BGH Beschluss vom 06.11.2008 – IX ZB 184/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
6. November 2008
in dem Insolvenzverfahren
Der
IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter
Prof. Dr. Kayser, Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape und Grupp
am 6. November 2008
beschlossen:
Auf die Rechtsmittel des weiteren Beteiligten werden die Be-
schlüsse des Amtsgerichts Leipzig vom 31. Mai 2005 und der
12. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 20. Juni 2005 ge-
ändert.
Dem weiteren Beteiligten sind über den bereits festgesetzten Ge-
samtbetrag hinaus zusätzliche Auslagen von 184,80 € nebst hier-
auf entfallender Umsatzsteuer von 29,57 € zu erstatten. Die Kos-
ten des Beschwerdeverfahrens hat der weitere Beteiligte nicht zu
tragen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird
auf 214,37 € festgesetzt.
Gründe
Die Entscheidung der Vorinstanzen ist mit dem Rechtssatz des Senats-
beschlusses vom 21. Dezember 2006 (IX ZB 129/05, ZInsO 2007, 202, 203
unter II. 1. c), wonach der Insolvenzverwalter die Kosten der ihm übertragenen
Zustellungen neben der allgemeinen Auslagenpauschale in den Fällen, in de-
nen die Änderungsverordnung vom 4. Oktober 2004 anzuwenden ist, fordern
kann, unvereinbar. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist danach begründet.
Kayser Raebel Gehrlein
Pape Grupp
Vorinstanzen:
AG Leipzig, Entscheidung vom 31.05.2005 - 404 IN 1527/04 -
LG Leipzig, Entscheidung vom 20.06.2005 - 12 T 574/05 -