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BGH Urteile vom 29.10.2008 – 2 StR 386/08
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 386/08
BESCHLUSS
vom
29. Oktober 2008
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Oktober
2008, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Rissing-van Saan,
und der Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Fischer,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Roggenbuck,
die Richter am Bundesgerichtshof
Cierniak,
Prof. Dr. Schmitt,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
beschlossen:
I.
Der Senat beabsichtigt zu entscheiden, dass ein Härte-
ausgleich in den Fällen nicht zu gewähren ist, in denen
eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung mit Strafen aus
ausländischen Verurteilungen nicht vorgenommen wer-
den kann.
Der Senat fragt bei den übrigen Strafsenaten an, ob an
der bisherigen Rechtsprechung festgehalten wird.
II. Die Verhandlung wird ausgesetzt.
Gründe:
I.
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Der Revisionssache liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tat-
einheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jah-
ren und sechs Monaten verurteilt. Dagegen hat die Staatsanwaltschaft zu Un-
gunsten des Angeklagten Revision eingelegt. Nach dem Rügevorbringen ist das
Rechtsmittel auf den Strafausspruch beschränkt.
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1. Der Angeklagte hat im Jahre 2003 zusammen mit Mittätern drei Raub-
überfälle auf Juweliergeschäfte in Frankreich, Belgien und Deutschland began-
gen. Wegen eines Überfalls am 13. März 2003 in Paris wurde er am 20. Mai
2004 in Frankreich in Untersuchungshaft genommen und am 23. Juni 2006 von
dem Schwurgericht Paris u. a. wegen bandenmäßig organisierten schweren
Raubes zu einer Haftstrafe von neun Jahren verurteilt. Seitdem befand er sich
bis zur Auslieferung in dieser Sache nach Deutschland am 10. April 2008 dort in
Strafhaft. Während sich der Angeklagte in Frankreich noch in Untersuchungs-
haft befand, wurde er in Abwesenheit vom Gericht I. Instanz im Arrondissement
K. in der Provinz West-Flandern (Belgien) am 4. Oktober 2005 wegen eines
bewaffneten Überfalls am 10. April 2003, bei dem Uhren im Wert von nahezu
einer Million Euro erbeutet worden waren, zu einer Gefängnisstrafe von acht
Jahren verurteilt. Die Auslieferung des Angeklagten nach Belgien zur Vollstre-
ckung dieser Strafe ist von französischen Behörden bereits bewilligt, aber we-
gen der Strafvollstreckung in Frankreich aufgeschoben worden. Nach rechts-
kräftigem Abschluss des Strafverfahrens in Deutschland ist der Angeklagte
wieder nach Frankreich zu überstellen.
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Dem angefochtenen Urteil im vorliegenden Verfahren liegt ein Überfall
auf ein Juweliergeschäft in Frankfurt am Main am 29. März 2003 zu Grunde.
Der Angeklagte bedrohte Kunden und Mitarbeiter mit einer geladenen Schreck-
schusspistole; ein Mittäter drückte unterdessen einer Verkäuferin den metalle-
nen Teil eines Schraubendrehers fest an den Hals und zwang sie, die Tür zum
Schaufensterraum zu öffnen. Aus dem Schaufenster entwendeten die Täter 160
Armbanduhren zum Einkaufswert von gut einer Million Euro. Die Verkäuferin
erlitt einen etwa acht Zentimeter langen Kratzer am Hals. Unmittelbar nach dem
Überfall fuhr der Angeklagte zurück nach Frankreich.
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2. Das Landgericht hat die Strafe dem Strafrahmen des § 250 Abs. 2
Nr. 1 StGB entnommen. Es hat einen minder schweren Fall nach § 250 Abs. 3
StGB zunächst ausdrücklich verneint und an sich eine Freiheitsstrafe von acht
Jahren für tat- und schuldangemessen gehalten, wegen der in Frankreich und
in Belgien verhängten Strafen jedoch einen Härteausgleich vorgenommen,
deshalb die Strafrahmenuntergrenze des § 250 Abs. 2 StGB unterschritten und
auf eine Freiheitsstrafe von drei Jahren sechs Monaten erkannt. Hilfsweise hat
es ausgeführt, dass die Kammer auch zu diesem Strafmaß gekommen wäre,
wenn sie die Unterschreitung des Mindeststrafrahmens des § 250 Abs. 2 StGB
nicht vorgenommen hätte. In diesem Fall hätte sie die zu erwartende lange
Haftzeit des Angeklagten aus den ausländischen Urteilen in die Gesamtbe-
trachtung bei der Prüfung eines minder schweren Falles nach § 250 Abs. 3
StGB eingestellt und diesen dann bejaht.
Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit der Sachrüge sowohl den Härte-
ausgleich als auch die Strafzumessungsgründe als solche; sie hält die ausgeur-
teilte Strafe für nicht mehr schuldangemessen.
II.
Für die Entscheidung über die Revision ist die Frage maßgeblich, ob das
Landgericht zu Recht einen Härteausgleich wegen der aus Rechtsgründen nicht
möglichen Bildung einer Gesamtstrafe mit den Strafen aus den ausländischen
Urteilen gewährt hat.
Der Senat beabsichtigt, auf das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft das
angefochtene Urteil im Strafausspruch aufzuheben. Er hält die Gewährung ei-
nes Härteausgleichs in Fällen der vorliegenden Art für rechtlich nicht zulässig.
Dies würde zur Aufhebung des Strafausspruchs führen. Die Hilfserwägungen
der Strafkammer, wonach sie, wenn sie die Unterschreitung des Mindeststraf-
rahmens des § 250 Abs. 2 StGB nicht vorgenommen hätte, auch zu diesem
Strafmaß gelangt wäre, weil sie dann unter Berücksichtigung der zu erwarten-
den langen Haftzeiten aus den ausländischen Urteilen das Vorliegen eines min-
der schweren Falles nach § 250 Abs. 3 StGB bejaht hätte, vermögen den Straf-
ausspruch nicht zu tragen. Der Senat hält diese Argumentation für unbeacht-
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lich. Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundes-
gerichtshofs sind Hilfserwägungen zur Strafzumessung unzulässig (RGSt 70,
400, 403; 71, 101, 104; BGHSt 7, 359; BGH NStZ 1998, 305; BGH, Urteile vom
10. April 1953 - 1 StR 133/53, vom 11. Januar 1955 - 1 StR 302/54 und vom 8.
Februar 1955 - 2 StR 301/54). Die Strafe muss dem Gesamtverhalten des An-
geklagten entsprechen, wie es tatsächlich festgestellt und rechtlich zu beurtei-
len ist. Es wird regelmäßig nicht hinreichend sicher erkennbar sein, ob die Stra-
fe für eine nicht festgestellte Tat oder für den Fall angemessen ist, dass sie
rechtlich anders als geschehen zu beurteilen wäre. Zwar hat das Landgericht
hier seine Hilfserwägung nicht darauf gestützt, wie es die Strafe bemessen hät-
te, wenn es andere tatsächliche Feststellungen getroffen oder die Tat als solche
anders rechtlich gewürdigt hätte. Der Senat hält Hilfserwägungen aber auch
dann für unzulässig, wenn sie der Tatrichter nur für den Fall anstellt, dass er
einen anderen Strafrahmen für dieselbe Tat zu Grunde gelegt hätte oder dass
von ihm eigentlich als wesentlich angesehene Strafzumessungsgründe aus
Rechtsgründen nicht hätten berücksichtigt werden dürfen.
III.
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In Fällen wie dem vorliegenden, in denen eine Gesamtstrafe mit Strafen
aus ausländischen Urteilen nicht gebildet werden kann und in denen eine ge-
meinsame Aburteilung aller Taten in Deutschland allenfalls theoretisch nach § 7
Abs. 2 Nr. 2 StGB möglich gewesen wäre, ist ein Härteausgleich oder die An-
wendung des Rechtsgedankens des Härteausgleichs nach Auffassung des Se-
nats weder rechtlich erforderlich noch aus allgemeinen Erwägungen angezeigt.
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1. Grundgedanke des § 55 StGB ist, dass Taten, die bei gemeinsamer
Aburteilung nach §§ 53, 54 StGB behandelt worden wären, auch bei getrennter
Aburteilung dieselbe Behandlung erfahren sollen, so dass der Täter im Ender-
gebnis weder besser noch schlechter gestellt ist, als wenn alle Taten in dem
zuerst durchgeführten Verfahren abgeurteilt worden wären (BGHSt 7, 180, 181;
15, 66, 69; 17, 173, 174 f.; 32, 190, 193). Scheitert eine nach § 55 StGB an sich
mögliche nachträgliche Gesamtstrafenbildung daran, dass die zunächst erkann-
te Strafe bereits vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, so ist die darin liegende
Härte nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Bemes-
sung der nunmehr zu verhängenden Strafe auszugleichen (BGHSt 31, 102,
103; 33, 131, 132). Die Tatsache, dass § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB in diesen Fäl-
len eine Gesamtstrafenbildung ausdrücklich ausschließt, ändert nichts an der
dem Prinzip der nachträglichen Gesamtstrafenbildung zu Grunde liegenden
Forderung nach einem Ausgleich der sich durch getrennte Aburteilung erge-
benden Nachteile. Dieser Grundsatz gilt auch, wenn die Zäsurwirkung einer
früheren Strafe die Bildung einer Gesamtstrafe verhindert (BGHSt 32, 190, 193;
41, 310, 312). Fehlt es dagegen an einem ausgleichsbedürftigen Nachteil, etwa
wenn die Vollstreckung der früheren Strafe zur Bewährung ausgesetzt war und
nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen wurde, kommt ein Härteausgleich
nicht in Betracht (BGH NStZ-RR 1996, 291; NStZ-RR 2004, 330; StV 2007, 82).
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2. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haben sich verschie-
dene Fallgruppen herausgebildet, in denen außer in den vorgenannten Fällen
ebenfalls ein Härteausgleich für eine nicht mögliche Gesamtstrafenbildung zu
gewähren ist.
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a) Die Bildung einer Gesamtstrafe aus einer Jugendstrafe und einer
Freiheitsstrafe des allgemeinen Strafrechts ist unzulässig (BGHSt 14, 287, 288;
36, 270, 272); die Verhängung einer Einheitsstrafe für Straftaten, auf die teils
Jugendstrafrecht, teils allgemeines Strafrecht anzuwenden wäre, kommt nach
§ 32 JGG nur bei gleichzeitiger Aburteilung in einer Verhandlung in Betracht.
Die durch die getrennte Aburteilung begründete Härte hat der Tatrichter jedoch
nach ständiger Rechtsprechung (beispielsweise BGHR StGB § 55 Abs. 1
Satz 1 Härteausgleich 6) bei der Strafzumessung für die Erwachsenenstraftat
zu berücksichtigen.
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b) Eine Gesamtstrafenbildung ist trotz Vorliegens der Voraussetzungen
des § 55 StGB nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausge-
schlossen, wenn das frühere Urteil keine Einzelstrafen enthält (BGHSt 43, 34;
41, 374). Allerdings darf der Angeklagte nach gefestigter Rechtsprechung auch
in diesem Fall durch die getrennte Aburteilung keine Nachteile erleiden, so dass
gegebenenfalls ein Härteausgleich vorzunehmen ist.
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c) Ein Härteausgleich hat auch zu erfolgen, wenn keine Gesamtstrafe
gebildet werden kann, weil in einer Auslieferungsbewilligung die Zustimmung
hierzu verweigert wurde (BGH, Beschluss vom 22. April 2004 - 3 StR 115/04).
In einem anderen Fall hat es der Bundesgerichtshof gebilligt, dass das Landge-
richt wegen eines Vollstreckungshindernisses nach § 456 a StPO für die frühere
Strafe, weil die Auslieferung nur für das neue Verfahren erfolgt ist, von einem
Härteausgleich abgesehen hat (vgl. BGH NStZ 2000, 263); desgleichen bei le-
benslanger Freiheitsstrafe und einem Vollstreckungshindernis nach Art. 54 SDÜ
(BGH NStZ 1999, 579, 581).
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d) Ein Härteausgleich hat schließlich auch zu erfolgen, wenn durch die
Notwendigkeit von mehreren Gesamtstrafen auf Grund der Zufälligkeit der Zä-
surwirkung insgesamt ein zu hohes Strafübel entsteht (BGHSt 41, 310; 44, 179,
185 f.). Führt die Zäsurwirkung einer einzubeziehenden Verurteilung zur Bildung
mehrerer Gesamtstrafen, so muss das Gericht einen sich daraus möglicherwei-
se für den Angeklagten ergebenden Nachteil infolge eines zu hohen Gesamt-
strafübels ausgleichen.
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e) Ein im Wege des Härteausgleichs zu berücksichtigender Nachteil liegt
jedoch nicht stets vor. Eine besonders nachteilige Auswirkung der Zäsur tritt vor
allem dann ein, wenn die die Zäsur begründende Strafe nur ganz geringfügig
ist. Dass eine einbezogene Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt war, die
durch die Einbeziehung entfiel, kann hingegen außer Acht bleiben, da es an-
dernfalls auf Grund der neuen Straftat zu einem Bewährungswiderruf gekom-
men wäre. Etwas anderes gilt hingegen, wenn die zur Bewährung ausgesetzte
Strafe erlassfähig war; in diesen Fällen ist wiederum ein Härteausgleich zu ge-
währen (BGH NStZ 1993, 235; Beschluss vom 10. Januar 2001 - 3 StR
516/00). Allein der Umstand, dass die Zäsurwirkung eine dem Angeklagten
noch günstigere Gesamtstrafenbildung verhindert hat, begründet keinen auszu-
gleichenden Nachteil. Dieser wäre erst dann gegeben, wenn die Summe der
tatsächlich verhängten Strafen für die begangenen Taten nicht mehr als
schuldangemessen angesehen werden könnte. Dabei ist auch zu bedenken,
dass der Angeklagte die zweite Tat trotz der die Zäsur bewirkenden Verurtei-
lung begangen hat (vgl. BGH NStZ 2002, 196).
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Aber selbst wenn die neuen Taten grundsätzlich nicht gesamtstrafenfä-
hig sind, hat der Tatrichter noch nicht (vollständig) verbüßte oder zur Bewäh-
rung ausgesetzte Freiheitsstrafen bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.
Auch in solchen Fällen entspricht es der Rechtsprechung des Bundesgerichts-
hofes, dass - schon mit Rücksicht auf die Wirkungen der Strafe, die für das
künftige Leben des Täters zu erwarten sind (§ 46 Abs. 1 StGB) - das Gesamt-
strafübel und der zu erwartende Bewährungswiderruf bei Festsetzung der neu-
en Strafe im Auge behalten werden müssen. Auch in diesen Fällen ist daher
gegebenenfalls die - ohne die frühere Verurteilung an sich schuldangemesse-
ne - neue Strafe entsprechend herabzusetzen, um ein übermäßiges Gesamt-
strafübel zu vermeiden (BGHSt 41, 310, 313 f.).
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3. Schließlich scheidet die Möglichkeit einer Gesamtstrafenbildung mit im
Ausland verhängten Strafen aus. Eine Zusammenfassung von Strafen, die ver-
schiedenen Strafsystemen angehören, ist unmöglich; es ist nicht nachprüfbar,
in welchem Verhältnis die nach ausländischem Strafrecht angewandte Strafart
zu der auf Grund des deutschen Strafgesetzbuchs anzuwendenden steht. Dies
gilt sowohl für Art und Höhe der im Ausland verhängten Strafe als auch für das
im Ausland bestehende System der Vollstreckung. Dabei würde die Anwendung
des Gedankens des § 55 StGB dazu nötigen, nicht vereinbare Straf- und Voll-
streckungssysteme zu vergleichen, deren Anwendung im Einzelfall ungewiss
ist. Auch ist eine in Deutschland verhängte Gesamtstrafe von der deutschen
Strafvollstreckungsbehörde zu vollstrecken. Würde darin eine durch ein auslän-
disches Gericht verhängte Einzelstrafe einbezogen, entfiele dadurch nach deut-
schem Recht die Vollstreckbarkeit des ausländischen Urteils, dessen Strafe in
die Gesamtstrafe einbezogen wurde. Dies wäre ein unzulässiger Eingriff in das
Justizhoheitsrecht des anderen Staates (vgl. schon RGSt 75, 256; BGH LM Nr.
1 zu § 335 StGB; BGH, Urteil vom 4. Dezember 1979 - 5 StR 571/79; OLG
Bremen NJW 1950, 918; OLG Hamm JMBl. NW 1950, 144; OLG Düsseldorf
GA 1991, 271 f.).
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Der Bundesgerichtshof hat es allerdings für notwendig erachtet, auch auf
diese Fälle den Rechtsgedanken des Härteausgleichs zu übertragen, wenn die
im Ausland und die im Inland begangene Straftat vom zeitlichen Ablauf her mit-
einander hätten abgeurteilt werden können (BGHSt 43, 79, 80; BGH NStZ-RR
1998, 204; 2000, 105; NStZ 1998, 134; NJW 2000, 1964, 1965; BGH NStZ
2008, 709, 710; vgl. auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des 2. Senats vom
25. Januar 2008 - 2 BvR 1532/08 - Tz. 5).
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4. Der Senat ist der Auffassung, dass ein Härteausgleich für im Ausland
verhängte Strafen nicht in Betracht kommt, wenn wegen der dort abgeurteilten
Taten in Deutschland ein Strafverfahren nicht hätte durchgeführt werden kön-
nen, d. h. nicht der „Zufall“ der Handhabung durch die beteiligten Behörden eine
Aburteilung der im Ausland begangenen Tat im Inland verhindert hat. Ist eine
Aburteilung im Ausland begangener Taten in Deutschland mangels entspre-
chender rechtlicher und tatsächlicher Voraussetzungen grundsätzlich nicht
möglich, sondern bietet das Strafanwendungsrecht der §§ 3 ff. StGB hierfür al-
lenfalls unter dem Aspekt der stellvertretenden Strafrechtspflege (§ 7 Abs. 2 Nr.
2 StGB) einen Ansatz, erscheint die Gewährung eines Härteausgleichs nicht
angezeigt. Ein Härteausgleich dient zum Ausgleich der Nachteile, die dem Täter
dadurch entstehen, dass keine nachträgliche Gesamtstrafenbildung gemäß §
55 StGB erfolgen kann. In den Fällen des § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB ist eine Ge-
samtstrafenbildung nach deutschem Recht aber von vornherein so fern liegend,
dass ein Ausgleich für ihr Unterbleiben eine zusätzliche Bevorzugung des Tä-
ters wäre. Es ist nicht notwendig, international agierende Mehrfachtäter bei der
Strafzumessung auf Grund rein hypothetischer Erwägungen zu begünstigen.
Die Anwendung des Rechtsgedankens des Härteausgleichs könnte im Einzelfall
dazu führen, dass hohe im Ausland verhängte Freiheitsstrafen nur noch im Er-
gebnis schuldunangemessene Strafen in Deutschland zuließen, die sogar mit
der gesetzlichen Strafuntergrenze in Konflikt gerieten.
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In diesen Fällen, in denen ein ausländischer Täter im Ausland Straftaten
begangen hat, die weder inländische noch international geschützte Rechtsgüter
betreffen, besteht kein Anlass, ihn so zu stellen, als wären diese Taten gemein-
sam mit im Inland begangenen hier abgeurteilt worden. Dass es zu Aburteilun-
gen in verschiedenen Staaten kommt, ist bei einer solchen Fallgestaltung vom
Täter durch die Wahl der Tatorte selbst herbeigeführt worden. Die kriminelle
Energie eines solchen Vorgehens kann im Übrigen gegen den Täter sprechen
und bei der Strafzumessung erschwerend berücksichtigt werden.
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So liegt der Fall hier. Der Angeklagte hat bewusst in Frankreich, Belgien
und Deutschland Überfälle auf Juwelierläden begangen; in Deutschland hielt er
sich nur wenige Tage zu diesem Zweck auf. Unter diesen Umständen kann er
ebenso wenig wie ein Angeklagter, der trotz der Zäsurwirkung eines früheren
Urteils weitere Taten begeht, auf Ausgleich der durch die Unmöglichkeit der
Bildung einer Gesamtstrafe bewirkten Härte vertrauen (vgl. BGH NStZ 2002,
196). Einen wie den Angeklagten international bandenmäßig agierenden Täter
durch einen Härteausgleich zu begünstigen, ist auch kriminalpolitisch nicht an-
gezeigt. Durch die hohen in Belgien und Frankreich verhängten Freiheitsstra-
fen, die in ihrer Summe die nach § 54 Abs. 2 Satz 2 StGB höchstmögliche Ge-
samtfreiheitsstrafe übersteigen, müsste ein sehr deutlicher Härteausgleich vor-
genommen werden, um dem Gedanken des Gesamtstrafübels nach deutschem
Recht Rechnung zu tragen. Dadurch würde in entsprechenden Täterkreisen nur
die Hemmschwelle zur Begehung von Taten in Deutschland gesenkt, weil hier
keine hohen Strafen zu erwarten wären.
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Dass der Angeklagte in Frankreich und Belgien zu hohen Haftstrafen
verurteilt worden ist, kann bei der Strafzumessung im Rahmen des § 46 StGB
berücksichtigt werden. Dabei sind in jedem Fall die gesetzlichen Strafrahmen
zu beachten.
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5. Die Auffassung des Senats weicht möglicherweise von der Rechtspre-
chung anderer Senate ab. Die Fälle in BGHSt 43, 79 (Urteil vom 30. April 1997
- 1 StR 105/97) und BGH, NStZ-RR 2000, 105 (Beschluss vom 15. Dezember
1999 - 5 StR 608/99) liegen zwar anders, weil hier Betäubungsmitteldelikte ab-
geurteilt worden sind (Gerichtsstand nach § 6 Nr. 5 StGB). In dem Verfahren 1
StR 130/97 (Beschluss vom 13. Mai 1997) dürfte der Täter Deutscher gewesen
sein (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB). In den Entscheidungen BGH NStZ 1998, 134 (Be-
schluss vom 2. September 1997 - 1 StR 317/97) und NStZ 2008, 709 (Urteil
vom 26. September 2007 - 1 StR 276/07) ist die Frage des Härteausgleichs
nicht tragend entschieden worden, da jeweils die Nichterörterung durch den
Tatrichter vom Revisionsgericht gebilligt worden ist. Der Senat fragt dennoch
vorsorglich an, ob an möglicherweise entgegenstehender Rechtsprechung fest-
gehalten wird.
Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck
Cierniak Schmitt