BGH Urteil vom 05.11.2008 – I ZR 55/06
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:
nein ja
Verkündet am: 5. November 2008 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
XtraPac
PAngV § 1 Abs. 1, 3, 6; UWG (2004) § 5
Wird der Verkauf eines Mobiltelefons zusammen mit einer Prepaid-Card ein- schließlich eines festen Startguthabens beworben, so besteht keine Verpflich- tung, außer dem Paketpreis für Mobiltelefon und Prepaid-Card auch die Tarife für die Nutzung der Card anzugeben. Ist das Mobiltelefon mit einem SIM-Lock verriegelt, so ist auf die Dauer der Verriegelung und die Kosten einer vorzeiti- gen Freischaltung hinzuweisen.
BGH, Urt. v. 5. November 2008 - I ZR 55/06 - OLG Köln LG Köln
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 5. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandes-
gerichts Köln vom 24. März 2006 wird auf Kosten des Klägers zu-
rückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist der Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln
e.V., zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen
Interessen seiner Mitglieder gehört. Die Beklagte ist ein Telekommunikationsun-
ternehmen, das unter anderem Mobiltelefone vertreibt.
Das Warenhaus K. warb am 2. Mai 2005 in einer Anzeige im „…
Stadtanzeiger“ mit einem von der Beklagten als „XtraPac“ bezeichneten und
von ihr gestalteten Angebot zum Preis von 39,95 €. Das Angebot bestand aus
einem Mobiltelefon und einer als „XtraCard“ bezeichneten Netzzugangskarte
der Beklagten mit einem Startguthaben von 10 €. Das Mobiltelefon war mit ei-
nem SIM-Lock versehen und konnte für einen Zeitraum von 24 Monaten nur
über eine „XtraCard“ der Beklagten betrieben werden, sofern der Erwerber sich
nicht dafür entschied, gegen Zahlung eines weiteren in der Werbung ausgewie-
senen Betrags von 99,50 € zu einem anderem Mobilfunkanbieter zu wechseln.
Angaben über die verbrauchsabhängigen Kosten für die Nutzung der „Xtra-
Card“ sowie einen Preis für das Aufladen dieser Karte enthielt die Werbung
nicht.
Der Kläger hält diese Werbung für wettbewerbswidrig und hat beantragt,
die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, wie nachstehend wiedergegeben unter Preisangabe für den Kauf von Mobiltelefonen in Verbindung mit dem Abschluss eines Mobil- funkvertrags zu werben, ohne Angaben zu den verbrauchsabhängigen Kosten des Mobilfunkvertrags zu machen:
Das Landgericht hat dem Unterlassungsantrag stattgegeben. Auf die Be-
rufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen (OLG
Köln MMR 2006, 466 = CR 2006, 671). Mit seiner vom Berufungsgericht zuge-
lassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Unterlassungsantrag weiter. Die
Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat einen Verstoß der beanstandeten Werbung
gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V. mit § 1 Abs. 1 und 6 PAngV verneint. Zur Be-
gründung hat es ausgeführt:
Der angegebene Preis von 39,95 € sei der ordnungsgemäß gebildete
Endpreis. Das Angebot beziehe sich auf ein sogenanntes Prepaid-Handy, bei
dem mit dem gleichzeitigen Erwerb der „XtraCard“ keine notwendigen weiteren
Kosten verbunden seien. Habe der Erwerber das Startguthaben verbraucht,
könne er entweder das Handy nur passiv nutzen, die Karte bei der Beklagten
aufladen oder nach Zahlung von 99,50 € zu einem Konkurrenten wechseln.
Auch wenn die Mehrheit der angesprochenen Verbraucher dazu neige, die Kar-
te aufzuladen, begründe dies nach der Preisangabenverordnung keine Pflicht
zur Kenntlichmachung der damit verbundenen, nur möglicherweise und auf-
grund neuer rechtlicher Entscheidungen entstehenden Kosten.
II. Die Revision bleibt ohne Erfolg. Dem Kläger steht ein Unterlassungs-
anspruch weder aus §§ 3, 4 Nr. 11, § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 3 UWG i.V. mit § 1
PAngV noch aus § 5 UWG zu.
1. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV hat derjenige, der Waren oder Dienst-
leistungen gewerbsmäßig gegenüber Letztverbrauchern anbietet oder unter
Angabe von Preisen bewirbt, die dafür zu zahlenden Endpreise anzugeben. Bei
Leistungen können gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 PAngV stattdessen - soweit üb-
lich - Verrechnungssätze angegeben werden. Die Angaben müssen nach § 1
Abs. 6 Satz 1 PAngV der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsät-
zen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen.
Die in § 1 PAngV genannten Anforderungen bestehen indes nur im Hin-
blick auf die unmittelbar angebotenen oder beworbenen Produkte. Sie gelten
dagegen nicht für andere Produkte, die lediglich im Falle der Verwendung der
angebotenen Produkte benötigt werden. Daher ist der Anbieter oder Werbende
nach der Preisangabenverordnung nicht zur Angabe der Preise solcher weite-
ren erforderlichen Produkte verpflichtet, auch wenn er diese selbst anbietet und
daher indirekt mitbewirbt (vgl. BGH, Urt. v. 20.12.2007 - I ZR 51/05, GRUR
2008, 729 Tz. 15 = WRP 2008, 928 - Werbung für Telefondienstleistungen).
2. Bei Anwendung der dargestellten Grundsätze entspricht die Werbung
der Beklagten den Anforderungen der Preisangabenverordnung. Wird der Ver-
kauf eines Mobiltelefons zusammen mit einer Prepaid-Karte einschließlich eines
festen Startguthabens beworben, so besteht keine Verpflichtung, außer dem
Paketpreis für Mobiltelefon und Prepaid-Karte auch die Tarife für die Nutzung
der Karte anzugeben.
a) Das beworbene Angebot der Beklagten besteht aus dem Mobiltelefon,
der „XtraCard“, die den Netzzugang ermöglicht, und einem Gesprächsstartgut-
haben von 10 €. Für dieses Gesamtangebot ist der Endpreis von 39,95 € zutref-
fend angegeben. Eine vertragliche Verpflichtung der Kunden, weitere kosten-
pflichtige Verbindungsdienstleistungen der Beklagten in Anspruch zu nehmen,
wird durch die Annahme des Angebots nicht begründet. Wie das Berufungsge-
richt zutreffend ausführt, kommt es nicht darauf an, ob die Mehrheit der ange-
sprochenen Verbraucher aufgrund wirtschaftlicher Erwägungen dazu neigen
wird, die „XtraCard“ aufzuladen, um weiter aktiv telefonieren zu können. Uner-
heblich ist in diesem Zusammenhang auch, dass die angebotene „XtraCard“ für
die Dauer von 24 Monaten dem Kunden den passiven Netzzugang, also die
Möglichkeit, Anrufe entgegenzunehmen, gewährt. Insoweit umfasst das Ange-
bot zwar den Abschluss eines Netzvertrags. Für diesen passiven Netzzugang
entstehen aber keine Kosten, so dass - anders als bei dem Netzkartenvertrag
im Fall „Handy für 0,00 DM“ (BGHZ 139, 368, 376) - dafür auch kein Preis an-
zugeben ist.
b) Bei dieser Gestaltung des Angebots der Beklagten entspricht das Auf-
laden der „XtraCard“ oder - nach Freischaltung des SIM-Locks - der Erwerb von
Netzkarte und Verbindungsdienstleistungen eines anderen Anbieters, die für die
weitere Nutzung des Mobiltelefons zum aktiven Telefonieren erforderlich sind,
den für die Nutzung eines beworbenen Produkts notwendigen, aber nicht mit-
verkauften Zubehörteilen oder Verbrauchsmaterialien, für die die Anforderun-
gen der Preisangabenverordnung nicht gelten (vgl. BGH GRUR 2008, 729
Tz. 15). Das Gebot der Preisklarheit und Preiswahrheit (§ 1 Abs. 6 PAngV) for-
dert keine Angaben in Bezug auf künftige, möglicherweise in Betracht kom-
mende Folgegeschäfte.
Es stellt auch keinen Verstoß gegen die Bestimmungen der Preisanga-
benverordnung dar, dass die beanstandete Werbung keine detaillierten Anga-
ben dazu enthält, in welchem Umfang mit dem Startguthaben von 10 € telefo-
niert werden kann (vgl. Wenglorz in Fezer, UWG, § 4-S14 Rdn. 103; Völker,
PAngV, Rdn. 19; Gelberg in Landmann/Rohmer/Gelberg, Gewerbeordnung,
Bd. 2, § 1 PAngV Rdn. 28b).
c) Zu Unrecht beruft sich die Revision demgegenüber auf die Rechtspre-
chung des Senats, nach der dann, wenn der kostenlose oder fast kostenlose
Erwerb eines Mobiltelefons mit dem Abschluss eines Netzkartenvertrags erkauft
wird, nach der Preisangabenverordnung eine Verpflichtung der Anbieter von
Mobiltelefonen besteht, die für den Verbraucher mit dem Netzkartenvertrag ver-
bundenen Kosten deutlich kenntlich zu machen. Maßgeblich dafür ist, dass im
Rahmen des Netzkartenvertrags vielfach nicht unbeträchtliche Anschlussge-
bühren sowie insbesondere für einen bestimmten Zeitraum im Voraus festge-
legte monatliche Grundgebühren und Gesprächsgebühren anfallen (vgl. BGHZ
139, 368, 376 ff. - Handy für 0,00 DM).
Dementsprechend hat der Senat einen Verstoß gegen die Preisanga-
benverordnung in einem Fall verneint, in dem den Erwerbern der beworbenen
Mobiltelefone möglich und bekannt war, die Verbindungsdienstleistungen im
Wege einer dauerhaften Voreinstellung („Pre-Selection“) oder durch Wählen
einer bestimmten Kennziffer bei jeder einzelnen Verbindung („Call-by-Call“)
durch andere Anbieter erbringen zu lassen. Dem lag die Erwägung zugrunde,
dass in diesem Fall mit dem Erwerb der beworbenen Produkte - anders als bei
einem allein über den Verbindungsdienst eines bestimmten Mobilfunkbetreibers
einsetzbaren Mobiltelefon - weder eine Entscheidung noch eine nicht mehr oh-
ne Weiteres abzuändernde Vorentscheidung für einen Anbieter von Verbin-
dungsdienstleistungen verbunden war. Der Umstand, dass der größere Teil der
Anschlussinhaber die von der dortigen Beklagten angebotenen Verbindungs-
dienstleistungen in Anspruch genommen hatte, führte zu keiner abweichenden
Beurteilung (BGH GRUR 2008, 729 Tz. 16 - Werbung für Telefondienstleistun-
gen).
Allerdings weist die Revision zutreffend darauf hin, dass es der Senat in
der Entscheidung „Handy für 0,00 DM“ (BGHZ 139, 368, 377 f.) für erforderlich
gehalten hat, in der Werbung für ein Mobiltelefon mit Netzkartenvertrag bei den
Verbindungsentgelten außer dem monatlichen Mindestumsatz auch die bei
dessen Überschreiten anfallenden, verbrauchsabhängigen Gesprächsgebühren
- zumindest in vereinfachter Form - anzugeben. Jener Fall ist jedoch mit dem
vorliegenden Sachverhalt nicht zu vergleichen. Der Kunde ist weder gezwun-
gen, für mehr als den Mindestumsatz zu telefonieren, noch eine Prepaid-Karte
aufzuladen. Der entscheidende Unterschied ist jedoch, dass er in dem der Ent-
scheidung BGHZ 139, 368 zugrunde liegenden Fall bereits mit Abschluss des
Netzvertrags dazu verpflichtet wurde, die bei Überschreiten des Mindestumsat-
zes anfallenden Gesprächskosten zu zahlen. Daran fehlt es bei dem Angebot
der Beklagten. Ist das Guthaben auf der Karte verbraucht, kann der Kunde ein
von ihm eingeleitetes Telefongespräch nicht einfach zu den Verbindungstarifen
der Beklagten fortsetzen. Vielmehr muss er sich bewusst dafür entscheiden, die
Karte mit einem bestimmten Betrag aufzuladen. Die weitere aktive Nutzungs-
möglichkeit des Mobiltelefons ist damit - anders als im Fall „Handy für
0,00 DM“ - nicht Bestandteil des Angebots der Beklagten.
3. Der durchschnittliche informierte und verständige Abnehmer von Tele-
fondienstleistungen ist durch die beanstandete Werbung auch nicht i.S. des § 5
UWG irregeführt worden.
a) Die Werbung der Beklagten ist nicht geeignet, einen unzutreffenden
Eindruck über die Preiswürdigkeit des gekoppelten Angebots von Mobiltelefon
und Netzkarte zu vermitteln (vgl. BGHZ 139, 368, 376 - Handy für 0,00 DM;
BGH, Urt. v. 8.10.1998 - I ZR 7/97, GRUR 1999, 261, 264 = WRP 1999, 94
- Handy-Endpreis). Zwar kann das Mobiltelefon während eines Zeitraums von
24 Monaten ab Erwerb nach Verbrauch des Startguthabens nur noch aktiv ge-
nutzt werden, wenn die „XtraCard“ aufgeladen oder ein Betrag von 99,95 € für
die Entriegelung des SIM-Locks gezahlt und das Telefon dann mit einer ande-
ren Netzkarte weiter betrieben wird. Der für die Freischaltung aufzubringende
Betrag und die Dauer der Bindung werden aber in der beanstandeten Werbung
hinreichend deutlich angegeben. Der Verbraucher wird durch die Angaben in
der Anzeige in die Lage versetzt, die mit dem Vertragsabschluss verbundene
wirtschaftliche Belastung in ihrer Gesamtheit zu beurteilen (vgl. BGH GRUR
1999, 261, 264 - Handy-Endpreis).
b) Durch die Verwendung des Begriffs „Startguthaben“ wird ausreichend
deutlich, dass es sich dabei nur darum handeln kann, dem Erwerber zu ermög-
lichen, sich mit dem Mobiltelefon und den Dienstleistungen der Beklagten ver-
traut zu machen, und dass bei weiterer aktiver Nutzung des Mobiltelefons zu-
sätzliche verbrauchsabhängige Kosten entstehen. Da über die Höhe dieser Ko-
sten keine Angaben erfolgen, kommt insoweit auch keine Irreführung in Be-
tracht. Irreführende Angaben über den Umfang der von dem Startguthaben um-
fassten Verbindungsdienstleistungen werden ebenfalls nicht gemacht. In der
Anzeige wird auch nicht der unzutreffende Eindruck geweckt, der Erwerb der
beworbenen Produkte verpflichte den Kunden dazu, nach Verbrauch des Start-
guthabens weiterhin die Verbindungsdienstleistungen der Beklagten in An-
spruch zu nehmen.
c) Offenbleiben kann, ob nach künftigem Recht (vgl. die neue Bestim-
mung des § 5a Abs. 2 und 3 UWG nach dem Entwurf eines Ersten Gesetzes
zur Änderung des UWG, BT-Drucks. 16/10145) die für das Startguthaben maß-
geblichen Tarife sowie die Kosten des Aufladens der Karte als wesentliche In-
formationen anzusehen sind, die dem Verbraucher im Interesse einer aufgrund
von ausreichenden Informationen getroffenen Kaufentscheidung nicht vorent-
halten werden dürfen. Zwar kommt schon vor dem Inkrafttreten dieser Bestim-
mung eine unmittelbare Anwendung des Art. 7 Abs. 1 und 4 der Richtlinie
2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken in Betracht, die durch das ge-
plante Änderungsgesetz umgesetzt werden soll. Dies gilt aber nur für Sachver-
halte aus der Zeit ab dem 12. Dezember 2007 (Art. 19 Abs. 2 der Richtlinie) und
damit nicht für die 2005 erschienene streitgegenständliche Werbung.
III. Danach ist die Revision des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97
Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Bornkamm
Pokrant
Büscher
Bergmann
Kirchhoff
Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 18.10.2005 - 33 O 164/05 - OLG Köln, Entscheidung vom 24.03.2006 - 6 U 212/05 -