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BGH Urteil vom 13.11.2008 – 3 StR 403/08
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
13. November 2008
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen Verabredung zur ungenehmigten Vermittlung eines Vertrags über den Erwerb
von Kriegswaffen
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. November
2008, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Becker,
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Miebach,
Richterin am Bundesgerichtshof
Sost-Scheible,
die Richter am Bundesgerichtshof
Hubert,
Dr. Schäfer
als beisitzende Richter,
Staatsanwältin
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten S.,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten P.,
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landge-
richts Düsseldorf vom 25. Oktober 2007 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten dadurch
entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse
auferlegt.
Von Rechts wegen
Gründe:
1
Das Landgericht hat die Angeklagten aus tatsächlichen Gründen von
dem Vorwurf freigesprochen, sich verabredet zu haben, einen Vertrag über den
Erwerb von Kriegswaffen ohne die hierfür erforderliche Genehmigung zu vermit-
teln (§ 30 Abs. 2 StGB, § 22 a Abs. 1 Nr. 7, § 4 a Abs. 1, Anlage B, II Nr. 13 zu
§ 1 Abs. 1 KWKG). Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft,
die eine Aufklärungsrüge erhebt und mit materiellrechtlichen Beanstandungen
insbesondere die tatrichterliche Beweiswürdigung angreift. Das vom General-
bundesanwalt hinsichtlich der Sachrüge vertretene Rechtsmittel hat keinen Er-
folg.
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I. Den Angeklagten ist vorgeworfen worden, "in der Zeit von Ende 2004
bis Anfang Mai 2006 in D. und andernorts" übereingekommen zu sein,
den Verkauf und die Übereignung von Kampfflugzeugen zwischen einem tsche-
chischen Herstellerunternehmen und iranischen Beschaffungsstellen zu vermit-
teln. Dabei sollen die Angeklagten falsche Angaben über den tatsächlichen Er-
werber der Flugzeuge gemacht haben. Außerdem sollen sie nicht mit einer Er-
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teilung der für das Vermittlungsgeschäft benötigten Genehmigung gerechnet
und vereinbart haben, das für die Erteilung der Genehmigung zuständige Bun-
desministerium nicht über ihre Vermittlungsbemühungen zu unterrichten.
Das Landgericht hat sich jedoch nicht davon zu überzeugen vermocht,
dass die Angeklagten verabredeten, einen Vertrag über den Erwerb von Kampf-
flugzeugen i. S. d. Anlage zu § 1 Abs. 1 KWKG, Teil B, II Nr. 13, und damit von
Kriegswaffen zu vermitteln.
II. Die Aufklärungsrüge ist nicht in zulässiger Weise erhoben.
Der Revisionsbegründung lässt sich schon der Inhalt der Schreiben vom
1. und 5. September 2005 sowie vom 16. Februar 2006, der beiden E-Mails
vom 1. März 2006 und der Internetseiten des Herstellerunternehmens nicht in
einer Weise entnehmen, die es dem Senat ermöglicht, allein auf Grund der Be-
gründungsschrift zu prüfen, ob ein Verfahrensfehler vorliegt (§ 344 Abs. 2
Satz 2 StPO).
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Soweit die Rüge darauf gestützt ist, das Landgericht habe die in der
Hauptverhandlung vernommenen Zeugen Mi. und M. zu bestimmten
Erklärungen der Angeklagten befragen müssen, greift sie ebenfalls nicht durch.
Mit der Aufklärungsrüge kann grundsätzlich nicht geltend gemacht werden,
dass der Tatrichter ein benutztes Beweismittel nicht voll ausgeschöpft, insbe-
sondere einem Zeugen bestimmte Fragen nicht gestellt oder bestimmte Vorhal-
te nicht gemacht hat; für das Vorliegen eines Ausnahmefalls (vgl. Meyer-
Goßner, StPO 51. Aufl. § 244 Rdn. 82 m. w. N.) ergibt sich aus den Urteils-
gründen nichts.
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III. Die Sachrüge hat ebenfalls keinen Erfolg; das Urteil des Landgerichts
hält der materiellrechtlichen Prüfung stand.
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1. Nach dem festgestellten Sachverhalt haben sich die Angeklagten nicht
i. S. d. § 30 Abs. 2 StGB verabredet, ein Verbrechen zu begehen.
Eine solche Verabredung setzt den Entschluss von mindestens zwei
Personen voraus, jeweils als Mittäter ein bestimmtes Verbrechen zu begehen
(vgl. BGHR StGB § 30 Abs. 2 Verabredung 7). Hierfür ist zwar nicht die Festle-
gung aller Einzelheiten der in Aussicht genommenen Tat erforderlich; vielmehr
reicht es aus, wenn diese in ihren wesentlichen Grundzügen konkretisiert ist.
Notwendig ist jedoch, dass der Täter unbedingt zur Begehung einer Straftat
entschlossen ist (vgl. BGHR StGB § 30 Beteiligung 1; Cramer/Heinze in
Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 30 Rdn. 7); eine bloße Tatgeneigtheit ge-
nügt nicht (vgl. Schünemann in LK 12. Aufl. § 30 Rdn. 62).
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Hieraus folgt im vorliegenden Fall für die Verabredung eines Verbre-
chens gemäß § 22 a Abs. 1 Nr. 7, § 4 a Abs. 1 KWKG, dass die Angeklagten
bereits den unbedingten Entschluss gefasst haben müssten, als Mittäter einen
Vertrag über den Erwerb von Flugzeugen zu vermitteln, welche die Eigenschaf-
ten einer Kriegswaffe i. S. d. Anlage B, II Nr. 13 zu § 1 Abs. 1 KWKG aufwie-
sen.
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Hieran fehlt es. Eine ausdrückliche oder konkludente, nach Zeit und Ort
bestimmte Übereinkunft der Angeklagten in diesem Sinne hat das Landgericht
nicht festgestellt. Nach seinen Feststellungen verhandelten die Angeklagten
lediglich auf Veranlassung des gesondert Verfolgten Mo. mit den
Vertretern des Herstellerunternehmens über die Lieferung von Flugzeugen, die
als Trainingsflugzeuge benutzt werden sollten. Bei den geführten Gesprächen
ging es teilweise um Modelle, welche die Eigenschaften einer Kriegswaffe
i. S. d. Anlage zu § 1 Abs. 1 KWKG, Teil B, II Nr. 13, von vornherein nicht auf-
wiesen. Die zu unterschiedlichen Zeitpunkten und in unterschiedlicher Beteili-
gung geführten Verhandlungen hatten daneben Modelle zum Gegenstand, die
zwar zunächst die Voraussetzungen der genannten Vorschrift erfüllten, jedoch
umfassend demilitarisiert werden konnten und damit ihre Eigenschaft als
Kriegswaffe verloren hätten. Über welches dieser Modelle ein Kaufvertrag ge-
schlossen werden sollte und ob die Flugzeuge gegebenenfalls zuvor demilitari-
siert werden sollten, stand noch nicht fest. Bei dieser Sachlage ist ein unbeding-
ter Entschluss der Angeklagten, als Mittäter gemeinsam einen Vertrag über
Kriegswaffen zu vermitteln, nicht gegeben. Nach den getroffenen Feststellun-
gen war das Landgericht auch nicht veranlasst, sich in den Urteilsgründen aus-
drücklich dazu zu verhalten, ob sich die Angeklagten in der Form verabredet
hatten, den Erwerb jegliches Modells zu vermitteln, völlig unabhängig von der
konkreten Ausstattung der Flugzeuge und der damit verbundenen Eigenschaft
als Kriegswaffe.
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2. Die für den Freispruch der Angeklagten maßgeblichen Feststellungen
des Landgerichts beruhen auf einer sachlichrechtlich fehlerfreien Beweiswürdi-
gung.
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Spricht der Tatrichter einen Angeklagten frei, weil er Zweifel an seiner
Täterschaft nicht überwinden kann, so ist dies vom Revisionsgericht regelmäßig
hinzunehmen; denn die Würdigung der Beweise ist vom Gesetz dem Tatrichter
übertragen (§ 261 StPO). Es obliegt allein ihm, sich unter dem umfassenden
Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld oder Unschuld des
Angeklagten zu bilden. Das Revisionsgericht ist demgegenüber auf die Prüfung
beschränkt, ob die Beweiswürdigung des Tatrichters mit Rechtsfehlern behaftet
ist, etwa weil sie Lücken oder Widersprüche aufweist, mit den Denkgesetzen
oder gesichertem Erfahrungswissen nicht in Einklang steht oder an die Über-
zeugung von der Schuld des Angeklagten überzogene Anforderungen stellt (st.
Rspr.; vgl. BGH NJW 2005, 2322, 2326). Ein Rechtsfehler in diesem Sinne liegt
nicht vor.
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a) Das Landgericht hat zwar den Inhalt der E-Mail des iranischen Auf-
traggebers Sa. vom 27. Februar 2006 nur in Bezug auf die für den
Endabnehmer relevanten Bedingungen wie den Wartungszustand der Flugzeu-
ge u. ä. gewürdigt. Den Umstand, dass in der Nachricht von Seiten des Endab-
nehmers ein größeres Interesse an den Modellen geäußert wurde, welche -
jedenfalls vor einer Demilitarisierung - die Eigenschaften einer Kriegswaffe auf-
wiesen, hat es demgegenüber nicht ausdrücklich in seine Bewertung einbezo-
gen. Hieraus folgt indes kein durchgreifender materiellrechtlicher Mangel der
Beweiswürdigung. Denn die fehlende Erwähnung einer Indiztatsache in einem
bestimmten Beweiszusammenhang begründet nur dann eine revisionsrechtlich
relevante Lücke, wenn sie nach ihrer Beweisbedeutung zwingend ausdrücklich
zu erörtern war (BGH NJW 2005 aaO). Eine derartige Lücke liegt mit Blick auf
das sonstige Beweisergebnis nicht vor, zumal die E-Mail nicht an einen der An-
geklagten, sondern an den gesondert Verfolgten Mo. gerichtet war
und nicht festgestellt ist, dass die Angeklagten von ihr überhaupt Kenntnis er-
hielten.
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b) Den Umstand, dass der Zeuge Mi. per E-Mail vom 28. Februar
2006 ein vorläufiges, ungefähres Angebot über den Verkauf eines gebrauchten
Flugzeugs des Modells L-39 ZO machte, das - vor einer eventuellen Demilitari-
sierung - die Eigenschaften einer Kriegswaffe aufwies, hat das Landgericht in
seine Beweiswürdigung einbezogen. Dass es unter Berücksichtigung der weite-
ren Beweisergebnisse, insbesondere des Inhalts des Telefongesprächs zwi-
schen den Angeklagten P. und S. vom selben Tage, aus dem An-
gebot nicht den Schluss gezogen hat, dass die Angeklagten verabredet hatten,
einen Vertrag über den Erwerb von Kriegswaffen zu vermitteln, ist revisions-
rechtlich nicht zu beanstanden.
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c) Zu dem Vorbringen der Revision gilt Folgendes:
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aa) Die einzelnen Beanstandungen der Revision sind nicht geeignet, den
Bestand des Urteils zu gefährden, soweit sie nicht die für den Freispruch der
Angeklagten maßgeblichen Feststellungen betreffen. Das Landgericht hat sich
- wie dargelegt - an der Verurteilung der Angeklagten gehindert gesehen, weil
es sich nicht davon zu überzeugen vermocht hat, dass die Angeklagten einen
Vertrag über den Erwerb von Flugzeugen mit den Eigenschaften von Kriegswaf-
fen vermitteln wollten, mithin den unbedingten Entschluss zur Begehung eines
Verbrechens hatten. Hierfür ist es etwa nicht unmittelbar relevant, wie intensiv
die Angeklagten sich mit den technischen Möglichkeiten der Demilitarisierung
der Flugzeuge befasst und ob sie in ihren Vorsatz aufgenommen hatten, dass
die Flugzeuge bestimmter Modellreihen die Voraussetzungen einer Kriegswaffe
i. S. d. Anlage zu § 1 Abs. 1 KWKG, Teil B, II Nr. 13, erfüllten; maßgebend ist
vielmehr, dass nicht festgestellt ist, dass sie verabredeten, den Vertrag über
den Erwerb gerade eines solchen Flugzeugs zu vermitteln.
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bb) Soweit der Generalbundesanwalt bemängelt, die Urteilsfeststellun-
gen seien lückenhaft, da sie offen ließen, ob vor dem ersten Gespräch mit den
Vertretern des Herstellers in Tschechien eine Verabredung der Angeklagten
über die Vermittlung eines Vertrages zum Erwerb des Kampfflugzeugs L-159
getroffen worden sei, zeigt er keinen materiellrechtlichen Fehler der Beweis-
würdigung auf. Vor dem Hintergrund der sonstigen Feststellungen war das
Landgericht nicht gehalten, allein deswegen, weil die Angeklagten S. und
P. bei der Besprechung mit den Vertretern des Herstellerunternehmens
aufgrund des hohen Kaufpreises für ein Flugzeug der Modellreihe L-159 nur
noch über den Erwerb von Flugzeugen der Modellreihen L-39 und L-59 disku-
tierten, ausdrücklich zu erörtern, ob die betreffenden Angeklagten vor dem Ge-
spräch eine Verabredung i. S. d. § 30 Abs. 2 StGB zur Vermittlung eines Ver-
trags über den Erwerb von Flugzeugen der Modellreihe L-159 geschlossen hat-
ten. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich vielmehr, dass die Ange-
klagten gerade noch keine ausreichend genauen Vorstellungen hinsichtlich ei-
nes bestimmten Typs der zu erwerbenden Flugzeuge hatten.
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cc) Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist weder lückenhaft noch wi-
dersprüchlich, soweit es festgestellt hat, dass die Kampfflugzeuge durch eine
Demilitarisierung ihre Eigenschaft als Kriegswaffe verlieren konnten. Die ent-
sprechende Feststellung ist klar und eindeutig. Das Landgericht hat weiter aus-
geführt, dass die genannte Demilitarisierung dadurch erfolgen konnte, dass das
Waffensystem der Flugzeuge entfernt bzw. unbrauchbar gemacht wurde. Die
Überzeugung des Landgerichts beruht auf den Aussagen der Zeugen
Mi. , M. und W. , denen es aufgrund ihrer Tätigkeit als Verkäufer
der Flugzeuge bzw. der Zuständigkeit für die Erteilung von Genehmigungen
nach § 4 a KWKG rechtsfehlerfrei eine besondere Sachkunde zugebilligt hat.
Noch weitergehende Ausführungen hierzu waren auch mit Blick auf die von der
Revision angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 41,
348; BGH NStZ 1987, 565; NStZ-RR 1998, 193) nicht erforderlich; denn diese
betrifft mit der Frage, ob eine Kriegswaffe auch dann vorliegt, wenn der betref-
fende Gegenstand in Einzelteile oder Bausätze zerlegt ist, aus diesen Teilen
jedoch mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen ohne großen Aufwand wieder
zusammengesetzt werden kann, eine andere Fallgestaltung.
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dd) Soweit die Beschwerdeführerin ferner meint, das Landgericht habe
bei der Beweiswürdigung gegen Denkgesetze verstoßen, sind ihre Ausführun-
gen nicht geeignet, solche Verstöße zu begründen. Mit der Rüge, aus dem Um-
stand, dass die Frage der Entwaffnung oder Demilitarisierung nicht erörtert
werde, folge nicht zwangsläufig, dass der Angeklagte P. und der gesondert
Verfolgte Mo. mit diesen Fragen nicht vertraut gewesen seien, viel-
mehr lasse sich aus dem Beweisergebnis auch ein anderer Schluss ziehen,
zeigt die Staatsanwaltschaft ebenfalls keinen revisionsrechtlich relevanten
Rechtsfehler auf. Die vom Tatrichter gezogenen Schlüsse müssen nur möglich,
nicht aber zwingend sein (vgl. Schoreit in KK 6. Aufl. § 261 Rdn. 51).
Becker Miebach Sost-Scheible
Hubert Schäfer