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BGH Beschluss vom 29.10.2008 – 2 StR 370/08

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 370/08

BESCHLUSS

vom

29. Oktober 2008

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Oktober 2008 ge-

mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Bonn vom 14. Mai 2008 wird als unbegründet verworfen, da die

Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Für den Antrag des Angeklagten, ihm zur Durchführung des Revi-

sionsverfahrens Rechtsanwalt G. als Pflichtverteidiger bei-

zuordnen, ist - anders als für die Wahrnehmung der Revisions-

hautpverhandlung (vgl. Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 350

Rdn. 6 ff. m.w.N.) - der Vorsitzende des Gerichts, dessen Urteil

angefochten worden ist, zuständig (vgl. BGH, Beschl. vom

26. August 2008 - 4 StR 373/08; Meyer-Goßner aaO § 141 Rdn. 6

m.w.N.). Eines Zuwartens mit der Entscheidung des Senats über

die Revision bedurfte es nicht. Die Bestellung des erstinstanzli-

chen Verteidigers wirkt im Revisionsverfahren fort. Zudem ist die

Revision des Angeklagten form- und fristgerecht mit der Sachbe-

schwerde begründet worden; Rechtsanwalt G. hat außerdem

auf den Antrag des Generalbundesanwalts erwidert.

Rissing-van Saan Rothfuß Fischer

Appl Cierniak