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BGH Beschluss vom 22.04.2004 – 3 StR 115/04

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 115/04

BESCHLUSS

vom

22. April 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-

führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 22. April

2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Oldenburg vom 24. November 2003 im Strafausspruch

mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-

heitsstrafe von zwölf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine auf die Sach-

rüge gestützte Revision führt zur Aufhebung des Strafausspruchs; im übrigen

ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die der Verurteilung zugrunde liegende Tat wurde im August 1999 und

damit vor einer anderweitigen Verurteilung des Angeklagten am 4. April 2000

zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren, die nur zum Teil verbüßt ist,

begangen. Nach Aufdeckung der vorliegenden Tat konnte der Angeklagte in

den Niederlanden festgenommen werden. In der Auslieferungsbewilligung ist

die Zustimmung zu einer Gesamtstrafenbildung verweigert worden.

Das Landgericht hat zwar zutreffend erkannt, daß die Bildung einer Ge-

samtstrafe deshalb nicht möglich und ein Härteausgleich vorzunehmen ist. Die

Ausführungen im angefochtenen Urteil hierzu lassen jedoch nicht erkennen,

auf welche Weise dies geschehen ist. Der festgesetzten Strafe von zwölf Jah-

ren und sechs Monaten Freiheitsstrafe kann schon deswegen kein ausreichen-

der Härteausgleich zugrunde liegen, weil die Summe aus dieser Strafe und der

Gesamtstrafe von vier Jahren die in § 54 Abs. 2 Satz 2 StGB normierte

Höchstgrenze von 15 Jahren Freiheitsstrafe übersteigt. Damit wird der Ange-

klagte schlechter gestellt, als wenn eine Gesamtstrafenbildung erfolgt wäre.

Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts kann der Senat

nicht gemäß § 354 Abs. 1 StPO auf eine Freiheitsstrafe von elf Jahren erken-

nen, da dies zu der höchstmöglichen Summe der Strafen von 15 Jahren führen

würde, es jedoch dem Tatrichter überlassen werden muß, ob er nicht einen

noch weitergehenden Härteausgleich für angemessen hält. Daß dieser im Er-

gebnis zu einer Freiheitsstrafe führen kann, die nicht mehr in angemessenem

Verhältnis zur Schwere der Tat zu stehen scheint, ist jedoch Folge der schwer

nachvollziehbaren Ablehnung des Mordmerkmals der niedrigen Beweggründe

bei der Hinrichtung eines Drogenschuldners durch Steinigung.

Bei der Neufestsetzung der Strafe wird auch Gelegenheit bestehen, die

bislang unterlassene Bestimmung eines Maßstabes für die Anrechnung der im

Ausland erlittenen Freiheitsentziehung (§ 51 Abs. 4 Satz 2, Abs. 3 Satz 2,

Abs. 1 StGB) zu treffen; diese Entscheidung muß in der Urteilsformel zum Aus-

druck kommen (vgl. BGHSt 27, 287, 288).

Winkler Pfister von Lienen

Becker Hubert