BGH Beschlüsse vom 11.11.2008 – IV ZR 184/06
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IV ZR 184/06
BESCHLUSS
vom
11. November 2008
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und
Dr. Franke
am 11. November 2008
beschlossen:
Die Anhörungsrüge vom 29. September 2008 gegen den
Senatsbeschluss vom 23. September 2008 wird auf Kos-
ten der Klägerin verworfen.
Gründe
Die Anhörungsrüge ist nicht in der von § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO
vorgeschriebenen Form begründet und war deshalb als unzulässig zu
verwerfen (§ 321a Abs. 4 Satz 2 ZPO).
1. Nach § 321a Abs. 2 Satz 5 Halbs. 2 i.V. mit Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
ZPO muss in der Rügebegründung dargelegt werden, dass und inwieweit
das Gericht in der angegriffenen Entscheidung den Anspruch auf rechtli-
ches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Es handelt
sich insoweit um eine besondere Verfahrensrüge, für deren Begrün-
dungserfordernisse ergänzend auf die Bestimmung des § 551 Abs. 3
Nr. 2 b ZPO zurückgegriffen werden kann (Zöller/Vollkommer, ZPO
26. Aufl. § 321a Rdn. 13). Eine ordnungsgemäße Begründung setzt da-
her voraus, dass die Tatsachen benannt werden, aus denen sich die be-
anstandete Gehörsverletzung ergibt; ferner ist die Darlegung der Ent-
scheidungserheblichkeit der behaupteten Gehörsverletzung geboten. Da
der Rechtsbehelf des § 321a ZPO nach einem abgeschlossenen Revisi-
onsverfahren zur Verwirklichung des verfassungsrechtlich gebotenen
Maßes an Rechtsschutz nur dann erforderlich ist, wenn sich die Rüge
gegen eine "neue und eigenständige" Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG
durch den Bundesgerichtshof selbst richtet, muss sich aus der Rügebe-
gründung gerade eine solche Verletzung des Verfahrensgrundrechts er-
geben. Andernfalls ist die Anhörungsrüge als Rechtsbehelf nicht geboten
und infolgedessen unzulässig (BGH, Beschlüsse vom 20. November
2007 - VI ZR 38/07 - NJW 2008, 923 Tz. 5; vom 13. Dezember 2007
- I ZR 47/06 - NJW 2008, 2126 Tz. 1-3; BVerfG NJW 2008, 2635 f.).
2. Dem genügt die Rügebegründung nicht. Sie beanstandet im
Kern, dass angesichts der von Klägerseite schon in den Tatsachenin-
stanzen umfangreich dargelegten wirtschaftlichen Verhältnisse der Be-
klagten kein ausreichender Anlass für die Systemumstellung bei der Zu-
satzversorgung im Öffentlichen Dienst bestanden und der Senat diesen
auch in der Revisionsinstanz gehaltenen Vortrag nicht ausreichend be-
achtet habe.
Der Senat hat allerdings in der angegriffenen Entscheidung aus-
drücklich darauf hingewiesen, dass er den vorbezeichneten Klagvortrag
zur Kenntnis genommen, jedoch aus Rechtsgründen für nicht entschei-
dungserheblich erachtet hat, insbesondere wegen der den Tarifvertrags-
parteien mit Blick auf deren Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG) zugebillig-
ten Einschätzungsprärogative für die Beurteilung der wirtschaftlichen Si-
tuation der Beklagten und die künftige Finanzierbarkeit des von ihr ge-
tragenen Zusatzversorgungssystems. Dazu verhält sich die Rügebegrün-
dung nicht. Ihr Einwand, den Tarifvertragsparteien werde in der angegrif-
fenen Entscheidung eine zu weit gehende Einschätzungsprärogative zu-
gestanden, zeigt angesichts der vorgenannten Entscheidungsgründe
nicht auf, dass das Vorbringen zu den Wirtschaftsdaten der Beklagten
nicht dennoch zur Kenntnis genommen und erwogen worden ist. Viel-
mehr legt die Anhörungsrüge lediglich dar, dass die Rechtsauffassung
des Senats zur Tragweite des Schutzes der Tarifautonomie nach Art. 9
Abs. 3 GG auf Klägerseite nicht geteilt wird. Einen Verstoß gegen das
Verfahrensgrundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG zeigt dies aber nicht auf
(vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. November 2007 aaO Tz. 6 und vom
13. Dezember 2007 aaO Tz. 2).
Terno Dr. Schlichting Wendt
Felsch Dr. Franke
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 05.11.2004 - 6 O 372/03 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 20.06.2006 - 12 U 407/04 -