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BGH Urteil vom 26.08.2008 – 4 StR 373/08
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. August 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts – zu III. auf dessen Antrag hin – und des Beschwerdeführers am
26. August 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
I.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Essen vom 10. April 2008
1.
im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Ange-
klagte der Nötigung in Tateinheit mit Körperverlet-
zung schuldig ist, und
2.
im Strafausspruch aufgehoben.
II.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts Essen zurückverwiesen.
III. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird ver-
worfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (besonders schwerer) Ver-
gewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei
Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner
Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel
hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es un-
begründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen tragen den Schuld-
spruch wegen (besonders schwerer) Vergewaltigung nicht.
Die Strafkammer ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass eine se-
xuelle Handlung im Sinne des § 177 Abs. 1 i.V.m. § 184 f Nr. 1 StGB immer
dann vorliegt, wenn die Handlung objektiv, also nach ihrem äußeren Erschei-
nungsbild, einen eindeutigen Sexualbezug aufweist; ist das der Fall, kommt es
auf die Motivation des Täters nicht an, auch eine sexuelle Absicht muss nicht
vorliegen (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2007 – 4 StR 459/07 m.w.N.). Jedoch
ist auf der subjektiven Seite erforderlich, dass der Täter sich jedenfalls des se-
xuellen Charakters seines Tuns bewusst ist (Hörnle im MünchKomm StGB §
184 f Rdn. 7; Lenckner/Perron/Eisele in Schönke-Schröder StGB 27. Aufl. § 184
f Rdn. 8 jeweils m.w.N.).
Hieran fehlt es vorliegend. Auf Grund der vom Landgericht als glaubhaft
bewerteten Aussage des Tatopfers handelte der Angeklagte allein, um nach
dem Geld zu suchen, dessen Wegnahme er der Zeugin unterstellte (UA 7 ff.).
Dementsprechend stellte die Strafkammer zur subjektiven Seite fest, „dass der
Angeklagte selbst das Einführen des Fingers [in die Scheide der Zeugin] nicht
als sexuelle Handlung, sondern als 'Suchvorgang' empfand“ (UA 15).
2. Durch dieses Verhalten hat der Angeklagte jedoch den Tatbestand der
Nötigung (§ 240 Abs. 1 StGB) erfüllt. Der Senat ändert den Schuldspruch ent-
sprechend ab. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, zumal der Vorwurf
der sexuellen Nötigung auch in der Tatalternative der besonders schweren Ver-
gewaltigung den der Nötigung gemäß § 240 Abs. 1 StGB umfasst.
3. Die Änderung des Schuldspruchs führt schon wegen des deutlich ge-
ringeren Strafrahmens des § 240 Abs. 1 gegenüber dem des von der Straf-
kammer angenommenen § 177 Abs. 5 StGB zur Aufhebung des Strafaus-
spruchs. Einer Aufhebung der Feststellungen bedarf es dagegen nicht, da sie
von dem Rechtsfehler nicht betroffen sind.
4. Für den beim Landgericht am 4. August 2008 eingegangenen Antrag
vom 31. Juli 2008, dem Angeklagten Rechtsanwalt Dr. G. als Pflichtver-
teidiger beizuordnen, ist - anders als für die Wahrnehmung der Revisionshaupt-
verhandlung (vgl. KK-Kuckein StPO 5. Aufl. § 350 Rdn. 11 m.w.N.) - der Vorsit-
zende des Gerichts, dessen Urteil angefochten worden ist, zuständig (vgl. BGH,
Beschluss vom 10. März 2005 - 4 StR 506/04; Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. §
141 Rdn. 6 jeweils m.w.N.). Eines Zuwartens mit der Entscheidung des Senats
über die Revision bedurfte es nicht, da sowohl Rechtsanwalt Dr. G. als
Wahlverteidiger des Angeklagten wie auch der bisherige Pflichtverteidiger die
Revision umfassend begründet haben.
Maatz Kuckein Athing
Ernemann Mutzbauer