Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 21.12.2006 – IX ZB 129/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. Dezember 2006
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
InsO § 8 Abs. 3, InsVV § 4 Abs. 2, § 8 Abs. 3 n.F.
a) Nach Inkrafttreten der Änderungsverordnung vom 4. Oktober 2004 können
die sächlichen Kosten, die dem Insolvenzverwalter infolge der Übertra-
gung des Zustellungswesens durch das Insolvenzgericht entstanden sind,
neben der allgemeinen Auslagenpauschale geltend gemacht werden.
b) Die durch die Besorgung der Zustellungen angefallenen Personalkosten
können dem Insolvenzverwalter nicht im Wege des Auslagenersatzes er-
stattet werden.
BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - IX ZB 129/05 - LG Fulda
AG Bad Hersfeld
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev
Fischer
am 21. Dezember 2006
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 wird der
Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Fulda vom
18. März 2005 aufgehoben und die Sache - auch zur Entschei-
dung über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Beschwer-
degericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
585,68 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1
Der weitere Beteiligte zu 1 ist Insolvenzverwalter in dem - unter Stun-
dung der Verfahrenskosten (§ 4a InsO) - am 15. April 2004 eröffneten Insol-
venzverfahren über das Vermögen des Schuldners. Der Insolvenzverwalter
wurde gemäß § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die Zustellungen durchzuführen.
2
Am 5. Januar 2005 hat er die Festsetzung seiner Vergütung und des
Auslagenersatzes beantragt. Als Nettovergütung hat er 2.600,-- € verlangt. Als
Auslagenersatz hat er pauschal 390,-- € begehrt und daneben für 187 Zustel-
lungen zu je 2,70 € den Betrag von 504,90 €. Zusätzlich hat er die jeweilige
Umsatzsteuer geltend gemacht.
3
Das Insolvenzgericht hat die Vergütung und den pauschalen Auslagen-
ersatz in der beantragten Höhe festgesetzt. Die Festsetzung des Auslagener-
satzes für die Zustellungen hat es abgelehnt. Das Landgericht hat die hierge-
gen gerichtete sofortige Beschwerde zurückgewiesen (sein Beschluss ist in
Rpfleger 2005, 626 veröffentlicht). Insoweit verfolgt der Insolvenzverwalter den
Antrag mit seiner Rechtsbeschwerde weiter.
II.
4
5
6
Das statthafte (§§ 7, 64 Abs. 3 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und
zulässige (§ 574 Abs. 2 ZPO) Rechtsmittel des weiteren Beteiligten zu 1 führt
zur Aufhebung und Zurückverweisung.
1. Allerdings kann der Insolvenzverwalter nicht verlangen, dass zu sei-
nen Gunsten weitere Auslagen für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO ausgeführten
Zustellungen in Höhe von 504,90 € zuzüglich Umsatzsteuer (80,78 €) festge-
setzt werden.
a) Auf den hier in Rede stehenden Sachverhalt findet die Insolvenzrecht-
liche Vergütungsverordnung (InsVV) in ihrer nach Inkrafttreten der Änderungs-
verordnung vom 4. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2569) geltenden Fassung Anwen-
dung, weil das Insolvenzverfahren nach dem 1. Januar 2004 eröffnet worden ist
(§ 19 InsVV).
7
b) Die Frage, ob der Insolvenzverwalter die ihm auf Grund der
Übertragung der Zustellungen nach § 8 Abs. 3 InsO entstandenen Zustellungs-
kosten neben der Auslagenpauschale (§ 8 Abs. 3 InsVV) geltend machen kann,
ist für das frühere wie auch das neuere Recht in Rechtsprechung und Schrift-
tum umstritten (bejahend: LG Leipzig ZInsO 2003, 514; LG Chemnitz ZInsO
2004, 200; LG Bamberg ZInsO 2004, 1196, 1197; AG Göttingen ZInsO 2004,
1351, 1352; AG Marburg ZInsO 2005, 706; Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV
3. Aufl. § 4 Rn. 6; Kübler/Prütting/Eickmann/Prasser, InsO § 4 InsVV Rn. 6; FK-
InsO/Lorenz, 4. Aufl. § 4 InsVV Rn. 12; HK-InsO/Irschlinger, 4. Aufl. § 4 InsVV
Rn. 8; HmbKomm-InsO/Büttner, § 8 InsVV Rn. 30; Keller NZI 2004, 465, 476;
Voß EWiR 2004, 1045, 1046; verneinend LG Aschaffenburg, Beschl. v. 26. April
2006
- 4 T 15/06; AG Köln NZI 2006, 47, 48; Blersch
in Breuti-
gam/Blersch/Goetsch, InsO § 4 InsVV Rn. 28; Graeber, Vergütung in Insol-
venzverfahren von A – Z [2005] Rn. 542; Rellermeyer Rpfleger 2006, 115, 117).
8
c) Für das seit Inkrafttreten der Änderungsverordnung vom 4. Oktober
2004 geltende Recht (zum früheren Recht vgl. die Senatsentscheidung vom
heutigen Tage IX ZB 81/06, z.V.b.) hält es der Senat für zutreffend, dass die
sächlichen Kosten, die dem Insolvenzverwalter infolge der Übertragung des
Zustellungswesens durch das Insolvenzgericht (§ 8 Abs. 3 InsO) entstanden
sind, neben der Auslagenpauschale (§ 8 Abs. 3 InsVV) geltend gemacht wer-
den können.
9
aa) Sachkosten des Insolvenzverwalters, die ihm dadurch entstehen,
dass er die ihm gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen besorgt,
sind Auslagen im Sinne des § 4 Abs. 2 InsVV (LG Chemnitz aaO; LG Bamberg
aaO; LG Fulda aaO; Haarmeyer/Wutzke/Förster aaO; Uhlenbruck, InsO
12. Aufl. § 8 Rn. 18; FK-InsO/Lorenz aaO; HK-InsO/Irschlinger aaO;
HmbKomm-InsO/Büttner, § 4 InsVV Rn. 9; Keller aaO). Es handelt sich nicht
um Masseverbindlichkeiten gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO (so jedoch LG Leip-
zig aaO; MünchKomm-InsO/Nowak, § 4 InsVV Rn. 20; Voß aaO). Die Kosten
des Insolvenzverfahrens, zu denen insbesondere die Auslagen des Insolvenz-
verwalters gehören (§ 54 Nr. 2 InsO), sind dort ausgenommen.
10
bb) Zustellungskosten, die auf Grund einer Anordnung gemäß § 8 Abs. 3
InsO entstanden sind, stellen zusätzliche Kosten für die Erledigung einer ge-
sondert übertragenen Aufgabe außerhalb der Regeltätigkeit des Insolvenzver-
walters dar (so auch LG Chemnitz aaO; Kübler/Prütting/Eickmann/Prasser,
aaO). Selbst wenn dafür ein Zuschlag gemäß § 3 InsVV gewährt wird, hat dies
auf die allgemeine Auslagenpauschale keinen Einfluss mehr. Damit ist der zum
früheren Recht zu erhebende Einwand (vgl. die Senatsentscheidung vom heuti-
gen Tage IX ZB 81/06, z.V.b.) nicht mehr berechtigt, dass sich erhebliche Ab-
grenzungsschwierigkeiten ergäben, ferner Auslagen doppelt erstattet werden
könnten, wenn es möglich wäre, die Zustellungskosten neben der allgemeinen
Auslagenpauschale geltend zu machen. Zustellungskosten lassen sich ohne
weiteres von den unter die allgemeine Pauschale fallenden Auslagen abgren-
zen.
11
Ließe man die gesonderte Geltendmachung der Zustellungskosten ne-
ben der Inanspruchnahme der allgemeinen Auslagenpauschale nicht zu, wäre
der Insolvenzverwalter gezwungen, entweder alle Auslagen einzeln abzurech-
nen oder auf die Geltendmachung der Zustellungskosten zu verzichten. Beides
ist ihm nicht zumutbar. Es ist nicht einzusehen, dass der Insolvenzverwalter auf
den Ersatz für Auslagen verzichten soll, die ohne die Übertragung gemäß § 8
Abs. 3 InsO beim Staat angefallen wären. Selbst wenn dem Insolvenzverwalter
für die Erledigung der Zustellungen ein Zuschlag gewährt wird, stellt dieser eine
tätigkeitsbezogene Vergütung dar (Haarmeyer/Wutzke/Förster, aaO § 3 InsVV
Rn. 1; HmbKomm-InsO/Büttner, § 3 InsVV Rn. 1) und umfasst keine Auslagen.
12
d) Eine besondere Auslagenpauschale von 2,70 € für die Zustellungen
kann der weitere Beteiligte zu 1 gleichwohl nicht verlangen, weil damit auch der
Bearbeitungsaufwand, also der Personaleinsatz, abgegolten werden soll. Der
Aufwand durch die Beschäftigung eigenen Personals kann jedoch nicht im We-
ge des Auslagenersatzes geltend gemacht werden.
13
aa) Allerdings ist der personelle Bearbeitungsaufwand, der durch die Zu-
stellungen entsteht, nicht bereits durch die Vergütung gemäß § 2 InsVV abge-
golten. Die Einführung einer von der Zahl der Gläubiger abhängigen Staffelver-
gütung in § 2 Abs. 2 InsVV durch die Änderungsverordnung vom 4. Oktober
2004 hat daran nichts geändert. Die Vergütungssätze des § 2 Abs. 2 InsVV n.F.
sind lediglich dazu bestimmt, den regelmäßig durch ein Insolvenzverfahren ver-
ursachten Aufwand des Insolvenzverwalters abzudecken. Mit der Übertragung
der Zustellungen gemäß § 8 Abs. 3 InsO entsteht diesem hingegen ein zusätz-
licher, von der gewöhnlichen Geschäftsführung nicht umfasster Aufwand.
Schon in der Insolvenzordnung ist indes der grundsätzliche Unterschied zwi-
schen Vergütung und Auslagenersatz angelegt (vgl. §§ 63, 65 InsO). Die Insol-
venzrechtliche Vergütungsverordnung nimmt diesen Unterschied auf (vgl. § 8
Abs. 1 InsVV). Zwar fallen auch Aufwendungen, die aus der gemäß § 4 Abs. 1
Satz 3 InsVV möglichen Beauftragung Dritter zur Erledigung besonderer Aufga-
ben für die Masse entstanden sind, unter den Begriff der Auslagen (BGHZ 160,
176, 180; vgl. ferner Haarmeyer/Wutzke/Förster, aaO § 4 InsVV Rn. 6: "Auf-
wendungen für Sach- oder Personaleinsatz"). Der Insolvenzverwalter, der sein
vorhandenes Büropersonal einsetzt, um für ein bestimmtes Insolvenzverfahren
eine besondere Aufgabe mit zu erledigen, kann die Bürokosten jedoch nicht als
Auslagen geltend machen. Dies gilt selbst dann, wenn die dem Personal über-
tragene Aufgabe der Erfüllung hoheitlich auferlegter Pflichten dient und der In-
solvenzverwalter ansonsten auch einen Dritten damit hätte beauftragen dürfen
(BGHZ 160, 176, 181; BGH, Beschl. v. 13. Juli 2006 - IX ZB 198/05, ZIP 2006,
1501, 1502 f). Für den vorliegenden Fall kann nichts anderes gelten. Hier wie
dort ist entscheidend, dass die Verhältnisse weniger durchschaubar würden,
wenn die Kosten des eigenen Personals im Wege des Auslagenersatzes abge-
wälzt werden könnten.
14
bb) Welcher Teil des für jede Zustellung geltend gemachten Betrages
von 2,70 € auf den personellen und welcher auf den sächlichen Bearbeitungs-
aufwand entfällt, hat der Antragsteller nicht angegeben. Er hat sich lediglich auf
Berechnungen bezogen, die in der Rechtsprechung praktiziert worden sind (LG
Chemnitz ZInsO 2004, 200; AG Göttingen ZInsO 2004, 1351). Dort ist der
betreffende Anteil jedoch ebenso wenig beziffert worden (vgl. ferner LG Bam-
berg ZInsO 2004, 1196, 1197; AG Marburg ZInsO 2005, 706, 707).
15
2. Nicht ausgeschlossen erscheint, dass der sächliche Aufwand der Zu-
stellungen - insbesondere Kopier- und Portokosten sowie die Kosten der Um-
schläge - geschätzt werden kann. Dazu hat wohl auch das Beschwerdegericht
tendiert. Es hat von einer Schätzung abgesehen, weil es - rechtsirrig - gemeint
hat, eine Auslagenerstattung komme insoweit überhaupt nicht in Betracht,
nachdem der Insolvenzverwalter den Pauschsatz nach § 8 Abs. 3 InsVV ge-
wählt habe. Deshalb ist die Sache an das Beschwerdegericht zurückzuverwei-
sen.
16
3. Im vorliegenden Fall hat der weitere Beteiligte zu 1 einen Zuschlag
entsprechend § 3 Abs. 1 InsVV nicht beantragt, weil er davon ausgegangen ist,
im Wege des Auslagenersatzes sein Ziel zu erreichen. Das Beschwerdegericht
hat ihn auf die Möglichkeit eines Zuschlags nicht hingewiesen, weil es gemeint
hat, ein erheblicher Mehraufwand im Sinne von § 3 Abs. 1 InsVV könne "bei nur
76 Gläubigern" nicht angenommen werden. Dies erscheint verfahrensfehlerhaft
und nötigt ebenfalls zur Zurückverweisung.
17
a) Die Erledigung der dem Insolvenzverwalter gemäß § 8 Abs. 3 InsO
aufgetragenen Zustellungen kann einen Zuschlag entsprechend § 3 Abs. 1
InsVV rechtfertigen (BGH, Beschl. v. 22. Juli 2004 - IX ZB 222/03, NZI 2004,
591, 592; Haarmeyer/Wutzke/Förster aaO § 3 Rn. 68, 72; MünchKomm-InsO/
Ganter, § 8 Rn. 36; Uhlenbruck, aaO § 8 Rn. 16, 18; HK-InsO/Kirchhof, aaO § 8
Rn. 13; Nerlich/Römermann/Becker § 8 Rn. 20; Keller NZI 2002, 581, 587;
Graeber ZInsO 2005, 752, 753 ff). Denn das Insolvenzgericht hat ihm zur eige-
nen Entlastung zusätzliche, dem Verwalter kraft Gesetzes nicht obliegende
Aufgaben übertragen. Deren Erledigung darf jedenfalls dann, wenn sie einen
nicht unerheblichen Aufwand erfordert, nicht unvergütet bleiben. Mit dem Zu-
schlag ist dann auch der personelle Bearbeitungsaufwand vergütet. Damit ist
der Grundsatz gewahrt, dass der Staat für die Erledigung von im öffentlichen
Interesse liegenden Aufgaben Staatsbürger im Rahmen ihrer Berufstätigkeit
nicht ohne angemessene Vergütung in Anspruch nehmen darf (BGHZ 157, 282,
288).
18
b) Im Unterschied zur Erstattung der durch die Zustellungen verursach-
ten sächlichen Auslagen, die grundsätzlich vollen Umfangs - ohne dass ein be-
stimmter Schwellenwert erreicht sein müsste - stattzufinden hat, ist für die Ge-
währung eines Vergütungszuschlags allerdings zu verlangen, dass durch die
Übertragung der Zustellungen ein ins Gewicht fallender Mehraufwand bewirkt
worden ist (vgl. BGH, Beschl. v. 22. Juli 2004 aaO). Im Allgemeinen ist dies
dann der Fall, wenn der Insolvenzverwalter mindestens 100 Zustellungen hat
besorgen müssen (vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster, aaO § 3 Rn. 72). Da der
weitere Beteiligte zu 1 geltend macht, er habe 187 Zustellungen erledigt, ist
dieser Schwellenwert überschritten.
Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Dr. Kayser
Vill Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
AG Bad Hersfeld, Entscheidung vom 04.02.2005 - 11 IN 30/04 -
LG Fulda, Entscheidung vom 18.03.2005 - 5 T 104/05 -