BGH Beschluss vom 13.11.2008 – IX ZR 12/08
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. November 2008
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
am 13. November 2008
beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil
der
9. Zivilkammer
des
Landgerichts Wuppertal
vom
20. Dezember 2007 gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.
Gründe
Ein Zulassungsgrund ist nicht gegeben, nachdem der Bundesgerichtshof
in einem im Wesentlichen gleich gelagerten Parallelverfahren durch Urteil vom
24. Januar 2008 (IX ZR 201/06, ZIP 2008, 608) die maßgeblichen Rechtsfragen
geklärt hat. Das Landgericht hat, soweit es die Klage gegen den Insolvenzver-
walter persönlich abgewiesen hat, zutreffend entschieden. Ein Schadenser-
satzanspruch gegen diesen aus § 60 InsO ist mangels eines vorwerfbaren Ver-
haltens nicht gegeben.
1. Dem Kläger ist infolge der unrichtigen Auskunft des Beklagten über die
an einen Mietrückstand anknüpfende Kündigungsbefugnis kein Vermögens-
schaden entstanden.
Zwar konnte der Kläger das Mietverhältnis zur Schuldnerin wegen eines
im Eröffnungsverfahren eingetretenen Zahlungsverzugs fristlos kündigen (BGH,
Urt. v. 24. Januar 2008, aaO S. 609 Rn. 16). Der Kläger wäre grundsätzlich je-
doch erst nach einem Zahlungsrückstand von zwei Monaten und mithin nach
Ablauf des Monats Januar 2001 zu einer Kündigung befugt gewesen (BGHZ
151, 353, 370). Da der Kläger tatsächlich bereits am 21. Dezember 2000 "mit
sofortiger Wirkung" die fristlose Kündigung erklärt hat, kann ihm aus einer feh-
lerhaften Unterrichtung im Blick auf die verlorene Miete für Januar 2001 ein
Schaden nicht erwachsen sein.
2. Sofern die Auskunft auch dahin zu verstehen war, der Kläger dürfe
den Mietvertrag trotz der Zahlungsverweigerung des Beklagten nicht sofort aus
wichtigem Grund kündigen, hat der Beklagte nicht schuldhaft gehandelt. Die
von ihm zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung war zum damaligen Zeit-
punkt vertretbar (BGH, Urt. v. 24. Januar 2008, aaO S. 609 Rn. 18).
3. Der Kläger hat schon nicht geltend gemacht, im Vertrauen auf die wei-
tergehende (unzutreffende) Angabe des Beklagten, zum starken vorläufigen
Insolvenzverwalter bestellt worden zu sein, mit der fristlosen Kündigung wegen
der Annahme, dass die Mietrückstände Masseverbindlichkeiten bilden, abge-
wartet zu haben. Davon abgesehen steht auch hier einem durch die unrichtige
Auskunft verursachten Schaden die bereits am 21. Dezember 2000 erklärte
fristlose Kündigung des Mietverhältnisses entgegen.
4. Als Insolvenzverwalter ist der Beklagte nicht mehr an dem Revisions-
verfahren beteiligt, weil die Abweisung der gegen ihn gerichteten Klage durch
das Landgericht rechtskräftig geworden ist. Soweit er in der Revisionsschrift
gleichwohl als Gegner bezeichnet wurde, beruht dies ersichtlich auf einem Ver-
sehen, so dass im Blick auf seine Person eine Kostenentscheidung nicht veran-
lasst ist.
5. Dem Kläger wird eine Frist zur Stellungnahme von einem Monat ab
Zustellung dieses Beschlusses zur Stellungnahme gesetzt.
Ganter Gehrlein Vill
Fischer Grupp
Vorinstanzen:
AG Wuppertal, Entscheidung vom 20.04.2006 - 97 C 529/05 -
LG Wuppertal, Entscheidung vom 20.12.2007 - 9 S 108/07 -