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BGH Urteil vom 19.06.2008 – 4 StR 105/08
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
19. Juni 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Juni 2008,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Tepperwien
und die Richter am Bundesgerichtshof
Maatz,
Prof. Dr. Kuckein,
Athing,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Solin-Stojanović,
Staatsanwältin
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Dessau-Roßlau vom 6. November 2007 im Strafaus-
spruch aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine als Schwurgericht zuständige Strafkammer des
Landgerichts Halle zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision der Angeklagten und die Revision
der Staatsanwaltschaft werden verworfen.
4. Die Staatskasse trägt die Kosten der Revision der Staatsan-
waltschaft und die der Angeklagten insoweit entstandenen not-
wendigen Auslagen.
Von Rechts wegen
Gründe:
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Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags zu einer Frei-
heitsstrafe von elf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wenden sich
die Angeklagte und - zu ihren Ungunsten - die Staatsanwaltschaft mit ihren je-
weils auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revisionen; die
Angeklagte erhebt darüber hinaus die nicht ausgeführte Verfahrensrüge. Wäh-
rend die Angeklagte mit ihrem Rechtsmittel insbesondere die Nichtannahme
erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit beanstandet und eine niedrigere
Strafe erstrebt, möchte die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision eine Verurtei-
lung der Angeklagten wegen Mordes erreichen. Das Rechtsmittel der Angeklag-
ten hat zum Strafausspruch Erfolg; dagegen bleibt der - vom Generalbundes-
anwalt vertretenen - Revision der Staatsanwaltschaft der Erfolg versagt.
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I.
Das Landgericht hat festgestellt:
Die zur Tatzeit 27-jährige Angeklagte war von 2001 bis 2005 mit Enrico
W. fest liiert. Aus dieser Beziehung stammt eine Tochter. Zwei weitere
Schwangerschaften während ihrer Beziehung zu Enrico W. brach sie ab. Seit
dem Sommer 2005 unterhielt sie eine Beziehung zu dem verheirateten Tino H.
Als sie erstmals vom ihm schwanger wurde, ließ sie auch diese Schwanger-
schaft abbrechen. Die Beziehung zu Tino H. endete im Juli 2006. Im Dezember
2006 stellte die Angeklagte fest, dass sie von Tino H. erneut schwanger gewor-
den war. Inzwischen hatte sie aber bereits die Verbindung zu Enrico W. wieder
aufgenommen, der zwar zwischenzeitlich geheiratet hatte, aber von seiner Ehe-
frau getrennt lebte und bei dem es sich um den Mann handelte, den sie "immer
wollte".
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Die Angeklagte verbarg ihre erneute Schwangerschaft erfolgreich vor
anderen und traf auch keinerlei Vorbereitungen für die bevorstehende Geburt.
Auch ihrer Mutter, die ihre wichtigste Bezugsperson ist, erzählte sie nichts, weil
sie Vorwürfe bezüglich ihrer Lebensführung fürchtete. Ebenso setzte sie auch
Tino H. von ihrer Schwangerschaft nicht in Kenntnis, da ihr aufgrund seines
früheren Verhaltens klar war, dass er das Kind nicht würde haben wollen.
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Am Tattag, dem 28. Februar 2007, spürte die Angeklagte morgens
Bauchschmerzen, dachte aber noch nicht an eine bevorstehende Geburt, mit
der sie erst im April rechnete. Im Laufe des Vormittags fühlte sie jedoch, dass
es sich bei den Bauchschmerzen um Geburtswehen handelte. Wenig später
brachte sie im Bad problemfrei ein gesundes Mädchen zur Welt. Sie durch-
trennte die Nabelschnur und säuberte das Kind. Dann reinigte sie das Bad.
Während sie damit beschäftigt war und anschließend überlegte sie über einen
Zeitraum von drei bis vier Stunden nach der Geburt unentschieden hin und her,
ob sie das Kind umbringen oder behalten solle. Das Aufsuchen eines Kranken-
hauses oder die Abgabe des Kindes in eine so genannte Babyklappe zog sie
nicht in Betracht, weil sie glaubte, dass hierbei sie als Mutter des Kindes und
Tino H. als dessen Erzeuger bekannt würden. Das wollte sie aber wegen der
befürchteten Vorwürfe ihrer Mutter, der Ablehnung von Tino H. sowie ihres ei-
genen Interesses an der wieder aufgenommenen Beziehung zu Enrico W. ver-
meiden. Sie verspürte Angst, Ratlosigkeit und Verzweiflung und war von der
Geburt auch körperlich erschöpft. Als nunmehr das Kind zu schreien begann,
nahm sie es auf den Arm und entschied sich dann, es zu töten. Sie drückte es
mit Mund und Nase so gegen ihren Oberkörper, dass das Kind nicht mehr at-
men konnte, legte es sodann auf dem Boden ab und überzeugte sich davon,
dass es kein Lebenszeichen mehr von sich gab. Anschließend steckte sie die
Kindesleiche in einen Plastiksack, den sie zunächst in einem Schrank im Bad
versteckte. In der folgenden Nacht brachte sie den Sack mit der Kinderleiche zu
einem nahe gelegenen See.
II.
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Das Landgericht hat die geständige Angeklagte des Totschlags (§ 212
Abs. 1 StGB) für schuldig befunden. Mit dem gehörten psychiatrischen Sach-
verständigen Prof. Dr. M. hat es eine Aufhebung (§ 20 StGB) oder auch nur
erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB ver-
neint. Zwar weise die Angeklagte eine selbstunsichere Persönlichkeit mit schi-
zoiden und emotional instabilen Elementen auf. Gerade der mehrstündige Pro-
zess des Hin- und Herüberlegens zeige aber, dass sie den Tatanreizen in ganz
beträchtlichem Maße Widerstand entgegenzusetzen vermocht habe. Eine Ver-
urteilung der Angeklagten wegen Mordes hat das Schwurgericht abgelehnt, weil
das allein in Betracht zu ziehende mordqualifizierende Merkmal der Tötung aus
niedrigen Beweggründen nicht vorliege. Gegen eine solche Wertung sprächen
die Angst der Angeklagten vor Vorwürfen ihrer Mutter, die sie dabei bewegen-
den Gefühle der Angst, Ratlosigkeit und Verzweiflung und auch ihre mögliche
Sorge um den Bestand der Ehe des Erzeugers. Zudem spreche das mehrstün-
dige Hin- und Herüberlegen vor der endgültigen Entscheidung zur Tötung ge-
gen eine besondere Geringschätzung des fremden Lebens.
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III.
Revision der Staatsanwaltschaft
Die Staatsanwaltschaft dringt mit ihrer Beanstandung, die Schwurge-
richtskammer habe zu Unrecht das mordqualifizierende Merkmal der Tötung
aus niedrigen Beweggründen verneint, nicht durch.
Die Beurteilung der Frage, ob Beweggründe zur Tat "niedrig" sind und
- in deutlich weiter reichendem Maße als ein Totschlag - verachtenswert er-
scheinen, hat aufgrund einer Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren für
die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren, insbesondere der
Umstände der Tat, der Lebensverhältnisse des Täters, und seiner Persönlich-
keit zu erfolgen (st. Rspr.; vgl. BGHSt 47, 128, 130; BGHR StGB § 211 Abs. 2
niedrige Beweggründe 47; jew. m.w.N.). Die Ablehnung niedriger Beweggründe
im angefochtenen Urteil ist aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.
Das Landgericht hat alle wesentlichen für die Beurteilung maßgebenden Um-
stände in seine Abwägung mit einbezogen. Mit ihren Einwänden unternimmt die
Beschwerdeführerin lediglich den Versuch, die in erster Linie dem Tatrichter
vorbehaltene Wertung durch eine eigene Würdigung zu ersetzen. Damit kann
sie angesichts des eingeschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstabes
nicht gehört werden. Dass die Angeklagte bei ihren stundenlangen Überlegun-
gen, ob sie das Kind leben lassen oder es töten solle, auch ihre Beziehung zu
ihrer Mutter und zu Enrico W. und die Haltung des Kindesvaters Tino H. im
Blick hatte, hat das Landgericht nicht verkannt. Die Verfolgung eigener Interes-
sen und ein Missverhältnis zwischen Anlass und Tat sind der Regelfall der vor-
sätzlichen rechtswidrigen Tötung eines anderen. Dass die Tat der Angeklagten
demgegenüber von besonders krasser Selbstsucht geprägt war, die allein die
Qualifizierung der Tat als mit lebenslanger Freiheitsstrafe statt als mit zeitiger
Freiheitsstrafe bedrohter Totschlag rechtfertigen könnte, ist nicht ersichtlich.
Jedenfalls liegt ein die Revision begründender Rechtsfehler nicht darin, dass
das Landgericht der von Angst, Ratlosigkeit, Verzweiflung geprägten psychi-
schen Verfassung der Angeklagten, zu der die körperliche Erschöpfung nach
der Geburt hinzukam, ein solches Gewicht beigemessen hat, dass deswegen
die Mordqualifikation zu verneinen war.
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IV.
Revision der Angeklagten
Dagegen führt die Revision der Angeklagten auf die Sachrüge zur Auf-
hebung des Strafausspruchs.
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1. Ohne Erfolg beanstandet die Beschwerdeführerin, dass das Landge-
richt eine erhebliche Verminderung ihrer Steuerungsfähigkeit im Tatzeitpunkt im
Sinne von § 21 StGB verneint hat. Bei Kindstötungen wird selbst unter den en-
geren Voraussetzungen des früheren § 217 StGB (zu den Gründen der Aufhe-
bung dieser Vorschrift durch das 6. StrRG vgl. BT-Drucks. 13/8587 S. 34 zu Nr.
26 und S. 81/82 zu Nr. 15) eine erhebliche Verminderung oder gar Aufhebung
der Schuldfähigkeit kaum in Betracht kommen, wenn bei der Täterin außer der
Belastung durch die Geburt keine unabhängig hiervon bestehenden rechtlich
relevanten körperlichen und geistig-seelischen Beeinträchtigungen vorliegen
(vgl. BGH, Urt. vom 5. Juni 2003 - 3 StR 55/03). Dies gilt erst recht, wenn die
Tat wie hier – anders als im früheren § 217 StGB vorausgesetzt – nicht „in oder
gleich nach der Geburt“ erfolgt. Danach hat das Landgericht ungeachtet der
Persönlichkeitsauffälligkeiten der Angeklagten zu Recht - darin den gehörten
psychiatrischen Sachverständigen folgend - das Vorliegen der Voraussetzun-
gen des § 21 StGB verneint.
2. Gleichwohl hat der Strafausspruch keinen Bestand.
Ohne Rechtsfehler hat das Schwurgericht allerdings das Vorliegen eines
minder schweren Falls des Totschlags gemäß § 213 StGB verneint und die
Strafe dem Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB entnommen. Der Strafaus-
spruch ist aber aufzuheben, weil nach den Feststellungen, die das Landgericht
zur Schwere der Tat und zum Grad der persönlichen Schuld der Angeklagten
getroffen hat, bei Abwägung der strafmildernden und der strafschärfenden Ge-
sichtspunkte die verhängte Freiheitsstrafe unvertretbar hoch ist, das für ver-
gleichbare Fälle übliche Maß erheblich überschreitet, damit den Anforderungen
an einen gerechten Schuldausgleich nicht mehr entspricht und deshalb rechts-
fehlerhaft ist (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Beurteilungsrahmen 9, 11, 12
m.w.N.). Nach den Erkenntnissen des Senats halten sich die in einschlägigen
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Fällen gegen die Kindesmütter verhängten Strafen deutlich unterhalb der hier
erkannten Freiheitsstrafe. Dabei steht außer Frage, dass solche Taten objektiv
schwerstes Unrecht darstellen. Angesichts einer sich in letzter Zeit ersichtlich
häufenden Zahl einschlägiger Fälle dürfen bei der Findung des (noch) schuld-
angemessenen Strafmaßes auch generalpräventive Gesichtspunkte Berück-
sichtigung finden. In erster Linie hat sich die Strafe indes nach dem Maß der
Tatschuld im Einzelfall auszurichten. Bei deren Gewichtung darf insbesondere
die häufig verzweifelte Situation der Kindesmütter nicht außer Betracht bleiben.
Zwar hätte die Mutter der Angeklagten ihre Unterstützung nicht versagt und
standen schon deshalb für die Angeklagte – wie das auch sonst bei solcher
Sachlage regelmäßig der Fall ist – objektiv Lösungsmöglichkeiten für die Ver-
sorgung des Kindes zur Verfügung. Dass die Angeklagte davon keinen Ge-
brauch gemacht und sich schließlich für die Tötung des Kindes entschieden hat,
ist aber nicht zuletzt den Besonderheiten in ihrer Persönlichkeit zuzuschreiben.
Zu Recht hat das Landgericht der Angeklagten im Rahmen der Strafzumessung
im engeren Sinne deshalb auch ihre "selbstunsichere Persönlichkeitsstörung"
mit schizoiden und emotional instabilen Anteilen sowie ihre körperliche Er-
schöpfung durch die zuvor überstandene Entbindung zugute gehalten. Hinzu
kommt, dass die psychische Verfassung der Angeklagten in der Tatsituation
von Gefühlen der Angst, Ratlosigkeit und Verzweiflung geprägt war. Angesichts
dieser schuldmildernden Umstände von Gewicht wird das hier im zweistelligen
Bereich gefundene Strafmaß der Tatschuld der Angeklagten nicht mehr ge-
recht.
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3. Der Senat hebt deshalb auf die Revision der Angeklagten das Urteil im
Strafausspruch auf. Die zugehörigen Feststellungen sind von dem Aufhebungs-
grund nicht betroffen und können deshalb bestehen bleiben. Zugleich macht der
Senat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. StPO Gebrauch und
verweist die Sache an ein anderes Landgericht zurück.
Tepperwien Maatz Kuckein
Athing Solin-Stojanović