Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 04.11.2008 – VI ZR 297/07

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

4. November 2008

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. November 2008 durch die

Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und

die Richter Stöhr und Zoll

beschlossen:

Der Wert der in Aussicht genommenen Revision übersteigt

20.000 € nicht. Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf

11.200 € festgesetzt.

Der Beschwerdewert der Nichtzulassungsbeschwerde richtet sich

nach dem Streitwert des Berufungsverfahrens und demzufolge

nach dem Wert der Klage auf Feststellung der Forderung zur In-

solvenztabelle. Gemäß § 182 InsO ist dies der Betrag der zu er-

wartenden Quote (vgl. BGH, Urteil vom 9. September 1999

- IX ZR 80/99 - VersR 2001, 731). Da der Kläger nach seinem ei-

genen Vortrag höchstens mit einer Quote von 32 % für die von

ihm behaupteten Forderungen rechnen kann, ist der Streitwert auf

11.200 € festzusetzen. Anders als im Senatsurteil vom 25. April

1989 (VI ZR 146/88 - VersR 1989, 730; vgl. auch BGH, Urteil vom

28. März 1996 - IX ZR 77/95 - VersR 1997, 61 ff.; Beschluss vom

7. Juni 2001 - IX ZR 479/00 - LSK 2002, 310282) ist Gegenstand

des vorliegenden Rechtsstreits nicht der Zahlungsanspruch gegen

den beklagten Insolvenzverwalter beschränkt auf die Leistung aus

der Versicherungsforderung nach § 110 VVG (§ 157 VVG a.F.),

sondern der Antrag auf Feststellung der Forderung zur Teilnahme

am Insolvenzverfahren.

Müller Wellner Diederichsen

Stöhr Zoll

Vorinstanzen:

LG Fulda, Entscheidung vom 20.07.2005 - 4 O 367/03 -

OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 30.10.2007 - 14 U 200/05 -