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BGH Urteil vom 30.10.2008 – 4 StR 352/08
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
vom
30. Oktober 2008
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Oktober
2008, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Tepperwien,
Richter am Bundesgerichtshof
Maatz,
Prof. Dr. Kuckein,
Athing,
Dr. Mutzbauer
als beisitzende Richter,
Bundesanwältin
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Magdeburg vom 28. März 2008 wird ver-
worfen.
2. Die Angeklagte trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchten Mordes zu einer
Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich die Angeklagte
mit ihrer Revision, mit der sie die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Sie bean-
standet insbesondere die Annahme des mordqualifizierenden Merkmals der
Tötung aus niedrigen Beweggründen. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I.
Im Januar 2007 wurde die Angeklagte nach einem intimen Kontakt mit
einer Diskothekenbekanntschaft schwanger. Dies wollte sie jedoch nicht wahr-
haben. Vielmehr hielt sie ihre Schwangerschaft selbst gegenüber ihrer engsten
Umgebung - so auch gegenüber ihrem heutigen Verlobten, der bereits seiner-
zeit mit ihr zusammen im Haus ihrer Eltern lebte - geheim. Als sie in der ersten
Oktoberwoche Kindsbewegungen in ihrem Körper feststellte, beschloss sie für
sich, dass sie dieses Kind "nicht haben wollte". Alternative Möglichkeiten wie
die Freigabe zur Adoption oder die Abgabe in einer Babyklappe verwarf sie.
Dass sie bereits in diesem Zeitpunkt vorhatte, das Kind zu töten, vermochte das
Landgericht nicht festzustellen. In der Nacht zum 18. Oktober 2007 brachte sie
im Badezimmer - ohne dass ihr heutiger Verlobter davon etwas mitbekam - ei-
nen männlichen Säugling zur Welt. Spätestens in diesem Augenblick entschloss
sie sich, das Kind zu töten. "Sie befürchtete, ihr bisheriges Leben, das sich im
Wesentlichen dadurch auszeichnete, dass sie keinerlei Verantwortung für sich
oder andere trug, in den Tag hinein lebte und von ihren Eltern unterstützt wur-
de, nicht fortsetzen zu können. Sie fühlte sich zu jung für ein Kind und wollte
'noch etwas erleben' ... . Daneben spielte auch die untergeordnete und diffuse
Angst davor eine Rolle, dass ihr heutiger Verlobter die Beziehung zu ihr been-
den würde. Dies wollte die Angeklagte verhindern". Sie nahm das Kind und warf
es über einen hölzernen Sichtschutz hinweg in den hinter dem elterlichen An-
wesen entlang führenden Mühlgraben. In diesem Zeitpunkt war das Kind nicht
ausschließbar infolge Einatmens von zu viel Fruchtwasser bereits verstorben.
Die Angeklagte selbst ging jedoch bis zum Schluss davon aus, dass das Kind
noch lebe.
II.
1. Die Annahme des Landgerichts, die Angeklagte habe aus niedrigen
Beweggründen im Sinne des Mordtatbestandes des § 211 Abs. 2 StGB gehan-
delt, begegnet entgegen der Auffassung der Revision, der der Generalbundes-
anwalt beigetreten ist, keinen rechtlichen Bedenken.
a) Die Beurteilung der Frage, ob Beweggründe zur Tat "niedrig" sind und
- in deutlich weiterreichendem Maße als ein Totschlag - verachtenswert er-
scheinen, hat auf Grund einer Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren für
die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren, insbesondere der
Umstände der Tat, der Lebensverhältnisse des Täters und seiner Persönlichkeit
zu erfolgen (st. Rspr.; vgl. BGHSt 47, 128, 130 m.w.N.). Bei den insoweit zu
treffenden Wertungen steht dem Tatrichter ein Beurteilungsspielraum zu, den
das Revisionsgericht nicht durch eigene Erwägungen ausfüllen kann (vgl.
BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 47; Senatsurteil vom 19. Juni
2008 - 4 StR 105/08). Danach ist die Annahme niedriger Beweggründe hier aus
revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.
Die Angeklagte wollte, als sie sich zur Tötung des Kindes entschloss,
nach ihren eigenen Angaben "noch etwas erleben" und jetzt noch nicht die Ver-
antwortung für ein Kind übernehmen. Demgegenüber war - wie das Landgericht
mit tragfähiger Begründung ausgeführt hat - die diffuse Angst der Angeklagten,
ihr heutiger Verlobter könne sich wegen des Kindes womöglich von ihr trennen,
nur von untergeordneter Bedeutung. Vielmehr wollte die Angeklagte nach der
rechtsfehlerfrei gewonnenen Überzeugung des Landgerichts "entscheidungs-
lenkend" das Kind als "Störfaktor" beseitigen, um ihr bisheriges Leben in ge-
wohnter Form fortsetzten zu können. Dass der Täter auch eigene Interessen
verfolgt, ist zwar der Regelfall der vorsätzlichen Tötung eines Anderen und
rechtfertigt deshalb noch nicht ohne Weiteres die Qualifikation der Tat als Mord.
Deshalb wird auch nach Aufhebung des § 217 StGB a.F. durch das 6. StrRG
(vgl. dazu BTDrucks 13/8587 S. 34) in den Fällen der Kindstötung die Annahme
von Mord nur ausnahmsweise in Betracht kommen (vgl. Senatsurteil vom 19.
Juni 2008 – 4 StR 105/08). Anders verhält es sich jedoch, wenn die Tat von
besonders krasser Selbstsucht geprägt ist. So liegt es hier.
b) Ein durchgreifender Rechtsfehler ergibt sich auch nicht daraus, dass
das Landgericht nicht ausdrücklich erörtert hat, dass die Angeklagte die Um-
stände, die die Niedrigkeit ihrer Beweggründe ausmachen, im Tatzeitpunkt in
ihrer Bedeutung für die Tatausführung in ihr Bewusstsein aufgenommen und
erkannt hat. Näherer Ausführungen hierzu bedurfte es vorliegend nicht. Die An-
geklagte war im Tatzeitpunkt trotz der Belastung durch die Geburt nach den
Ausführungen des gehörten psychiatrischen Sachverständigen, denen die
Kammer gefolgt ist und gegen die auch die Revision nichts einwendet, uneinge-
schränkt schuldfähig. Sie hat sich zudem im Laufe des Verfahrens mehrfach
ausdrücklich zu dem festgestellten, von Eigensucht geprägten Motiv bekannt.
Mag manches - wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift an den Senat
zu bedenken gegeben hat - in dem Verhalten und in den Äußerungen der An-
geklagten auch für eine gewisse Naivität und Unreife sprechen, vermag dies
gleichwohl die subjektive Tatseite nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Denn die
Angeklagte hat sich auch im Nachhinein nicht etwa von ihren sie bei der Tat
beherrschenden Beweggründen distanziert, sondern hat noch in der Hauptver-
handlung "schnippisch und zumeist genervt" auf ihrem Standpunkt beharrt. Un-
ter diesen Umständen hat der Umstand, dass die Angeklagte nach den Ausfüh-
rungen des psychiatrischen Sachverständigen eine hohe Impulsivität und eine
Neigung zum Blockieren aufweist, für die innere Tatseite ersichtlich keine Be-
deutung. Hinzu kommt, dass auch die Art und Weise der Tatausführung selbst
(der Wurf des Kindes über die Holzbarriere hinweg in den Mühlgraben) eine
erschreckende „Wegwerfmentalität“ offenbart.
2. Der in Anbetracht der Tatumstände vergleichsweise milde Strafaus-
spruch weist ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf.
Damit hat es bei dem angefochtenen Urteil sein Bewenden.
Tepperwien Maatz Kuckein
Athing Mutzbauer