BGH Beschluss vom 13.11.2008 – IX ZR 3/06
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. November 2008
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
am 13. November 2008
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom
9. Dezember 2005 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
33.333,27 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.
Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-
bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
1. Die geltend gemachte Divergenz zu der Entscheidung BGH, Urt. v.
10. Oktober 2001 - IV ZR 6/01, VersR 2001, 1541 liegt nicht vor. Das Beru-
fungsgericht hat aufgrund der von ihm festgestellten Umstände angenommen,
dass die Krankheitserscheinungen und gesundheitlichen Beschwerden des
Klägers für die Beurteilung des zu versichernden Risikos von evidenter zentra-
ler Bedeutung waren und dies sowie die Notwendigkeit einer ordnungsgemäßen
Weitergabe an den Versicherer auch für den Kläger erkennbar waren. Diese
besonderen Gesichtspunkte rechtfertigen die einzelfallbezogene Annahme ei-
nes kollusiven Zusammenwirkens.
2. Entgegen der Ansicht der Beschwerde hat das Berufungsgericht das
Willkürverbot nicht missachtet. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG kommt in
diesem Zusammenhang nur in Betracht, wenn die angegriffene Rechtsanwen-
dung unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist und sich daher der
Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht; die Rechts-
lage muss mithin in krasser Weise verkannt worden sein (BVerfGE 96, 189,
203; WM 2008, 721; BGHZ 154, 288, 299 f).
Das Berufungsgericht hat die in Rede stehenden Krankheitserscheinun-
gen und gesundheitlichen Beschwerden des Klägers auf dessen Tätigkeit als
Auslieferungs-Kraftfahrer bezogen und sie für dieses Berufsbild als von eviden-
ter zentraler Bedeutung angesehen. Dies ist eine vertretbare Würdigung, die
keine sachfremden Erwägungen erkennen lässt.
3. Hinsichtlich des Vorbringens des Klägers, er habe die Bedeutung der
Gesundheitsfragen für den Versicherer nicht erkannt, liegt keine Gehörsverlet-
zung vor. Das Berufungsgericht hat angesichts der festgestellten Evidenz der
angeführten Umstände diese Einlassung des Klägers für widerlegt angesehen.
Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt keine Pflicht der Gerichte, sich der von einer Partei
vertretenen Rechtsansicht oder einer von ihr vorgenommenen Bewertung an-
zuschließen (vgl. BVerfGE 80, 269, 286; 87, 1, 33).
4. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeig-
net wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Re-
vision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).
Ganter Gehrlein Vill
Fischer Grupp
Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 30.06.2004 - 15 O 392/03 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 09.12.2005 - 10 U 975/04 -