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BGH Beschluss vom 29.10.2008 – 5 StR 443/08

5. Strafsenat

5 StR 443/08

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 29. Oktober 2008 in der Strafsache gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Oktober 2008

beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten P. wird das Urteil des

Landgerichts Berlin vom 9. April 2008 nach § 349

Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgeho-

ben, soweit es diesen Angeklagten betrifft. Aufrechterhalten

bleiben die Feststellungen zum äußeren Tathergang und

zum natürlichen Vorsatz des Angeklagten P. . Insoweit

wird dessen weitergehende Revision nach § 349 Abs. 2

StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zu-

rückverwiesen.

G r ü n d e

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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperver-

letzung in Tateinheit mit Nötigung sowie wegen gefährlicher Körperverlet-

zung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und mit Nötigung zu einer Gesamt-

freiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten verurteilt. Hiergegen richtet

sich der Angeklagte mit seiner Revision, die mit der Sachrüge den aus der

Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg hat.

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1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

Der Angeklagte hatte den später Geschädigten für etwa zwei Monate

bei sich wohnen lassen, bevor dieser die Wohnung heimlich verließ und dem

Angeklagten dabei Geld (30 Euro) und Rauschgift (Heroin im Wert von

50 Euro) stahl. Als der Angeklagte den Geschädigten kurze Zeit darauf, am

Freitag, dem 13. Juli 2007, auf der Straße traf, schlug er ihn mit seiner Tüte,

in der sich eine ca. ein Zentimeter dicke, hartkantige Kunststoffmappe be-

fand, ins Gesicht. Er forderte den Geschädigten auf, ihm in seine Wohnung

zu folgen. Dem kam der Geschädigte aus Angst vor weiteren Schlägen nach.

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In der Wohnung schlug und trat der Angeklagte auf den Geschädigten

ein. An den Misshandlungen beteiligte sich auch der Mitangeklagte S.

, der sich bereits in der Wohnung befand. Während die Angeklagten ab-

wechselnd vorübergehend die Wohnung verließen, war der Geschädigte bis

zum Eintreffen der Polizeibeamten am Sonntagabend daran gehindert, da

der Angeklagte P. die Tür abschloss und den Schlüssel bei sich führte.

Während des Aufenthalts des Geschädigten in der Wohnung wurde er von

den Angeklagten vielfach misshandelt, wobei die Tatimpulse vom Angeklag-

ten P. ausgingen. So schlug er dem Geschädigten eine Bierflasche mit

Wucht gegen den Kopf, bewarf ihn mit Gegenständen und sperrte ihn in ei-

nen Schrank. Er schlug ihn immer wieder, auch mit einem Stuhlbein und ei-

ner Gardinenstange. Zudem zwang er ihn, einen verschmutzten Tisch,

Schuhsohlen und die Toilette abzulecken sowie Urin und Kot zu sich zu

nehmen. Der Angeklagte urinierte dem Geschädigten in den Mund und über-

goss ihn mit Urin. Er zwang ihn, sich eine Bierflasche anal einzuführen, und

nahm dies mit seinem Handy auf. Er bestand darauf, dass der Geschädigte

ihn mit „Großmeister“ ansprach. Auch gab er ihm Sätze vor, die der Geschä-

digte nachsprechen musste, gelang dies nicht, schlug er ihn. Am Sonntag

schließlich übergoss er den Geschädigten mit einer brennbaren Flüssigkeit

und zündete seine Kleidung an. Der Angeklagte S. konnte die Flam-

men löschen und verließ die Wohnung. Der Angeklagte P. versuchte

erneut, den Pullover des Geschädigten in Brand zu stecken. Diesem gelang

es jedoch, den Pullover schnell auszuziehen.

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2. Die Beweiswürdigung zu den einzelnen Tatbeiträgen des Angeklag-

ten weist keine Rechtsfehler auf. Soweit allerdings die sachverständig bera-

tene Strafkammer eine relevante Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit des

Angeklagten bei den Taten verneint hat, kann das Urteil keinen Bestand ha-

ben.

a) Im Anschluss an den Sachverständigen hat das Landgericht hierzu

ausgeführt, dass der Angeklagte seit mehreren Jahren an einer paranoid-

halluzinatorischen Psychose leide. Die Symptome dieser Störung, wie akus-

tische Halluzinationen, Denk- und Affektstörungen sowie eine verzerrte

Wahrnehmung, machten sich aber nicht durchgehend bemerkbar. Im Hin-

blick auf seine Krankheit verfolge der Angeklagte ein System der „doppelten

Buchführung“, wobei er die psychotischen Symptome abschirme und sich

nach außen realitätsgerecht verhalte. Die Störung habe sich auf die Taten

nicht ausgewirkt, er sei in der Lage gewesen, „entsprechende Symptome zu

unterdrücken“. Die Taten wiesen wegen des vorhergegangenen Diebstahls

durch den Geschädigten auf eine „realitätsgerechte und nachvollziehbare

Tatmotivation“. Einige Verhaltensweisen seien zwar auffällig; „ausreichender

Ausdruck seiner Psychose“ seien sie allerdings nicht. Schließlich versuche

der Angeklagte auch nicht, sein Verhalten wahnhaft zu rechtfertigen, was

aber bei einer psychotischen Beeinträchtigung bei den Taten zu erwarten

wäre.

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b) Diese Erwägungen halten revisionsrechtlicher Kontrolle nicht stand

(BGHSt 49, 347, 356). Angesichts der Diagnose einer krankhaften seeli-

schen Störung und des von Größenideen geprägten, sich hinsichtlich der

Demütigungen steigernden, teils außergewöhnlichen, von Sadismus gepräg-

ten Tatbildes hätte es einer eingehenden Prüfung und Erörterung der Vor-

aussetzungen der §§ 20, 21 StGB bedurft. So wären zunächst Darlegungen

dazu erforderlich gewesen, aufgrund welcher Kriterien eine Beeinträchtigung

des Angeklagten bei den Taten durch die krankhafte seelische Störung an-

zunehmen oder zu verneinen ist. Ohne dies ist die sachverständige Stellung-

nahme, es gebe zwar Auffälligkeiten, aber diese reichten nicht aus, der sich

die Strafkammer ohne weitere eigene Erörterungen angeschlossen hat, nicht

nachvollziehbar. Eine nähere Auseinandersetzung wäre auch hinsichtlich der

Feststellung, der Angeklagte habe Symptome unterdrücken können, erfor-

derlich gewesen. So ergibt sich weder, wie sich diese Symptome ausgewirkt,

noch, aufgrund welcher Umstände der Sachverständige von der Beherrsch-

barkeit derselben durch den Angeklagten ausgegangen ist.

Von einer solchen Darstellung war das Landgericht auch nicht etwa im

Hinblick auf den „realen Bezug“ für die Auswahl des Opfers befreit. Denn

dies nimmt den Verlauf der Tat, insbesondere die sich steigernde Gewalt und

die zunehmende Demütigung des Opfers nicht hinreichend in den Blick.

Bedenken begegnet darüber hinaus, dass das Fehlen von krankheits-

bedingten Auswirkungen auf die Schuldfähigkeit mit dem Verteidigungsver-

halten des Angeklagten begründet wird. Geht die Strafkammer einerseits

noch davon aus, dass der Angeklagte wegen seines „Systems der doppelten

Buchführung“ psychotische Symptome krankheitsbedingt nicht offenbare,

knüpft sie andererseits an das Ausbleiben einer solchen Offenbarung ein

Beweisanzeichen gegen eine psychotische Beeinflussung.

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3. Das neue Tatgericht wird unter Hinzuziehung eines anderen Sach-

verständigen die Schuldfähigkeit des Angeklagten umfassend neu zu prüfen

haben. § 358 Abs. 2 Satz 3 StPO wird dabei zu beachten sein. Sollte es er-

neut eine Strafe gegen den Angeklagten verhängen, wird zu prüfen sein, in-

wieweit eine Gesamtstrafe mit der Freiheitsstrafe von sechs Monaten aus

dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 7. September 2007 zu

bilden ist. Eine zwischenzeitliche Vollstreckung dieser Strafe hätte unberück-

sichtigt zu bleiben, da grundsätzlich nach Aufhebung einer Gesamtstrafe in

der erneuten Verhandlung die Gesamtstrafbildung gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1

StGB nach Maßgabe der Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der ersten

Verhandlung zu erfolgen hat, damit dem Revisionsführer ein erlangter

Rechtsvorteil durch nachträgliche Gesamtstrafbildung nicht durch sein

Rechtsmittel genommen wird (BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 1

und 2). Ob jedoch die Voraussetzungen für die Bildung einer Gesamtstrafe

vorliegen, kann der Senat nicht beurteilen, da für die der Verurteilung vom

7. September 2007 zugrunde liegende Tat der Begehungszeitpunkt nicht

mitgeteilt wird. Wäre diese vor der Verurteilung vom 24. Juli 2006 begangen

worden, käme dieser Verurteilung Zäsurwirkung zu und schiede eine Ge-

samtstrafbildung aus.

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