Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 06.11.2008 – IX ZB 196/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

6. November 2008

in dem Insolvenzverfahren

Der

IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter

Prof. Dr. Kayser, Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape und Grupp

am 6. November 2008

beschlossen:

Auf die Rechtsmittel des weiteren Beteiligten werden die Be-

schlüsse des Amtsgerichts Amberg vom 30. Mai 2005 und der

3. Zivilkammer des Landgerichts Amberg vom 28. Juni 2005 ge-

ändert.

Dem weiteren Beteiligten sind - unter Zurückweisung der Be-

schwerde im Übrigen - über den bereits festgesetzten Gesamtbe-

trag hinaus zusätzliche Auslagen von 47,38 € nebst hierauf entfal-

lender Umsatzsteuer von 7,58 € zu erstatten.

Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verwor-

fen.

Die Kosten des Rechtsmittelzuges hat der weitere Beteiligte zu 2/3

zu tragen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird

auf 163,22 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Entscheidung der Vorinstanzen ist mit dem Rechtssatz des Senats-

beschlusses vom 21. Dezember 2006 (IX ZB 129/05, ZinsO 2007, 202, 203 un-

ter II. 1. c), wonach der Insolvenzverwalter die Kosten der ihm übertragenen

Zustellungen neben der allgemeinen Auslagenpauschale in den Fällen, in de-

nen die Änderungsverordnung vom 4. Oktober 2004 anzuwenden ist, fordern

kann, unvereinbar. Die insoweit zulässige Rechtsbeschwerde ist danach teil-

weise begründet. Keine Auslage ist jedoch der personelle Bearbeitungsaufwand

(aaO unter II. 1. d). Die Schwelle für einen möglichen Vergütungszuschlag ge-

mäß § 3 Abs. 1 InsVV, den der Senat bei einem Mehraufwand für mindestens

100 Zustellungen angenommen hat (aaO Seite 204 unter II. 3. b m.w.N.), ist im

Beschwerdefall mit 49 Zustellungen deutlich unterschritten.

Kayser

Raebel

Gehrlein

Pape

Grupp

Vorinstanzen: AG Amberg, Entscheidung vom 30.05.2005 - 14 IN 268/04 - LG Amberg, Entscheidung vom 28.06.2005 - 33 T 656/05 -