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BGH Urteil vom 13.11.2008 – 3 StR 403/08

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom

13. November 2008

in der Strafsache

gegen

3 StR 403/08

1.

2.

3.

wegen Verabredung zur ungenehmigten Vermittlung eines Vertrags über den Erwerb

von Kriegswaffen

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. November

2008, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Becker,

Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Miebach,

Richterin am Bundesgerichtshof

Sost-Scheible,

die Richter am Bundesgerichtshof

Hubert,

Dr. Schäfer

als beisitzende Richter,

Staatsanwältin

als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger des Angeklagten S.,

Rechtsanwalt

als Verteidiger des Angeklagten P.,

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landge-

richts Düsseldorf vom 25. Oktober 2007 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten dadurch

entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse

auferlegt.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Das Landgericht hat die Angeklagten aus tatsächlichen Gründen von

dem Vorwurf freigesprochen, sich verabredet zu haben, einen Vertrag über den

Erwerb von Kriegswaffen ohne die hierfür erforderliche Genehmigung zu vermit-

teln (§ 30 Abs. 2 StGB, § 22 a Abs. 1 Nr. 7, § 4 a Abs. 1, Anlage B, II Nr. 13 zu

§ 1 Abs. 1 KWKG). Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft,

die eine Aufklärungsrüge erhebt und mit materiellrechtlichen Beanstandungen

insbesondere die tatrichterliche Beweiswürdigung angreift. Das vom General-

bundesanwalt hinsichtlich der Sachrüge vertretene Rechtsmittel hat keinen Er-

folg.

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I. Den Angeklagten ist vorgeworfen worden, "in der Zeit von Ende 2004

bis Anfang Mai 2006 in D. und andernorts" übereingekommen zu sein,

den Verkauf und die Übereignung von Kampfflugzeugen zwischen einem tsche-

chischen Herstellerunternehmen und iranischen Beschaffungsstellen zu vermit-

teln. Dabei sollen die Angeklagten falsche Angaben über den tatsächlichen Er-

werber der Flugzeuge gemacht haben. Außerdem sollen sie nicht mit einer Er-

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teilung der für das Vermittlungsgeschäft benötigten Genehmigung gerechnet

und vereinbart haben, das für die Erteilung der Genehmigung zuständige Bun-

desministerium nicht über ihre Vermittlungsbemühungen zu unterrichten.

Das Landgericht hat sich jedoch nicht davon zu überzeugen vermocht,

dass die Angeklagten verabredeten, einen Vertrag über den Erwerb von Kampf-

flugzeugen i. S. d. Anlage zu § 1 Abs. 1 KWKG, Teil B, II Nr. 13, und damit von

Kriegswaffen zu vermitteln.

II. Die Aufklärungsrüge ist nicht in zulässiger Weise erhoben.

Der Revisionsbegründung lässt sich schon der Inhalt der Schreiben vom

1. und 5. September 2005 sowie vom 16. Februar 2006, der beiden E-Mails

vom 1. März 2006 und der Internetseiten des Herstellerunternehmens nicht in

einer Weise entnehmen, die es dem Senat ermöglicht, allein auf Grund der Be-

gründungsschrift zu prüfen, ob ein Verfahrensfehler vorliegt (§ 344 Abs. 2

Satz 2 StPO).

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Soweit die Rüge darauf gestützt ist, das Landgericht habe die in der

Hauptverhandlung vernommenen Zeugen Mi. und M. zu bestimmten

Erklärungen der Angeklagten befragen müssen, greift sie ebenfalls nicht durch.

Mit der Aufklärungsrüge kann grundsätzlich nicht geltend gemacht werden,

dass der Tatrichter ein benutztes Beweismittel nicht voll ausgeschöpft, insbe-

sondere einem Zeugen bestimmte Fragen nicht gestellt oder bestimmte Vorhal-

te nicht gemacht hat; für das Vorliegen eines Ausnahmefalls (vgl. Meyer-

Goßner, StPO 51. Aufl. § 244 Rdn. 82 m. w. N.) ergibt sich aus den Urteils-

gründen nichts.

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III. Die Sachrüge hat ebenfalls keinen Erfolg; das Urteil des Landgerichts

hält der materiellrechtlichen Prüfung stand.

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1. Nach dem festgestellten Sachverhalt haben sich die Angeklagten nicht

i. S. d. § 30 Abs. 2 StGB verabredet, ein Verbrechen zu begehen.

Eine solche Verabredung setzt den Entschluss von mindestens zwei

Personen voraus, jeweils als Mittäter ein bestimmtes Verbrechen zu begehen

(vgl. BGHR StGB § 30 Abs. 2 Verabredung 7). Hierfür ist zwar nicht die Festle-

gung aller Einzelheiten der in Aussicht genommenen Tat erforderlich; vielmehr

reicht es aus, wenn diese in ihren wesentlichen Grundzügen konkretisiert ist.

Notwendig ist jedoch, dass der Täter unbedingt zur Begehung einer Straftat

entschlossen ist (vgl. BGHR StGB § 30 Beteiligung 1; Cramer/Heinze in

Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 30 Rdn. 7); eine bloße Tatgeneigtheit ge-

nügt nicht (vgl. Schünemann in LK 12. Aufl. § 30 Rdn. 62).

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Hieraus folgt im vorliegenden Fall für die Verabredung eines Verbre-

chens gemäß § 22 a Abs. 1 Nr. 7, § 4 a Abs. 1 KWKG, dass die Angeklagten

bereits den unbedingten Entschluss gefasst haben müssten, als Mittäter einen

Vertrag über den Erwerb von Flugzeugen zu vermitteln, welche die Eigenschaf-

ten einer Kriegswaffe i. S. d. Anlage B, II Nr. 13 zu § 1 Abs. 1 KWKG aufwie-

sen.

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Hieran fehlt es. Eine ausdrückliche oder konkludente, nach Zeit und Ort

bestimmte Übereinkunft der Angeklagten in diesem Sinne hat das Landgericht

nicht festgestellt. Nach seinen Feststellungen verhandelten die Angeklagten

lediglich auf Veranlassung des gesondert Verfolgten Mo. mit den

Vertretern des Herstellerunternehmens über die Lieferung von Flugzeugen, die

als Trainingsflugzeuge benutzt werden sollten. Bei den geführten Gesprächen

ging es teilweise um Modelle, welche die Eigenschaften einer Kriegswaffe

i. S. d. Anlage zu § 1 Abs. 1 KWKG, Teil B, II Nr. 13, von vornherein nicht auf-

wiesen. Die zu unterschiedlichen Zeitpunkten und in unterschiedlicher Beteili-

gung geführten Verhandlungen hatten daneben Modelle zum Gegenstand, die

zwar zunächst die Voraussetzungen der genannten Vorschrift erfüllten, jedoch

umfassend demilitarisiert werden konnten und damit ihre Eigenschaft als

Kriegswaffe verloren hätten. Über welches dieser Modelle ein Kaufvertrag ge-

schlossen werden sollte und ob die Flugzeuge gegebenenfalls zuvor demilitari-

siert werden sollten, stand noch nicht fest. Bei dieser Sachlage ist ein unbeding-

ter Entschluss der Angeklagten, als Mittäter gemeinsam einen Vertrag über

Kriegswaffen zu vermitteln, nicht gegeben. Nach den getroffenen Feststellun-

gen war das Landgericht auch nicht veranlasst, sich in den Urteilsgründen aus-

drücklich dazu zu verhalten, ob sich die Angeklagten in der Form verabredet

hatten, den Erwerb jegliches Modells zu vermitteln, völlig unabhängig von der

konkreten Ausstattung der Flugzeuge und der damit verbundenen Eigenschaft

als Kriegswaffe.

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2. Die für den Freispruch der Angeklagten maßgeblichen Feststellungen

des Landgerichts beruhen auf einer sachlichrechtlich fehlerfreien Beweiswürdi-

gung.

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Spricht der Tatrichter einen Angeklagten frei, weil er Zweifel an seiner

Täterschaft nicht überwinden kann, so ist dies vom Revisionsgericht regelmäßig

hinzunehmen; denn die Würdigung der Beweise ist vom Gesetz dem Tatrichter

übertragen (§ 261 StPO). Es obliegt allein ihm, sich unter dem umfassenden

Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld oder Unschuld des

Angeklagten zu bilden. Das Revisionsgericht ist demgegenüber auf die Prüfung

beschränkt, ob die Beweiswürdigung des Tatrichters mit Rechtsfehlern behaftet

ist, etwa weil sie Lücken oder Widersprüche aufweist, mit den Denkgesetzen

oder gesichertem Erfahrungswissen nicht in Einklang steht oder an die Über-

zeugung von der Schuld des Angeklagten überzogene Anforderungen stellt (st.

Rspr.; vgl. BGH NJW 2005, 2322, 2326). Ein Rechtsfehler in diesem Sinne liegt

nicht vor.

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a) Das Landgericht hat zwar den Inhalt der E-Mail des iranischen Auf-

traggebers Sa. vom 27. Februar 2006 nur in Bezug auf die für den

Endabnehmer relevanten Bedingungen wie den Wartungszustand der Flugzeu-

ge u. ä. gewürdigt. Den Umstand, dass in der Nachricht von Seiten des Endab-

nehmers ein größeres Interesse an den Modellen geäußert wurde, welche -

jedenfalls vor einer Demilitarisierung - die Eigenschaften einer Kriegswaffe auf-

wiesen, hat es demgegenüber nicht ausdrücklich in seine Bewertung einbezo-

gen. Hieraus folgt indes kein durchgreifender materiellrechtlicher Mangel der

Beweiswürdigung. Denn die fehlende Erwähnung einer Indiztatsache in einem

bestimmten Beweiszusammenhang begründet nur dann eine revisionsrechtlich

relevante Lücke, wenn sie nach ihrer Beweisbedeutung zwingend ausdrücklich

zu erörtern war (BGH NJW 2005 aaO). Eine derartige Lücke liegt mit Blick auf

das sonstige Beweisergebnis nicht vor, zumal die E-Mail nicht an einen der An-

geklagten, sondern an den gesondert Verfolgten Mo. gerichtet war

und nicht festgestellt ist, dass die Angeklagten von ihr überhaupt Kenntnis er-

hielten.

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b) Den Umstand, dass der Zeuge Mi. per E-Mail vom 28. Februar

2006 ein vorläufiges, ungefähres Angebot über den Verkauf eines gebrauchten

Flugzeugs des Modells L-39 ZO machte, das - vor einer eventuellen Demilitari-

sierung - die Eigenschaften einer Kriegswaffe aufwies, hat das Landgericht in

seine Beweiswürdigung einbezogen. Dass es unter Berücksichtigung der weite-

ren Beweisergebnisse, insbesondere des Inhalts des Telefongesprächs zwi-

schen den Angeklagten P. und S. vom selben Tage, aus dem An-

gebot nicht den Schluss gezogen hat, dass die Angeklagten verabredet hatten,

einen Vertrag über den Erwerb von Kriegswaffen zu vermitteln, ist revisions-

rechtlich nicht zu beanstanden.

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c) Zu dem Vorbringen der Revision gilt Folgendes:

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aa) Die einzelnen Beanstandungen der Revision sind nicht geeignet, den

Bestand des Urteils zu gefährden, soweit sie nicht die für den Freispruch der

Angeklagten maßgeblichen Feststellungen betreffen. Das Landgericht hat sich

- wie dargelegt - an der Verurteilung der Angeklagten gehindert gesehen, weil

es sich nicht davon zu überzeugen vermocht hat, dass die Angeklagten einen

Vertrag über den Erwerb von Flugzeugen mit den Eigenschaften von Kriegswaf-

fen vermitteln wollten, mithin den unbedingten Entschluss zur Begehung eines

Verbrechens hatten. Hierfür ist es etwa nicht unmittelbar relevant, wie intensiv

die Angeklagten sich mit den technischen Möglichkeiten der Demilitarisierung

der Flugzeuge befasst und ob sie in ihren Vorsatz aufgenommen hatten, dass

die Flugzeuge bestimmter Modellreihen die Voraussetzungen einer Kriegswaffe

i. S. d. Anlage zu § 1 Abs. 1 KWKG, Teil B, II Nr. 13, erfüllten; maßgebend ist

vielmehr, dass nicht festgestellt ist, dass sie verabredeten, den Vertrag über

den Erwerb gerade eines solchen Flugzeugs zu vermitteln.

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bb) Soweit der Generalbundesanwalt bemängelt, die Urteilsfeststellun-

gen seien lückenhaft, da sie offen ließen, ob vor dem ersten Gespräch mit den

Vertretern des Herstellers in Tschechien eine Verabredung der Angeklagten

über die Vermittlung eines Vertrages zum Erwerb des Kampfflugzeugs L-159

getroffen worden sei, zeigt er keinen materiellrechtlichen Fehler der Beweis-

würdigung auf. Vor dem Hintergrund der sonstigen Feststellungen war das

Landgericht nicht gehalten, allein deswegen, weil die Angeklagten S. und

P. bei der Besprechung mit den Vertretern des Herstellerunternehmens

aufgrund des hohen Kaufpreises für ein Flugzeug der Modellreihe L-159 nur

noch über den Erwerb von Flugzeugen der Modellreihen L-39 und L-59 disku-

tierten, ausdrücklich zu erörtern, ob die betreffenden Angeklagten vor dem Ge-

spräch eine Verabredung i. S. d. § 30 Abs. 2 StGB zur Vermittlung eines Ver-

trags über den Erwerb von Flugzeugen der Modellreihe L-159 geschlossen hat-

ten. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich vielmehr, dass die Ange-

klagten gerade noch keine ausreichend genauen Vorstellungen hinsichtlich ei-

nes bestimmten Typs der zu erwerbenden Flugzeuge hatten.

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cc) Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist weder lückenhaft noch wi-

dersprüchlich, soweit es festgestellt hat, dass die Kampfflugzeuge durch eine

Demilitarisierung ihre Eigenschaft als Kriegswaffe verlieren konnten. Die ent-

sprechende Feststellung ist klar und eindeutig. Das Landgericht hat weiter aus-

geführt, dass die genannte Demilitarisierung dadurch erfolgen konnte, dass das

Waffensystem der Flugzeuge entfernt bzw. unbrauchbar gemacht wurde. Die

Überzeugung des Landgerichts beruht auf den Aussagen der Zeugen

Mi. , M. und W. , denen es aufgrund ihrer Tätigkeit als Verkäufer

der Flugzeuge bzw. der Zuständigkeit für die Erteilung von Genehmigungen

nach § 4 a KWKG rechtsfehlerfrei eine besondere Sachkunde zugebilligt hat.

Noch weitergehende Ausführungen hierzu waren auch mit Blick auf die von der

Revision angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 41,

348; BGH NStZ 1987, 565; NStZ-RR 1998, 193) nicht erforderlich; denn diese

betrifft mit der Frage, ob eine Kriegswaffe auch dann vorliegt, wenn der betref-

fende Gegenstand in Einzelteile oder Bausätze zerlegt ist, aus diesen Teilen

jedoch mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen ohne großen Aufwand wieder

zusammengesetzt werden kann, eine andere Fallgestaltung.

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dd) Soweit die Beschwerdeführerin ferner meint, das Landgericht habe

bei der Beweiswürdigung gegen Denkgesetze verstoßen, sind ihre Ausführun-

gen nicht geeignet, solche Verstöße zu begründen. Mit der Rüge, aus dem Um-

stand, dass die Frage der Entwaffnung oder Demilitarisierung nicht erörtert

werde, folge nicht zwangsläufig, dass der Angeklagte P. und der gesondert

Verfolgte Mo. mit diesen Fragen nicht vertraut gewesen seien, viel-

mehr lasse sich aus dem Beweisergebnis auch ein anderer Schluss ziehen,

zeigt die Staatsanwaltschaft ebenfalls keinen revisionsrechtlich relevanten

Rechtsfehler auf. Die vom Tatrichter gezogenen Schlüsse müssen nur möglich,

nicht aber zwingend sein (vgl. Schoreit in KK 6. Aufl. § 261 Rdn. 51).

Becker Miebach Sost-Scheible

Hubert Schäfer