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BGH Beschluss vom 08.07.2008 – 3 StR 167/08
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. Juli 2008
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Juli 2008 gemäß § 349 Abs. 4
StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Hannover vom 10. Januar 2008 mit den Feststellungen auf-
gehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger da-
durch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Straf-
kammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in
Tateinheit mit schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jah-
ren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatri-
schen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit
seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sach-
lichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg.
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I. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:
"1. Die Revision hat mit der Sachrüge Erfolg, weil sich die Beweiswürdi-
gung zur Frage des Rücktritts vom Versuch des Totschlags als rechts-
fehlerhaft erweist.
Das Landgericht hat den Rücktritt vom Versuch des Totschlags mit der
Begründung verneint, der Versuch sei fehlgeschlagen, weil der Ange-
klagte davon ausgegangen sei, seine Munition vollständig verschos-
sen zu haben. Diese Annahme hat es allein auf die Angaben des An-
geklagten gestützt, wonach die Tatwaffe nur mit vier Patronen geladen
gewesen sei (UA S. 8).
Die Beweiswürdigung hierzu ist lückenhaft. Zum einen lässt das
Schwurgericht außer acht, dass sich ausweislich der Feststellungen
nach Abgabe der vier Schüsse noch drei weitere Patronen in der Waf-
fe befunden haben (UA S. 8). Darüber hinaus ergeben sich aus der
Formulierung, der Angeklagte habe auch auf einen Vorhalt, dass in
der Waffe noch weitere Munition gefunden worden sei, 'geradezu stör-
risch darauf beharrt', dass die Tatwaffe mit nur vier Patronen geladen
gewesen sei (UA S. 8), zumindest Vorbehalte des Landgerichts gegen
diese Einlassung des Angeklagten. Eine nähere Auseinandersetzung
mit der Richtigkeit seiner Angaben war auch deshalb erforderlich, weil
sich die vaskuläre Demenz des Angeklagten nach der Bewertung des
Sachverständigen im Zeitraum bis zur Hauptverhandlung noch ver-
stärkt hatte (UA S. 15). Die Notwendigkeit weiterer Erörterungen ergibt
sich zudem daraus, dass das Landgericht im Übrigen der Einlassung
des Angeklagten nicht gefolgt ist und namentlich die Behauptung, er
habe stets eine Waffe bei sich getragen, als unrichtig erachtet hat (UA
S. 9, 10).
2. Es kommt nach allem nicht darauf an, dass die auf die Verletzung des
§ 261 StPO gestützte und zulässig erhobene (BGHSt 29, 18, 21; BGH
NStZ 1987, 18; BGH StV 1993, 459; BGH StV 1993, 115; BGHR StPO
§ 261 Inbegriff der Verhandlung 6; Meyer-Goßner StPO 50. Auflage
§ 261 Rdn. 38a m.w.N.) Verfahrensrüge ebenfalls begründet wäre.
Namentlich vor dem Hintergrund der vorstehend genannten Gesichts-
punkte war es - wie die Revision zu recht rügt - erforderlich, sich mit
den Vernehmungen des Angeklagten vom 12.07. und 13.07.2007 näher
auseinanderzusetzen. In keiner dieser Vernehmungen hat der Ange-
klagte angegeben, er sei der Meinung gewesen, keine Munition mehr in
der Waffe gehabt zu haben. Zudem hat er erklärt, die Tatwaffe habe mit
acht Schuss Munition geladen werden können.
…."
Dem schließt sich der Senat an. Ergänzend weist er auf Folgendes hin:
Die Einlassung des Angeklagten zu seiner Vorstellung über den Ladezu-
stand der Pistole ist auch in sich widersprüchlich. Einerseits beharrte er darauf,
die Waffe sei nur mit vier Schuss geladen gewesen. Andererseits gab er an, er
wisse nicht, weshalb er - nach der festgestellten Abgabe von vier Schüssen -
nicht weiter geschossen habe. Da der Geschädigte trotz seiner schweren Ver-
letzungen in der Lage war, den Tatort zu verlassen, die Türe der Scheune zu
verriegeln, zu seinem Pkw zu gehen und Rettungskräfte zu alarmieren, scheidet
die Möglichkeit eines strafbefreienden Rücktritts von einem unbeendeten Ver-
such des Tötungsdelikts nicht von vorneherein aus.
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II. Gegen die Begründung, mit der das Landgericht die objektiven Tatbe-
standsvoraussetzungen einer schweren Körperverletzung bejaht hat, bestehen
ebenfalls durchgreifende rechtliche Bedenken. Mit der Feststellung, der Ge-
schädigte leide noch heute und voraussichtlich dauerhaft unter einer Taubheit
zweier Finger und könne deshalb seinen Beruf als Tischler nicht mehr ausüben,
ist die Tatbestandsalternative des § 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB (ein wichtiges Glied
des Körpers … dauernd nicht mehr gebrauchen kann) nicht belegt, zumal die
betroffenen Finger nicht benannt sind (vgl. BGHSt 51, 252). Außerdem ist nicht
nachvollziehbar, dass die Verletzung des "nervus medianus" des linken Armes
zu einer Taubheit zweier Finger der rechten Hand geführt haben soll. Auch eine
dauernde Entstellung in erheblicher Weise im Sinne des § 226 Abs. 1 Nr. 3
StGB ist der pauschalen Feststellung, das Gesicht des Tatopfers sei dauerhaft
deutlich deformiert, nicht zweifelsfrei zu entnehmen; denn für diese Tatbe-
standsalternative ist erforderlich, dass die Gesamterscheinung des Verletzten in
einem Maße verunstaltet ist, bei dem die Beeinträchtigung in ihrem Gewicht
den übrigen in § 226 StGB genannten Folgen in etwa nahe kommt (BGHR
StGB § 226 Abs. 1 Entstellung 1). In diesem Zusammenhang weist der Senat
auf die Möglichkeit hin, die mitunter nicht einfache textliche Schilderung einer
solchen verunstaltenden Wirkung durch eine nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO
zulässige Bezugnahme auf Lichtbilder zu veranschaulichen.
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III. Die Gefährlichkeitsprognose im Rahmen des § 63 StGB setzt die
Feststellung voraus, dass ohne die Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus weitere erhebliche rechtswidrige Taten nicht nur möglicherweise,
sondern wahrscheinlich begangen würden (vgl. Fischer, StGB 55. Aufl. § 63
Rdn. 15 m. w. N.).
Becker Miebach Pfister
von Lienen Sost-Scheible