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BGH Urteil vom 10.10.2001 – IV ZR 6/01

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 10. Oktober 2001 Heinekamp Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein _____________________

VVG § 16

Bei der Beantwortung von vorformulierten Antragsfragen geht es nicht zu Lasten des künftigen Versicherungsnehmers, wenn der Agent durch einschränkende Bemerkungen zu den Fragen verdeckt, was auf die jeweilige Frage anzugeben und in das Formular aufzunehmen ist.

BGH, Urteil vom 10. Oktober 2001 - IV ZR 6/01 - OLG Dresden LG Zwickau

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterin Ambrosius, den

Richter Wendt und die Richterin Dr. Kessal-Wulf auf die mündliche Ver-

handlung vom 10. Oktober 2001

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zi-

vilsenats des Oberlandesgerichts Dresden

vom

8. Dezember 2000 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-

scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-

rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger verlangt von dem beklagten Versicherungsunterneh-

men eine Berufsunfähigkeitsrente.

Der Kläger, von Beruf Elektroinstallateur, stellte am 1. Juni 1996

bei der Beklagten den Antrag auf Abschluß einer Rentenversicherung

mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Das Antragsformular wurde

vom Agenten der Beklagten ausgefüllt. Zwischen den Parteien ist strei-

tig, ob der Agent dem Kläger sämtliche Gesundheitsfragen vorlas und

was der Kläger darauf im einzelnen antwortete. Unstreitig erwähnte der

Kläger jedenfalls Rückenbeschwerden und kreuzte der Agent gleichwohl

bei der Frage nach Krankheiten, Störungen oder Beschwerden u.a. der

Wirbelsäule die Antwort "nein" an. Der Kläger war seit April 1994 wegen

Rückenschmerzen zunächst bei Dr. G. und ab Januar 1995 bei der Or-

thopädin V. in Behandlung. Auf Veranlassung der letzteren wurde er vom

30. August bis 2. September 1995 im V.klinikum P. untersucht und vom

6. März bis 3. April 1996 in der Rehabilitationsklinik B. behandelt, wo als

Befund eine fortgeschrittene Spondylosis deformans (degenerative Er-

krankung der Wirbelkörper und Bandscheibenschaden) der Lendenwir-

belsäule mit fortgeschrittener Osteochondrose (Knochen- und Knorpel-

degeneration) geschildert wurde. Aus der Rehabilitation wurde der Klä-

ger als voll arbeitsfähig entlassen. Aufgrund zunehmender Beschwerden

an der Lendenwirbelsäule wurde er jedoch ab 6. November 1998 ar-

beitsunfähig krankgeschrieben und in der Folgezeit zweimal operiert.

Die Beklagte lehnte die Zahlung der vereinbarten Berufsunfähig-

keitsrente von monatlich 375 DM ab, weil der Kläger sie nicht ausrei-

chend über sein Rückenleiden informiert habe. Sie trat vom Vertrag zu-

rück und focht ihn außerdem wegen arglistiger Täuschung an.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der

Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit der Be-

gründung, es sei dabei von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs

abgewichen, hat das Oberlandesgericht die Revision zugelassen. Der

Kläger begehrt nunmehr die Wiederherstellung des landgerichtlichen

Urteils.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochte-

nen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-

richt.

I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte sei zur

Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung

berechtigt gewesen, und hierzu ausgeführt:

Der Kläger habe die Gesundheitsfragen im Antragsformular zu-

mindest bezüglich seines Rückenleidens unrichtig beantwortet. Ange-

sichts seiner Krankengeschichte, aus der ein ernsthaftes, hartnäckiges

Rückenleiden hervorgehe, habe die Erklärung des Klägers gegenüber

dem Versicherungsvertreter, er leide an gelegentlichen Kreuzschmerzen,

die manchmal mit einer Ischiasspritze behandelt würden, eine grobe

Verharmlosung des wahren Krankheitsbildes dargestellt. Dies sei dem

Kläger auch bewußt gewesen. Falls seine Behauptung zutreffe, der Ver-

sicherungsvertreter habe erwidert, daß nur ernsthafte Erkrankungen an-

gegeben werden müßten, nicht aber Kreuzschmerzen, die wohl jeder

einmal habe, so habe der Kläger daraus ersehen müssen, daß er dem

Versicherungsvertreter ein falsches Bild von seinen Beschwerden ver-

mittelt hatte. Der Kläger habe auch arglistig gehandelt, nämlich damit

gerechnet, daß sich die Mitteilung des wahren Sachverhalts negativ auf

den gewünschten Abschluß des Versicherungsvertrages auswirken kön-

ne. Hierfür spreche sowohl, daß seine Rückenerkrankung seine Berufs-

fähigkeit gefährdet habe, was ihm nicht verborgen geblieben sei, als

auch, daß er keine plausible Erklärung für die verfälschende Darstellung

seiner Beschwerden gegeben habe.

Die Anfechtungserklärung der Beklagten verstoße auch nicht ge-

gen Treu und Glauben unter dem Gesichtspunkt, daß die Beklagte eine

gebotene Risikoprüfung unterlassen habe. Zwar treffe den Versicherer

im Rahmen der Vertragsverhandlungen eine Obliegenheit zur Risiko-

prüfung, bei deren Verletzung er später nicht mit der Begründung vom

Vertrag zurücktreten könne, der Versicherungsnehmer habe seine An-

zeigeobliegenheit verletzt. Nicht gefolgt werden könne hingegen aber

der weitergehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dem Ver-

sicherer sei, wenn er die gebotene Nachfrage unterlassen habe, auch

die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung verwehrt (BGHZ 117, 385,

387 f.). Der arglistig Täuschende verdiene keinen Schutz seines Ver-

trauens auf den Bestand des erschlichenen Vertrages. Eine Ausnahme

komme nur dann in Betracht, wenn sich dem Versicherer beim Vertrags-

schluß aufdrängen müsse, daß der Versicherungsnehmer eine arglistige

Täuschung versuche. So liege es hier aber nicht.

II. Diese Erwägungen des Berufungsgerichts halten der rechtlichen

Nachprüfung nicht stand.

1. a) Der Kläger hat die Antragsfrage nach Krankheiten, Störungen

oder Beschwerden nicht objektiv unrichtig beantwortet. Das Berufungs-

gericht hat insoweit den Prozeßstoff nicht vollständig gewürdigt.

Unerheblich ist, daß der Agent i m Antragsformular die Frage nach

Vorerkrankungen verneinte. Es kommt allein auf die mündlichen Erklä-

rungen des Klägers an. Bei Entgegennahme eines Antrags auf Abschluß

eines Versicherungsvertrages steht dem Antragsteller der empfangsbe-

vollmächtigte Vermittlungsagent des Versicherers, bildlich gesprochen,

als dessen Auge und Ohr gegenüber. Was ihm mit Bezug auf die An-

tragstellung gesagt und vorgelegt wird, ist dem Versicherer gesagt und

vorgelegt worden, auch wenn der Agent es nicht in das Formular aufge-

nommen hat (BGHZ 116, 387, 389).

Soweit es um den Inhalt der mündlichen Erklärungen des Klägers

geht, ist im Revisionsverfahren die Richtigkeit seines diesbezüglichen

Vortrags zu unterstellen. Die Beweislast dafür, daß er etwas anderes

gesagt hat, als er behauptet, trifft die Beklagte. Nach der Auge-und-Ohr-

Rechtsprechung läßt sich, wenn der Agent das Formular ausgefüllt hat,

allein mit dem Formular nicht beweisen, daß der Versicherungsnehmer

falsche Angaben gemacht hat, sofern dieser substantiiert behauptet, den

Agenten mündlich zutreffend unterrichtet zu haben. Dann muß vielmehr

der Versicherer beweisen, daß der Versicherungsnehmer den Agenten

mündlich nicht zutreffend unterrichtet hat. Dieser Beweis ist regelmäßig

nur durch die Aussage des Versicherungsagenten zu führen (BGHZ 107,

322, 325). Hier hat das Landgericht den Versicherungsagenten und ge-

genbeweislich die Ehefrau des Klägers als Zeugin vernommen. Das Be-

rufungsgericht hat aber ausdrücklich offengelassen, ob es der Aussage

des Agenten Glauben schenkt, wonach der Kläger lediglich von einmalig

aufgetretenen Kreuzschmerzen sprach, die der Arzt als belanglos einge-

stuft habe. Deshalb ist im Revisionsverfahren zugunsten des Klägers

seine anderslautende Darstellung als wahr zu unterstellen.

Die Darstellung des Klägers ergibt sich aus der Zeugenaussage

seiner Ehefrau. Das Berufungsgericht hat lediglich auf den schriftsätzli-

chen Vortrag des Klägers Bezug genommen, er habe dem Agenten an-

gegeben, daß er Rückenschmerzen habe und sich deshalb ab und zu

vom Arzt eine Ischias-Spritze geben lassen müsse. Dabei hat es überse-

hen, daß der Kläger sich im Berufungsverfahren ausdrücklich die Zeu-

genaussage seiner Ehefrau zu eigen gemacht hat. Aber auch ohne die

ausdrückliche Berufung des Klägers auf diese Aussage müßte davon

ausgegangen werden, daß er sie, als ihm günstig, zum Gegenstand sei-

nes eigenen Vortrags machen wollte. Die Ehefrau hat folgendes bekun-

det: Ihr Mann habe gesagt, daß er Rückenschmerzen habe und, wenn

diese aufträten, er zum Arzt - der Orthopädin V. - gehe und dort immer

eine Spritze bekomme, die dann je nach Arbeitsbelastung oder sonstigen

Umständen auch unterschiedlich lange anhalte.

Schon danach steht fest, daß der Kläger dem Agenten nicht nur

angegeben hat, unter Rückenschmerzen zu leiden; aus seiner Antwort

ergibt sich vielmehr zugleich, daß diese Schmerzen wiederholt auftraten

und jeweils - bei unterschiedlichem Erfolg - ärztlich mit Spritzen behan-

delt werden mußten.

b) Zu weiteren Angaben auf die ihm gestellte Gesundheitsfrage

war der Kläger nicht aufgerufen.

Das Berufungsgericht nimmt insoweit bereits nicht hinreichend in

den Blick, daß nach den Angaben der Ehefrau des Klägers - von denen

im Revisionsverfahren auszugehen ist - der Agent der Beklagten auf die

Schilderung des Klägers geantwortet hat, es handele sich insoweit um

eine Bagatelle, um eine Volkskrankheit, die eigentlich jeder habe und die

man nicht in den Antrag aufnehmen müsse. Schon danach mußte sich

der Kläger zu ergänzenden Angaben nicht veranlaßt sehen, zumal ihm

- wie der Antrag ausweist und sich nach dieser Antwort des Agenten als

folgerichtig darstellt - die ergänzende Frage nach Art, Verlauf und Folge

der Erkrankung (einschließlich Operationen, Kuren ...) offensichtlich

nicht mehr gestellt worden ist.

c) Dem Kläger oblag es nicht, den kurzen Krankenhausaufenthalt

und die Behandlung in der Reha-Klinik B. ungefragt anzuzeigen. Das gilt

zum einen schon deshalb, weil die Reaktion des Agenten auf die Anga-

ben des Klägers diesem den Blick darauf verstellen mußte, daß noch e r-

gänzende Erklärungen geboten sein könnten. Zum anderen ergaben sich

aus diesen stationären Krankenhausaufenthalten jedenfalls aus der

Sicht des Klägers über die bereits gemachten Angaben hinaus keine

weiteren gefahrerheblichen Umstände.

Der erste, nur viertägige Klinikaufenthalt diente der diagnosti-

schen Abklärung des Leidens und brachte kein greifbares Ergebnis. Die

Verdachtsdiagnose der behandelnden Ärztin V. auf Verengung des Wir-

belkanals und Wirbelgleiten wurde nicht bestätigt, eine Operationsindi-

kation wurde verneint und die Fortsetzung der konservativen Therapie

durch Spritzen wurde befürwortet. Die zweite "stationäre Behandlung"

war eine Rehabilitationskur, hinsichtlich derer der Kläger richtig vorge-

tragen hat, daß sie einer Therapie des Rückenleidens durch Stärkung

der Rückenmuskulatur diente.

d) Damit fehlt es nicht nur an einer objektiven Verletzung der An-

zeigeobliegenheit durch den Kläger. Zugleich erweist sich vielmehr auch

die Annahme des Berufungsgerichts als nicht tragfähig, der Kläger habe

sein Leiden gegenüber dem Agenten der Beklagten verharmlost. Das

Leiden verharmlost hat - nach den Angaben der Ehefrau des Klägers -

der Agent. Ihn hinsichtlich der Frage zu kontrollieren, was in das An-

tragsformular aufzunehmen ist, war nicht Sache des Antragstellers. Mit

der Vorgabe von Fragen nach gefahrerheblichen Umständen im An-

tragsformular hat der Versicherer selbst die Anzeigeobliegenheit so aus-

gestaltet, daß der künftige Versicherungsnehmer die Gefahrumstände

anhand der ihm gestellten Fragen zu beantworten hat. Unterläuft das der

Agent dadurch, daß er dem Antragsteller durch einschränkende Bemer-

kungen verdeckt, was auf die jeweilige Frage anzugeben und in das

Formular aufzunehmen ist, kann dieses Agentenverhalten nicht zu La-

sten des künftigen Versicherungsnehmers gehen. Anhaltspunkte für ein

kollusives Zusammenwirken von Kläger und Agent hat das Berufungsge-

richt nicht festgestellt; sie sind auch nicht ersichtlich.

e) Ist danach davon auszugehen, daß der Kläger der Anzeige-

obliegenheit genügt und ihn der Vorwurf, sein Leiden verharmlost zu ha-

ben, nicht trifft, fehlt es an einer Grundlage für die Annahme des Beru-

fungsgerichts, der Kläger habe die Beklagte durch Täuschung zum Ab-

schluß des Vertrages bewegen wollen. Eine arglistige Täuschung des

Klägers scheidet schon deshalb aus, ohne daß es insoweit auf weiteres

ankommt.

2. Demgemäß hatte der Senat schon aus diesem Grunde die

Grundsatzfrage, deretwegen das Berufungsgericht die Revision zugelas-

sen hat, ob nämlich eine Verletzung der Nachfrageobliegenheit des Ver-

sicherers diesem auch die Arglistanfechtung verwehrt, nicht zu entschei-

den (vgl. zur Wissenszurechnung bei arglistigem Verschweigen von Ge-

sundheitsumständen das Senatsurteil vom 7. März 2001 - IV ZR 254/00 -

VersR 2001, 620 unter 2 b bb).

Terno Seiffert Ambrosius

Wendt Dr. Kessal-Wulf