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BGH Urteil vom 29.10.2008 – IV ZR 143/06

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 29. Oktober 2008 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat im schriftlichen Verfahren

gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 6. Oktober 2008

durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die

Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel der Parteien werden das Urteil der

6. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 5. Mai

2006 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Karls-

ruhe vom 22. Dezember 2004 geändert.

Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten gemäß

ihrer Satzung vom 22. November 2002 erteilte Startgut-

schrift den Wert der vom Kläger bis zum 31. Dezember

2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des

Versicherungsfalles zu leistende Betriebsrente nicht ver-

bindlich festlegt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehenden Rechtsmittel der Parteien werden

zurückgewiesen.

Die durch Anrufung des sachlich unzuständigen Landge-

richts Karlsruhe in der ersten Instanz entstandenen

Mehrkosten und die Kosten der Wiedereinsetzung in die

Versäumung der Berufungsbegründungsfrist trägt der

Kläger. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits werden ge-

geneinander aufgehoben.

Streitwert: 19.024,66 €

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder

(VBL) hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten

Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versi-

cherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebe-

nenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22. No-

vember 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003) hat die Beklagte ihr Zu-

satzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezember 2001 (Umstel-

lungsstichtag) umgestellt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertrags-

parteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom

1. März 2002 (ATV) vereinbart. Damit wurde das frühere - auf dem Ver-

sorgungstarifvertrag vom 4. November 1966 (Versorgungs-TV) beruhen-

de - endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und

durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem er-

setzt.

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Die neue Satzung der Beklagten (VBLS) enthält Übergangsrege-

lungen zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenan-

wartschaften. Diese werden wertmäßig festgestellt und als so genannte

Startgutschriften auf die neuen Versorgungskonten der Versicherten

übertragen. Dabei werden Versicherte, deren Versorgungsfall noch nicht

eingetreten ist, in rentennahe und rentenferne Versicherte unterschie-

den. Rentennah ist nur, wer am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr voll-

endet hatte und im Tarifgebiet West beschäftigt war bzw. dem Umlage-

satz des Abrechnungsverbandes West unterfiel oder Pflichtversiche-

rungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 vorweisen

kann. Die Anwartschaften der ca. 200.000 rentennahen Versicherten

werden weitgehend nach dem alten Satzungsrecht ermittelt und übertra-

gen. Die Anwartschaften der übrigen ca. 1,7 Millionen rentenfernen Ver-

sicherten berechnen sich demgegenüber nach den §§ 32 Abs. 1 und 4,

33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit

§ 18 Abs. 2 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG). Unabhängig von ih-

rer Zugehörigkeit zu einem rentennahen oder einem rentenfernen Jahr-

gang erhalten Beschäftigte, die am 1. Januar 2002 mindestens 20 Jahre

pflichtversichert waren, als Startgutschrift für jedes volle Kalenderjahr

der Pflichtversicherung bis zum 31. Dezember 2001 mindestens 1,84

Versorgungspunkte (VP), bei Teilzeitbeschäftigung gemindert durch Mul-

tiplikation mit dem am 31. Dezember 2001 maßgebenden Gesamtbe-

schäftigungsquotienten (§§ 9 Abs. 3 ATV, 37 Abs. 3 VBLS).

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Der am 6. August 1965 geborene und somit einem rentenfernen

Jahrgang zugehörige Kläger und die Beklagte streiten über die Zulässig-

keit der Systemumstellung, die Wirksamkeit der Übergangsregelung für

rentenferne Versicherte und die Höhe der dem Kläger erteilten Startgut-

schrift von 4,96 Versorgungspunkten (das entspricht einem Wert von

monatlich 19,84 €). Der Kläger hält die Beklagte für verpflichtet, ihm bei

Eintritt des Versicherungsfalles eine Betriebsrente mindestens in Höhe

des geringeren Betrages zu gewähren, wie er sich unter Zugrundelegung

der bis zum 31. Dezember 2001 gültigen (alten) Satzung der Beklagten

zu diesem Zeitpunkt oder zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungs-

falles ergebe. Darüber hinaus erstrebt er eine Verpflichtung der Beklag-

ten, bei der Ermittlung der Startgutschrift bestimmte, in verschiedenen

Klageanträgen näher konkretisierte Berechnungselemente zugrunde zu

legen.

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Die Beklagte stützt ihren Antrag auf Klagabweisung unter anderem

darauf, dass die beanstandete Übergangsregelung für rentenferne Versi-

cherte auf eine im Tarifvertrag vom 1. März 2002 von den Tarifvertrags-

parteien getroffene Grundentscheidung zurückgehe, die mit Rücksicht

auf die in Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie der ohnehin ein-

geschränkten rechtlichen Überprüfung standhalte. Im Übrigen wahre die

erteilte Startgutschrift den verfassungsrechtlich geschützten Besitzstand

des Klägers.

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Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des

Klägers hat das Landgericht unter Klagabweisung im Übrigen die Beklag-

te verpflichtet,

die Startgutschrift bei einem entsprechenden Antrag des Klägers nicht unter Verwendung des so genannten Nähe- rungsverfahrens, sondern einer (individuellen) Renten- auskunft des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers zu berechnen und dabei auch den Altersfaktor nach § 36 Abs. 3 VBLS anzuwenden.

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Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision. Sie erstrebt

die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. Der Kläger verfolgt

mit seiner Revision seine bisherigen Anträge weiter, hilfsweise begehrt

er die Feststellung, dass die ihm erteilte Startgutschrift den Wert der bis

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zum 31. Dezember 2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des

Versicherungsfalles zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlege.

Entscheidungsgründe

Die Revisionen beider Parteien haben teilweise Erfolg.

I. Das Berufungsgericht geht unter Bezugnahme auf seine ständige

Rechtsprechung davon aus, dass gegen den von den Tarifvertragspar-

teien vereinbarten und von der Beklagten mit ihrer neuen Satzung umge-

setzten Systemwechsel als solchen keine rechtlichen Bedenken beste-

hen, die Tarifvertragsparteien und ihnen folgend die Beklagte in der Ges-

taltung der Bestimmungen über die Errechnung der Startgutschrift aller-

dings nur insoweit frei gewesen sind, als sie nicht in erdiente Anwart-

schaften eingegriffen haben. Ein Eingriff in den erdienten Besitzstand

komme beim Kläger von vornherein nicht in Betracht, weil zum Umstel-

lungsstichtag, dem 31. Dezember 2001, die nach alter und neuer Sat-

zung erforderliche Wartezeit von 60 Umlagemonaten nicht erfüllt gewe-

sen sei (§ 36 VBLS a.F. und § 34 VBLS n.F.). Selbst bei fiktiv unterstell-

ter Erfüllung der Wartezeit bestünde kein Anspruch des Klägers auf An-

rechnung seiner Vordienstzeiten als Zeitsoldat bei der Bundeswehr. Er

sei zwar in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert worden.

Umlagen seien für den entsprechenden Zeitraum an die Beklagte aber

nicht entrichtet worden.

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Die Beklagte sei jedoch verpflichtet, die den Startgutschriften

zugrunde gelegte voraussichtliche gesetzliche Rente auch für Versicher-

te der rentenfernen Jahrgänge nicht ausnahmslos nach dem so genann-

ten Näherungsverfahren, sondern auf Antrag des jeweiligen Versicherten

anhand einer konkreten Rentenauskunft des gesetzlichen Rentenversi-

cherers zu berechnen. Die Übergangsregelung für die rentenfernen

Jahrgänge benachteilige letztere unangemessen gegenüber den renten-

nahen Jahrgängen. Ein sachlicher Grund für diese Ungleichbehandlung

(Art. 3 Abs. 1 GG) sei nicht ersichtlich.

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Mit Art. 3 Abs. 1 GG sei es auch nicht vereinbar, dass der Alters-

faktor gemäß § 36 Abs. 3 VBLS auf die Gruppe der vor dem Umstel-

lungsstichtag bereits Versicherten nicht angewendet und diese so

gleichheitswidrig schlechter gestellt werde als die Gruppe der erst seit

dem 1. Januar 2002 bei der Beklagten versicherten Personen. Im Ergeb-

nis gebiete es der Gleichheitssatz, die Startpunkte mit dem Altersfaktor

zu multiplizieren.

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Entgegen der Ansicht des Klägers müsse die Errechnung der zum

31. Dezember 2001 erdienten Anwartschaft jedoch nicht unter voller Be-

rücksichtigung von Vordienstzeiten erfolgen. Mit der Umstellung des Zu-

satzversorgungssystems seien die Tarifvertragsparteien - und ihnen fol-

gend die Beklagte - der vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG VersR

2000, 835) geäußerten Auffassung gefolgt, Vordienstzeiten müssten bei

der Ermittlung der von der Beklagten zu gewährenden Betriebsrente

nicht berücksichtigt werden.

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II. Dies hält, wie sich aus dem - nach Erlass des Berufungsurteils

ergangenen - Senatsurteil vom 14. November 2007 (IV ZR 74/06 - BGHZ

174, 127 ff.) ergibt, rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.

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1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Sat-

zung der Beklagten auch ohne Zustimmung der Versicherten geändert

und vom bisherigen Gesamtversorgungssystem auf das neue Punktemo-

dell (Betriebsrentensystem) umgestellt werden konnte. Denn zum einen

schließt die Beklagte seit 1967 (vgl. zum Inkrafttreten ihrer Satzung vom

2. Dezember 1966 mit Wirkung zum 1. Januar 1967: Beilage zum BAnz.

Nr. 239 vom 22. Dezember 1966) Gruppenversicherungsverträge ab, bei

denen nicht die einzelnen Arbeitnehmer - diese werden lediglich als Ver-

sicherte und Bezugsberechtigte in die Gruppenversicherung einbezo-

gen -, sondern die an der Beklagten beteiligten Arbeitgeber Versiche-

rungsnehmer sind (BGHZ 103, 370, 379 f., 382; 142, 103, 106 und stän-

dig). Zum andern enthielt die Satzung der Beklagten seither in § 14 ei-

nen Änderungsvorbehalt, der auch für bestehende Versicherungen galt

und eine Zustimmung der Versicherten bei Satzungsänderungen nicht

voraussetzt. Gegen die Wirksamkeit dieses Änderungsvorbehalts, der

sich nicht lediglich auf die Änderung einzelner Satzungsregelungen be-

schränkt, sondern auch zu einer umfassenden Systemumstellung er-

mächtigt (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B I 3 =

Tz. 27), bestehen keine Bedenken. Satzungsänderungen sind daher oh-

ne die Zustimmung des Arbeitnehmers als Versichertem möglich (Se-

natsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B I 1 = Tz. 25 m.w.N.). Für

den Systemwechsel hat auch ein ausreichender Anlass bestanden (Se-

natsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B I 2 = Tz. 26).

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2. Der Schutz der im Zeitpunkt des Systemwechsels bereits beste-

henden Rentenansprüche und -anwartschaften ist durch Übergangs-

bzw. Besitzstandsregelungen sicherzustellen. Insofern hängt die Frage,

inwieweit Versicherte in ihren bis zur Umstellung erworbenen Rechten

verletzt sind, allein davon ab, inwieweit die Übergangsvorschriften diese

Rechte wahren (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B I 3 =

Tz. 27). Für die Ermittlung der Startgutschriften rentenferner Pflichtversi-

cherter ist in den §§ 32 Abs. 1 und 4, 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 78 Abs. 1

und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG eine Über-

gangsregelung getroffen worden. Sie zielt darauf ab, den rentenfernen

Pflichtversicherten bei der Berechnung ihrer Startgutschrift die nach dem

Betriebsrentengesetz bis zum Umstellungsstichtag unverfallbar gewor-

denen Rentenanwartschaften in das neue Betriebsrentensystem zu über-

tragen (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B II 4 = Tz. 39).

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a) Diese Übergangsregelung ist entgegen der Ansicht des Beru-

fungsgerichts im Grundsatz nicht zu beanstanden (Senatsurteil vom

14. November 2007 aaO vor A = Tz. 11 und unter B III 1 = Tz. 64). Das

gilt auch, soweit sie durch Festschreibung der maßgeblichen Berech-

nungsfaktoren zum Umstellungsstichtag (§§ 32 Abs. 4, 33 Abs. 1 Satz 1

ATV, 78 Abs. 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit §§ 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2

Buchst. c, 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG) - insbesondere des Arbeitsentgelts

und der Steuerklasse - zu Eingriffen in die erdiente Dynamik und damit in

einen nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes geschützten Be-

reich führt (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B III 1 d, bb

= Tz. 77-79).

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Dass die Startgutschriften an einer mit der Anwendung des Alters-

faktors (§ 36 Abs. 2 und 3 VBLS) verbundenen Verzinsung nicht teilneh-

men, verstößt ebenfalls nicht gegen höherrangiges Recht. Denn die Dy-

namisierung ist mit der Neuregelung nicht entfallen. Nach den §§ 33

Abs. 7, 19 ATV, 79 Abs. 7, 68 VBLS werden die zunächst festgeschrie-

benen Startgutschriften vielmehr insoweit dynamisiert, als sie Bonus-

punkte auslösen können, die eine tatsächliche oder fiktive Beteiligung an

den - von der Beklagten bzw. den jeweils zehn nach der Bilanzsumme

größten Pensionskassen (vgl. § 68 Abs. 2 Satz 3 VBLS) - erwirtschafte-

ten Überschüssen darstellen. Diese von den Tarifvertragsparteien ge-

wählte und von der Beklagten in ihrer Satzung übernommene Dynamisie-

rung ist angesichts des Anlasses und der Ziele der Systemumstellung

zumindest vertretbar und schon deshalb verfassungsrechtlich nicht zu

beanstanden. Die Tarifvertragsparteien haben insoweit ihren durch die

Tarifautonomie eröffneten weiten Handlungsspielraum nicht überschritten

(Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B III 1 d bb bis dd =

Tz. 77-81).

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Eine Verletzung höherrangigen Rechts kann schließlich weder dar-

in gesehen werden, dass die Übergangsregelung den rentenfernen

Pflichtversicherten nach der alten Satzung zugesagte Mindestleistungen

- insbesondere auch diejenige nach § 44a VBLS a.F. - entzieht, noch in

dem Umstand, dass die nach § 42 Abs. 2 Satz 1 VBLS a.F. bei Ermitt-

lung der gesamtversorgungsfähigen Zeit zu berücksichtigende hälftige

Anrechnung so genannter Vordienstzeiten nach der Übergangsregelung

keinen Eingang in die Startgutschriften rentenferner Versicherter findet.

Beides hat der Senat im Urteil vom 14. November 2007 näher dargelegt

(aaO unter B III 2 und 3 = Tz. 82-101). Das Berufungsgericht hat die

Dienstzeit des Klägers bei der Bundeswehr zu Recht als Vordienstzeiten

i.S. von § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F. und

- mangels Zahlung von Umlagen - nicht als Umlagemonate i.S. von § 42

Abs. 1 i.V. mit § 29 Abs. 10 VBLS a.F. angesehen.

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b) Ob es zulässig ist, bei der Errechnung der Startgutschrift die für

die Ermittlung der Voll-Leistung von der Höchstversorgung in Abzug zu

bringende voraussichtliche gesetzliche Rente gemäß den §§ 33 Abs. 1

Satz 1 ATV, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2

Buchst. f BetrAVG ausschließlich nach dem bei der Berechnung von

Pensionsrückstellungen allgemein zulässigen Verfahren (dem so ge-

nannten Näherungsverfahren) zu ermitteln, oder ob dies gegen den all-

gemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstößt, hat der Senat im

Urteil vom 14. November 2007 offen gelassen (aaO unter B III 4 =

Tz. 102-121).

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Die Frage bedarf auch hier keiner Entscheidung. Denn die Über-

gangsregelung für rentenferne Pflichtversicherte verstößt jedenfalls an-

derweitig gegen Art. 3 Abs. 1 GG und ist schon deshalb unwirksam (Se-

natsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B III 4 g = Tz. 120).

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c) Durchgreifenden Bedenken gegen die Vereinbarkeit mit Art. 3

Abs. 1 GG begegnet nämlich der nach den §§ 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 79

Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG der Start-

gutschriftenberechnung zugrunde zu

legende Versorgungssatz von

2,25% für jedes volle Jahr der Pflichtversicherung (Senatsurteil vom

14. November 2007 aaO unter B III 5 = Tz. 122-140). Dieser Versor-

gungssatz führt - wie der Senat im Urteil vom 14. November 2007 im

Einzelnen ausgeführt hat (aaO unter B III 5 b = Tz. 128-139) - zu einer

sachwidrigen und damit gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Ungleich-

behandlung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten, die

selbst vom weiten Handlungsspielraum der Tarifvertragsparteien nicht

mehr gedeckt ist. Die Ungleichbehandlung besteht darin, dass Arbeit-

nehmer mit längeren Ausbildungszeiten die zum Erwerb der Vollrente

(100%) erforderlichen 44,44 Pflichtversicherungsjahre in ihrem Arbeits-

leben nicht erreichen können und deshalb von vornherein überproportio-

nale Abschläge hinnehmen müssen. Neben Akademikern sind hiervon

auch all diejenigen betroffen, die aufgrund besonderer Anforderungen

eines Arbeitsplatzes im öffentlichen Dienst, etwa einer abgeschlossenen

Berufsausbildung oder eines Meisterbriefes in einem handwerklichen Be-

ruf, erst später in den öffentlichen Dienst eintreten (Senatsurteil vom

14. November 2007 aaO unter B III 5 b bb (2) = Tz. 133-138).

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3. Die dargelegte Verfassungswidrigkeit und die sich daraus erge-

bende Unwirksamkeit dieser Detailregelung des Tarifvertrages vom

1. März 2002 und der neuen Satzung der Beklagten ändern an der Wirk-

samkeit der Systemumstellung als solcher nichts. Unwirksam ist lediglich

die in den §§ 32 Abs. 1 und 4, 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 78 Abs. 1 und 2, 79

Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG für die rentenfernen

Versicherten getroffene Übergangsregelung, was zur Folge hat, dass die

dem Kläger erteilte Startgutschrift einer ausreichenden rechtlichen

Grundlage entbehrt. Sie legt damit den Wert der von dem Kläger bis zum

Umstellungsstichtag erdienten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Ver-

sicherungsfalles zu leistende Rente nicht verbindlich fest (vgl. Senatsur-

teil vom 14. November 2007 aaO unter C = Tz. 141).

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Auf diese Feststellung war der Urteilsausspruch auf den vom Klä-

ger im Revisionsverfahren gestellten Hilfsantrag zu beschränken. Dem

weitergehenden Begehren des Klägers, die durch den Wegfall der un-

wirksamen Übergangsregelung verursachte Lücke in der Satzung der

Beklagten durch eine gerichtliche Regelung zu ersetzen oder zumindest

bestimmte verbindliche Vorgaben für die Neuerrechnung der Startgut-

schrift festzuschreiben, kann mit Rücksicht auf die in Art. 9 Abs. 3 GG

geschützte Tarifautonomie nicht entsprochen werden. Eine solche ge-

richtliche Entscheidung ist auch nach dem Rechtsstaatsprinzip nicht ge-

boten. Es ist vielmehr zunächst den Tarifvertragsparteien vorbehalten,

eine verfassungskonforme Neuregelung zu treffen. In diesem Zusam-

menhang haben diese zugleich Gelegenheit, die Auswirkungen der aus-

schließlichen Anwendung des Näherungsverfahrens erneut zu bedenken.

Terno Seiffert Wendt

Dr. Kessal-Wulf Felsch

Vorinstanzen:

AG Karlsruhe, Entscheidung vom 22.12.2004 - 2 C 116/04 -

LG Karlsruhe, Entscheidung vom 05.05.2006 - 6 S 9/05 -