BGH Beschluss vom 06.11.2008 – IX ZB 208/06
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
6. November 2008
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZPO § 233 D
Zu den Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn die
Frist zur Begründung der Berufung versäumt worden ist, weil der Antrag auf Verlän-
gerung der Begründungsfrist beim erstinstanzlichen Gericht eingereicht und ohne
besondere Beschleunigung an das Berufungsgericht weitergeleitet worden ist.
BGH, Beschluss vom 6. November 2008 - IX ZB 208/06 - OLG Stuttgart
LG Heilbronn
Der
IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter
Prof. Dr. Kayser, Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape und Grupp
am 6. November 2008
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 10. Oktober 2006 wird auf
Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
290.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger hat gegen das ihm am 16. Mai 2006 zugestellte Urteil des
Landgerichts Heilbronn durch am 14. Juni 2006 beim Oberlandesgericht Stutt-
gart eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Mit einem an das Landge-
richt Heilbronn adressierten, dort vorab per Telefax am 12. Juli 2006 um
10.55 Uhr eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger beantragt, die Frist zur Be-
rufungsbegründung wegen Arbeitsüberlastung um einen Monat zu verlängern.
Aufgrund einer Weisung des Kammervorsitzenden vom 13. Juli 2006, versehen
mit einem Erledigungsvermerk vom 14. Juli 2006, ist das am 13. Juli 2006 ein-
gegangene Post-Original dieses Schriftsatzes an das Oberlandesgericht wei-
tergeleitet worden, wo es am 18. Juli 2006 einging. Die Frist zur Berufungsbe-
gründung war am Montag, 17. Juli 2006 abgelaufen.
Der vom Oberlandesgericht über den Ablauf der Berufungsbegründungs-
frist unterrichtete Kläger hat mit einem am 27. Juli 2006 beim Oberlandesgericht
eingegangenen Schriftsatz Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die
Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Zur Begründung hat er
ausgeführt, da der Schriftsatz fünf Tage vor Ablauf der Frist beim Landgericht
Heilbronn eingegangen sei, wäre es ohne weiteres möglich gewesen, den
Schriftsatz im ordentlichen Geschäftsgang rechtzeitig an das Oberlandesgericht
weiterzuleiten.
Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag des Klägers
zurückgewiesen und seine Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet
sich die Rechtsbeschwerde des Klägers, mit der er die Aufhebung des ange-
fochtenen Beschlusses begehrt und den Wiedereinsetzungsantrag weiterver-
folgt.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
1. Dass die Berufung vom Kläger nicht innerhalb der gesetzlichen Frist
begründet wurde und deshalb unzulässig ist, wird von der Rechtsbeschwerde
nicht in Zweifel gezogen. Sie beanstandet insoweit lediglich, dass der angefoch-
tene Beschluss keine Feststellungen enthalte, anhand derer sich der Ablauf der
Berufungsbegründungsfrist errechnen lasse. Der Beschluss sei deshalb nicht
mit den gesetzmäßigen Gründen versehen. Dieser Einwand ist nicht berechtigt.
Mit der Angabe des Zeitpunkts, zu dem die Frist zur Berufungsbegründung
- unstreitig - ablief, hat das Berufungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt,
der seiner Entscheidung zugrunde liegt, ausreichend wiedergegeben.
2. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat das Berufungsge-
richt dem Kläger auch die beantragte Wiedereinsetzung in die versäumte Frist
zur Berufungsbegründung mit Recht versagt. Der Kläger war nicht ohne sein
Verschulden verhindert, die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten (§ 233
ZPO). Er muss sich das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten, der den
Antrag auf Fristverlängerung beim unzuständigen Gericht einreichte, zurechnen
lassen (§ 85 Abs. 2 ZPO).
a) Geht ein fristgebundener Rechtsmittelschriftsatz statt beim Rechtsmit-
telgericht bei dem in erster Instanz befasst gewesenen Gericht ein, ist dieses
allerdings verpflichtet, den Schriftsatz im ordentlichen Geschäftsgang an das
Rechtsmittelgericht weiterzuleiten. Dies folgt aus dem verfassungsrechtlichen
Anspruch des Rechtssuchenden auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 GG in
Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip). Geht der Schriftsatz so zeitig bei
dem mit der Sache befasst gewesenen Gericht ein, dass die fristgerechte Wei-
terleitung an das Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne wei-
teres erwartet werden kann, darf die Partei darauf vertrauen, dass der Schrift-
satz noch rechtzeitig beim Rechtsmittelgericht eingeht. Geschieht dies tatsäch-
lich nicht, wirkt sich das Verschulden der Partei oder ihres Prozessbevollmäch-
tigten nicht mehr aus, so dass ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu
gewähren ist (BVerfGE 93, 99, 115 f; BVerfG NJW 2001, 1343; NJW 2005,
2137, 2138; BGHZ 151, 42, 44 ständige Rechtsprechung). Der Wiedereinset-
zung begehrende Antragsteller hat darzulegen und glaubhaft zu machen, dass
sein Schriftsatz im normalen ordnungsgemäßen Geschäftsrang fristgemäß an
das zuständige Berufungsgericht weitergeleitet werden konnte (BGH, Beschl. v.
6. Juni 2005 - II ZB 9/04, NJW-RR 2005, 1373; Beschl. v. 22. Oktober 1986
- VIII ZB 40/86, NJW 1987, 440, 441).
b) Die Erwartung, dass der Antrag auf Verlängerung der Berufungsbe-
gründungsfrist bei einer Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang noch
rechtzeitig das Berufungsgericht erreichen würde, war im vorliegenden Fall
nicht gerechtfertigt. Der Antrag ging an einem Mittwoch beim Landgericht ein,
die Frist zur Berufungsbegründung lief am folgenden Montag ab. Es entsprach
dem ordentlichen Geschäftsgang, dass der in erster Instanz zuständig gewese-
ne Richter am Tag nach dem Eingang des Schreibens die Weiterleitung an das
Oberlandesgericht anordnete und wieder einen Tag später diese Weiterleitung
von der Geschäftsstelle veranlasst wurde. Weil es inzwischen Freitag war,
konnte wegen des bevorstehenden Wochenendes nicht erwartet werden, dass
das Schreiben noch am selben Tag an das Postbeförderungsunternehmen zur
Übermittlung an das Oberlandesgericht gelangte. Nur in diesem Fall konnte das
Schreiben noch rechtzeitig vor dem Fristablauf am folgenden Montag beim Be-
rufungsgericht eingehen. Mit einem rechtzeitigen Eingang des Fristverlänge-
rungsantrags beim Berufungsgericht konnte unter den gegebenen Umständen
daher nur gerechnet werden, wenn das Landgericht verpflichtet war, Maßnah-
men zur besonderen Beschleunigung zu ergreifen, beispielsweise den Fristver-
längerungsantrag per Telefax an das Berufungsgericht zu übermitteln oder den
Prozessbevollmächtigten des Klägers telefonisch davon zu unterrichten, dass
er den Schriftsatz beim unzuständigen Gericht eingereicht hatte. Zu solchen
besonderen Maßnahmen war das - zur Entgegennahme des Schriftsatzes un-
zuständige (vgl. BVerfG NJW 1995, 3173, 3175) - Landgericht nicht verpflichtet
(BVerfG NJW 2001, 1343), auch nicht im Hinblick auf das bevorstehende
Wochenende. Andernfalls würde den Parteien und ihren Prozessbevollmächtig-
ten die Verantwortung für die Einhaltung der Formalien abgenommen und den
unzuständigen Gerichten übertragen. Damit würden die Anforderungen an die
aus dem Anspruch auf ein faires Verfahren abgeleitete richterliche Fürsorge-
pflicht überspannt werden (BVerfG aaO). Ob eine andere Beurteilung geboten
sein kann, wenn eine besondere Eilbedürftigkeit aus dem fehlgeleiteten Schrift-
satz selbst ersichtlich ist, braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn aus
dem Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist war nicht zu ent-
nehmen, wann diese Frist ablief. Der Umstand allein, dass der Schriftsatz vorab
per Telefax übermittelt wurde, ließ angesichts der verbreiteten Praxis dieser Art
der Übermittlung auch in nicht eiligen Fällen nicht auf eine besondere Eilbedürf-
tigkeit schließen.
Kayser Raebel Gehrlein
Pape Grupp
Vorinstanzen: LG Heilbronn, Entscheidung vom 04.01.2006 - 6 O 272/05 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 10.10.2006 - 3 U 133/06 -