Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluß vom 29.04.2004 – III ZB 72/03
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
29. April 2004
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 2004 durch den Vor-
sitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dörr, Galke und
Dr. Herrmann
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluß der Zi-
vilkammer 64 des Landgerichts Berlin vom 23. September 2003
aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-
rückverwiesen.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht
erhoben (§ 8 Abs. 1 GKG).
Gründe:
I.
Der Kläger pachtete 1990 zusammen mit seiner damaligen Ehefrau von
dem Beklagten einen Kleingarten. Auf der Parzelle befinden sich ein Schuppen
und eine Garage.
2001 kündigten der Kläger und seine Ehefrau den Pachtvertrag. Die
Parteien streiten, ob der Kläger nach der Beendigung des Pachtverhältnisses
zum 30. September 2001 verpflichtet ist, die auf der Parzelle befindlichen Auf-
bauten zu beseitigen. Die Kosten für den Abbruch der Garage wurden auf
3.528,70 DM (1.804,20 €) geschätzt.
Der Kläger hat Klage auf Feststellung erhoben, daß er nicht verpflichtet
ist, die Garage und den Schuppen zu beseitigen.
Das Amtsgericht hat dem Klageantrag durch Urteil vom 22. Juli 2003
hinsichtlich des Schuppens stattgegeben. Im übrigen hat es die Klage abge-
wiesen.
Der Kläger hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Das Landgericht
hat das Rechtsmittel durch den angefochtenen Beschluß verworfen, ohne die
Berufungsbegründung abzuwarten. Es hat ausgeführt, der Wert des Be-
schwerdegegenstandes übersteige nicht 600 €. Der Streitwe rt für den zweiten
Rechtszug betrage 146,54 €. Das Landgericht hat dies wie
folgt begründet:
Garage und Schuppen nähmen 7,33 v.H. der Gesamtfläche der Parzelle in An-
spruch. Ein entsprechender Prozentsatz von 42 Monatsmieten ergebe den
Streitwert.
Gegen diesen Beschluß hat der Kläger Rechtsbeschwerde erhoben.
Er hat es zunächst unterlassen, die Berufung zu begründen. Mit am
3. März 2004 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz hat er hinsichtlich
der versäumten Begründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand be-
antragt und die Berufungsbegründung nachgeholt.
II.
1.
Die gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist
auch im Übrigen zulässig. Insbesondere erfordert die Sicherung einer einheitli-
chen Rechtsprechung die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts, § 574
Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Dies ist unter anderem der Fall, wenn einer Partei der Zu-
gang zu dem von der Zivilprozeßordnung eingeräumten Instanzenzug in unzu-
mutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert
wird (BGH, Beschluß vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03 - NJW 2004, 367,
368 m.w.N.; vgl. auch BGHZ 151, 221, 226), da dies den Anspruch der Partei
auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes verletzt (BGH, Beschluß vom
23. Oktober 2003 aaO). Dies ist hier der Fall. Der Verwerfungsbeschluß beruht
darauf, daß das Berufungsgericht die Beschwer des Klägers anhand von Krite-
rien bewertet hat, für die es im Gesetz keine Grundlage gibt. Aufgrunddessen
hat es unzutreffend angenommen, die nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO für die Zu-
lässigkeit einer Berufung erforderliche Mindestbeschwer von mehr als 600 €
sei nicht erreicht.
2.
Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
a) Sie ist nicht deshalb unbegründet, weil der Kläger die Frist zur Be-
gründung der Berufung versäumt hat.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (z.B.: Be-
schlüsse vom 13. Januar 1998 - VIII ZB 48/97 - NJW 1998, 1155; vom 7. Juni
1978 - IV ZB 13/78 - VersR 1978, 841; vom 16. März 1977 - IV ZB 5/77 - VersR
1977, 573; vom 18. Dezember 1974 - VIII ZB 35/74 - VersR 1975, 421), die auf
die in RGZ 158, 195, 196 f veröffentlichten eingehenden Ausführungen des
Reichsgerichts zurückgeht, wird zwar der Lauf der Berufungsbegründungsfrist
nicht durch einen Beschluß auf Verwerfung der Berufung unterbrochen. Hat
das Berufungsgericht, wie hier, die Berufung aus anderen Gründen als des
Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist verworfen und wird diese Entscheidung
angefochten, so wirkt sich die zwischenzeitlich eingetretene Versäumung der
Berufungsbegründungsfrist in der Weise aus, daß das Rechtsmittel gegen die
Verwerfungsentscheidung grundsätzlich zurückzuweisen ist. In diesen Fällen
ergibt die erforderliche Berücksichtigung aller Umstände im Zeitpunkt der Ent-
scheidung über das Rechtsmittel gegen den Verwerfungsbeschluß, daß er im
Ergebnis zu Recht besteht, selbst wenn die Voraussetzungen für seinen Erlaß
zunächst nicht vorgelegen haben sollten (BGH, Beschlüsse vom 13. Januar
1998 und 18. Dezember 1974 jeweils aaO).
Dies gilt jedoch dann nicht, wenn, wie im hier zu beurteilenden Fall, ein
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten Be-
rufungsbegründungsfrist gestellt ist (BGH, Beschlüsse vom 7. Juni 1978 und
16. März 1977, vgl. auch Beschluß vom 13. Januar 1998 jeweils aaO). Die Not-
wendigkeit für eine Entscheidung des Beschwerdegerichts über die ursprüngli-
che Rechtmäßigkeit des Verwerfungsbeschlusses bleibt dann bestehen, weil
bei dieser Konstellation nicht gewiß ist, daß die Berufung unabhängig vom Vor-
liegen der Voraussetzungen für den Verwerfungsbeschluß zum Zeitpunkt sei-
nes Erlasses unzulässig ist.
Das Rechtsbeschwerdegericht braucht die Entscheidung des Berufungs-
gerichts über den Wiedereinsetzungsantrag nicht abzuwarten. Sofern die Be-
merkung des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs in den nicht tragenden
Gründen am Ende des Beschlusses vom 7. Juni 1978 (aaO; anders: Beschlüs-
se vom 13. Januar 1998 und 16. März 1977 jeweils aaO) dahin zu verstehen
sein sollte, daß das Berufungsgericht zunächst über den Wiedereinsetzungs-
antrag zu entscheiden hat, wäre dem nicht zu folgen. Diese Entscheidung ist
nicht vorrangig vor der des Rechtsbeschwerdegerichts über das bei ihm ange-
fallene Rechtsmittel.
b) Die Zulässigkeit der Berufung des Klägers scheitert nicht an der ge-
mäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderlichen Mindestbeschwer von mehr als
600 €, so daß der angefochtene Beschluß aufzuheben ist.
aa) Da die Berufung noch nicht begründet ist, muß die Beschwer nach
dem ungeschmälerten Wert des Antrags bemessen werden, mit dem der Klä-
ger in der ersten Instanz unterlegen war. Dies war der Antrag auf Feststellung,
daß er nicht verpflichtet ist, die auf der Parzelle befindliche Garage zu beseiti-
gen.
bb) Der Wert dieses Antrags ist gemäß § 3 ZPO nach den Kosten zu
bemessen, die der Kläger aufbringen müßte, um die Garage von der Kleingar-
tenparzelle zu entfernen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 1993 - V ZR
168/92 - NJW 1994, 735 f). Der Aufwand für die Beseitigung der Garage be-
trägt nach dem Vorbringen beider Parteien rund 1.800 €. Da es sich um einen
negativen Feststellungsantrag handelt, ist hiervon kein Abschlag vorzunehmen
(vgl. Zöller/Herget, ZPO, 24. Aufl., § 3 Rn. 16 Stichwort Feststellungsklagen).
Entgegen der anscheinend vom Berufungsgericht vertretenen Auffas-
sung, dessen Wertberechnung auf dreieinhalb Einjahrespachten basiert, ist § 9
ZPO für die Bemessung der Beschwer des Klägers nicht heranzuziehen. Wie-
derkehrende Nutzungen und Leistungen, für die diese Vorschrift den Streitwert
regelt, sind nicht Gegenstand des Rechtsstreits.
Auch § 8 ZPO, auf dessen Grundlage sich unter Berücksichtigung der
Berechnungsmethode des Berufungsgerichts möglicherweise eine geringere
Beschwer als 600 € ergeben könnte, ist für die Wertberech nung nicht maßge-
bend. Diese Bestimmung ist als Sondervorschrift für Räumungsklagen ein-
schlägig. Der Aufwand, der zur Räumung und Herausgabe des Grundstücks in
vertragsgemäßem Zustand erforderlich ist, ist bei diesen Klagen grundsätzlich
ohne Bedeutung; für eine Anwendung des § 3 ZPO neben § 8 ZPO ist kein
Raum. Ob dies nur dann gilt, wenn kein besonderer Klageantrag auf Abbruch
oder Beseitigung eines Bauwerks gestellt worden ist (Schneider/Herget, Streit-
wert-Kommentar für den Zivilprozeß, 11. Aufl., Rn. 2979 ff, insbesondere 2982;
anders wohl BGH, Beschluß vom 10. Mai 2000 - XII ZR 335/99 - NJW-RR
2000, 1739 f; offen gelassen im Senatsbeschluß vom 4. Juli 1996 - III ZR
34/96 - BGHR ZPO § 8 Räumungsklage 7), kann hier auf sich beruhen.
Die Parteien streiten nämlich nicht über das Bestehen oder die Dauer
eines Miet- oder Pachtverhältnisses, wie es § 8 ZPO voraussetzt. Vielmehr be-
stand bei Geltendmachung des Beseitigungsbegehrens unstreitig ein Pacht-
verhältnis zwischen den Parteien nicht mehr. In diesen Fällen ist für die Be-
mes-
sung des Streitwerts allein § 3 ZPO maßgebend, weil es an der streitigen Zeit
im Sinne des § 8 ZPO fehlt (BGH, Beschluß vom 8. März 1995 - XII ZR
240/94 - NJW-RR 1995, 781 m.w.N.).
Schlick
Wurm
Streck
Dörr
Herrmann