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BGH Beschluss vom 21.06.2007 – IX ZR 171/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZR 171/04

BESCHLUSS

vom

21. Juni 2007

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den

Richter Dr. Detlev Fischer

am 21. Juni 2007

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom

6. Juli 2004 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 119.061,64 €

festgesetzt.

Gründe:

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs-

sig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache

grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-

onsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

2

1. Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde ist das Beru-

fungsgericht nicht von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur Frage der

Beendigung des Auftrags eines Rechtsanwalts abgewichen. Nach dieser

Rechtsprechung endet der Auftrag mit der Erledigung der Aufgabe des Rechts-

anwalts, also dann, wenn von ihm keine weiteren Handlungen in Erfüllung des

Auftrags mehr zu erwarten sind (BGH, Urt. v. 20. Juni 1996 - IX ZR 106/95,

NJW 1996, 2929, 2930). Dabei ist insbesondere von Bedeutung, ob der Anwalt

selbst seinen Auftrag als erfüllt ansieht oder nicht (vgl. BGH, Urt. v. 10. Oktober

1978 - VI ZR 115/77, NJW 1979, 264, 265; vgl. auch OLG Bamberg VersR

1978, 329; OLG Hamm VersR 1981, 440, 442). Das Berufungsgericht hat unter

Berücksichtigung dieser Rechtsgrundsätze in revisionsrechtlich nicht zu bean-

standender Weise eine Beendigung des Mandats jedenfalls zum 22. Dezember

1999 angenommen. Der von der Beschwerde angeführte Beschluss des Bun-

desgerichtshofs vom 17. April 1978 (II ZR 34/78, VersR 1978, 722) ist nicht

einschlägig, weil der verstorbene Sozius der Beklagten nach den Feststellun-

gen des Berufungsgerichts gerade nicht in vorbereitende Maßnahmen zur Be-

auftragung der Berufungsanwälte einbezogen war.

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2. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob die Beendigung des

erstinstanzlichen Prozessmandats eine ausdrückliche und eindeutige Erklärung

des Rechtsanwalts voraussetzt, wenn nach der Urteilsübersendung und

Rechtsmittelbelehrung noch eine Besprechung zwischen Anwalt und Mandant

stattfindet, betrifft nur den vorliegenden Einzelfall und hat keine rechtsgrund-

sätzliche Bedeutung. Wann ein Mandat endet, das nicht ausdrücklich gekündigt

wird, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab; allgemeine Regeln lassen

sich dazu nicht aufstellen (vgl. BGH, Urt. v. 10. Oktober 1978 aaO; v.

29. November 1983 - VI ZR 3/82, VersR 1984, 162, 163; Beschl. v. 16. Novem-

ber 2006 - IX ZR 57/04, n.v.; Sieg in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch

der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 54f; Henssler/Prütting, BRAO 2. Aufl. § 50

Rn. 21). Gleiches gilt für die Frage, unter welchen Voraussetzungen im Falle

einer Teilklage die Erledigung des Auftrages und damit die Mandatsbeendigung

hinsichtlich des nicht rechtshängigen Teils der Forderung angenommen werden

kann. Auch sie lässt sich nur durch eine Abwägung des Gesamtverhaltens des

Anwalts und seines Mandanten im konkreten Einzelfall beurteilen.

4

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 544

Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Dr. Gero Fischer

Dr. Ganter

Vill

Lohmann

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

LG Münster, Entscheidung vom 06.11.2003 - 15 O 640/02 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 06.07.2004 - 28 U 187/03 -