BGH Urteil vom 07.02.2008 – IX ZR 149/04
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 7. Februar 2008 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB § 675; BRAO § 51b a.F.
a) Zur Beratungspflicht des Anwalts über die Wirkungen einer Mietoptionsklausel.
b) Erhält der Anwalt, der den Auftraggeber vor Abschluss eines Vertrages fehlerhaft
beraten hat, noch während des Laufs der Primärverjährung den neuen Auftrag,
Ansprüche des Mandanten aus diesem Vertrag zu prüfen, so begründet dies die
Pflicht, auf die Regresshaftung und deren Verjährung hinzuweisen, wenn diese
Ansprüche in unmittelbarem inneren Zusammenhang mit der ursprünglichen Bera-
tung stehen.
BGH, Urteil vom 7. Februar 2008 - IX ZR 149/04 - OLG Koblenz
LG Trier
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die
Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter
Dr. Detlev Fischer
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Koblenz vom 1. Juli 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
F. (im Folgenden: Verkäuferin) war Eigentümerin eines Ge-
schäftshauses, das teilweise an die V. GmbH (im Folgenden, auch für ihre
Rechtsnachfolgerin: Mieterin) vermietet war, die dort eine Spielhalle betrieb.
Der Mietvertrag enthielt folgende Klausel:
"Der Mietvertrag endet zum 30. April 1998. Der Mieter hat das Recht, 2 x 5 Jahre zu optieren. Es verlängert sich um jeweils 5 Jahre, wenn eine der Parteien nicht spätestens 6 Monate vor
Ablauf der Mietzeit der Verlängerung widerspricht, der Mieter hat allerdings das allgemeine Optionsrecht."
Anfang 1997 wollte die Klägerin das Geschäftshaus von der Verkäuferin
erwerben und es an ihren Ehemann vermieten, der beabsichtigte, im Objekt
eine Spielhalle einzurichten. Die Mieterin übte das Optionsrecht aus; die Ver-
käuferin widersprach der Verlängerung des Mietvertrags. In dieser Lage wandte
sich die Klägerin an die damals zwischen den Beklagten bestehende Anwalts-
sozietät, die sie beim Kauf des Hauses beraten sollte. Die Einzelheiten des Auf-
trags und der Beratung sind im Streit. Die Klägerin erwarb das Hausanwesen.
Der Kaufvertrag vom 3. April 1997 wies folgende Regelung auf:
"Mietverhältnisse sind bekannt. Der derzeitige Mieter hat aufgrund des Mietvertrages vom 25. März 1988 nach § 2 erklärt, dass er das Mietverhältnis aufgrund einer Option um 5 Jahre verlängern wolle. Die Vermieterin und nunmehrige Verkäuferin hat entspre- chend der gleichfalls in § 2 des Mietvertrages enthaltenen Rege- lung fristgemäß einer solchen Verlängerung widersprochen, so dass das derzeitige Mietverhältnis am 30. April 1998 endet."
Die Mieterin klagte auf Feststellung des Fortbestehens des Mietverhält-
nisses. Die Klägerin, vertreten durch die Beklagten, trat dem Mietprozess als
Streithelferin der Verkäuferin bei. Es steht zwischen ihr, der Mieterin und der
Verkäuferin aufgrund des Urteils des OLG Koblenz vom 26. Mai 1999 rechts-
kräftig fest, dass der Mietvertrag bis zum 30. April 2003 fortbestand. Die Miete-
rin übte auch die zweite Verlängerungsoption aus.
Die Klägerin hat geltend gemacht, sie habe das Hausanwesen nur er-
werben wollen, wenn der Mietvertrag hätte beendet werden können. Das habe
der Beklagte zu 1 auch gewusst. Er habe ihr jedoch nicht vom Kauf des Hauses
abgeraten, weil er unzutreffenderweise angenommen habe, die Mieterin habe
die Option nicht wirksam ausgeübt. Ferner habe er im Kaufvertrag für keine
ausreichende Absicherung gesorgt und nicht darauf geachtet, ein Rücktritts-
recht für den Fall des Fortbestehens des Mietvertrags zu vereinbaren. Ihr sei
dadurch ein noch zu beziffernder Schaden entstanden; denn sie hätte das
Hausanwesen zu einer höheren als der von der Mieterin gezahlten Miete an
das Unternehmen ihres Ehemanns vermieten können. Wegen der geringeren
Mieteinnahmen habe sie ein Darlehen aufnehmen müssen, für das zusätzliche
Zinsen anfielen.
Die Klägerin beantragt festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind,
ihr sämtliche Schäden zu ersetzen, die ihr aus dem Grundstückskaufvertrag
entstanden sind. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Oberlandes-
gericht hat ihr stattgegeben. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfol-
gen die Beklagten ihren Klagabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache an
das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Feststellungsantrag sei zuläs-
sig, weil der Klägerin aufgrund der fehlenden Absicherung des Grundstücks-
kaufvertrages gegen die Wahrnehmung der Verlängerungsoption ein Schaden
entstanden sei, den sie mit ihren Finanzierungsschwierigkeiten hinreichend
dargelegt habe. Die Klage sei begründet, weil der Beklagte zu 1 seine Pflichten
aus dem Anwaltsvertrag auch unter Zugrundelegung seines eigenen Vortrags
verletzt habe. Er hätte genauer darlegen müssen, weshalb er vom Vertrags-
schluss abrate. Der Schaden sei ihm zuzurechnen, obwohl sich die Klägerin
ohne weitere Rücksprache über seine Empfehlung hinweggesetzt habe. Der
Anspruch sei auch nicht verjährt. Die Klägerin habe den Beklagten zu 1 beauf-
tragt, sie im Verfahren der Mieterin gegen die Verkäuferin zu vertreten. Hierbei
hätte er auf seine Haftung hinweisen müssen. Deshalb dürften sich die Beklag-
ten auf den Eintritt der Primärverjährung nicht berufen.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in wesentlichen
Punkten nicht stand.
1. Der Feststellungsantrag ist allerdings zulässig. Zwar hängt bereits die
Zulässigkeit der Feststellungsklage von der Wahrscheinlichkeit eines Scha-
denseintritts ab (BGHZ 166, 84, 90; BGH, Urt. v. 15. Oktober 1992 - IX ZR
43/02, WM 1993, 251, 260; v. 14. Dezember 1995 - IX ZR 242/94, WM 1996,
548, 549; v. 25. Oktober 2001 - IX ZR 427/98, WM 2002, 29, 32; v. 19. Januar
2006 - IX ZR 232/01, WM 2006, 927, 928). Beginnt aber die Verjährung etwai-
ger Ansprüche des Schadensersatzklägers - wie hier nach § 51b Fall 2 BRAO
a.F. - unabhängig von einer Schadensentstehung spätestens mit der Beendi-
gung des Mandats, so folgt daraus ohne Weiteres ein rechtliches Interesse des
Klägers an einer alsbaldigen Klärung der Haftungsfrage (BGH, Urt. v. 21. Juli
2005 - IX ZR 49/02, WM 2005, 2110; v. 19. Januar 2006 - IX ZR 232/01, aaO).
2. Der Beklagte zu 1 hat seine anwaltlichen Pflichten verletzt. Nach dem
derzeitigen Sach- und Streitstand steht aber nicht fest, dass der Klägerin hier-
durch ein Schaden entstanden ist.
a) Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Be-
klagte zu 1 seine Vertragspflichten schuldhaft verletzt hat.
aa) Soweit der Mandant nicht eindeutig zu erkennen gibt, dass er des
Rates nur in einer bestimmten Richtung bedarf, ist der Rechtsanwalt zur allge-
meinen, umfassenden und möglichst erschöpfenden Belehrung des Auftragge-
bers verpflichtet. Unkundige muss er über die Folgen ihrer Erklärungen beleh-
ren und vor Irrtümern bewahren. In den Grenzen des Mandats hat er dem Man-
danten diejenigen Schritte anzuraten, die zu dem erstrebten Ziele zu führen
geeignet sind, und Nachteile für den Auftraggeber zu verhindern, soweit solche
voraussehbar und vermeidbar sind. Dazu hat er dem Auftraggeber den sichers-
ten und gefahrlosesten Weg vorzuschlagen und ihn über mögliche Risiken auf-
zuklären, damit der Mandant zu einer sachgerechten Entscheidung in der Lage
ist (BGH, Urt. v. 18. März 1993 - IX ZR 120/92, WM 1993, 1376, 1377; v. 4. Juni
1996 - IX ZR 51/95, WM 1996, 1824, 1825; v. 19. Januar 2006 - IX ZR 232/01,
aaO; v. 23. November 2006 - IX ZR 21/03, WM 2007, 419; v. 1. März 2007
- IX ZR 261/03, NJW 2007, 2485, 2486, z.V.b. in BGHZ 171, 261).
Die Erklärungen des rechtlichen Beraters müssen dem Mandanten, der
verlässlich über bestimmte Rechtsfolgen unterrichtet werden will, um darauf
seine Entscheidung gründen zu können, eine annähernd zutreffende Vorstel-
lung von den Handlungsmöglichkeiten und deren Vor- und Nachteilen vermitteln
(BGH, Urt. v. 6. Februar 2003 - IX ZR 77/02, WM 2003, 1138, 1140; v. 1. März
2007 - IX ZR 261/03, aaO). Hingegen ist es nicht Aufgabe des Beraters, dem
Mandanten grundlegende Entschlüsse in dessen Angelegenheiten abzunehmen
(Zugehör
in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung
2. Aufl. Rn. 558).
bb) Dieser Verpflichtung ist der Beklagte zu 1, auch nach seinem eige-
nen Vorbringen, nicht nachgekommen. Er trägt vor, ihm sei bekannt gewesen,
dass der Ehemann der Klägerin in dem Haus eine Spielhalle betreiben wollte.
Ihm sei nur ein früherer Entwurf des Kaufvertrages zur Stellungnahme über-
sandt worden. Dieser habe die Klausel, "Mietverträge sind bekannt", enthalten.
Er habe vom Abschluss des Vertrages abgeraten, weil mit dieser Klausel nicht
sichergestellt sei, dass die Klägerin das Hausanwesen tatsächlich mieterfrei
erhalte.
Dies reichte nicht aus. Die Belehrung war nicht geeignet, der Klägerin
eine auch nur annähernd zutreffende Vorstellung von dem Risiko zu vermitteln,
das sie mit Vertragsschluss einging. Der Beklagte zu 1 wies die Klägerin weder
darauf hin, dass die Vertragsklausel über die Verlängerungsoption unklar war,
noch hat er sie darüber unterrichtet, wie sie den hieraus sich ergebenden Unsi-
cherheiten am gefahrlosesten begegnen konnte.
(1) Die Belehrung des Beklagten zu 1 erschöpfte sich in dem Hinweis auf
die - allgemein bestehende - Gefahr, das Hausanwesen nicht mieterfrei zu er-
halten. Er hätte die Klägerin aber konkret darauf hinweisen müssen, dass die im
Mietvertrag enthaltene Verlängerungsoption Formulierungen aufwies, die darauf
hindeuteten, dass die Vermieterin der Verlängerung nicht widersprechen konnte
und daher der Mietvertrag mit der Mieterin fortbestand. Die Mieterin hatte nach
Satz 2 der Klausel das Recht, zweimal eine Verlängerung des Mietvertrages um
jeweils fünf Jahre zu verlangen. Dieser Anspruch ist für sich genommen eindeu-
tig. Satz 3 der Klausel sieht vor, dass sich "es" von selbst um fünf Jahre verlän-
gert, wobei beide Vertragsparteien einer Verlängerung widersprechen können.
Mit "es" konnte nur das Mietvertragsverhältnis gemeint sein. Die Auslegung des
Beklagten zu 1, beide Vertragsparteien könnten der Ausübung der Option wi-
dersprechen, lag von vornherein fern. Denn ein Widerspruchsrecht beider Par-
teien gegen die vom Mieter auszuübende Option erscheint unverständlich; nur
ein einseitiges Widerspruchsrecht der Vermieterin ergibt einen Sinn. Vor allem
aber der letzte Halbsatz der Klausel, "der Mieter hat allerdings das allgemeine
Optionsrecht", macht deutlich, dass das Widerspruchsrecht den Anspruch des
Mieters auf Fortsetzung des Vertrages nicht betraf. Mit dem allgemeinen Opti-
onsrecht kann nur das in Satz 2 der Klausel angesprochene Recht gemeint
sein, weil es kein anderes gibt.
(2) Der Beklagte zu 1 hat die Klägerin auch nicht darüber belehrt, wie
den vorstehend geschilderten Unsicherheiten bei der Auslegung des Mietver-
trages am sichersten und gefahrlosesten begegnet werden könnte. Es waren
zwei Wege denkbar. Zum einen hätte die Klägerin vom Kauf des Hauses Ab-
stand nehmen können. Und zum zweiten hätte sie das Haus unter Vereinba-
rung eines Rücktrittsrechts für den Fall, dass der Mietvertrag fortbesteht, erwer-
ben können. Der Umstand, dass der Beklagte zu 1 der Klägerin vom Kauf abge-
raten hat, ist daher ohne die gebotene Erläuterung der Rechtslage und den
Hinweis auf die aufgezeigte Handlungsalternative (Vereinbarung eines Rück-
trittsrechts) unzureichend und lässt den Vorwurf einer Pflichtverletzung nicht
entfallen.
cc) Das Verschulden wird aufgrund der Pflichtverletzung vermutet
204/85, WM 1986, 1500, 1501; Urt. v. 20. Juni 1996 - IX ZR 106/95, WM 1996,
1832, 1835). Der Anwalt muss darlegen und beweisen, dass ihn an der objekti-
ven Verletzung seiner Pflichten kein Verschulden trifft (BGH, Urt. v. 18. Sep-
tember 1986 - IX ZR 204/85, aaO). Umstände, die sie entlasten könnten, haben
die Beklagten jedoch nicht vorgetragen.
b) Die Kausalität hat das Berufungsgericht nicht geprüft; das war rechts-
fehlerhaft. Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand ist nicht anzunehmen,
dass der von der Klägerin behauptete Schaden auf der Pflichtverletzung der
Beklagten beruht.
aa) Es gilt der Anscheinsbeweis, dass der Mandant bei pflichtgemäßer
Beratung des Anwalts dessen Hinweisen gefolgt wäre, sofern für ihn bei ver-
nünftiger Betrachtungsweise aus damaliger Sicht nur eine Entscheidung nahe
gelegen hätte (BGHZ 123, 311; BGH, Urt. v. 13. Januar 2005 - IX ZR 455/00,
WM 2005, 1615, 1616; v. 21. Juli 2005 - IX ZR 49/02, WM 2005, 2110, 2111).
Die Regeln des Anscheinsbeweises sind aber unanwendbar, wenn unter wirt-
schaftlichen Gesichtspunkten unterschiedliche Schritte in Betracht kommen und
der Anwalt dem Mandanten lediglich die erforderliche Information für eine sach-
gerechte Entscheidung zu geben hat (BGHZ 123, 311, 314; BGH, Urt. v.
15. Juli 2004 - IX ZR 256/03, NJW 2004, 2817, 2818; v. 23. November 2006
- IX ZR 21/03, aaO S. 421). Dem Mandanten, der einen richtigen Vorschlag des
Anwalts ablehnt, kommt im Haftungsprozess die Vermutung beratungsgerech-
ten Verhaltens nicht zugute (BGHZ 123, 311, 319; BGH, Urt. v. 1. März 2007
- IX ZR 261/03, NJW 2007, 2485, 2489, z.V.b. in BGHZ 171, 261; Fischer in
Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 1007).
bb) Schon nach ihrem eigenen Vorbringen kann sich die Klägerin nicht
auf den Anscheinsbeweis berufen. Es kamen für sie unterschiedliche Verhal-
tensweisen in Betracht. Sie behauptet, sie hätte bei richtiger Belehrung vom
Kauf Abstand genommen oder ein Rücktrittsrecht für den Fall vereinbart, dass
das Mietverhältnis mit der Mieterin fortbestehen sollte. Daneben wäre auch
denkbar gewesen, den Kaufvertrag gleichwohl abzuschließen und die Verkäufe-
rin nach § 434, § 440 Abs. 1 und 4, § 326 BGB a.F. auf Schadensersatz in An-
spruch zu nehmen; denn diese war verpflichtet, der Klägerin das Grundstück
frei von Rechten zu verschaffen, die von Dritten gegen die Käufer geltend ge-
macht werden konnten (§ 434 BGB a.F.). Diese Verpflichtung erstreckt sich
auch auf Rechte, die der Mieter nach § 571 BGB a.F. (§ 566 Abs. 1 BGB) dem
Käufer gegenüber geltend machen kann (BGH, Urt. v. 25. Februar 1972 - V ZR
74/69, WM 1972, 556, 557; v. 2. Oktober 1987 - V ZR 195/86, WM 1987, 1371;
v. 17. Mai 1991 - V ZR 92/90, WM 1991, 1809, 1810, v. 8. November 1991
- V ZR 139/90, WM 1992, 495). Die Klägerin muss darlegen und gemäß § 287
ZPO beweisen, welche dieser Alternativen sie bei vertragsgemäßer Belehrung
gewählt hätte.
c) Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand ist das Berufungsgericht
ferner zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Klägerin einen ersatzfähigen
Schaden dargelegt hat.
Eine auf Ersatz von Vermögensschäden gerichtete Feststellungsklage ist
nur dann zulässig und begründet, wenn es hinreichend wahrscheinlich ist, dass
dem Kläger ein Schaden entstanden ist (BGH, Urt. v. 19. Januar 2006 - IX ZR
232/01, aaO S. 930).
aa) Der rechtliche Berater, der seinem Auftraggeber wegen positiver Ver-
tragsverletzung zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat diesen durch die Scha-
densersatzleistung so zu stellen, wie er bei pflichtgemäßem Verhalten des
rechtlichen Beraters stünde (BGH, Urt. v. 20. Oktober 1994 - IX ZR 116/93,
NJW 1995, 449, 451; v. 19. Januar 2006 - IX ZR 232/01, aaO). Danach muss
die tatsächliche Vermögenslage derjenigen gegenübergestellt werden, die sich
ohne den Fehler des rechtlichen Beraters ergeben hätte. Das erfordert einen
Gesamtvermögensvergleich, der alle von dem haftungsbegründenden Ereignis
betroffenen finanziellen Positionen umfasst (BGH, Urt. v. 20. November 1997
- IX ZR 286/96, WM 1998, 142 f.; v. 20. Januar 2005 - IX ZR 416/00, WM 2005,
999, 1000; v. 19. Januar 2006 - IX ZR 232/01, aaO). Hierbei ist grundsätzlich
die gesamte Schadensentwicklung bis zur letzten mündlichen Verhandlung in
den Tatsacheninstanzen in die Schadensberechnung einzubeziehen (BGHZ
133, 246, 252 f.). Es geht bei dem Gesamtvermögensvergleich nicht um Einzel-
positionen, sondern um eine Gegenüberstellung der hypothetischen und der
tatsächlichen Vermögenslage (BGH, Urt. v. 19. Januar 2006 - IX ZR 232/01,
aaO). Die Feststellungsklage ist nur begründet, wenn sich aus dem vom Man-
danten vorgetragenen Sachverhalt unter Zugrundelegung dieser Grundsätze
mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ergibt, dass ihm bereits ein Schaden ent-
standen ist oder ihm ein solcher droht.
bb) Daran fehlt es hier. Die Klägerin hat einen aufgrund dieser Pflichtver-
letzung ersatzfähigen Schaden bislang nicht hinreichend dargelegt.
Hätte die Klägerin das Haus bei pflichtgemäßer Beratung durch den Be-
klagten zu 1 nicht gekauft, wäre sie so zu stellen, wie sie ohne dessen Erwerb
stünde (vgl. § 249 Satz 1 BGB a.F.). Sie hätte geringere Verbindlichkeiten, wäre
aber dafür nicht Eigentümerin des Hauses. Sie müsste keine Darlehenszinsen
bezahlen, hätte dafür aber keine Mieteinnahmen. Den daraus unter Umständen
herrührenden Schaden hat die Klägerin schon deshalb nicht dargelegt, weil sie
keine Angaben zum Wert des Hauses macht. Gleiches gilt bei Vereinbarung
eines Rücktrittsrechts. Insoweit hat die Klägerin überdies schon nicht vorgetra-
gen, dass sich die Verkäuferin auf eine solche Regelung eingelassen hätte.
Die von ihr behaupteten geringeren Mieteinnahmen begründen hingegen
allenfalls dann einen Schaden, wenn sie mit dem angeführten Finanzierungs-
aufwand ein gleichwertiges Objekt hätte erwerben und dieses an ihren Ehe-
mann hätte vermieten können. Hierzu fehlt bisher entsprechender Vortrag.
III.
Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden. Aufgrund des
festgestellten Sachverhältnisses (vgl. § 563 Abs. 3 ZPO) kommt eine Abwei-
sung der Klage wegen Eintritts der Verjährung nicht in Betracht.
1. Der Klaganspruch gegen die Beklagten zu 1 und 2 ist nicht verjährt.
Die Verjährung trat erst am 24. Dezember 2002 ein. Die am 28. Juni 2002 bei
Gericht eingegangene Klage hat die Verjährung deshalb gehemmt (§ 204
Abs. 1 Nr. 1 BGB i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB).
a) Das Berufungsgericht ist zu Recht von der Verjährungsregelung des
§ 51b BRAO ausgegangen (vgl. Art. 229 § 12 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB). Danach
verjährt ein vertraglicher Schadensersatzanspruch des Auftraggebers gegen
seinen Rechtsanwalt in drei Jahren seit Entstehung des Anspruchs, spätestens
jedoch in drei Jahren nach Beendigung des Auftrags.
b) Die primäre Verjährungsfrist begann am 3. April 1997, mit Abschluss
des notariellen Grundstückskaufvertrages, zu laufen (§ 51b Fall 2 BRAO). Die
Klägerin beauftragte den Beklagten zu 1, nach ihrem insoweit in der Revisions-
instanz zu ihren Gunsten zu unterstellenden Vortrag, sie im Hinblick auf den
Erwerb des Geschäftshauses zu beraten. Dieser Auftrag endete mit dem Ab-
schluss des Grundstückskaufvertrages.
Der Anwaltsvertrag endet regelmäßig durch Erledigung des Auftrags, das
heißt, durch die Erreichung des Vertragszwecks (BGH, Urt. v. 20. Juni 1996
- IX ZR 106/95, WM 1996, 1832, 1833; v. 17. Januar 2002 - IX ZR 180/00, NJW
2002, 1048, 1049 f.; Sieg in Zugehör/Fischer/Sieg/ Schlee, Handbuch der An-
waltshaftung, 2. Aufl. Rn. 53). Hat sich der Anwalt zu einer außergerichtlichen
Beratung verpflichtet, ist der Auftrag im Allgemeinen mit der Erteilung des Rats
erledigt. Ist er beauftragt, den Mandanten bei Vertragsverhandlungen zu vertre-
ten, endet der Auftrag grundsätzlich mit der Unterzeichnung des Vertrags (Sieg
aaO Rn. 57). Der Beklagte zu 1 sollte die Klägerin im Rahmen des in Aussicht
genommenen Erwerbs des Hauses beraten. Diese Beratung war mit Abschluss
des Kaufvertrages beendet. Nach Unterzeichnung des Kaufvertrages konnte
der Beklagte zu 1 keine Ratschläge zum aus Sicht der Klägerin wünschenswer-
ten Vertragsinhalt mehr erteilen. Ein Fortbestand des Beratungsauftrags lässt
sich auch nicht daraus herleiten, dass der Beklagte zu 1 in der Folgezeit als
Verkehrsanwalt in den Prozess der Mieterin gegen F. beteiligt war und
im Dezember 1999 prüfte, ob Ansprüche der Klägerin gegen letztere bestan-
den. Dies geschah jeweils aufgrund eines neuen Mandats.
c) Den Beklagten ist es jedoch verwehrt, sich auf den Eintritt der Primär-
verjährung zu berufen. Der Klägerin steht ein Sekundäranspruch zu, der die
Einrede ausschließt (§ 249 Satz 1 BGB a.F.; vgl. BGHZ 94, 380, 385).
aa) Ein derartiger Sekundäranspruch kommt in Betracht, wenn der An-
walt während noch laufender Primärverjährung bei einem neuen Auftrag über
denselben Gegenstand eine Pflicht, den Mandanten auf die eigene Regresshaf-
tung hinzuweisen, schuldhaft verletzt hat (BGH, Urt. v. 29. November 1983
- VI ZR 3/82, VersR 1984, 162, 163; v. 10. Oktober 1985 - IX ZR 153/84, WM
1985, 1475, 1477 f.; v. 21. Januar 1988 - IX ZR 65/87, WM 1988, 629, 631; v.
24. Juni 1993 - IX ZR 216/92, WM 1993, 1889, 1895; v. 16. November 1995
- IX ZR 148/94, WM 1996, 540, 541 f.; v. 17. Januar 2002 - IX ZR 182/00, WM
2002, 513, 515; Zugehör, aaO Rn. 1383). Die Hinweispflicht folgt dabei aus
dem neuen Auftrag (BGH, Urt. v. 29. November 1983 - VI ZR 3/82, aaO; v.
24. Juni 1993 - IX ZR 216/92, aaO; Zugehör, aaO).
bb) Diese Voraussetzungen sind hier gegeben, weil die Klägerin den Be-
klagten zu 1 beauftragt hat, Ansprüche gegen die Verkäuferin aus dem Kaufver-
trag vom 3. April 1997 zu prüfen.
(1) Ein Auftrag des Mandanten über denselben Gegenstand (vgl. auch
§ 15 Abs. 5 Satz 1, § 16 RVG) ist nicht nur dann anzunehmen, wenn er den im
prozessualen Sinne selben Streitgegenstand betrifft. Vielmehr folgt aus dem
Sinn und Zweck der Sekundärverjährung, dass er bereits dann zu bejahen ist,
wenn ein unmittelbarer innerer Zusammenhang zwischen dem alten und dem
neuen Auftrag besteht. Die Sekundärverjährung soll die Härten und Unbilligkei-
ten mildern, die sich aus einer strengen Anwendung der kenntnisunabhängigen
Verjährungsregelung des § 51b BRAO a.F. ergeben. Der Mandant kann infolge
seiner Rechtsunkenntnis - anders als der fachkundige Berater - regelmäßig gar
nicht oder nur schwer erkennen, dass er durch einen Fehler seines Rechtsan-
walts geschädigt wurde. Deswegen wäre die gesetzliche Verjährungsfrist häufig
abgelaufen, bevor der Mandant den Fehler erkennt oder gar der Schaden
überhaupt eintritt. Dadurch würde der Mandant teilweise rechtlos gestellt
(BGHZ 83, 17, 25 f.; BGH, Urt. v. 12. Dezember 2002 - IX ZR 99/02, WM 2003,
928, 930). Hart und unbillig wäre die Anwendung des § 51b BRAO a.F. insbe-
sondere für Mandanten, die ihrem Anwalt - vor allem im Rahmen eines Dauer-
mandats - lange vertrauen (BGHZ 83, 17, 26; Zugehör, aaO Rn. 1371). Jedoch
ist nicht nur das Vertrauen eines Mandanten schützenswert, der seinen Anwalt
im eigentlichen Sinne mit einem Dauermandat betraut; vielmehr entsteht eine
vergleichbare Situation, wenn er den Berater mit der Bearbeitung von Folgefra-
gen des Erstauftrags beauftragt, die mit diesem in einem unmittelbaren inneren
Zusammenhang stehen. In einer solchen Situation knüpft die Arbeit des An-
walts, wie bei einem Dauermandat, an die Ergebnisse des Erstauftrags an. Der
Anwalt hat in dieser Lage Anlass, die Richtigkeit der bisherigen Beratung zu
hinterfragen.
(2) Die Klägerin hatte den Beklagten zu 1 beauftragt, sie im Rahmen des
Erwerbs des Geschäftshauses und bei der Abfassung des Kaufvertrages zu
beraten. Das Mandat, sie als Streithelferin im Prozess zwischen Mieterin und
Verkäuferin zu vertreten, war kein Auftrag in derselben Angelegenheit. In dem
Räumungsprozess ging es nicht um die Geltendmachung von Rechten aus dem
Kaufvertrag. Vielmehr hatte die Klägerin nur ein rechtliches und wirtschaftliches
Interesse am Ausgang des zwischen ihrer Vertragspartnerin und einem Dritten
geführten Rechtsstreits. § 571 BGB a.F. (§ 566 Abs. 1 BGB) machte die Miete-
rin nicht zur Partei des Kaufvertrags; der Übergang der Rechte und Pflichten
aus dem Mietvertrag auf die Klägerin war nur die Folge des auf sie übergegan-
genen Eigentums. Ein nur mit der Führung des Mietprozesses beauftragter An-
walt wäre nicht verpflichtet gewesen, die Beratung der Beklagten beim Ab-
schluss des Kaufvertrages einer näheren Prüfung zu unterziehen.
(3) Die Klägerin beauftragte den Beklagten zu 1 jedoch, wie sich aus
dessen Schreiben vom 23. Dezember 1999 ergibt, zu untersuchen, ob ihr aus
dem Kaufvertrag Ansprüche gegen die Verkäuferin zustehen. Darin liegt ein
neuer Auftrag über denselben Gegenstand. Die Optionsklausel hatte sich zum
Nachteil der Klägerin ausgewirkt, der Beklagte sollte sie zu den sich daraus er-
gebenden Konsequenzen beraten.
(a) Nach dem Klägervorbringen war die im Tatbestand aufgeführte Klau-
sel das Ergebnis der Beratung der Beklagten. Der Auftrag, hieraus sich erge-
bende Ansprüche gegen die Verkäuferin zu prüfen, betraf denselben Gegens-
tand; denn es ging um die Rechtsfolgen daraus, dass das gegen den Mieter
gerichtete Räumungsverlangen gescheitert war, weil dieser die Option ausge-
übt hatte.
(b) Auch nach dem Beklagtenvortrag gilt nichts anderes. Der Beklagte zu
1 beriet die Klägerin im Vorfeld des Abschlusses des Kaufvertrages zu einem
Vorläufer der hier in Rede stehenden Vertragsbestimmung, welche die kaufver-
traglichen Ansprüche der Klägerin gegenüber der Verkäuferin regeln sollte.
Auch wenn die endgültige Ausgestaltung der Klausel nicht zur Begutachtung
vorgelegt wurde, diente sie jedoch in gleicher Weise dem Zweck sicherzustel-
len, dass das Hausanwesen frei von Mietern übergeben wurde. Im Rahmen der
dem Schreiben vom 23. Dezember 1999 vorangehenden Untersuchung hatte
der Beklagte zu 1 deshalb Anlass, die Richtigkeit seiner Beratung noch einmal
zu hinterfragen.
Die Primärverjährung war auch bei Zugrundelegung des Beklagtenvor-
trags am 23. Dezember 1999 noch nicht abgelaufen. Der Beklagte zu 1 beriet
die Klägerin danach zu einem nicht näher angegebenen Zeitpunkt im Vorfeld
des Abschlusses des Kaufvertrags am 3. April 1997.
2. Es kommt allerdings in Betracht, dass sich der Beklagte zu 3 erfolg-
reich auf die Einrede der Verjährung berufen kann. Nach dem Briefkopf des
Schreibens vom 23. Dezember 1999 war er zu diesem Zeitpunkt nicht mehr
Mitglied der Sozietät. In diesem Fall wäre es ihm nicht verwehrt, sich auf die
eingetretene Primärverjährung zu berufen.
a) Abweichend von § 425 BGB a.F. wirken verjährungsunterbrechende
oder -einschränkende Erklärungen oder Handlungen eines Mitglieds einer
Rechtsberatersozietät grundsätzlich auch gegenüber der Gesamthand und den
übrigen Angehörigen der Sozietät, es sei denn, dass der Sozius sein Vorgehen
auf seine eigene Verbindlichkeit beschränkt (BGH, Urt. v. 28. September 1995
- IX ZR 227/94, WM 1996, 33, 35; v. 19. Januar 2006 - IX ZR 232/01, aaO
S. 932).
bb) Dies gilt aber nicht für die Einrede der Sekundärverjährung (vgl.
BGH, Urt. v. 19. Januar 2006 - IX ZR 232/01, aaO). Denn diese folgt aus dem
neuen Mandat über denselben Gegenstand. Wenn der Beklagte zu 3 aber zu
dem Zeitpunkt, als dieses erteilt wurde, nicht mehr Mitglied der Sozietät war,
hat er sich nicht schadensersatzpflichtig gemacht.
IV.
Das Berufungsurteil ist damit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache
ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO), damit Kau-
salität, Schaden und Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den Be-
klagten zu 3 erneut geprüft werden.
Für den Fall, dass das Berufungsgericht zu einer Haftung der Beklagten
gelangt, werden folgende Punkte zu beachten sein.
1. Das Berufungsgericht hat der Klägerin Schadensersatz wegen Nicht-
erfüllung zugesprochen. Das war selbst dann fehlerhaft, wenn der Klägerin ein
Ersatzanspruch zusteht. Der Mandant kann nur verlangen, so gestellt zu wer-
den, wie er stünde, wäre er ordnungsgemäß beraten worden. Der Anwalt haftet
daher für Pflichtverletzungen grundsätzlich nur auf Erstattung des negativen
Interesses (BGH, Urt. v. 7. Mai 1991 - IX ZR 188/90, WM 1991, 1303, 1305; v.
16. Februar 1995 - IX ZR 15/94, WM 1995, 941, 942 f.). Der Antrag der Klägerin
deckt hingegen sämtliche Schäden ab, die ihr durch den Abschluss des Kauf-
vertrages entstanden sind; er umfasst sowohl das positive als auch das negati-
ve Interesse.
2. Die Beklagten machen geltend, die Klägerin habe den Kaufvertrag
abgeschlossen, ohne sie in die weiteren Vertragsverhandlungen einzubeziehen.
Das könnte unter Umständen ein Mitverschulden der Klägerin begründen (vgl.
Zugehör, aaO Rn. 1235 f.). Die Beklagten werden in diesem Zusammenhang
näher darzulegen und zu beweisen haben, wie sie die Klägerin belehrt hätten,
wenn diese sie in die weiteren Verhandlungen einbezogen hätte. Bei der Wür-
digung dieses Vortrags wird das Berufungsgericht insbesondere das Schreiben
der Beklagten vom 23. Dezember 1999 zu berücksichtigen haben.
Dr. Gero Fischer
Prof. Dr. Gehrlein
Vill
Lohmann
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen: LG Trier, Entscheidung vom 08.04.2003 - 11 O 239/02 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 01.07.2004 - 2 U 565/03 -