BGH Beschluss vom 28.10.2008 – VIII ZR 320/06
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. Oktober 2008
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Wiechers, die Richterinnen Hermanns
und Dr. Hessel sowie den Richter Dr. Achilles
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts
München vom 16. November 2006 wird als unzulässig verworfen.
Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 1.000 €
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der von der
Beklagten mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht
übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
Zu Unrecht beruft sich die Beschwerde darauf, dass das Berufungsge-
richt den Streitwert für die Berufungsinstanz auf 45.000 € festgesetzt hat. Dem
liegt das wirtschaftliche Interesse der Klägerin am Erfolg ihrer – in erster Instanz
abgewiesenen – Stufenklage auf Auskunftserteilung und Zahlung zugrunde.
Dieses Interesse ist nicht identisch mit der Beschwer der Beklagten durch das
von ihr anzufechtende Berufungsurteil. Dadurch ist die Beklagte verurteilt wor-
den, der Klägerin Auskunft über alle Einkaufsvorteile wie Boni, Werbekostenzu-
schüsse und Provisionen zu erteilen, die ihr während der vertraglichen Zusam-
menarbeit mit der Klägerin vom 1. Februar 1993 bis zum 31. Januar 1998 im
Zusammenhang mit dem Kauf von Kraftfahrzeugen durch die Klägerin von Au-
tomobilherstellern und -importeuren gewährt worden sind. Nach der ständigen
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richtet sich die Beschwer eines Be-
klagten, der zur Erteilung einer Auskunft verurteilt worden ist, nach seinem Inte-
resse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen; dafür ist in der Regel der Aufwand
an Zeit und Kosten maßgebend, den die Erteilung der Auskunft verursacht
(GSZ BGHZ 128, 85; Senatsbeschluss vom 26. Juli 2004 – VIII ZR 289/03,
NJW-RR 2005, 74). Hier hat die Beschwerde nicht glaubhaft gemacht (vgl.
BGH, Beschluss vom 25. Juli 2002 – V ZR 118/02, WM 2002, 1899, unter II),
dass der Beklagten die Auskunft, zu der sie verurteilt worden ist, einen Kosten-
aufwand von mehr als zwanzigtausend Euro bereitet. Vielmehr fehlt hierzu jeder
Vortrag. Nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist
die Beklagte unschwer in der Lage, die Auskunft zu erteilen. Angesichts dessen
kann davon ausgegangen werden, dass der Wert der Beschwer der Beklagten
keinesfalls höher als 1.000 € ist.
Der von der Beschwerde angeführte Umstand, dass der Senat die Revi-
sion der Beklagten gegen das – im Wesentlichen inhaltsgleiche – erste Beru-
fungsurteil zugelassen hat, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der Senat hat
seinerzeit übersehen, dass die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten
mangels Erreichens der nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderlichen Beschwer unzu-
lässig war.
Ball
Wiechers
Hermanns
Dr. Hessel
Dr. Achilles
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 20.03.2003 - 4 HKO 6183/00 -
OLG München, Entscheidung vom 16.11.2006 - U (K) 2835/03 -