Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 29.10.2008 – XII ZB 75/08

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

29. Oktober 2008

in dem Rechtsstreit

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Oktober 2008 durch die

Richter Sprick und Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. Vézina und die Richter

Dose und Dr. Klinkhammer

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der

1. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 15. Februar 2008

aufgehoben.

Gebührenstreitwert: 702 € (§ 41 Abs. 1 GKG)

Gründe

I.

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Die Parteien streiten darüber, ob die Mitgliedschaft der Beklagten im Fit-

nessclub des Klägers durch Kündigung erloschen ist.

Das Amtsgericht hat die Beklagte zur Zahlung rückständiger Mitglieds-

beiträge in Höhe von 312 € nebst Zinsen verurteilt und festgestellt, dass die

Mitgliedschaft der Beklagten in dem Fitnessclub des Klägers durch die Kündi-

gung vom 14. Januar 2007 nicht aufgelöst worden ist, sondern erst mit Ablauf

der vereinbarten Mindestlaufzeit am 31. Juli 2008 endet. Es hat die Berufung

nicht zugelassen.

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Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten als unzulässig verwor-

fen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes nur 507 € (312 € + 195 €)

betrage. Der Feststellungsantrag sei lediglich mit 195 € anzusetzen. Bis 31. Juli

2008 könnten maximal Mitgliedsbeiträge in Höhe von 390 € entstehen. Es sei

angemessen und ausreichend, lediglich 50 % dieser Summe als Wert für den

Feststellungsantrag anzunehmen. Bei Feststellungsklagen sei gegenüber Leis-

tungsklagen stets ein Abzug vorzunehmen. Es sei zu beachten, dass mit dem

Feststellungsantrag nur ein Beendigungsgrund berücksichtigt werde und bis

zum regulären Vertragsablauf andere Beendigungsgründe entstehen könnten.

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Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Rechtsbeschwerde, mit der

sie geltend macht, der Abschlag bei Feststellungsklagen betrage üblicherweise

20 %. Durch den ohne tragende Begründung vorgenommenen Feststellungs-

abschlag von 50 % verkürze das Berufungsgericht den Rechtsweg der Beklag-

ten unter Verletzung gegen den Verfassungsgrundsatz auf Gewährung wir-

kungsvollen Rechtsschutzes und handle deshalb willkürlich.

II.

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Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg und führt zur Aufhebung des angefoch-

tenen Beschlusses.

1. Die gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist

auch im Übrigen zulässig. Insbesondere erfordert die Sicherung einer einheitli-

chen Rechtsprechung die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574

Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Dies ist u.a. der Fall, wenn einer Partei der Zugang zu dem

von der Zivilprozessordnung eingeräumten Instanzenzug in unzumutbarer, aus

Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert wird, da dies den

Anspruch der Partei auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes verletzt

(BGH Beschluss vom 29. April 2004 - III ZB 72/03 - BGH-Report 2004, 1102,

1103). Das ist hier der Fall. Der Verwerfungsbeschluss beruht darauf, dass das

Berufungsgericht die Beschwer der Beklagten anhand von Kriterien bewertet

hat, für die es im Gesetz keine Grundlage gibt. Aufgrund dessen hat es unzu-

treffend angenommen, die nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO für die Zulässigkeit

einer Berufung erforderliche Mindestbeschwer von mehr als 600 € sei nicht er-

reicht.

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2. Die Beschwer eines Beklagten durch ein Urteil auf Feststellung der

Nichtbeendigung eines Mietverhältnisses bestimmt sich gemäß § 8 ZPO nach

dem Betrag des auf die gesamte streitige Zeit entfallenden Mietzinses (Senats-

beschluss vom 30. September 1998 - XII ZR 163/98 - NZM 1999, 21). Zutref-

fend und unangefochten ist das Berufungsgericht insoweit von einem Betrag

von 390 € ausgegangen.

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Soweit das Berufungsgericht davon aber einen Abschlag von 50 % vor-

nimmt, weil es sich lediglich um einen Feststellungsantrag handele, kann dem

nicht gefolgt werden. Zwar trifft es zu, dass bei positiven Feststellungsklagen

ein Abschlag gegenüber dem Wert einer entsprechenden Leistungsklage vor-

zunehmen ist. Der Abschlag beträgt regelmäßig 20 %; zweifelhafte Realisier-

barkeit eines Anspruchs oder Unwahrscheinlichkeit des Schadenseintritts kön-

nen einen höheren Abschlag rechtfertigen (Zöller/Herget ZPO 26. Aufl. § 3

Rdn. 16 "Feststellungsklagen" mit Rechtsprechungsnachweisen). Die Vornah-

me eines Abschlags hat ihren Grund darin, dass der Wert des positiven Fest-

stellungsantrages regelmäßig unter demjenigen eines entsprechenden Zah-

lungsantrages liegt.

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3. Dieser Gesichtspunkt greift aber bei der Festsetzung der Beschwer

nach § 8 ZPO nicht durch. Im Interesse der Vereinheitlichung und Vereinfa-

chung der Wertbemessung hat der Gesetzgeber in § 8 ZPO - ebenso wie für

die Bemessung des Gebührenstreitwerts in § 41 Abs. 1 GKG - ein sehr weites

Anknüpfungsmerkmal gewählt ("Streit über Bestehen oder Dauer eines Miet-

oder Pachtverhältnisses"). Solche Streitigkeiten werden regelmäßig und typi-

scherweise in Form von Feststellungsklagen ausgetragen (MünchKomm/

Wöstmann ZPO 2. Aufl. § 8 Rdn. 11). Schon seinem Wortlaut nach zielt § 8

ZPO in erster Linie auf Feststellungsklagen ab (BGH Beschluss vom 13. Mai

1958 - VIII ZR 16/58 - NJW 1958, 1291). In Rechtsprechung und Schrifttum be-

steht deshalb Einigkeit, dass für die Bewertung eines Feststellungsantrages,

der das Bestehen oder die Dauer eines Miet- oder Pachtverhältnisses zum Ge-

genstand hat, kein Abschlag vorzunehmen ist (BGH aaO; Zöller/Herget ZPO

26. Aufl. § 8 Rdn. 5; Musielak/Heinrich ZPO 6. Aufl. § 8 Rdn. 3; Stein/Jonas

ZPO 22. Aufl. § 8 Rdn. 18; MünchKomm/Wöstmann aaO). Der nach § 511

Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes von über

600 € ist damit erreicht.

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4. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte ihre

Berufung nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist begründet hat. Denn

sie hat insoweit beantragt, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewil-

ligen. Über diesen Antrag wird das Berufungsgericht zunächst zu entscheiden

haben (vgl. BGH Beschluss vom 29. April 2004 - III ZB 72/03 - BGH Report

2004, 1102, 1103).

Sprick

Wagenitz

Vézina

Dose

Klinkhammer

Vorinstanzen:

AG Lippstadt, Entscheidung vom 31.10.2007 - 26 C 414/07 -

LG Paderborn, Entscheidung vom 15.02.2008 - 1 S 137/07 -