Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 13.11.2008 – IX ZR 24/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

13. November 2008

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp

am 13. November 2008

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom

18. Oktober 2005, berichtigt durch Beschluss vom 6. März 2006,

wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

188.268,40 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)

und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.

Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-

bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

2

1. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung endet das Mandat mit

der Erledigung der Aufgabe des Rechtsanwalts, also dann, wenn von ihm keine

weiteren Handlungen in Erfüllung des Auftrags mehr zu erwarten sind (BGH,

Urt. v. 20. Juni 1996 - IX ZR 106/95, NJW 1996, 2929, 2930). Dabei ist insbe-

sondere von Bedeutung, ob der Anwalt selbst seinen Auftrag als erfüllt ansieht

oder nicht (vgl. BGH, Urt. v. 10. Oktober 1978 - VI ZR 115/77, NJW 1979, 264,

265). Wann ein Mandat endet, das nicht ausdrücklich gekündigt wird, hängt von

den Umständen des Einzelfalles ab; allgemeine Regeln lassen sich dazu nicht

aufstellen (vgl. BGH, Urt. v. 10. Oktober 1978 aaO; v. 29. November 1983

- VI ZR 3/82, VersR 1984, 162, 163; Beschl. v. 21. Juni 2007 - IX ZR 171/04,

n.v.; Zugehör in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung

2. Aufl., Rn. 1349).

Das Berufungsgericht hat unter Berücksichtigung dieser Grundsätze in

zulassungsrechtlich nicht angreifbarer Weise eine Beendigung des Mandats

zum 13. Oktober 1995 annehmen können.

2. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob bei einem objektiv

nicht vollständig abgeschlossenen Mandat aufgrund der Untätigkeit des Anwalts

nach dem Fehlschlagen einer bestimmten Maßnahme und der Untätigkeit des

Mandanten von einer Beendigung des Mandats ausgegangen werden kann,

obwohl der Anwalt noch bis zu einem späteren Zeitpunkt Honorar in Rechnung

gestellt hat, betrifft nur den vorliegenden Einzelfall und weist keine rechtsgrund-

sätzliche Bedeutung auf. Hinzu kommt ohnehin, dass bereits zuvor mit Kosten-

note vom 4. April 1995 ein Betrag von 4.000 DM zuzüglich Mehrwertsteuer der

Klägerin in Rechnung gestellt wurde und die von der Beschwerde angeführte

Kostennote vom 5. März 1996 nicht an die Klägerin, sondern deren Tante ge-

richtet war.

5

3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeig-

net wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Re-

vision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).

Ganter Gehrlein Vill

Fischer Grupp

Vorinstanzen:

LG München I, Entscheidung vom 30.09.2004 - 26 O 19924/00 -

OLG München, Entscheidung vom 18.10.2005 - 18 U 5312/04 -