BGH Beschluss vom 15.10.2009 – 5 StR 378/09
5. Strafsenat
5 StR 378/09 (alt: 5 StR 443/08)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 15. Oktober 2009 in der Strafsache gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Oktober 2009 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Berlin vom 12. Mai 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Anlass für eine Wiedereinsetzung ist nicht gegeben; die Re- vision ist ordnungsgemäß und fristgerecht begründet.
Basdorf Brause Schneider
Dölp König