Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 29.04.2004 – III ZB 72/03

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

III ZB 72/03

BESCHLUSS

vom

29. April 2004

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 2004 durch den Vor-

sitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dörr, Galke und

Dr. Herrmann

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluß der Zi-

vilkammer 64 des Landgerichts Berlin vom 23. September 2003

aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-

rückverwiesen.

Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht

erhoben (§ 8 Abs. 1 GKG).

Gründe:

I.

Der Kläger pachtete 1990 zusammen mit seiner damaligen Ehefrau von

dem Beklagten einen Kleingarten. Auf der Parzelle befinden sich ein Schuppen

und eine Garage.

2001 kündigten der Kläger und seine Ehefrau den Pachtvertrag. Die

Parteien streiten, ob der Kläger nach der Beendigung des Pachtverhältnisses

zum 30. September 2001 verpflichtet ist, die auf der Parzelle befindlichen Auf-

bauten zu beseitigen. Die Kosten für den Abbruch der Garage wurden auf

3.528,70 DM (1.804,20 €) geschätzt.

Der Kläger hat Klage auf Feststellung erhoben, daß er nicht verpflichtet

ist, die Garage und den Schuppen zu beseitigen.

Das Amtsgericht hat dem Klageantrag durch Urteil vom 22. Juli 2003

hinsichtlich des Schuppens stattgegeben. Im übrigen hat es die Klage abge-

wiesen.

Der Kläger hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Das Landgericht

hat das Rechtsmittel durch den angefochtenen Beschluß verworfen, ohne die

Berufungsbegründung abzuwarten. Es hat ausgeführt, der Wert des Be-

schwerdegegenstandes übersteige nicht 600 €. Der Streitwe rt für den zweiten

Rechtszug betrage 146,54 €. Das Landgericht hat dies wie

folgt begründet:

Garage und Schuppen nähmen 7,33 v.H. der Gesamtfläche der Parzelle in An-

spruch. Ein entsprechender Prozentsatz von 42 Monatsmieten ergebe den

Streitwert.

Gegen diesen Beschluß hat der Kläger Rechtsbeschwerde erhoben.

Er hat es zunächst unterlassen, die Berufung zu begründen. Mit am

3. März 2004 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz hat er hinsichtlich

der versäumten Begründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand be-

antragt und die Berufungsbegründung nachgeholt.

II.

1.

Die gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist

auch im Übrigen zulässig. Insbesondere erfordert die Sicherung einer einheitli-

chen Rechtsprechung die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts, § 574

Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Dies ist unter anderem der Fall, wenn einer Partei der Zu-

gang zu dem von der Zivilprozeßordnung eingeräumten Instanzenzug in unzu-

mutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert

wird (BGH, Beschluß vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03 - NJW 2004, 367,

368 m.w.N.; vgl. auch BGHZ 151, 221, 226), da dies den Anspruch der Partei

auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes verletzt (BGH, Beschluß vom

23. Oktober 2003 aaO). Dies ist hier der Fall. Der Verwerfungsbeschluß beruht

darauf, daß das Berufungsgericht die Beschwer des Klägers anhand von Krite-

rien bewertet hat, für die es im Gesetz keine Grundlage gibt. Aufgrunddessen

hat es unzutreffend angenommen, die nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO für die Zu-

lässigkeit einer Berufung erforderliche Mindestbeschwer von mehr als 600 €

sei nicht erreicht.

2.

Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

a) Sie ist nicht deshalb unbegründet, weil der Kläger die Frist zur Be-

gründung der Berufung versäumt hat.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (z.B.: Be-

schlüsse vom 13. Januar 1998 - VIII ZB 48/97 - NJW 1998, 1155; vom 7. Juni

1978 - IV ZB 13/78 - VersR 1978, 841; vom 16. März 1977 - IV ZB 5/77 - VersR

1977, 573; vom 18. Dezember 1974 - VIII ZB 35/74 - VersR 1975, 421), die auf

die in RGZ 158, 195, 196 f veröffentlichten eingehenden Ausführungen des

Reichsgerichts zurückgeht, wird zwar der Lauf der Berufungsbegründungsfrist

nicht durch einen Beschluß auf Verwerfung der Berufung unterbrochen. Hat

das Berufungsgericht, wie hier, die Berufung aus anderen Gründen als des

Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist verworfen und wird diese Entscheidung

angefochten, so wirkt sich die zwischenzeitlich eingetretene Versäumung der

Berufungsbegründungsfrist in der Weise aus, daß das Rechtsmittel gegen die

Verwerfungsentscheidung grundsätzlich zurückzuweisen ist. In diesen Fällen

ergibt die erforderliche Berücksichtigung aller Umstände im Zeitpunkt der Ent-

scheidung über das Rechtsmittel gegen den Verwerfungsbeschluß, daß er im

Ergebnis zu Recht besteht, selbst wenn die Voraussetzungen für seinen Erlaß

zunächst nicht vorgelegen haben sollten (BGH, Beschlüsse vom 13. Januar

1998 und 18. Dezember 1974 jeweils aaO).

Dies gilt jedoch dann nicht, wenn, wie im hier zu beurteilenden Fall, ein

Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten Be-

rufungsbegründungsfrist gestellt ist (BGH, Beschlüsse vom 7. Juni 1978 und

16. März 1977, vgl. auch Beschluß vom 13. Januar 1998 jeweils aaO). Die Not-

wendigkeit für eine Entscheidung des Beschwerdegerichts über die ursprüngli-

che Rechtmäßigkeit des Verwerfungsbeschlusses bleibt dann bestehen, weil

bei dieser Konstellation nicht gewiß ist, daß die Berufung unabhängig vom Vor-

liegen der Voraussetzungen für den Verwerfungsbeschluß zum Zeitpunkt sei-

nes Erlasses unzulässig ist.

Das Rechtsbeschwerdegericht braucht die Entscheidung des Berufungs-

gerichts über den Wiedereinsetzungsantrag nicht abzuwarten. Sofern die Be-

merkung des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs in den nicht tragenden

Gründen am Ende des Beschlusses vom 7. Juni 1978 (aaO; anders: Beschlüs-

se vom 13. Januar 1998 und 16. März 1977 jeweils aaO) dahin zu verstehen

sein sollte, daß das Berufungsgericht zunächst über den Wiedereinsetzungs-

antrag zu entscheiden hat, wäre dem nicht zu folgen. Diese Entscheidung ist

nicht vorrangig vor der des Rechtsbeschwerdegerichts über das bei ihm ange-

fallene Rechtsmittel.

b) Die Zulässigkeit der Berufung des Klägers scheitert nicht an der ge-

mäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderlichen Mindestbeschwer von mehr als

600 €, so daß der angefochtene Beschluß aufzuheben ist.

aa) Da die Berufung noch nicht begründet ist, muß die Beschwer nach

dem ungeschmälerten Wert des Antrags bemessen werden, mit dem der Klä-

ger in der ersten Instanz unterlegen war. Dies war der Antrag auf Feststellung,

daß er nicht verpflichtet ist, die auf der Parzelle befindliche Garage zu beseiti-

gen.

bb) Der Wert dieses Antrags ist gemäß § 3 ZPO nach den Kosten zu

bemessen, die der Kläger aufbringen müßte, um die Garage von der Kleingar-

tenparzelle zu entfernen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 1993 - V ZR

168/92 - NJW 1994, 735 f). Der Aufwand für die Beseitigung der Garage be-

trägt nach dem Vorbringen beider Parteien rund 1.800 €. Da es sich um einen

negativen Feststellungsantrag handelt, ist hiervon kein Abschlag vorzunehmen

(vgl. Zöller/Herget, ZPO, 24. Aufl., § 3 Rn. 16 Stichwort Feststellungsklagen).

Entgegen der anscheinend vom Berufungsgericht vertretenen Auffas-

sung, dessen Wertberechnung auf dreieinhalb Einjahrespachten basiert, ist § 9

ZPO für die Bemessung der Beschwer des Klägers nicht heranzuziehen. Wie-

derkehrende Nutzungen und Leistungen, für die diese Vorschrift den Streitwert

regelt, sind nicht Gegenstand des Rechtsstreits.

Auch § 8 ZPO, auf dessen Grundlage sich unter Berücksichtigung der

Berechnungsmethode des Berufungsgerichts möglicherweise eine geringere

Beschwer als 600 € ergeben könnte, ist für die Wertberech nung nicht maßge-

bend. Diese Bestimmung ist als Sondervorschrift für Räumungsklagen ein-

schlägig. Der Aufwand, der zur Räumung und Herausgabe des Grundstücks in

vertragsgemäßem Zustand erforderlich ist, ist bei diesen Klagen grundsätzlich

ohne Bedeutung; für eine Anwendung des § 3 ZPO neben § 8 ZPO ist kein

Raum. Ob dies nur dann gilt, wenn kein besonderer Klageantrag auf Abbruch

oder Beseitigung eines Bauwerks gestellt worden ist (Schneider/Herget, Streit-

wert-Kommentar für den Zivilprozeß, 11. Aufl., Rn. 2979 ff, insbesondere 2982;

anders wohl BGH, Beschluß vom 10. Mai 2000 - XII ZR 335/99 - NJW-RR

2000, 1739 f; offen gelassen im Senatsbeschluß vom 4. Juli 1996 - III ZR

34/96 - BGHR ZPO § 8 Räumungsklage 7), kann hier auf sich beruhen.

Die Parteien streiten nämlich nicht über das Bestehen oder die Dauer

eines Miet- oder Pachtverhältnisses, wie es § 8 ZPO voraussetzt. Vielmehr be-

stand bei Geltendmachung des Beseitigungsbegehrens unstreitig ein Pacht-

verhältnis zwischen den Parteien nicht mehr. In diesen Fällen ist für die Be-

mes-

sung des Streitwerts allein § 3 ZPO maßgebend, weil es an der streitigen Zeit

im Sinne des § 8 ZPO fehlt (BGH, Beschluß vom 8. März 1995 - XII ZR

240/94 - NJW-RR 1995, 781 m.w.N.).

Schlick

Wurm

Streck

Dörr

Herrmann