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BGH Beschluss vom 22.08.2007 – 1 StR 233/07

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 233/07

BESCHLUSS

vom

22. August 2007

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Mordes u.a.

hier: Antrag gemäß § 356a StPO

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. August 2007 beschlos-

sen:

Der Antrag des Verurteilten, das Verfahren wegen Verletzung sei-

nes Anspruchs auf rechtliches Gehör in die Lage vor Erlass der

Senatsentscheidung vom 17. Juli 2007 zurückzuversetzen, wird

auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

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Der Senat hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-

gerichts Mosbach vom 15. Dezember 2006 mit Beschluss vom 17. Juli 2007

gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Dabei hat der Senat we-

der Tatsachen noch sonstige Umstände verwertet, zu denen der Verurteilte

nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen über-

gangen. Auch sonst wurde der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt.

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Der Angeklagte trägt zur Begründung seiner Gehörsrüge - wie schon in

der Revisionsgegenerklärung vom 10. Juni 2007 - vor, der Generalbundesan-

walt habe sich in seiner Antragsschrift vom 14. Mai 2007 mit zwei Verfahrens-

rügen (Nr. XII und XIII) nicht auseinandergesetzt.

Dies trifft nicht zu.

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1. Zur Rüge Nr. XII:

Mit der Rüge Nr. XII (Rdn. 221 bis 229) behauptete der Beschwerdefüh-

rer eine Verletzung des § 261 StPO. Das Gericht habe seine Überzeugung,

dass die Schuldfähigkeit des Angeklagten weder aufgehoben noch erheblich

vermindert gewesen sei, nicht aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung ge-

schöpft. Denn die Zeugin A. und der Zeuge Ac. , auf

deren richterliche Vernehmungen der Sachverständige Dr. P. in seiner

- verlesenen - ergänzenden Stellungnahme Bezug nimmt, seien - was zutrifft -

in der Hauptverhandlung nicht gehört worden.

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Die fehlende Vernehmung dieser Zeugen (Kinder der Nebenklägerin und

Stiefkinder des Angeklagten) wurde schon mit der Rüge Nr. XI (Rdn. 182 bis

220) beanstandet unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Aufklärungs-

pflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) „wegen der nicht erfolgten Vernehmung

A. und Ac. zu den Verhaltensauffälligkeiten des Angeklagten

sowie der nicht erfolgten Einholung eines Sachverständigengutachtens eines

erfahrenen Psychiaters mit besonderen Kenntnissen und Erfahrungen der Beur-

teilung von Menschen aus dem türkisch-kurdischen Kulturkreis“.

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Mit dieser Rüge Nr. XI setzte sich der Generalbundesanwalt unter Nr. 11

(auf Seite 8) seiner Antragschrift ausführlich auseinander. In diesem Zusam-

menhang verwies er auch - ergänzend zu seinen Ausführungen zur Unzuläs-

sigkeit der Rüge - darauf, dass das Landgericht dem von ihm bestellten Sach-

verständigen zur Vorbereitung seiner ergänzenden Äußerungen die Nieder-

schriften über die richterlichen Vernehmungen der Zeugin A.

und des Zeugen Ac. übersandt hat und diese Grundlage der zu-

sätzlichen sachverständigen Stellungnahme wurden. Damit gab der General-

bundesanwalt zugleich eine Antwort in der Sache auf die Rüge Nr. XII (Rdn.

221 bis 230), die im Übrigen mangels Mitteilung des Inhalts der ergänzenden

Stellungnahme des Dr. P. vom 2. November 2006 ebenfalls nicht den An-

forderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügte und deshalb schon unzu-

lässig war. Der Generalbundesanwalt verneinte so auch - zutreffend - die Not-

wendigkeit einer Vernehmung dieser Zeugen in der Hauptverhandlung, um die

ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen zu der Frage, „ob sich in

Kenntnis dieser Vernehmungen eine abweichende Einschätzung zum nerven-

ärztlichen Gutachten vom 31.08.2006 ergibt“, verwerten zu können.

2. Zur Rüge Nr. XIII:

Die Rüge Nr. XIII (Rdn. 231 bis 237), ebenfalls - wie Nr. XII - eine Inbe-

griffsrüge (§ 261 StPO), wird in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts

auf Seite 9 unter 12. abgehandelt, wenn auch wegen eines - aufgrund des In-

halts offensichtlichen - Schreibversehens unter der Überschrift „Rüge XII. Inbe-

griffsrüge (Rdn. 221 bis 230)“.

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Der am 21. August 2007 beim Bundesgerichtshof eingegangene Schrift-

satz - datiert auf den 30. Juli 2007 - lag dem Senat vor. Ein weiteres Zuwarten

mit der Entscheidung war nicht angezeigt, nachdem die mit Senatsschreiben

vom 2. August 2007 gesetzte Zweiwochenfrist mit dem 21. August 2007 (Ein-

gansbestätigung des Beschwerdeführers vom 7. August 2007) abgelaufen ist.

Die Gehörsrüge eröffnet nur dann den Weg zu einer neuen Sachentscheidung,

wenn das Recht auf Gehör verletzt wurde und deshalb Widereinsetzung in den

vorigen Stand gewährt wird. Das Recht auf Gehör wurde bei der Beschlussfas-

sung des Senats am 17. Juli 2007 jedoch nicht verletzt, auch nicht mit einer

Überraschungsentscheidung. Der Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO bedarf

keiner Begründung. Eine Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentli-

chen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbare Entscheidungen besteht nicht (vgl.

BVerfG - Kammer - Beschluss vom 17. Juli 2007 - 2 BvR 496/07 - m.w.N.).

Nack Wahl Boetticher

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