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BGH Urteil vom 20.12.2007 – I ZR 51/05

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: BGHZ BGHR

ja : nein ja :

Verkündet am: 20. Dezember 2007 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Werbung für Telefondienstleistungen

a) Die Anforderungen an die Angabe von Preisen gemäß § 1 PAngV bestehen allein im Blick auf die unmittelbar angebotenen oder beworbenen Produkte, nicht auch für Produkte, die für die Verwendung der angebotenen oder be- worbenen Produkte erforderlich oder mit diesen kompatibel sind.

b) Das Anbieten von Telefonendgeräten und Telefonanschlussdienstleistungen enthält im Hinblick auf die dem Durchschnittskunden bekannten Möglichkei- ten, die Verbindungsdienstleistungen durch einen anderen Anbieter erbrin- gen zu lassen ("Pre-Selection" oder "Call-by-Call"), nicht zugleich auch ein Angebot von Verbindungsdienstleistungen und ist für den Durchschnittskun- den insoweit auch nicht irreführend.

BGH, Urt. v. 20. Dezember 2007 - I ZR 51/05 - OLG München

LG München I

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 20. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof.

Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und

Dr. Koch

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 29. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts München vom 3. Februar 2005 aufgeho-

ben.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 9. Kammer für

Handelssachen des Landgerichts München I vom 27. April 2004

abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Beklagte, die Deutsche Telekom AG, bezeichnet einen von ihr ange-

botenen ISDN-Telefonanschluss im Festnetz wie auch eine ihrer Tarifstrukturen

für Entgelte von Verbindungen im Festnetz mit "T-ISDN xxl". Bei der Nutzung

eines "T-ISDN xxl"-Telefonanschlusses werden - wie auch sonst - die Verbin-

dungen von der Beklagten hergestellt und gemäß dem Tarif "T-ISDN xxl" abge-

rechnet, sofern nicht der Kunde seine Verbindungen durch dauerhafte Vorein-

stellung ("Pre-Selection") oder durch das Wählen einer bestimmten Kennziffer

bei jeder einzelnen Verbindung ("Call-by-Call") durch einen anderen Anbieter

herstellen lässt.

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Die Beklagte bietet ferner das Versenden von Textnachrichten im Short

Message Service (SMS) an. Diese Möglichkeit besteht auch für Kunden, die

ihre Telefonverbindungen von einem anderen Anbieter herstellen lassen.

Im Juni 2003 verbreitete die Beklagte eine Werbebroschüre, bei der die

beiden ersten Seiten wie folgt verkleinert wiedergegeben gestaltet waren:

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Die Klägerin, die ein Mobilfunknetz betreibt, sieht hierin eine irreführende

Werbung, weil die Beklagte mit dem Versprechen "50 freie SMS inklusive" auch

ihren Tarif "T-ISDN xxl" bewerbe, ohne über die bei Inanspruchnahme dieses

Tarifs anfallenden Verbindungsentgelte aufzuklären. Wegen der Kopplung zwi-

schen dem beworbenen Telefonanschluss und dem Verbindungstarif handele

die Beklagte auch der Preisangabenverordnung zuwider und zudem deshalb

wettbewerbswidrig, weil sie die Grenzen der Gebühren für ihre Verbindungs-

dienstleistungen nicht aufzeige. Die Klägerin hat die Beklagte deswegen auf

Unterlassung in Anspruch genommen.

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Die Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, zwischen den Partei-

en bestehe wegen der unterschiedlichen Märkte für Festnetz-Telefondienst-

leistungen und Mobilfunk-Dienstleistungen schon kein Wettbewerbsverhältnis.

Da die Verbindungen von einem "T-ISDN xxl"-Anschluss durch andere Anbieter

hergestellt werden könnten, gingen die angesprochenen Verkehrskreise auch

nicht davon aus, dass mit der Werbung für einen solchen Anschluss zugleich

Telefontarife beworben würden. Die Verbindung der Werbung für einen An-

schluss mit dem Angebot, 50 SMS-Nachrichten kostenlos zu versenden, be-

gründe ebenfalls kein einheitliches Angebot für Anschluss- und Verbindungs-

dienstleistungen. Es handele sich um ein aus einem kostenpflichtigen Teil und

einem kostenlosen Teil gebildetes zulässiges Paketangebot. Auch seien die

SMS-Festnetzdienstleistungen nicht Teil eines Telefontarifs, so dass es sowohl

an der behaupteten Irreführung als auch an dem geltend gemachten Verstoß

gegen die Preisangabenverordnung fehle. Zudem sei ein Anbieter von Fest-

netz-Telefondienstleistungen hinsichtlich seiner Informationspflichten durch

§ 27 Abs. 1 TKV privilegiert und die Beklagte ihren insoweit bestehenden Pflich-

ten nachgekommen. Der Klageanspruch sei im Übrigen verjährt.

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Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.

8

Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.

Mit ihrer (vom Senat zugelassenen) Revision verfolgt die Beklagte ihren

Antrag auf Klageabweisung weiter. Die Klägerin beantragt, das Rechtsmittel

zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

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I. Das Berufungsgericht hat den Klageanspruch unter den Gesichtspunk-

ten des Rechtsbruchs (§§ 3, 4 Nr. 11 UWG und § 1 UWG a.F., jeweils i.V. mit

§ 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 PAngV) und der Irreführung (§ 5 Abs. 1 UWG, § 3

UWG a.F.) für begründet erachtet und hierzu ausgeführt:

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Gegenstand der angegriffenen Werbung seien neben den in der Bro-

schüre genannten Geräten und dem Anschluss "T-ISDN xxl" auch die mit dem

Tarif "T-ISDN xxl" abgerechneten Verbindungsleistungen. Unentschieden blei-

ben könne, ob das Versprechen von 50 kostenlosen SMS-Nachrichten eine

Werbung für die sonstigen von der Beklagten angebotenen kostenpflichtigen

Verbindungsdienstleistungen darstelle. Das einheitliche Bewerben dieser Leis-

tungen und des Anschlusses ergebe sich aus dem funktionalen Zusammen-

hang zwischen einem Telefonanschluss und Verbindungsdienstleistungen: Ein

Anschluss sei sinnlos, wenn über ihn keine Verbindungen hergestellt werden

könnten, und die Inanspruchnahme von Verbindungsdienstleistungen setze ei-

nen Anschluss voraus. Diese funktional aufeinander bezogenen Leistungen

biete die Beklagte einheitlich an; denn es bedürfe keiner gesonderten Willens-

betätigung der Benutzer des beworbenen Anschlusses, um auch die Verbin-

dungsdienstleistungen der Beklagten in Anspruch zu nehmen, sondern im Ge-

genteil einer besonderen Willensbetätigung, um die Verbindungsdienstleistun-

gen eines anderen Anbieters anzunehmen. Ihrer sich daraus ergebenden Ver-

pflichtung, auch die mit der Verbindungsherstellung verbundenen Kosten hin-

reichend deutlich zu machen, sei die Beklagte nicht nachgekommen. Da die

Gebühren für die hergestellten Verbindungen nicht dargestellt würden, könne

der angesprochene Verkehr die mit der Inanspruchnahme dieses Tarifs ver-

bundene wirtschaftliche Belastung anhand der Angaben in der Werbebroschüre

zu den Kosten eines "T-ISDN xxl"-Anschlusses nicht einschätzen. Der Um-

stand, dass die Beklagte ihre Verpflichtung gemäß § 27 Abs. 1 TKV erfüllt habe,

lasse den Verstoß gegen die Preisangabenverordnung unberührt. Das Verhal-

ten der Beklagten sei daher unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs sowie

wegen Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise wettbewerbswidrig. Der

Klageanspruch sei auch nicht verjährt.

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II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung in einem entschei-

denden Punkt nicht stand.

Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, die Beklagte müsse

in der beanstandeten Werbebroschüre nicht nur die Grundgebühr für den

"T-ISDN xxl"-Telefonanschluss und die Preise für die dort angebotenen Tele-

fongeräte, sondern auch die Entgelte nennen, die sie für die darüber herzustel-

lenden Verbindungen berechne.

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1. Die Beklagte verstößt insoweit nicht, wie das Berufungsgericht ge-

meint hat, gegen die Bestimmungen der Preisangabenverordnung und handelt

daher nicht unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs (§§ 3, 4 Nr. 11 UWG,

§ 1 UWG a.F.) wettbewerbswidrig. Für den durchschnittlichen Abnehmer von

Telefondienstleistungen ist erkennbar, dass in der beanstandeten Werbebro-

schüre lediglich Telefonendgeräte und Telefonanschlüsse, nicht dagegen Ver-

bindungsdienstleistungen angeboten werden.

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a) Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV hat derjenige, der Letztverbrauchern

gegenüber Waren oder Dienstleistungen gewerbsmäßig anbietet oder unter

Angabe von Preisen bewirbt, die dafür zu zahlenden Endpreise anzugeben. Bei

Leistungen können, soweit es üblich ist, gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 PAngV statt-

dessen Verrechnungssätze angegeben werden. Die Angaben müssen nach § 1

Abs. 6 Satz 1 PAngV der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsät-

zen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen.

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b) Die genannten Anforderungen bestehen allerdings allein im Blick auf

die unmittelbar angebotenen oder beworbenen Produkte. Sie gelten dagegen

nicht auch für Produkte, die lediglich - wie etwa benötigte Verbrauchsmateria-

lien, Zubehör- und Ersatzteile, Kundendienstleistungen und Leistungen, die mit-

tels der angebotenen oder beworbenen Produkte in Anspruch genommen wer-

den können - für die Verwendung der angebotenen oder beworbenen Produkte

erforderlich oder mit diesen kompatibel sind. Der Anbieter oder Werbende ist

daher nach der Preisangabenverordnung auch dann nicht zur Angabe der Prei-

se solcher weiterer erforderlicher oder kompatibler Produkte verpflichtet, wenn

er diese selbst in seinem Angebotsprogramm hat und daher gegebenenfalls

immerhin indirekt mitbewirbt.

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c) Der Senat hat allerdings eine nach der Preisangabenverordnung be-

stehende Verpflichtung der Anbieter von Mobiltelefonen bejaht, die für den

Verbraucher mit dem Abschluss eines Netzkartenvertrags verbundenen Kosten

deutlich kenntlich zu machen. Dem lag allerdings zugrunde, dass der kostenlo-

se oder fast kostenlose Erwerb des Mobiltelefons mit dem Abschluss eines

Netzkartenvertrags erkauft wurde, bei dem vielfach nicht unbeträchtliche An-

schlussgebühren sowie insbesondere für einen bestimmten Zeitraum im Voraus

festgelegte monatliche Grundgebühren und Gesprächsgebühren anfielen (vgl.

BGHZ 139, 368, 376 ff. - Handy für 0,00 DM). Im Unterschied dazu steht es den

Erwerbern der Produkte, welche die Beklagte in der von der Klägerin beanstan-

deten Werbebroschüre angeboten hat, frei, die Verbindungsdienstleistungen

entweder generell im Wege einer dauerhaften Voreinstellung ("Pre-Selection")

oder durch das Wählen einer bestimmten Kennziffer bei jeder einzelnen Ver-

bindung ("Call-by-Call") durch einen anderen Anbieter erbringen zu lassen. Die-

se Möglichkeiten sind dem durchschnittlich informierten und verständigen Ab-

nehmer von Telefondienstleistungen geläufig und können von ihm auch ohne

jede Schwierigkeit in Anspruch genommen werden. Dementsprechend ist aus

seiner Sicht mit dem Erwerb der von der Beklagten in der beanstandeten Wer-

bebroschüre beworbenen Produkte - anders als bei einem allein über den Ver-

bindungsdienst eines bestimmten Mobilfunkbetreibers einsetzbaren Mobiltele-

fon - noch keine Entscheidung oder immerhin nicht ohne Weiteres abzuändern-

de Vorentscheidung im Hinblick auf die Wahl des Anbieters der mit dem Gerät

in Anspruch zu nehmenden Telefondienstleistungen verbunden. Der in der

mündlichen Revisionsverhandlung erörterte Umstand, dass zumindest in der

Vergangenheit wohl der größere Teil der Anschlussinhaber die von der Beklag-

ten angebotenen Verbindungsdienstleistungen auch weiterhin in Anspruch ge-

nommen hat, führt insoweit zu keiner abweichenden Beurteilung.

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d) Die Beklagte hat auch nicht dadurch gegen die Preisangabenverord-

nung verstoßen, dass sie in der von der Klägerin beanstandeten Broschüre für

ihre SMS-Dienstleistungen ohne die Angabe von Preisen geworben hat. Eine

Verpflichtung zur Angabe der (End-)Preise besteht bei einer Werbung - anders

als bei einem Angebot - gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV nur dann, wenn diese

unter Angabe von Preisen erfolgt.

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2. Der durchschnittlich informierte und verständige Abnehmer von Tele-

fondienstleistungen wird mit der beanstandeten Werbebroschüre auch nicht i.S.

der § 5 UWG, § 3 UWG a.F. irregeführt. Insbesondere wird in der Broschüre

ihm gegenüber nicht der unzutreffende Eindruck erweckt, der Erwerb der dort

beworbenen Produkte verpflichte ihn dazu, weiterhin auch die Verbindungs-

dienstleistungen der Beklagten in Anspruch zu nehmen. Ebenso wenig hat er

Anlass, die Werbung in der Broschüre als konkreten Hinweis auf die Verbin-

dungsdienstleistungen der Beklagten zu verstehen.

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III. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht deshalb

im Ergebnis als zutreffend dar (§ 561 ZPO), weil in der beanstandeten Werbe-

anzeige der Wert der beim Erwerb eines "T-ISDN xxl"-Anschlusses verspro-

chenen 50 kostenlosen SMS-Nachrichten nicht genannt ist. Eine aus dem Ver-

bot, die Entscheidungsfreiheit des Kunden durch unangemessenen unsachli-

chen Einfluss zu beeinträchtigen (§ 4 Nr. 1 UWG, § 1 UWG a.F.), abzuleitende

Verpflichtung zur Angabe des Wertes der einzelnen Leistungen besteht bei

Kopplungsangeboten und ebenso bei Zugaben nur ausnahmsweise dann, wenn

ohne die Wertangabe die Gefahr besteht, dass der Verbraucher entweder durch

unzureichende Information (vgl. BGHZ 151, 84, 89 - Kopplungsangebot I) oder

durch Täuschung über den tatsächlichen Wert des Angebots und insbesondere

über den Wert einer angebotenen Zusatzleistung (vgl. BGHZ 154, 105, 109

- Gesamtpreisangebot; BGH, Urt. v. 22.9.2005 - I ZR 28/03, GRUR 2006, 161

Tz. 27 = WRP 2006, 69 - Zeitschrift mit Sonnenbrille) in unlauterer Weise beein-

flusst wird. Davon aber kann im Streitfall nicht ausgegangen werden.

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IV. Danach ist das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und die Kla-

ge unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils mit der Kostenfolge aus § 91

Abs. 1 Satz 1 ZPO abzuweisen.

Bornkamm

Büscher

Schaffert

Kirchhoff

Koch

Vorinstanzen:

LG München I, Entscheidung vom 27.04.2004 - 9 HKO 18377/03 -

OLG München, Entscheidung vom 03.02.2005 - 29 U 3386/04 -