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BGH Urteil vom 05.11.2008 – I ZR 55/06

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:

nein ja

Verkündet am: 5. November 2008 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

XtraPac

PAngV § 1 Abs. 1, 3, 6; UWG (2004) § 5

Wird der Verkauf eines Mobiltelefons zusammen mit einer Prepaid-Card ein- schließlich eines festen Startguthabens beworben, so besteht keine Verpflich- tung, außer dem Paketpreis für Mobiltelefon und Prepaid-Card auch die Tarife für die Nutzung der Card anzugeben. Ist das Mobiltelefon mit einem SIM-Lock verriegelt, so ist auf die Dauer der Verriegelung und die Kosten einer vorzeiti- gen Freischaltung hinzuweisen.

BGH, Urt. v. 5. November 2008 - I ZR 55/06 - OLG Köln LG Köln

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 5. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm

und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandes-

gerichts Köln vom 24. März 2006 wird auf Kosten des Klägers zu-

rückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Der Kläger ist der Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln

e.V., zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen

Interessen seiner Mitglieder gehört. Die Beklagte ist ein Telekommunikationsun-

ternehmen, das unter anderem Mobiltelefone vertreibt.

Das Warenhaus K. warb am 2. Mai 2005 in einer Anzeige im „…

Stadtanzeiger“ mit einem von der Beklagten als „XtraPac“ bezeichneten und

von ihr gestalteten Angebot zum Preis von 39,95 €. Das Angebot bestand aus

einem Mobiltelefon und einer als „XtraCard“ bezeichneten Netzzugangskarte

der Beklagten mit einem Startguthaben von 10 €. Das Mobiltelefon war mit ei-

nem SIM-Lock versehen und konnte für einen Zeitraum von 24 Monaten nur

über eine „XtraCard“ der Beklagten betrieben werden, sofern der Erwerber sich

nicht dafür entschied, gegen Zahlung eines weiteren in der Werbung ausgewie-

senen Betrags von 99,50 € zu einem anderem Mobilfunkanbieter zu wechseln.

Angaben über die verbrauchsabhängigen Kosten für die Nutzung der „Xtra-

Card“ sowie einen Preis für das Aufladen dieser Karte enthielt die Werbung

nicht.

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Der Kläger hält diese Werbung für wettbewerbswidrig und hat beantragt,

die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, wie nachstehend wiedergegeben unter Preisangabe für den Kauf von Mobiltelefonen in Verbindung mit dem Abschluss eines Mobil- funkvertrags zu werben, ohne Angaben zu den verbrauchsabhängigen Kosten des Mobilfunkvertrags zu machen:

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Das Landgericht hat dem Unterlassungsantrag stattgegeben. Auf die Be-

rufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen (OLG

Köln MMR 2006, 466 = CR 2006, 671). Mit seiner vom Berufungsgericht zuge-

lassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Unterlassungsantrag weiter. Die

Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

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I. Das Berufungsgericht hat einen Verstoß der beanstandeten Werbung

gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V. mit § 1 Abs. 1 und 6 PAngV verneint. Zur Be-

gründung hat es ausgeführt:

Der angegebene Preis von 39,95 € sei der ordnungsgemäß gebildete

Endpreis. Das Angebot beziehe sich auf ein sogenanntes Prepaid-Handy, bei

dem mit dem gleichzeitigen Erwerb der „XtraCard“ keine notwendigen weiteren

Kosten verbunden seien. Habe der Erwerber das Startguthaben verbraucht,

könne er entweder das Handy nur passiv nutzen, die Karte bei der Beklagten

aufladen oder nach Zahlung von 99,50 € zu einem Konkurrenten wechseln.

Auch wenn die Mehrheit der angesprochenen Verbraucher dazu neige, die Kar-

te aufzuladen, begründe dies nach der Preisangabenverordnung keine Pflicht

zur Kenntlichmachung der damit verbundenen, nur möglicherweise und auf-

grund neuer rechtlicher Entscheidungen entstehenden Kosten.

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II. Die Revision bleibt ohne Erfolg. Dem Kläger steht ein Unterlassungs-

anspruch weder aus §§ 3, 4 Nr. 11, § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 3 UWG i.V. mit § 1

PAngV noch aus § 5 UWG zu.

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1. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV hat derjenige, der Waren oder Dienst-

leistungen gewerbsmäßig gegenüber Letztverbrauchern anbietet oder unter

Angabe von Preisen bewirbt, die dafür zu zahlenden Endpreise anzugeben. Bei

Leistungen können gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 PAngV stattdessen - soweit üb-

lich - Verrechnungssätze angegeben werden. Die Angaben müssen nach § 1

Abs. 6 Satz 1 PAngV der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsät-

zen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen.

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Die in § 1 PAngV genannten Anforderungen bestehen indes nur im Hin-

blick auf die unmittelbar angebotenen oder beworbenen Produkte. Sie gelten

dagegen nicht für andere Produkte, die lediglich im Falle der Verwendung der

angebotenen Produkte benötigt werden. Daher ist der Anbieter oder Werbende

nach der Preisangabenverordnung nicht zur Angabe der Preise solcher weite-

ren erforderlichen Produkte verpflichtet, auch wenn er diese selbst anbietet und

daher indirekt mitbewirbt (vgl. BGH, Urt. v. 20.12.2007 - I ZR 51/05, GRUR

2008, 729 Tz. 15 = WRP 2008, 928 - Werbung für Telefondienstleistungen).

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2. Bei Anwendung der dargestellten Grundsätze entspricht die Werbung

der Beklagten den Anforderungen der Preisangabenverordnung. Wird der Ver-

kauf eines Mobiltelefons zusammen mit einer Prepaid-Karte einschließlich eines

festen Startguthabens beworben, so besteht keine Verpflichtung, außer dem

Paketpreis für Mobiltelefon und Prepaid-Karte auch die Tarife für die Nutzung

der Karte anzugeben.

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a) Das beworbene Angebot der Beklagten besteht aus dem Mobiltelefon,

der „XtraCard“, die den Netzzugang ermöglicht, und einem Gesprächsstartgut-

haben von 10 €. Für dieses Gesamtangebot ist der Endpreis von 39,95 € zutref-

fend angegeben. Eine vertragliche Verpflichtung der Kunden, weitere kosten-

pflichtige Verbindungsdienstleistungen der Beklagten in Anspruch zu nehmen,

wird durch die Annahme des Angebots nicht begründet. Wie das Berufungsge-

richt zutreffend ausführt, kommt es nicht darauf an, ob die Mehrheit der ange-

sprochenen Verbraucher aufgrund wirtschaftlicher Erwägungen dazu neigen

wird, die „XtraCard“ aufzuladen, um weiter aktiv telefonieren zu können. Uner-

heblich ist in diesem Zusammenhang auch, dass die angebotene „XtraCard“ für

die Dauer von 24 Monaten dem Kunden den passiven Netzzugang, also die

Möglichkeit, Anrufe entgegenzunehmen, gewährt. Insoweit umfasst das Ange-

bot zwar den Abschluss eines Netzvertrags. Für diesen passiven Netzzugang

entstehen aber keine Kosten, so dass - anders als bei dem Netzkartenvertrag

im Fall „Handy für 0,00 DM“ (BGHZ 139, 368, 376) - dafür auch kein Preis an-

zugeben ist.

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b) Bei dieser Gestaltung des Angebots der Beklagten entspricht das Auf-

laden der „XtraCard“ oder - nach Freischaltung des SIM-Locks - der Erwerb von

Netzkarte und Verbindungsdienstleistungen eines anderen Anbieters, die für die

weitere Nutzung des Mobiltelefons zum aktiven Telefonieren erforderlich sind,

den für die Nutzung eines beworbenen Produkts notwendigen, aber nicht mit-

verkauften Zubehörteilen oder Verbrauchsmaterialien, für die die Anforderun-

gen der Preisangabenverordnung nicht gelten (vgl. BGH GRUR 2008, 729

Tz. 15). Das Gebot der Preisklarheit und Preiswahrheit (§ 1 Abs. 6 PAngV) for-

dert keine Angaben in Bezug auf künftige, möglicherweise in Betracht kom-

mende Folgegeschäfte.

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Es stellt auch keinen Verstoß gegen die Bestimmungen der Preisanga-

benverordnung dar, dass die beanstandete Werbung keine detaillierten Anga-

ben dazu enthält, in welchem Umfang mit dem Startguthaben von 10 € telefo-

niert werden kann (vgl. Wenglorz in Fezer, UWG, § 4-S14 Rdn. 103; Völker,

Preisangabenrecht, 2. Aufl., § 1 Rdn. 48; ders. in Harte/Henning, UWG, § 1

PAngV, Rdn. 19; Gelberg in Landmann/Rohmer/Gelberg, Gewerbeordnung,

Bd. 2, § 1 PAngV Rdn. 28b).

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c) Zu Unrecht beruft sich die Revision demgegenüber auf die Rechtspre-

chung des Senats, nach der dann, wenn der kostenlose oder fast kostenlose

Erwerb eines Mobiltelefons mit dem Abschluss eines Netzkartenvertrags erkauft

wird, nach der Preisangabenverordnung eine Verpflichtung der Anbieter von

Mobiltelefonen besteht, die für den Verbraucher mit dem Netzkartenvertrag ver-

bundenen Kosten deutlich kenntlich zu machen. Maßgeblich dafür ist, dass im

Rahmen des Netzkartenvertrags vielfach nicht unbeträchtliche Anschlussge-

bühren sowie insbesondere für einen bestimmten Zeitraum im Voraus festge-

legte monatliche Grundgebühren und Gesprächsgebühren anfallen (vgl. BGHZ

139, 368, 376 ff. - Handy für 0,00 DM).

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Dementsprechend hat der Senat einen Verstoß gegen die Preisanga-

benverordnung in einem Fall verneint, in dem den Erwerbern der beworbenen

Mobiltelefone möglich und bekannt war, die Verbindungsdienstleistungen im

Wege einer dauerhaften Voreinstellung („Pre-Selection“) oder durch Wählen

einer bestimmten Kennziffer bei jeder einzelnen Verbindung („Call-by-Call“)

durch andere Anbieter erbringen zu lassen. Dem lag die Erwägung zugrunde,

dass in diesem Fall mit dem Erwerb der beworbenen Produkte - anders als bei

einem allein über den Verbindungsdienst eines bestimmten Mobilfunkbetreibers

einsetzbaren Mobiltelefon - weder eine Entscheidung noch eine nicht mehr oh-

ne Weiteres abzuändernde Vorentscheidung für einen Anbieter von Verbin-

dungsdienstleistungen verbunden war. Der Umstand, dass der größere Teil der

Anschlussinhaber die von der dortigen Beklagten angebotenen Verbindungs-

dienstleistungen in Anspruch genommen hatte, führte zu keiner abweichenden

Beurteilung (BGH GRUR 2008, 729 Tz. 16 - Werbung für Telefondienstleistun-

gen).

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Allerdings weist die Revision zutreffend darauf hin, dass es der Senat in

der Entscheidung „Handy für 0,00 DM“ (BGHZ 139, 368, 377 f.) für erforderlich

gehalten hat, in der Werbung für ein Mobiltelefon mit Netzkartenvertrag bei den

Verbindungsentgelten außer dem monatlichen Mindestumsatz auch die bei

dessen Überschreiten anfallenden, verbrauchsabhängigen Gesprächsgebühren

- zumindest in vereinfachter Form - anzugeben. Jener Fall ist jedoch mit dem

vorliegenden Sachverhalt nicht zu vergleichen. Der Kunde ist weder gezwun-

gen, für mehr als den Mindestumsatz zu telefonieren, noch eine Prepaid-Karte

aufzuladen. Der entscheidende Unterschied ist jedoch, dass er in dem der Ent-

scheidung BGHZ 139, 368 zugrunde liegenden Fall bereits mit Abschluss des

Netzvertrags dazu verpflichtet wurde, die bei Überschreiten des Mindestumsat-

zes anfallenden Gesprächskosten zu zahlen. Daran fehlt es bei dem Angebot

der Beklagten. Ist das Guthaben auf der Karte verbraucht, kann der Kunde ein

von ihm eingeleitetes Telefongespräch nicht einfach zu den Verbindungstarifen

der Beklagten fortsetzen. Vielmehr muss er sich bewusst dafür entscheiden, die

Karte mit einem bestimmten Betrag aufzuladen. Die weitere aktive Nutzungs-

möglichkeit des Mobiltelefons ist damit - anders als im Fall „Handy für

0,00 DM“ - nicht Bestandteil des Angebots der Beklagten.

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3. Der durchschnittliche informierte und verständige Abnehmer von Tele-

fondienstleistungen ist durch die beanstandete Werbung auch nicht i.S. des § 5

UWG irregeführt worden.

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a) Die Werbung der Beklagten ist nicht geeignet, einen unzutreffenden

Eindruck über die Preiswürdigkeit des gekoppelten Angebots von Mobiltelefon

und Netzkarte zu vermitteln (vgl. BGHZ 139, 368, 376 - Handy für 0,00 DM;

BGH, Urt. v. 8.10.1998 - I ZR 7/97, GRUR 1999, 261, 264 = WRP 1999, 94

- Handy-Endpreis). Zwar kann das Mobiltelefon während eines Zeitraums von

24 Monaten ab Erwerb nach Verbrauch des Startguthabens nur noch aktiv ge-

nutzt werden, wenn die „XtraCard“ aufgeladen oder ein Betrag von 99,95 € für

die Entriegelung des SIM-Locks gezahlt und das Telefon dann mit einer ande-

ren Netzkarte weiter betrieben wird. Der für die Freischaltung aufzubringende

Betrag und die Dauer der Bindung werden aber in der beanstandeten Werbung

hinreichend deutlich angegeben. Der Verbraucher wird durch die Angaben in

der Anzeige in die Lage versetzt, die mit dem Vertragsabschluss verbundene

wirtschaftliche Belastung in ihrer Gesamtheit zu beurteilen (vgl. BGH GRUR

1999, 261, 264 - Handy-Endpreis).

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b) Durch die Verwendung des Begriffs „Startguthaben“ wird ausreichend

deutlich, dass es sich dabei nur darum handeln kann, dem Erwerber zu ermög-

lichen, sich mit dem Mobiltelefon und den Dienstleistungen der Beklagten ver-

traut zu machen, und dass bei weiterer aktiver Nutzung des Mobiltelefons zu-

sätzliche verbrauchsabhängige Kosten entstehen. Da über die Höhe dieser Ko-

sten keine Angaben erfolgen, kommt insoweit auch keine Irreführung in Be-

tracht. Irreführende Angaben über den Umfang der von dem Startguthaben um-

fassten Verbindungsdienstleistungen werden ebenfalls nicht gemacht. In der

Anzeige wird auch nicht der unzutreffende Eindruck geweckt, der Erwerb der

beworbenen Produkte verpflichte den Kunden dazu, nach Verbrauch des Start-

guthabens weiterhin die Verbindungsdienstleistungen der Beklagten in An-

spruch zu nehmen.

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c) Offenbleiben kann, ob nach künftigem Recht (vgl. die neue Bestim-

mung des § 5a Abs. 2 und 3 UWG nach dem Entwurf eines Ersten Gesetzes

zur Änderung des UWG, BT-Drucks. 16/10145) die für das Startguthaben maß-

geblichen Tarife sowie die Kosten des Aufladens der Karte als wesentliche In-

formationen anzusehen sind, die dem Verbraucher im Interesse einer aufgrund

von ausreichenden Informationen getroffenen Kaufentscheidung nicht vorent-

halten werden dürfen. Zwar kommt schon vor dem Inkrafttreten dieser Bestim-

mung eine unmittelbare Anwendung des Art. 7 Abs. 1 und 4 der Richtlinie

2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken in Betracht, die durch das ge-

plante Änderungsgesetz umgesetzt werden soll. Dies gilt aber nur für Sachver-

halte aus der Zeit ab dem 12. Dezember 2007 (Art. 19 Abs. 2 der Richtlinie) und

damit nicht für die 2005 erschienene streitgegenständliche Werbung.

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III. Danach ist die Revision des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97

Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Bornkamm

Pokrant

Büscher

Bergmann

Kirchhoff

Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 18.10.2005 - 33 O 164/05 - OLG Köln, Entscheidung vom 24.03.2006 - 6 U 212/05 -