Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 06.11.2008 – IX ZB 184/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

6. November 2008

in dem Insolvenzverfahren

Der

IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter

Prof. Dr. Kayser, Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape und Grupp

am 6. November 2008

beschlossen:

Auf die Rechtsmittel des weiteren Beteiligten werden die Be-

schlüsse des Amtsgerichts Leipzig vom 31. Mai 2005 und der

12. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 20. Juni 2005 ge-

ändert.

Dem weiteren Beteiligten sind über den bereits festgesetzten Ge-

samtbetrag hinaus zusätzliche Auslagen von 184,80 € nebst hier-

auf entfallender Umsatzsteuer von 29,57 € zu erstatten. Die Kos-

ten des Beschwerdeverfahrens hat der weitere Beteiligte nicht zu

tragen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird

auf 214,37 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Entscheidung der Vorinstanzen ist mit dem Rechtssatz des Senats-

beschlusses vom 21. Dezember 2006 (IX ZB 129/05, ZInsO 2007, 202, 203

unter II. 1. c), wonach der Insolvenzverwalter die Kosten der ihm übertragenen

Zustellungen neben der allgemeinen Auslagenpauschale in den Fällen, in de-

nen die Änderungsverordnung vom 4. Oktober 2004 anzuwenden ist, fordern

kann, unvereinbar. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist danach begründet.

Kayser Raebel Gehrlein

Pape Grupp

Vorinstanzen:

AG Leipzig, Entscheidung vom 31.05.2005 - 404 IN 1527/04 -

LG Leipzig, Entscheidung vom 20.06.2005 - 12 T 574/05 -