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BGH Beschluss vom 13.11.2008 – IX ZR 12/08

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

13. November 2008

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp

am 13. November 2008

beschlossen:

Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil

der

9. Zivilkammer

des

Landgerichts Wuppertal

vom

20. Dezember 2007 gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

Gründe

1

Ein Zulassungsgrund ist nicht gegeben, nachdem der Bundesgerichtshof

in einem im Wesentlichen gleich gelagerten Parallelverfahren durch Urteil vom

24. Januar 2008 (IX ZR 201/06, ZIP 2008, 608) die maßgeblichen Rechtsfragen

geklärt hat. Das Landgericht hat, soweit es die Klage gegen den Insolvenzver-

walter persönlich abgewiesen hat, zutreffend entschieden. Ein Schadenser-

satzanspruch gegen diesen aus § 60 InsO ist mangels eines vorwerfbaren Ver-

haltens nicht gegeben.

3

1. Dem Kläger ist infolge der unrichtigen Auskunft des Beklagten über die

an einen Mietrückstand anknüpfende Kündigungsbefugnis kein Vermögens-

schaden entstanden.

Zwar konnte der Kläger das Mietverhältnis zur Schuldnerin wegen eines

im Eröffnungsverfahren eingetretenen Zahlungsverzugs fristlos kündigen (BGH,

Urt. v. 24. Januar 2008, aaO S. 609 Rn. 16). Der Kläger wäre grundsätzlich je-

doch erst nach einem Zahlungsrückstand von zwei Monaten und mithin nach

Ablauf des Monats Januar 2001 zu einer Kündigung befugt gewesen (BGHZ

151, 353, 370). Da der Kläger tatsächlich bereits am 21. Dezember 2000 "mit

sofortiger Wirkung" die fristlose Kündigung erklärt hat, kann ihm aus einer feh-

lerhaften Unterrichtung im Blick auf die verlorene Miete für Januar 2001 ein

Schaden nicht erwachsen sein.

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2. Sofern die Auskunft auch dahin zu verstehen war, der Kläger dürfe

den Mietvertrag trotz der Zahlungsverweigerung des Beklagten nicht sofort aus

wichtigem Grund kündigen, hat der Beklagte nicht schuldhaft gehandelt. Die

von ihm zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung war zum damaligen Zeit-

punkt vertretbar (BGH, Urt. v. 24. Januar 2008, aaO S. 609 Rn. 18).

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3. Der Kläger hat schon nicht geltend gemacht, im Vertrauen auf die wei-

tergehende (unzutreffende) Angabe des Beklagten, zum starken vorläufigen

Insolvenzverwalter bestellt worden zu sein, mit der fristlosen Kündigung wegen

der Annahme, dass die Mietrückstände Masseverbindlichkeiten bilden, abge-

wartet zu haben. Davon abgesehen steht auch hier einem durch die unrichtige

Auskunft verursachten Schaden die bereits am 21. Dezember 2000 erklärte

fristlose Kündigung des Mietverhältnisses entgegen.

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4. Als Insolvenzverwalter ist der Beklagte nicht mehr an dem Revisions-

verfahren beteiligt, weil die Abweisung der gegen ihn gerichteten Klage durch

das Landgericht rechtskräftig geworden ist. Soweit er in der Revisionsschrift

gleichwohl als Gegner bezeichnet wurde, beruht dies ersichtlich auf einem Ver-

sehen, so dass im Blick auf seine Person eine Kostenentscheidung nicht veran-

lasst ist.

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5. Dem Kläger wird eine Frist zur Stellungnahme von einem Monat ab

Zustellung dieses Beschlusses zur Stellungnahme gesetzt.

Ganter Gehrlein Vill

Fischer Grupp

Vorinstanzen:

AG Wuppertal, Entscheidung vom 20.04.2006 - 97 C 529/05 -

LG Wuppertal, Entscheidung vom 20.12.2007 - 9 S 108/07 -