Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 15.10.2009 – 5 StR 378/09

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 15. Oktober 2009 in der Strafsache gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Oktober 2009 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Berlin vom 12. Mai 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Anlass für eine Wiedereinsetzung ist nicht gegeben; die Re- vision ist ordnungsgemäß und fristgerecht begründet.

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