BGH Urteil vom 04.11.2008 – VI ZR 297/07
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
4. November 2008
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. November 2008 durch die
Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und
die Richter Stöhr und Zoll
beschlossen:
Der Wert der in Aussicht genommenen Revision übersteigt
20.000 € nicht. Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf
11.200 € festgesetzt.
Der Beschwerdewert der Nichtzulassungsbeschwerde richtet sich
nach dem Streitwert des Berufungsverfahrens und demzufolge
nach dem Wert der Klage auf Feststellung der Forderung zur In-
solvenztabelle. Gemäß § 182 InsO ist dies der Betrag der zu er-
wartenden Quote (vgl. BGH, Urteil vom 9. September 1999
- IX ZR 80/99 - VersR 2001, 731). Da der Kläger nach seinem ei-
genen Vortrag höchstens mit einer Quote von 32 % für die von
ihm behaupteten Forderungen rechnen kann, ist der Streitwert auf
11.200 € festzusetzen. Anders als im Senatsurteil vom 25. April
1989 (VI ZR 146/88 - VersR 1989, 730; vgl. auch BGH, Urteil vom
28. März 1996 - IX ZR 77/95 - VersR 1997, 61 ff.; Beschluss vom
7. Juni 2001 - IX ZR 479/00 - LSK 2002, 310282) ist Gegenstand
des vorliegenden Rechtsstreits nicht der Zahlungsanspruch gegen
den beklagten Insolvenzverwalter beschränkt auf die Leistung aus
sondern der Antrag auf Feststellung der Forderung zur Teilnahme
am Insolvenzverfahren.
Müller Wellner Diederichsen
Stöhr Zoll
Vorinstanzen:
LG Fulda, Entscheidung vom 20.07.2005 - 4 O 367/03 -
OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 30.10.2007 - 14 U 200/05 -