BGH Urteil vom 13.11.2008 – IX ZR 69/07
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 13. November 2008 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BRAO § 51b; EGBGB Art. 229 § 12 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 1
Satz 2
Bestimmt sich bei einer einem Rechtsanwalt unterlaufenen Fehlberatung die
Verjährung des Primäranspruchs auf der Grundlage des maßgeblichen Über-
gangsrechts nach § 51b BRAO, so gilt dies auch für den Sekundäranspruch.
BGH, Urteil vom 13. November 2008 - IX ZR 69/07 - OLG Köln
LG Köln
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die
Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des
17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 28. März 2007
und das Urteil der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom
2. Februar 2006 aufgehoben:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger beauftragte als Mitglied einer Erbengemeinschaft die beklag-
ten Rechtsanwälte, einen Anspruch auf Rückübertragung eines in Dresden ge-
legenen, durch das "Gesetz über den Aufbau der Städte in der DDR und der
Hauptstadt Deutschlands, Berlin" in Volkseigentum überführten Grundstücks zu
verfolgen. Die zuständige Behörde lehnte im Jahre 1997 sowohl die Rücküber-
tragung des Grundstücks als auch die Zahlung einer Entschädigung ab. Nach
erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens erhob der durch die Be-
klagten vertretene Kläger am 8. April 1999 Klage vor dem Verwaltungsgericht
Dresden. Im Verhandlungstermin vom 24. April 2002 regte das Verwaltungsge-
richt unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit des Klagebegehrens die Rück-
nahme der Klage an. Der Kläger lehnte nach Rücksprache mit dem Beklagten
zu 1, der das Mandat federführend betreute, eine Klagerücknahme ab. Gegen
das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 25. April
2002 legten die Beklagten für den Kläger Nichtzulassungsbeschwerde ein. Das
Bundesverwaltungsgericht wies die Nichtzulassungsbeschwerde durch Be-
schluss vom 13. Januar 2003 unter Hinweis auf eine seit dem Jahre 1994 geüb-
te Rechtsprechung zurück.
Mit vorliegender Klage verlangt der Kläger von den Beklagten Ersatz der
in den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Dresden und vor dem Bundes-
verwaltungsgericht entstandenen Gerichtskosten und Anwaltsgebühren über
24.545,67 €. Die Beklagten, die einen Pflichtverstoß in Abrede stellen, erheben
die Einrede der Verjährung. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von
22.898,87 € stattgegeben. Die dagegen eingelegte Berufung der Beklagten
blieb ohne Erfolg. Mit der von dem erkennenden Senat zugelassenen Revision
verfolgen sie ihr Klageabweisungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist begründet und führt zur Abweisung der
Klage.
I.
Das Berufungsgericht, das von einer anwaltlichen Pflichtverletzung der
Beklagten ausgeht, hat ausgeführt, der Schadensersatzanspruch des Klägers
sei nicht verjährt. Die Verjährung bestimme sich im Streitfall nach § 51b BRAO,
weil die Primärverjährung vor dem 15. Dezember 2004 eingetreten sei; die Ver-
jährung eines sekundären Schadensersatzanspruchs richte sich folglich eben-
falls nach dieser Vorschrift. Der Anwalt, der eine aussichtslose Klage erhebe,
unterliege einer aus dem Anwaltsvertrag folgenden Hinweispflicht, dass er ei-
nen Fehler gemacht habe. Unterlasse der Anwalt diesen Hinweis, beginne die
Sekundärverjährung mit Ablauf der Primärverjährung. Ausgehend von der Er-
hebung der verwaltungsgerichtlichen Klage am 8. April 1999 sei die Primärver-
jährung im April 2002 abgelaufen. Sekundärverjährung sei folglich erst im April
2005 und damit nach der am 28. Januar 2005 erfolgten Klagezustellung einge-
treten.
Der Einwand der Beklagten, erst in der mündlichen Verhandlung vor dem
Verwaltungsgericht am 24. April 2002 und damit nach Ablauf der Primärverjäh-
rung von der möglichen Unrichtigkeit ihrer Beratung erfahren zu haben, dringe
nicht durch. Bei gewissenhafter Prüfung hätten die Beklagten schon vor Klage-
erhebung zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass eine verwaltungsgerichtli-
che Klage keinen Erfolg verspreche. Dieses pflichtwidrige Unterlassen dürfe
ihnen nicht zum Vorteil gereichen. Andernfalls käme es zu einer umso größeren
Privilegierung des Rechtsanwalts, je weniger er seinen anwaltlichen Beratungs-
und Prüfungspflichten genüge. Der pflichtwidrig arbeitende Anwalt könne dann
stets erfolgreich einwenden, ihm sei die Fehlberatung seines Mandanten nicht
bewusst gewesen, weshalb die Sekundärverjährung nie zu laufen beginne.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. Die von den
Beklagten erhobene Verjährungseinrede greift, wie die Revision mit Recht rügt,
durch, weil die Verjährungsfrist des § 51b BRAO sowohl im Blick auf einen Pri-
mär- als auch einen Sekundäranspruch abgelaufen ist.
1. § 51b BRAO, der durch das Verjährungsanpassungsgesetz mit Wir-
kung vom 15. Dezember 2004 aufgehoben wurde, ist im Streitfall noch anzu-
wenden. Die danach maßgebliche dreijährige Verjährungsfrist war im Zeitpunkt
der Klageerhebung abgelaufen.
a) Die Regelung des § 51b BRAO ist gemäß Art. 229 § 12 Abs. 1 Nr. 3
i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB weiter anzuwenden, falls der primäre
Schadensersatzanspruch vor dem 15. Dezember 2004 entstanden ist. Be-
stimmt sich die Verjährung des Primäranspruchs nach § 51b BRAO, so gilt die-
se Vorschrift auch für den Sekundäranspruch, weil er lediglich ein Hilfsrecht und
unselbständiges Nebenrecht des primären Regressanspruchs bildet (vgl. BGH,
Urt. v. 7. Februar 2008 - IX ZR 149/04, WM 2008, 946, 948 Rn. 30, 33; Zugehör
in: Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl.
Rn. 1265; Fahrendorf in: Rinsche/Fahrendorf/Terbille, Die Haftung des Rechts-
anwalts 7. Aufl. Rn. 947; Mansel/Budzikiewicz NJW 2005, 321, 325 f).
b) Der Schadensersatzanspruch des Klägers ist mit Erhebung der Klage
vor dem Verwaltungsgericht Dresden am 8. April 1999 entstanden. Der Kosten-
schaden verwirklicht sich bereits durch die Erhebung einer aussichtslosen Kla-
ge, weil damit ein erster Teil des Schadens in Form der Gerichtskosten ent-
steht, für die der Kläger als Zweitschuldner haftet (BGH, Urt. v. 7. Februar 1995
- X ZR 32/93, NJW 1995, 2039, 2041; Urt. v. 21. Juni 2001 - IX ZR 73/00, NJW
2001, 3543, 3545, insoweit in BGHZ 148, 156 ff nicht abgedruckt). Da der An-
spruch vor dem 15. Dezember 2004 begründet wurde, richtet sich die Verjäh-
rung nach § 51b BRAO. Die dreijährige Verjährungsfrist war gerechnet von der
am 8. April 1999 bewirkten Klageerhebung bereits am 9. April 2002 und damit
- selbst wenn man von einer alsbaldigen Zustellung (§ 167 ZPO) ausginge -
lange vor der hier am 23. Dezember 2004 erfolgten Klageeinreichung abgelau-
fen. In der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts Dresden liegt keine einen neuen Primäranspruch auslö-
sende Pflichtwidrigkeit der Beklagten, sondern lediglich ein auf der ursprüngli-
chen rechtlichen Fehleinschätzung beruhendes weiteres Versäumnis, das - in
unverjährter Zeit - die Anknüpfung für eine Sekundärhaftung bilden kann.
2. Der Eintritt der Verjährung kann entgegen der Auffassung des Ober-
landesgerichts nicht unter dem Gesichtspunkt eines Sekundäranspruchs abge-
lehnt werden.
a) Für den Anwalt kann sich bei der Wahrnehmung des Mandats ein be-
gründeter Anlass ergeben zu prüfen, ob er dem Mandanten durch einen Fehler
einen Schaden zugefügt hat. Unterlässt er die erforderliche Überprüfung seines
eigenen Verhaltens oder erkennt er dabei nicht seinen Fehler und gibt er infol-
gedessen nicht den erforderlichen Hinweis auf § 51b BRAO, kann dies den Se-
kundäranspruch auslösen (BGHZ 94, 380, 386). Der Sekundäranspruch setzt
also eine neue, schuldhafte Pflichtverletzung voraus. Die den Regressfall aus-
lösende Pflichtwidrigkeit kann nicht gleichzeitig die Nichterfüllung einer Pflicht
zur Aufdeckung des Primäranspruchs darstellen. Der Sekundäranspruch ent-
steht vielmehr nur, wenn eine weitere Pflichtwidrigkeit zu einer Zeit begangen
wird, zu der der Regressanspruch noch durchgesetzt werden kann, also insbe-
sondere noch nicht verjährt ist (BGHZ aaO S. 387; BGH Urt. v. 10. Oktober
1985 - IX ZR 153/84, NJW 1986, 581, 583; v. 14. Dezember 2000 - IX ZR
332/99, NJW 2001, 826, 828; v. 7. Februar 2008 aaO Rn. 34).
b) Nach Erhebung der Klage am 8. April 1999 war für die Beklagten
mangels neuer tatsächlicher oder rechtlicher Gesichtspunkte jedenfalls bis zur
mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 24. April 2002 keine
Veranlassung gegeben, ihre Rechtsauffassung zu überprüfen. Da der Sekun-
däranspruch eine neue, eigenständige Pflichtwidrigkeit des Rechtsanwalts vor-
aussetzt, war er bis zum Ablauf der Verjährungsfrist am 9. April 2002 nicht ent-
standen. Der im Anschluss an das Berufungsgericht vertretenen Auffassung der
Revisionserwiderung, während des laufenden verwaltungsgerichtlichen Verfah-
rens habe eine wenigstens halbjährliche Wiedervorlage- und Kontrollpflicht be-
standen, kann nicht gefolgt werden. Mangels eines konkreten verfahrensbezo-
genen Anlasses war der Beklagte auch nicht gehalten, mit Rücksicht auf im
Zeitraum zwischen der Klageerhebung und der mündlichen Verhandlung veröf-
fentlichte, dem Anspruch des Klägers möglicherweise entgegenstehende
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seine Rechtsauffassung zu
überprüfen. Der Sekundäranspruch kann - was das Berufungsgericht verkannt
hat - nicht aus der Nichterfüllung einer Pflicht zur Aufdeckung des Primäran-
spruchs hergeleitet werden, weil andernfalls mit dem Primäranspruch zugleich
der Sekundäranspruch ausgelöst würde (BGHZ aaO). Vielmehr beruht die ein-
getretene Verjährung nicht auf einem Verhalten des Anwalts und kann ihm nicht
als Verletzung seines Auftrags zugerechnet werden, wenn für ihn - wie im
Streitfall - während des Verjährungslaufs kein verfahrensbezogener Anlass be-
stand, eine durch seine Pflichtwidrigkeit verursachte Schädigung des Mandan-
ten zu erkennen und diesem die Durchsetzung des Regressanspruchs zu er-
möglichen (BGHZ aaO S. 388).
3. Infolge Entscheidungsreife (§ 563 Abs. 3 ZPO) kann das Revisionsge-
richt in der Sache entscheiden. Die Klage ist wegen Ablaufs der Verjährungs-
frist auf die von den Beklagten erhobene Einrede abzuweisen.
Ganter
Kayser
Gehrlein
Fischer
Grupp
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 02.02.2006 - 29 O 405/04 -
OLG Köln, Entscheidung vom 28.03.2007 - 17 U 49/06 -