BGH Urteil vom 10.10.2001 – IV ZR 6/01
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 10. Oktober 2001 Heinekamp Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein _____________________
VVG § 16
Bei der Beantwortung von vorformulierten Antragsfragen geht es nicht zu Lasten des künftigen Versicherungsnehmers, wenn der Agent durch einschränkende Bemerkungen zu den Fragen verdeckt, was auf die jeweilige Frage anzugeben und in das Formular aufzunehmen ist.
BGH, Urteil vom 10. Oktober 2001 - IV ZR 6/01 - OLG Dresden LG Zwickau
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterin Ambrosius, den
Richter Wendt und die Richterin Dr. Kessal-Wulf auf die mündliche Ver-
handlung vom 10. Oktober 2001
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zi-
vilsenats des Oberlandesgerichts Dresden
vom
8. Dezember 2000 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-
scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-
rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger verlangt von dem beklagten Versicherungsunterneh-
men eine Berufsunfähigkeitsrente.
Der Kläger, von Beruf Elektroinstallateur, stellte am 1. Juni 1996
bei der Beklagten den Antrag auf Abschluß einer Rentenversicherung
mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Das Antragsformular wurde
vom Agenten der Beklagten ausgefüllt. Zwischen den Parteien ist strei-
tig, ob der Agent dem Kläger sämtliche Gesundheitsfragen vorlas und
was der Kläger darauf im einzelnen antwortete. Unstreitig erwähnte der
Kläger jedenfalls Rückenbeschwerden und kreuzte der Agent gleichwohl
bei der Frage nach Krankheiten, Störungen oder Beschwerden u.a. der
Wirbelsäule die Antwort "nein" an. Der Kläger war seit April 1994 wegen
Rückenschmerzen zunächst bei Dr. G. und ab Januar 1995 bei der Or-
thopädin V. in Behandlung. Auf Veranlassung der letzteren wurde er vom
30. August bis 2. September 1995 im V.klinikum P. untersucht und vom
6. März bis 3. April 1996 in der Rehabilitationsklinik B. behandelt, wo als
Befund eine fortgeschrittene Spondylosis deformans (degenerative Er-
krankung der Wirbelkörper und Bandscheibenschaden) der Lendenwir-
belsäule mit fortgeschrittener Osteochondrose (Knochen- und Knorpel-
degeneration) geschildert wurde. Aus der Rehabilitation wurde der Klä-
ger als voll arbeitsfähig entlassen. Aufgrund zunehmender Beschwerden
an der Lendenwirbelsäule wurde er jedoch ab 6. November 1998 ar-
beitsunfähig krankgeschrieben und in der Folgezeit zweimal operiert.
Die Beklagte lehnte die Zahlung der vereinbarten Berufsunfähig-
keitsrente von monatlich 375 DM ab, weil der Kläger sie nicht ausrei-
chend über sein Rückenleiden informiert habe. Sie trat vom Vertrag zu-
rück und focht ihn außerdem wegen arglistiger Täuschung an.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der
Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit der Be-
gründung, es sei dabei von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs
abgewichen, hat das Oberlandesgericht die Revision zugelassen. Der
Kläger begehrt nunmehr die Wiederherstellung des landgerichtlichen
Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochte-
nen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-
richt.
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte sei zur
Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung
berechtigt gewesen, und hierzu ausgeführt:
Der Kläger habe die Gesundheitsfragen im Antragsformular zu-
mindest bezüglich seines Rückenleidens unrichtig beantwortet. Ange-
sichts seiner Krankengeschichte, aus der ein ernsthaftes, hartnäckiges
Rückenleiden hervorgehe, habe die Erklärung des Klägers gegenüber
dem Versicherungsvertreter, er leide an gelegentlichen Kreuzschmerzen,
die manchmal mit einer Ischiasspritze behandelt würden, eine grobe
Verharmlosung des wahren Krankheitsbildes dargestellt. Dies sei dem
Kläger auch bewußt gewesen. Falls seine Behauptung zutreffe, der Ver-
sicherungsvertreter habe erwidert, daß nur ernsthafte Erkrankungen an-
gegeben werden müßten, nicht aber Kreuzschmerzen, die wohl jeder
einmal habe, so habe der Kläger daraus ersehen müssen, daß er dem
Versicherungsvertreter ein falsches Bild von seinen Beschwerden ver-
mittelt hatte. Der Kläger habe auch arglistig gehandelt, nämlich damit
gerechnet, daß sich die Mitteilung des wahren Sachverhalts negativ auf
den gewünschten Abschluß des Versicherungsvertrages auswirken kön-
ne. Hierfür spreche sowohl, daß seine Rückenerkrankung seine Berufs-
fähigkeit gefährdet habe, was ihm nicht verborgen geblieben sei, als
auch, daß er keine plausible Erklärung für die verfälschende Darstellung
seiner Beschwerden gegeben habe.
Die Anfechtungserklärung der Beklagten verstoße auch nicht ge-
gen Treu und Glauben unter dem Gesichtspunkt, daß die Beklagte eine
gebotene Risikoprüfung unterlassen habe. Zwar treffe den Versicherer
im Rahmen der Vertragsverhandlungen eine Obliegenheit zur Risiko-
prüfung, bei deren Verletzung er später nicht mit der Begründung vom
Vertrag zurücktreten könne, der Versicherungsnehmer habe seine An-
zeigeobliegenheit verletzt. Nicht gefolgt werden könne hingegen aber
der weitergehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dem Ver-
sicherer sei, wenn er die gebotene Nachfrage unterlassen habe, auch
die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung verwehrt (BGHZ 117, 385,
387 f.). Der arglistig Täuschende verdiene keinen Schutz seines Ver-
trauens auf den Bestand des erschlichenen Vertrages. Eine Ausnahme
komme nur dann in Betracht, wenn sich dem Versicherer beim Vertrags-
schluß aufdrängen müsse, daß der Versicherungsnehmer eine arglistige
Täuschung versuche. So liege es hier aber nicht.
II. Diese Erwägungen des Berufungsgerichts halten der rechtlichen
Nachprüfung nicht stand.
1. a) Der Kläger hat die Antragsfrage nach Krankheiten, Störungen
oder Beschwerden nicht objektiv unrichtig beantwortet. Das Berufungs-
gericht hat insoweit den Prozeßstoff nicht vollständig gewürdigt.
Unerheblich ist, daß der Agent i m Antragsformular die Frage nach
Vorerkrankungen verneinte. Es kommt allein auf die mündlichen Erklä-
rungen des Klägers an. Bei Entgegennahme eines Antrags auf Abschluß
eines Versicherungsvertrages steht dem Antragsteller der empfangsbe-
vollmächtigte Vermittlungsagent des Versicherers, bildlich gesprochen,
als dessen Auge und Ohr gegenüber. Was ihm mit Bezug auf die An-
tragstellung gesagt und vorgelegt wird, ist dem Versicherer gesagt und
vorgelegt worden, auch wenn der Agent es nicht in das Formular aufge-
nommen hat (BGHZ 116, 387, 389).
Soweit es um den Inhalt der mündlichen Erklärungen des Klägers
geht, ist im Revisionsverfahren die Richtigkeit seines diesbezüglichen
Vortrags zu unterstellen. Die Beweislast dafür, daß er etwas anderes
gesagt hat, als er behauptet, trifft die Beklagte. Nach der Auge-und-Ohr-
Rechtsprechung läßt sich, wenn der Agent das Formular ausgefüllt hat,
allein mit dem Formular nicht beweisen, daß der Versicherungsnehmer
falsche Angaben gemacht hat, sofern dieser substantiiert behauptet, den
Agenten mündlich zutreffend unterrichtet zu haben. Dann muß vielmehr
der Versicherer beweisen, daß der Versicherungsnehmer den Agenten
mündlich nicht zutreffend unterrichtet hat. Dieser Beweis ist regelmäßig
nur durch die Aussage des Versicherungsagenten zu führen (BGHZ 107,
322, 325). Hier hat das Landgericht den Versicherungsagenten und ge-
genbeweislich die Ehefrau des Klägers als Zeugin vernommen. Das Be-
rufungsgericht hat aber ausdrücklich offengelassen, ob es der Aussage
des Agenten Glauben schenkt, wonach der Kläger lediglich von einmalig
aufgetretenen Kreuzschmerzen sprach, die der Arzt als belanglos einge-
stuft habe. Deshalb ist im Revisionsverfahren zugunsten des Klägers
seine anderslautende Darstellung als wahr zu unterstellen.
Die Darstellung des Klägers ergibt sich aus der Zeugenaussage
seiner Ehefrau. Das Berufungsgericht hat lediglich auf den schriftsätzli-
chen Vortrag des Klägers Bezug genommen, er habe dem Agenten an-
gegeben, daß er Rückenschmerzen habe und sich deshalb ab und zu
vom Arzt eine Ischias-Spritze geben lassen müsse. Dabei hat es überse-
hen, daß der Kläger sich im Berufungsverfahren ausdrücklich die Zeu-
genaussage seiner Ehefrau zu eigen gemacht hat. Aber auch ohne die
ausdrückliche Berufung des Klägers auf diese Aussage müßte davon
ausgegangen werden, daß er sie, als ihm günstig, zum Gegenstand sei-
nes eigenen Vortrags machen wollte. Die Ehefrau hat folgendes bekun-
det: Ihr Mann habe gesagt, daß er Rückenschmerzen habe und, wenn
diese aufträten, er zum Arzt - der Orthopädin V. - gehe und dort immer
eine Spritze bekomme, die dann je nach Arbeitsbelastung oder sonstigen
Umständen auch unterschiedlich lange anhalte.
Schon danach steht fest, daß der Kläger dem Agenten nicht nur
angegeben hat, unter Rückenschmerzen zu leiden; aus seiner Antwort
ergibt sich vielmehr zugleich, daß diese Schmerzen wiederholt auftraten
und jeweils - bei unterschiedlichem Erfolg - ärztlich mit Spritzen behan-
delt werden mußten.
b) Zu weiteren Angaben auf die ihm gestellte Gesundheitsfrage
war der Kläger nicht aufgerufen.
Das Berufungsgericht nimmt insoweit bereits nicht hinreichend in
den Blick, daß nach den Angaben der Ehefrau des Klägers - von denen
im Revisionsverfahren auszugehen ist - der Agent der Beklagten auf die
Schilderung des Klägers geantwortet hat, es handele sich insoweit um
eine Bagatelle, um eine Volkskrankheit, die eigentlich jeder habe und die
man nicht in den Antrag aufnehmen müsse. Schon danach mußte sich
der Kläger zu ergänzenden Angaben nicht veranlaßt sehen, zumal ihm
- wie der Antrag ausweist und sich nach dieser Antwort des Agenten als
folgerichtig darstellt - die ergänzende Frage nach Art, Verlauf und Folge
der Erkrankung (einschließlich Operationen, Kuren ...) offensichtlich
nicht mehr gestellt worden ist.
c) Dem Kläger oblag es nicht, den kurzen Krankenhausaufenthalt
und die Behandlung in der Reha-Klinik B. ungefragt anzuzeigen. Das gilt
zum einen schon deshalb, weil die Reaktion des Agenten auf die Anga-
ben des Klägers diesem den Blick darauf verstellen mußte, daß noch e r-
gänzende Erklärungen geboten sein könnten. Zum anderen ergaben sich
aus diesen stationären Krankenhausaufenthalten jedenfalls aus der
Sicht des Klägers über die bereits gemachten Angaben hinaus keine
weiteren gefahrerheblichen Umstände.
Der erste, nur viertägige Klinikaufenthalt diente der diagnosti-
schen Abklärung des Leidens und brachte kein greifbares Ergebnis. Die
Verdachtsdiagnose der behandelnden Ärztin V. auf Verengung des Wir-
belkanals und Wirbelgleiten wurde nicht bestätigt, eine Operationsindi-
kation wurde verneint und die Fortsetzung der konservativen Therapie
durch Spritzen wurde befürwortet. Die zweite "stationäre Behandlung"
war eine Rehabilitationskur, hinsichtlich derer der Kläger richtig vorge-
tragen hat, daß sie einer Therapie des Rückenleidens durch Stärkung
der Rückenmuskulatur diente.
d) Damit fehlt es nicht nur an einer objektiven Verletzung der An-
zeigeobliegenheit durch den Kläger. Zugleich erweist sich vielmehr auch
die Annahme des Berufungsgerichts als nicht tragfähig, der Kläger habe
sein Leiden gegenüber dem Agenten der Beklagten verharmlost. Das
Leiden verharmlost hat - nach den Angaben der Ehefrau des Klägers -
der Agent. Ihn hinsichtlich der Frage zu kontrollieren, was in das An-
tragsformular aufzunehmen ist, war nicht Sache des Antragstellers. Mit
der Vorgabe von Fragen nach gefahrerheblichen Umständen im An-
tragsformular hat der Versicherer selbst die Anzeigeobliegenheit so aus-
gestaltet, daß der künftige Versicherungsnehmer die Gefahrumstände
anhand der ihm gestellten Fragen zu beantworten hat. Unterläuft das der
Agent dadurch, daß er dem Antragsteller durch einschränkende Bemer-
kungen verdeckt, was auf die jeweilige Frage anzugeben und in das
Formular aufzunehmen ist, kann dieses Agentenverhalten nicht zu La-
sten des künftigen Versicherungsnehmers gehen. Anhaltspunkte für ein
kollusives Zusammenwirken von Kläger und Agent hat das Berufungsge-
richt nicht festgestellt; sie sind auch nicht ersichtlich.
e) Ist danach davon auszugehen, daß der Kläger der Anzeige-
obliegenheit genügt und ihn der Vorwurf, sein Leiden verharmlost zu ha-
ben, nicht trifft, fehlt es an einer Grundlage für die Annahme des Beru-
fungsgerichts, der Kläger habe die Beklagte durch Täuschung zum Ab-
schluß des Vertrages bewegen wollen. Eine arglistige Täuschung des
Klägers scheidet schon deshalb aus, ohne daß es insoweit auf weiteres
ankommt.
2. Demgemäß hatte der Senat schon aus diesem Grunde die
Grundsatzfrage, deretwegen das Berufungsgericht die Revision zugelas-
sen hat, ob nämlich eine Verletzung der Nachfrageobliegenheit des Ver-
sicherers diesem auch die Arglistanfechtung verwehrt, nicht zu entschei-
den (vgl. zur Wissenszurechnung bei arglistigem Verschweigen von Ge-
sundheitsumständen das Senatsurteil vom 7. März 2001 - IV ZR 254/00 -
VersR 2001, 620 unter 2 b bb).
Terno Seiffert Ambrosius
Wendt Dr. Kessal-Wulf