Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 28.10.2008 – 5 StR 479/08

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 28. Oktober 2008 in der Strafsache gegen

wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2008

beschlossen:

Der den Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2008 betreffende

Antrag des Verurteilten S. nach § 356a StPO wird

auf Kosten des Verurteilten zurückgewiesen.

G r ü n d e

2

1. Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat weder zum

Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu

denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes

Vorbringen des Verurteilten übergangen.

2. Eine Begründungspflicht für diese letztinstanzliche, mit ordentlichen

Rechtsmitteln nicht mehr angreifbare Entscheidung bestand nicht (vgl. BGH,

Beschluss vom 22. August 2007 – 1 StR 233/07 m.N.).

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