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BGH Beschluss vom 06.11.2008 – 4 StR 375/08

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 375/08

Urteil

vom

6. November 2008

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. November

2008, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Tepperwien,

Richter am Bundesgerichtshof

Maatz,

Prof. Dr. Kuckein,

Richterin am Bundesgerichtshof

Solin-Stojanović,

Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Mutzbauer

als beisitzende Richter,

Staatsanwältin

als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin

als Verteidigerin,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwalt-

schaft gegen das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau

vom 5. März 2008 werden verworfen.

2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und

die dem Nebenkläger insoweit entstandenen notwendi-

gen Auslagen zu tragen. Die Kosten des Rechtsmittels

der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten hier-

durch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der

Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-

zung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Hiergegen richten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Ange-

klagten. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit der Sachrüge, dass der Ange-

klagte nicht wegen versuchten Mordes bzw. Totschlags und wegen schwerer

Körperverletzung verurteilt wurde. Der Angeklagte rügt die Verletzung formellen

sowie materiellen Rechts und macht unter anderem geltend, dass ein minder

schwerer Fall der gefährlichen Körperverletzung vorliege. Die Rechtsmittel ha-

ben keinen Erfolg.

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1. Nach den vom Schwurgericht getroffenen Feststellungen stach der

Angeklagte am 14. August 2007 vor dem Asylbewerberheim in F. mit

einem 25 bis 30 cm langen Messer wuchtig in Richtung des Herzens des Ne-

benklägers. Da dieser „reflexartig" zum Schutz noch den rechten Arm hochrei-

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ßen konnte, durchstach das Messer den Unterarm und drang wenige Millimeter

tief in die Brustkorbvorderseite des Nebenklägers ein. Der Geschädigte ging so

verletzt in das Büro der stellvertretenden Heimleiterin, die die dann stark blu-

tende Wunde am Unterarm versorgte.

Durch den Stich in den Unterarm wurden die Nerven für den Daumen

und Zeigefinger der rechten Hand des Nebenklägers durchtrennt; diese beiden

Finger fühlt er „wie eingeschlafen“ und kann die rechte Hand nur noch einge-

schränkt benutzen.

2. Die Revision des Angeklagten ist aus den vom Generalbundesanwalt

in der Antragsschrift vom 6. August 2008 dargelegten Gründen erfolglos. Eine

zulässige Verfahrensrüge wurde von ihm nicht erhoben. Mit neuem Tatsachen-

vorbringen kann der Rechtsmittelführer in der Revision ebenso wenig gehört

werden wie mit einer eigenen Beweiswürdigung.

3. Auch das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg.

a) Zur Frage des strafbefreienden Rücktritts vom Tötungsversuch hat

das Schwurgericht unter anderem ausgeführt, dass für den Angeklagten er-

kennbar gewesen sei, dass der Stich in bzw. durch den Arm gegangen sei und

der Geschädigte zunächst nicht sehr stark geblutet habe; deshalb habe der An-

geklagte aus seiner Sicht noch nicht alles für die Tötung des Nebenklägers Er-

forderliche getan. Da er weiter im Besitz des Messers gewesen sei und der Ge-

schädigte, als er zum Büro der stellvertretenden Heimleiterin ging, „für einen

Angriff noch zur Verfügung“ gestanden habe, liege ein freiwilliger Rücktritt vom

unbeendeten Versuch vor.

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Diese Ausführungen weisen keinen Rechtsfehler auf. Insbesondere durf-

te das Schwurgericht aus dem rechtsfehlerfrei festgestellten äußeren Gesche-

hensablauf darauf schließen, dass der Angeklagte nach seiner letzten Ausfüh-

rungshandlung davon ausging, noch nicht alles für den Erfolgseintritt Erforderli-

che getan zu haben, obwohl dies noch möglich gewesen wäre.

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b) Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen hat das Schwurge-

richt den Angeklagten zu Recht nicht wegen schwerer Körperverletzung verur-

teilt.

Für die Beurteilung, ob ein wichtiges Glied im Sinne des § 226 Abs. 1

Nr. 2 StGB nicht mehr gebraucht werden kann, ist im Wege einer wertenden

Gesamtbetrachtung zu ermitteln, ob als Folge der vorsätzlichen Körperverlet-

zung so viele Funktionen ausgefallen sind, dass das Körperglied weitgehend

unbrauchbar geworden ist und von daher die wesentlichen faktischen Wirkun-

gen denjenigen eines physischen Verlustes entsprechen (BGHSt 51, 252, 257

m.w.N.).

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Dies hat das Schwurgericht nicht festgestellt. Dass Daumen und Zeige-

finger vom Nebenkläger „wie eingeschlafen“ gefühlt werden und er diese Finger

nur noch eingeschränkt benutzen kann, belegt nicht deren weitgehende Un-

brauchbarkeit (vgl. zur „Taubheit zweier Finger“ auch BGH, Beschluss vom

8. Juli 2008 – 3 StR 167/08).

Tepperwien Maatz Kuckein

Solin-Stojanović Mutzbauer