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BGH Urteil vom 30.10.2008 – 4 StR 352/08

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

vom

30. Oktober 2008

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Mordes

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Oktober

2008, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Tepperwien,

Richter am Bundesgerichtshof

Maatz,

Prof. Dr. Kuckein,

Athing,

Dr. Mutzbauer

als beisitzende Richter,

Bundesanwältin

als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts Magdeburg vom 28. März 2008 wird ver-

worfen.

2. Die Angeklagte trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchten Mordes zu einer

Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich die Angeklagte

mit ihrer Revision, mit der sie die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Sie bean-

standet insbesondere die Annahme des mordqualifizierenden Merkmals der

Tötung aus niedrigen Beweggründen. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I.

2

Im Januar 2007 wurde die Angeklagte nach einem intimen Kontakt mit

einer Diskothekenbekanntschaft schwanger. Dies wollte sie jedoch nicht wahr-

haben. Vielmehr hielt sie ihre Schwangerschaft selbst gegenüber ihrer engsten

Umgebung - so auch gegenüber ihrem heutigen Verlobten, der bereits seiner-

zeit mit ihr zusammen im Haus ihrer Eltern lebte - geheim. Als sie in der ersten

Oktoberwoche Kindsbewegungen in ihrem Körper feststellte, beschloss sie für

sich, dass sie dieses Kind "nicht haben wollte". Alternative Möglichkeiten wie

die Freigabe zur Adoption oder die Abgabe in einer Babyklappe verwarf sie.

Dass sie bereits in diesem Zeitpunkt vorhatte, das Kind zu töten, vermochte das

Landgericht nicht festzustellen. In der Nacht zum 18. Oktober 2007 brachte sie

im Badezimmer - ohne dass ihr heutiger Verlobter davon etwas mitbekam - ei-

nen männlichen Säugling zur Welt. Spätestens in diesem Augenblick entschloss

sie sich, das Kind zu töten. "Sie befürchtete, ihr bisheriges Leben, das sich im

Wesentlichen dadurch auszeichnete, dass sie keinerlei Verantwortung für sich

oder andere trug, in den Tag hinein lebte und von ihren Eltern unterstützt wur-

de, nicht fortsetzen zu können. Sie fühlte sich zu jung für ein Kind und wollte

'noch etwas erleben' ... . Daneben spielte auch die untergeordnete und diffuse

Angst davor eine Rolle, dass ihr heutiger Verlobter die Beziehung zu ihr been-

den würde. Dies wollte die Angeklagte verhindern". Sie nahm das Kind und warf

es über einen hölzernen Sichtschutz hinweg in den hinter dem elterlichen An-

wesen entlang führenden Mühlgraben. In diesem Zeitpunkt war das Kind nicht

ausschließbar infolge Einatmens von zu viel Fruchtwasser bereits verstorben.

Die Angeklagte selbst ging jedoch bis zum Schluss davon aus, dass das Kind

noch lebe.

II.

4

1. Die Annahme des Landgerichts, die Angeklagte habe aus niedrigen

Beweggründen im Sinne des Mordtatbestandes des § 211 Abs. 2 StGB gehan-

delt, begegnet entgegen der Auffassung der Revision, der der Generalbundes-

anwalt beigetreten ist, keinen rechtlichen Bedenken.

a) Die Beurteilung der Frage, ob Beweggründe zur Tat "niedrig" sind und

- in deutlich weiterreichendem Maße als ein Totschlag - verachtenswert er-

scheinen, hat auf Grund einer Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren für

die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren, insbesondere der

Umstände der Tat, der Lebensverhältnisse des Täters und seiner Persönlichkeit

zu erfolgen (st. Rspr.; vgl. BGHSt 47, 128, 130 m.w.N.). Bei den insoweit zu

treffenden Wertungen steht dem Tatrichter ein Beurteilungsspielraum zu, den

das Revisionsgericht nicht durch eigene Erwägungen ausfüllen kann (vgl.

BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 47; Senatsurteil vom 19. Juni

2008 - 4 StR 105/08). Danach ist die Annahme niedriger Beweggründe hier aus

revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.

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Die Angeklagte wollte, als sie sich zur Tötung des Kindes entschloss,

nach ihren eigenen Angaben "noch etwas erleben" und jetzt noch nicht die Ver-

antwortung für ein Kind übernehmen. Demgegenüber war - wie das Landgericht

mit tragfähiger Begründung ausgeführt hat - die diffuse Angst der Angeklagten,

ihr heutiger Verlobter könne sich wegen des Kindes womöglich von ihr trennen,

nur von untergeordneter Bedeutung. Vielmehr wollte die Angeklagte nach der

rechtsfehlerfrei gewonnenen Überzeugung des Landgerichts "entscheidungs-

lenkend" das Kind als "Störfaktor" beseitigen, um ihr bisheriges Leben in ge-

wohnter Form fortsetzten zu können. Dass der Täter auch eigene Interessen

verfolgt, ist zwar der Regelfall der vorsätzlichen Tötung eines Anderen und

rechtfertigt deshalb noch nicht ohne Weiteres die Qualifikation der Tat als Mord.

Deshalb wird auch nach Aufhebung des § 217 StGB a.F. durch das 6. StrRG

(vgl. dazu BTDrucks 13/8587 S. 34) in den Fällen der Kindstötung die Annahme

von Mord nur ausnahmsweise in Betracht kommen (vgl. Senatsurteil vom 19.

Juni 2008 – 4 StR 105/08). Anders verhält es sich jedoch, wenn die Tat von

besonders krasser Selbstsucht geprägt ist. So liegt es hier.

6

b) Ein durchgreifender Rechtsfehler ergibt sich auch nicht daraus, dass

das Landgericht nicht ausdrücklich erörtert hat, dass die Angeklagte die Um-

stände, die die Niedrigkeit ihrer Beweggründe ausmachen, im Tatzeitpunkt in

ihrer Bedeutung für die Tatausführung in ihr Bewusstsein aufgenommen und

erkannt hat. Näherer Ausführungen hierzu bedurfte es vorliegend nicht. Die An-

geklagte war im Tatzeitpunkt trotz der Belastung durch die Geburt nach den

Ausführungen des gehörten psychiatrischen Sachverständigen, denen die

Kammer gefolgt ist und gegen die auch die Revision nichts einwendet, uneinge-

schränkt schuldfähig. Sie hat sich zudem im Laufe des Verfahrens mehrfach

ausdrücklich zu dem festgestellten, von Eigensucht geprägten Motiv bekannt.

Mag manches - wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift an den Senat

zu bedenken gegeben hat - in dem Verhalten und in den Äußerungen der An-

geklagten auch für eine gewisse Naivität und Unreife sprechen, vermag dies

gleichwohl die subjektive Tatseite nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Denn die

Angeklagte hat sich auch im Nachhinein nicht etwa von ihren sie bei der Tat

beherrschenden Beweggründen distanziert, sondern hat noch in der Hauptver-

handlung "schnippisch und zumeist genervt" auf ihrem Standpunkt beharrt. Un-

ter diesen Umständen hat der Umstand, dass die Angeklagte nach den Ausfüh-

rungen des psychiatrischen Sachverständigen eine hohe Impulsivität und eine

Neigung zum Blockieren aufweist, für die innere Tatseite ersichtlich keine Be-

deutung. Hinzu kommt, dass auch die Art und Weise der Tatausführung selbst

(der Wurf des Kindes über die Holzbarriere hinweg in den Mühlgraben) eine

erschreckende „Wegwerfmentalität“ offenbart.

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2. Der in Anbetracht der Tatumstände vergleichsweise milde Strafaus-

spruch weist ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf.

Damit hat es bei dem angefochtenen Urteil sein Bewenden.

Tepperwien Maatz Kuckein

Athing Mutzbauer