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BGH Urteil vom 07.02.2008 – IX ZR 149/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 7. Februar 2008 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB § 675; BRAO § 51b a.F.

a) Zur Beratungspflicht des Anwalts über die Wirkungen einer Mietoptionsklausel.

b) Erhält der Anwalt, der den Auftraggeber vor Abschluss eines Vertrages fehlerhaft

beraten hat, noch während des Laufs der Primärverjährung den neuen Auftrag,

Ansprüche des Mandanten aus diesem Vertrag zu prüfen, so begründet dies die

Pflicht, auf die Regresshaftung und deren Verjährung hinzuweisen, wenn diese

Ansprüche in unmittelbarem inneren Zusammenhang mit der ursprünglichen Bera-

tung stehen.

BGH, Urteil vom 7. Februar 2008 - IX ZR 149/04 - OLG Koblenz

LG Trier

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 7. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die

Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter

Dr. Detlev Fischer

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Koblenz vom 1. Juli 2004 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

F. (im Folgenden: Verkäuferin) war Eigentümerin eines Ge-

schäftshauses, das teilweise an die V. GmbH (im Folgenden, auch für ihre

Rechtsnachfolgerin: Mieterin) vermietet war, die dort eine Spielhalle betrieb.

Der Mietvertrag enthielt folgende Klausel:

"Der Mietvertrag endet zum 30. April 1998. Der Mieter hat das Recht, 2 x 5 Jahre zu optieren. Es verlängert sich um jeweils 5 Jahre, wenn eine der Parteien nicht spätestens 6 Monate vor

Ablauf der Mietzeit der Verlängerung widerspricht, der Mieter hat allerdings das allgemeine Optionsrecht."

2

Anfang 1997 wollte die Klägerin das Geschäftshaus von der Verkäuferin

erwerben und es an ihren Ehemann vermieten, der beabsichtigte, im Objekt

eine Spielhalle einzurichten. Die Mieterin übte das Optionsrecht aus; die Ver-

käuferin widersprach der Verlängerung des Mietvertrags. In dieser Lage wandte

sich die Klägerin an die damals zwischen den Beklagten bestehende Anwalts-

sozietät, die sie beim Kauf des Hauses beraten sollte. Die Einzelheiten des Auf-

trags und der Beratung sind im Streit. Die Klägerin erwarb das Hausanwesen.

Der Kaufvertrag vom 3. April 1997 wies folgende Regelung auf:

"Mietverhältnisse sind bekannt. Der derzeitige Mieter hat aufgrund des Mietvertrages vom 25. März 1988 nach § 2 erklärt, dass er das Mietverhältnis aufgrund einer Option um 5 Jahre verlängern wolle. Die Vermieterin und nunmehrige Verkäuferin hat entspre- chend der gleichfalls in § 2 des Mietvertrages enthaltenen Rege- lung fristgemäß einer solchen Verlängerung widersprochen, so dass das derzeitige Mietverhältnis am 30. April 1998 endet."

3

Die Mieterin klagte auf Feststellung des Fortbestehens des Mietverhält-

nisses. Die Klägerin, vertreten durch die Beklagten, trat dem Mietprozess als

Streithelferin der Verkäuferin bei. Es steht zwischen ihr, der Mieterin und der

Verkäuferin aufgrund des Urteils des OLG Koblenz vom 26. Mai 1999 rechts-

kräftig fest, dass der Mietvertrag bis zum 30. April 2003 fortbestand. Die Miete-

rin übte auch die zweite Verlängerungsoption aus.

4

Die Klägerin hat geltend gemacht, sie habe das Hausanwesen nur er-

werben wollen, wenn der Mietvertrag hätte beendet werden können. Das habe

der Beklagte zu 1 auch gewusst. Er habe ihr jedoch nicht vom Kauf des Hauses

abgeraten, weil er unzutreffenderweise angenommen habe, die Mieterin habe

die Option nicht wirksam ausgeübt. Ferner habe er im Kaufvertrag für keine

ausreichende Absicherung gesorgt und nicht darauf geachtet, ein Rücktritts-

recht für den Fall des Fortbestehens des Mietvertrags zu vereinbaren. Ihr sei

dadurch ein noch zu beziffernder Schaden entstanden; denn sie hätte das

Hausanwesen zu einer höheren als der von der Mieterin gezahlten Miete an

das Unternehmen ihres Ehemanns vermieten können. Wegen der geringeren

Mieteinnahmen habe sie ein Darlehen aufnehmen müssen, für das zusätzliche

Zinsen anfielen.

5

Die Klägerin beantragt festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind,

ihr sämtliche Schäden zu ersetzen, die ihr aus dem Grundstückskaufvertrag

entstanden sind. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Oberlandes-

gericht hat ihr stattgegeben. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfol-

gen die Beklagten ihren Klagabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache an

das Berufungsgericht.

I.

7

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Feststellungsantrag sei zuläs-

sig, weil der Klägerin aufgrund der fehlenden Absicherung des Grundstücks-

kaufvertrages gegen die Wahrnehmung der Verlängerungsoption ein Schaden

entstanden sei, den sie mit ihren Finanzierungsschwierigkeiten hinreichend

dargelegt habe. Die Klage sei begründet, weil der Beklagte zu 1 seine Pflichten

aus dem Anwaltsvertrag auch unter Zugrundelegung seines eigenen Vortrags

verletzt habe. Er hätte genauer darlegen müssen, weshalb er vom Vertrags-

schluss abrate. Der Schaden sei ihm zuzurechnen, obwohl sich die Klägerin

ohne weitere Rücksprache über seine Empfehlung hinweggesetzt habe. Der

Anspruch sei auch nicht verjährt. Die Klägerin habe den Beklagten zu 1 beauf-

tragt, sie im Verfahren der Mieterin gegen die Verkäuferin zu vertreten. Hierbei

hätte er auf seine Haftung hinweisen müssen. Deshalb dürften sich die Beklag-

ten auf den Eintritt der Primärverjährung nicht berufen.

II.

9

Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in wesentlichen

Punkten nicht stand.

1. Der Feststellungsantrag ist allerdings zulässig. Zwar hängt bereits die

Zulässigkeit der Feststellungsklage von der Wahrscheinlichkeit eines Scha-

denseintritts ab (BGHZ 166, 84, 90; BGH, Urt. v. 15. Oktober 1992 - IX ZR

43/02, WM 1993, 251, 260; v. 14. Dezember 1995 - IX ZR 242/94, WM 1996,

548, 549; v. 25. Oktober 2001 - IX ZR 427/98, WM 2002, 29, 32; v. 19. Januar

2006 - IX ZR 232/01, WM 2006, 927, 928). Beginnt aber die Verjährung etwai-

ger Ansprüche des Schadensersatzklägers - wie hier nach § 51b Fall 2 BRAO

a.F. - unabhängig von einer Schadensentstehung spätestens mit der Beendi-

gung des Mandats, so folgt daraus ohne Weiteres ein rechtliches Interesse des

Klägers an einer alsbaldigen Klärung der Haftungsfrage (BGH, Urt. v. 21. Juli

2005 - IX ZR 49/02, WM 2005, 2110; v. 19. Januar 2006 - IX ZR 232/01, aaO).

10

2. Der Beklagte zu 1 hat seine anwaltlichen Pflichten verletzt. Nach dem

derzeitigen Sach- und Streitstand steht aber nicht fest, dass der Klägerin hier-

durch ein Schaden entstanden ist.

12

a) Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Be-

klagte zu 1 seine Vertragspflichten schuldhaft verletzt hat.

aa) Soweit der Mandant nicht eindeutig zu erkennen gibt, dass er des

Rates nur in einer bestimmten Richtung bedarf, ist der Rechtsanwalt zur allge-

meinen, umfassenden und möglichst erschöpfenden Belehrung des Auftragge-

bers verpflichtet. Unkundige muss er über die Folgen ihrer Erklärungen beleh-

ren und vor Irrtümern bewahren. In den Grenzen des Mandats hat er dem Man-

danten diejenigen Schritte anzuraten, die zu dem erstrebten Ziele zu führen

geeignet sind, und Nachteile für den Auftraggeber zu verhindern, soweit solche

voraussehbar und vermeidbar sind. Dazu hat er dem Auftraggeber den sichers-

ten und gefahrlosesten Weg vorzuschlagen und ihn über mögliche Risiken auf-

zuklären, damit der Mandant zu einer sachgerechten Entscheidung in der Lage

ist (BGH, Urt. v. 18. März 1993 - IX ZR 120/92, WM 1993, 1376, 1377; v. 4. Juni

1996 - IX ZR 51/95, WM 1996, 1824, 1825; v. 19. Januar 2006 - IX ZR 232/01,

aaO; v. 23. November 2006 - IX ZR 21/03, WM 2007, 419; v. 1. März 2007

- IX ZR 261/03, NJW 2007, 2485, 2486, z.V.b. in BGHZ 171, 261).

13

Die Erklärungen des rechtlichen Beraters müssen dem Mandanten, der

verlässlich über bestimmte Rechtsfolgen unterrichtet werden will, um darauf

seine Entscheidung gründen zu können, eine annähernd zutreffende Vorstel-

lung von den Handlungsmöglichkeiten und deren Vor- und Nachteilen vermitteln

(BGH, Urt. v. 6. Februar 2003 - IX ZR 77/02, WM 2003, 1138, 1140; v. 1. März

2007 - IX ZR 261/03, aaO). Hingegen ist es nicht Aufgabe des Beraters, dem

Mandanten grundlegende Entschlüsse in dessen Angelegenheiten abzunehmen

(Zugehör

in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung

2. Aufl. Rn. 558).

14

bb) Dieser Verpflichtung ist der Beklagte zu 1, auch nach seinem eige-

nen Vorbringen, nicht nachgekommen. Er trägt vor, ihm sei bekannt gewesen,

dass der Ehemann der Klägerin in dem Haus eine Spielhalle betreiben wollte.

Ihm sei nur ein früherer Entwurf des Kaufvertrages zur Stellungnahme über-

sandt worden. Dieser habe die Klausel, "Mietverträge sind bekannt", enthalten.

Er habe vom Abschluss des Vertrages abgeraten, weil mit dieser Klausel nicht

sichergestellt sei, dass die Klägerin das Hausanwesen tatsächlich mieterfrei

erhalte.

15

Dies reichte nicht aus. Die Belehrung war nicht geeignet, der Klägerin

eine auch nur annähernd zutreffende Vorstellung von dem Risiko zu vermitteln,

das sie mit Vertragsschluss einging. Der Beklagte zu 1 wies die Klägerin weder

darauf hin, dass die Vertragsklausel über die Verlängerungsoption unklar war,

noch hat er sie darüber unterrichtet, wie sie den hieraus sich ergebenden Unsi-

cherheiten am gefahrlosesten begegnen konnte.

16

(1) Die Belehrung des Beklagten zu 1 erschöpfte sich in dem Hinweis auf

die - allgemein bestehende - Gefahr, das Hausanwesen nicht mieterfrei zu er-

halten. Er hätte die Klägerin aber konkret darauf hinweisen müssen, dass die im

Mietvertrag enthaltene Verlängerungsoption Formulierungen aufwies, die darauf

hindeuteten, dass die Vermieterin der Verlängerung nicht widersprechen konnte

und daher der Mietvertrag mit der Mieterin fortbestand. Die Mieterin hatte nach

Satz 2 der Klausel das Recht, zweimal eine Verlängerung des Mietvertrages um

jeweils fünf Jahre zu verlangen. Dieser Anspruch ist für sich genommen eindeu-

tig. Satz 3 der Klausel sieht vor, dass sich "es" von selbst um fünf Jahre verlän-

gert, wobei beide Vertragsparteien einer Verlängerung widersprechen können.

Mit "es" konnte nur das Mietvertragsverhältnis gemeint sein. Die Auslegung des

Beklagten zu 1, beide Vertragsparteien könnten der Ausübung der Option wi-

dersprechen, lag von vornherein fern. Denn ein Widerspruchsrecht beider Par-

teien gegen die vom Mieter auszuübende Option erscheint unverständlich; nur

ein einseitiges Widerspruchsrecht der Vermieterin ergibt einen Sinn. Vor allem

aber der letzte Halbsatz der Klausel, "der Mieter hat allerdings das allgemeine

Optionsrecht", macht deutlich, dass das Widerspruchsrecht den Anspruch des

Mieters auf Fortsetzung des Vertrages nicht betraf. Mit dem allgemeinen Opti-

onsrecht kann nur das in Satz 2 der Klausel angesprochene Recht gemeint

sein, weil es kein anderes gibt.

17

(2) Der Beklagte zu 1 hat die Klägerin auch nicht darüber belehrt, wie

den vorstehend geschilderten Unsicherheiten bei der Auslegung des Mietver-

trages am sichersten und gefahrlosesten begegnet werden könnte. Es waren

zwei Wege denkbar. Zum einen hätte die Klägerin vom Kauf des Hauses Ab-

stand nehmen können. Und zum zweiten hätte sie das Haus unter Vereinba-

rung eines Rücktrittsrechts für den Fall, dass der Mietvertrag fortbesteht, erwer-

ben können. Der Umstand, dass der Beklagte zu 1 der Klägerin vom Kauf abge-

raten hat, ist daher ohne die gebotene Erläuterung der Rechtslage und den

Hinweis auf die aufgezeigte Handlungsalternative (Vereinbarung eines Rück-

trittsrechts) unzureichend und lässt den Vorwurf einer Pflichtverletzung nicht

entfallen.

18

cc) Das Verschulden wird aufgrund der Pflichtverletzung vermutet

(§§ 282, 285 BGB a.F. analog; BGH, Urt. v. 18. September 1986 - IX ZR

204/85, WM 1986, 1500, 1501; Urt. v. 20. Juni 1996 - IX ZR 106/95, WM 1996,

1832, 1835). Der Anwalt muss darlegen und beweisen, dass ihn an der objekti-

ven Verletzung seiner Pflichten kein Verschulden trifft (BGH, Urt. v. 18. Sep-

tember 1986 - IX ZR 204/85, aaO). Umstände, die sie entlasten könnten, haben

die Beklagten jedoch nicht vorgetragen.

19

b) Die Kausalität hat das Berufungsgericht nicht geprüft; das war rechts-

fehlerhaft. Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand ist nicht anzunehmen,

dass der von der Klägerin behauptete Schaden auf der Pflichtverletzung der

Beklagten beruht.

20

aa) Es gilt der Anscheinsbeweis, dass der Mandant bei pflichtgemäßer

Beratung des Anwalts dessen Hinweisen gefolgt wäre, sofern für ihn bei ver-

nünftiger Betrachtungsweise aus damaliger Sicht nur eine Entscheidung nahe

gelegen hätte (BGHZ 123, 311; BGH, Urt. v. 13. Januar 2005 - IX ZR 455/00,

WM 2005, 1615, 1616; v. 21. Juli 2005 - IX ZR 49/02, WM 2005, 2110, 2111).

Die Regeln des Anscheinsbeweises sind aber unanwendbar, wenn unter wirt-

schaftlichen Gesichtspunkten unterschiedliche Schritte in Betracht kommen und

der Anwalt dem Mandanten lediglich die erforderliche Information für eine sach-

gerechte Entscheidung zu geben hat (BGHZ 123, 311, 314; BGH, Urt. v.

15. Juli 2004 - IX ZR 256/03, NJW 2004, 2817, 2818; v. 23. November 2006

- IX ZR 21/03, aaO S. 421). Dem Mandanten, der einen richtigen Vorschlag des

Anwalts ablehnt, kommt im Haftungsprozess die Vermutung beratungsgerech-

ten Verhaltens nicht zugute (BGHZ 123, 311, 319; BGH, Urt. v. 1. März 2007

- IX ZR 261/03, NJW 2007, 2485, 2489, z.V.b. in BGHZ 171, 261; Fischer in

Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 1007).

21

bb) Schon nach ihrem eigenen Vorbringen kann sich die Klägerin nicht

auf den Anscheinsbeweis berufen. Es kamen für sie unterschiedliche Verhal-

tensweisen in Betracht. Sie behauptet, sie hätte bei richtiger Belehrung vom

Kauf Abstand genommen oder ein Rücktrittsrecht für den Fall vereinbart, dass

das Mietverhältnis mit der Mieterin fortbestehen sollte. Daneben wäre auch

denkbar gewesen, den Kaufvertrag gleichwohl abzuschließen und die Verkäufe-

rin nach § 434, § 440 Abs. 1 und 4, § 326 BGB a.F. auf Schadensersatz in An-

spruch zu nehmen; denn diese war verpflichtet, der Klägerin das Grundstück

frei von Rechten zu verschaffen, die von Dritten gegen die Käufer geltend ge-

macht werden konnten (§ 434 BGB a.F.). Diese Verpflichtung erstreckt sich

auch auf Rechte, die der Mieter nach § 571 BGB a.F. (§ 566 Abs. 1 BGB) dem

Käufer gegenüber geltend machen kann (BGH, Urt. v. 25. Februar 1972 - V ZR

74/69, WM 1972, 556, 557; v. 2. Oktober 1987 - V ZR 195/86, WM 1987, 1371;

v. 17. Mai 1991 - V ZR 92/90, WM 1991, 1809, 1810, v. 8. November 1991

- V ZR 139/90, WM 1992, 495). Die Klägerin muss darlegen und gemäß § 287

ZPO beweisen, welche dieser Alternativen sie bei vertragsgemäßer Belehrung

gewählt hätte.

22

c) Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand ist das Berufungsgericht

ferner zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Klägerin einen ersatzfähigen

Schaden dargelegt hat.

23

Eine auf Ersatz von Vermögensschäden gerichtete Feststellungsklage ist

nur dann zulässig und begründet, wenn es hinreichend wahrscheinlich ist, dass

dem Kläger ein Schaden entstanden ist (BGH, Urt. v. 19. Januar 2006 - IX ZR

232/01, aaO S. 930).

24

aa) Der rechtliche Berater, der seinem Auftraggeber wegen positiver Ver-

tragsverletzung zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat diesen durch die Scha-

densersatzleistung so zu stellen, wie er bei pflichtgemäßem Verhalten des

rechtlichen Beraters stünde (BGH, Urt. v. 20. Oktober 1994 - IX ZR 116/93,

NJW 1995, 449, 451; v. 19. Januar 2006 - IX ZR 232/01, aaO). Danach muss

die tatsächliche Vermögenslage derjenigen gegenübergestellt werden, die sich

ohne den Fehler des rechtlichen Beraters ergeben hätte. Das erfordert einen

Gesamtvermögensvergleich, der alle von dem haftungsbegründenden Ereignis

betroffenen finanziellen Positionen umfasst (BGH, Urt. v. 20. November 1997

- IX ZR 286/96, WM 1998, 142 f.; v. 20. Januar 2005 - IX ZR 416/00, WM 2005,

999, 1000; v. 19. Januar 2006 - IX ZR 232/01, aaO). Hierbei ist grundsätzlich

die gesamte Schadensentwicklung bis zur letzten mündlichen Verhandlung in

den Tatsacheninstanzen in die Schadensberechnung einzubeziehen (BGHZ

133, 246, 252 f.). Es geht bei dem Gesamtvermögensvergleich nicht um Einzel-

positionen, sondern um eine Gegenüberstellung der hypothetischen und der

tatsächlichen Vermögenslage (BGH, Urt. v. 19. Januar 2006 - IX ZR 232/01,

aaO). Die Feststellungsklage ist nur begründet, wenn sich aus dem vom Man-

danten vorgetragenen Sachverhalt unter Zugrundelegung dieser Grundsätze

mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ergibt, dass ihm bereits ein Schaden ent-

standen ist oder ihm ein solcher droht.

25

bb) Daran fehlt es hier. Die Klägerin hat einen aufgrund dieser Pflichtver-

letzung ersatzfähigen Schaden bislang nicht hinreichend dargelegt.

26

Hätte die Klägerin das Haus bei pflichtgemäßer Beratung durch den Be-

klagten zu 1 nicht gekauft, wäre sie so zu stellen, wie sie ohne dessen Erwerb

stünde (vgl. § 249 Satz 1 BGB a.F.). Sie hätte geringere Verbindlichkeiten, wäre

aber dafür nicht Eigentümerin des Hauses. Sie müsste keine Darlehenszinsen

bezahlen, hätte dafür aber keine Mieteinnahmen. Den daraus unter Umständen

herrührenden Schaden hat die Klägerin schon deshalb nicht dargelegt, weil sie

keine Angaben zum Wert des Hauses macht. Gleiches gilt bei Vereinbarung

eines Rücktrittsrechts. Insoweit hat die Klägerin überdies schon nicht vorgetra-

gen, dass sich die Verkäuferin auf eine solche Regelung eingelassen hätte.

27

Die von ihr behaupteten geringeren Mieteinnahmen begründen hingegen

allenfalls dann einen Schaden, wenn sie mit dem angeführten Finanzierungs-

aufwand ein gleichwertiges Objekt hätte erwerben und dieses an ihren Ehe-

mann hätte vermieten können. Hierzu fehlt bisher entsprechender Vortrag.

III.

28

Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden. Aufgrund des

festgestellten Sachverhältnisses (vgl. § 563 Abs. 3 ZPO) kommt eine Abwei-

sung der Klage wegen Eintritts der Verjährung nicht in Betracht.

29

1. Der Klaganspruch gegen die Beklagten zu 1 und 2 ist nicht verjährt.

Die Verjährung trat erst am 24. Dezember 2002 ein. Die am 28. Juni 2002 bei

Gericht eingegangene Klage hat die Verjährung deshalb gehemmt (§ 204

Abs. 1 Nr. 1 BGB i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB).

30

a) Das Berufungsgericht ist zu Recht von der Verjährungsregelung des

§ 51b BRAO ausgegangen (vgl. Art. 229 § 12 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB). Danach

verjährt ein vertraglicher Schadensersatzanspruch des Auftraggebers gegen

seinen Rechtsanwalt in drei Jahren seit Entstehung des Anspruchs, spätestens

jedoch in drei Jahren nach Beendigung des Auftrags.

31

b) Die primäre Verjährungsfrist begann am 3. April 1997, mit Abschluss

des notariellen Grundstückskaufvertrages, zu laufen (§ 51b Fall 2 BRAO). Die

Klägerin beauftragte den Beklagten zu 1, nach ihrem insoweit in der Revisions-

instanz zu ihren Gunsten zu unterstellenden Vortrag, sie im Hinblick auf den

Erwerb des Geschäftshauses zu beraten. Dieser Auftrag endete mit dem Ab-

schluss des Grundstückskaufvertrages.

32

Der Anwaltsvertrag endet regelmäßig durch Erledigung des Auftrags, das

heißt, durch die Erreichung des Vertragszwecks (BGH, Urt. v. 20. Juni 1996

- IX ZR 106/95, WM 1996, 1832, 1833; v. 17. Januar 2002 - IX ZR 180/00, NJW

2002, 1048, 1049 f.; Sieg in Zugehör/Fischer/Sieg/ Schlee, Handbuch der An-

waltshaftung, 2. Aufl. Rn. 53). Hat sich der Anwalt zu einer außergerichtlichen

Beratung verpflichtet, ist der Auftrag im Allgemeinen mit der Erteilung des Rats

erledigt. Ist er beauftragt, den Mandanten bei Vertragsverhandlungen zu vertre-

ten, endet der Auftrag grundsätzlich mit der Unterzeichnung des Vertrags (Sieg

aaO Rn. 57). Der Beklagte zu 1 sollte die Klägerin im Rahmen des in Aussicht

genommenen Erwerbs des Hauses beraten. Diese Beratung war mit Abschluss

des Kaufvertrages beendet. Nach Unterzeichnung des Kaufvertrages konnte

der Beklagte zu 1 keine Ratschläge zum aus Sicht der Klägerin wünschenswer-

ten Vertragsinhalt mehr erteilen. Ein Fortbestand des Beratungsauftrags lässt

sich auch nicht daraus herleiten, dass der Beklagte zu 1 in der Folgezeit als

Verkehrsanwalt in den Prozess der Mieterin gegen F. beteiligt war und

im Dezember 1999 prüfte, ob Ansprüche der Klägerin gegen letztere bestan-

den. Dies geschah jeweils aufgrund eines neuen Mandats.

33

c) Den Beklagten ist es jedoch verwehrt, sich auf den Eintritt der Primär-

verjährung zu berufen. Der Klägerin steht ein Sekundäranspruch zu, der die

Einrede ausschließt (§ 249 Satz 1 BGB a.F.; vgl. BGHZ 94, 380, 385).

34

aa) Ein derartiger Sekundäranspruch kommt in Betracht, wenn der An-

walt während noch laufender Primärverjährung bei einem neuen Auftrag über

denselben Gegenstand eine Pflicht, den Mandanten auf die eigene Regresshaf-

tung hinzuweisen, schuldhaft verletzt hat (BGH, Urt. v. 29. November 1983

- VI ZR 3/82, VersR 1984, 162, 163; v. 10. Oktober 1985 - IX ZR 153/84, WM

1985, 1475, 1477 f.; v. 21. Januar 1988 - IX ZR 65/87, WM 1988, 629, 631; v.

24. Juni 1993 - IX ZR 216/92, WM 1993, 1889, 1895; v. 16. November 1995

- IX ZR 148/94, WM 1996, 540, 541 f.; v. 17. Januar 2002 - IX ZR 182/00, WM

2002, 513, 515; Zugehör, aaO Rn. 1383). Die Hinweispflicht folgt dabei aus

dem neuen Auftrag (BGH, Urt. v. 29. November 1983 - VI ZR 3/82, aaO; v.

24. Juni 1993 - IX ZR 216/92, aaO; Zugehör, aaO).

35

bb) Diese Voraussetzungen sind hier gegeben, weil die Klägerin den Be-

klagten zu 1 beauftragt hat, Ansprüche gegen die Verkäuferin aus dem Kaufver-

trag vom 3. April 1997 zu prüfen.

36

(1) Ein Auftrag des Mandanten über denselben Gegenstand (vgl. auch

§ 15 Abs. 5 Satz 1, § 16 RVG) ist nicht nur dann anzunehmen, wenn er den im

prozessualen Sinne selben Streitgegenstand betrifft. Vielmehr folgt aus dem

Sinn und Zweck der Sekundärverjährung, dass er bereits dann zu bejahen ist,

wenn ein unmittelbarer innerer Zusammenhang zwischen dem alten und dem

neuen Auftrag besteht. Die Sekundärverjährung soll die Härten und Unbilligkei-

ten mildern, die sich aus einer strengen Anwendung der kenntnisunabhängigen

Verjährungsregelung des § 51b BRAO a.F. ergeben. Der Mandant kann infolge

seiner Rechtsunkenntnis - anders als der fachkundige Berater - regelmäßig gar

nicht oder nur schwer erkennen, dass er durch einen Fehler seines Rechtsan-

walts geschädigt wurde. Deswegen wäre die gesetzliche Verjährungsfrist häufig

abgelaufen, bevor der Mandant den Fehler erkennt oder gar der Schaden

überhaupt eintritt. Dadurch würde der Mandant teilweise rechtlos gestellt

(BGHZ 83, 17, 25 f.; BGH, Urt. v. 12. Dezember 2002 - IX ZR 99/02, WM 2003,

928, 930). Hart und unbillig wäre die Anwendung des § 51b BRAO a.F. insbe-

sondere für Mandanten, die ihrem Anwalt - vor allem im Rahmen eines Dauer-

mandats - lange vertrauen (BGHZ 83, 17, 26; Zugehör, aaO Rn. 1371). Jedoch

ist nicht nur das Vertrauen eines Mandanten schützenswert, der seinen Anwalt

im eigentlichen Sinne mit einem Dauermandat betraut; vielmehr entsteht eine

vergleichbare Situation, wenn er den Berater mit der Bearbeitung von Folgefra-

gen des Erstauftrags beauftragt, die mit diesem in einem unmittelbaren inneren

Zusammenhang stehen. In einer solchen Situation knüpft die Arbeit des An-

walts, wie bei einem Dauermandat, an die Ergebnisse des Erstauftrags an. Der

Anwalt hat in dieser Lage Anlass, die Richtigkeit der bisherigen Beratung zu

hinterfragen.

37

(2) Die Klägerin hatte den Beklagten zu 1 beauftragt, sie im Rahmen des

Erwerbs des Geschäftshauses und bei der Abfassung des Kaufvertrages zu

beraten. Das Mandat, sie als Streithelferin im Prozess zwischen Mieterin und

Verkäuferin zu vertreten, war kein Auftrag in derselben Angelegenheit. In dem

Räumungsprozess ging es nicht um die Geltendmachung von Rechten aus dem

Kaufvertrag. Vielmehr hatte die Klägerin nur ein rechtliches und wirtschaftliches

Interesse am Ausgang des zwischen ihrer Vertragspartnerin und einem Dritten

geführten Rechtsstreits. § 571 BGB a.F. (§ 566 Abs. 1 BGB) machte die Miete-

rin nicht zur Partei des Kaufvertrags; der Übergang der Rechte und Pflichten

aus dem Mietvertrag auf die Klägerin war nur die Folge des auf sie übergegan-

genen Eigentums. Ein nur mit der Führung des Mietprozesses beauftragter An-

walt wäre nicht verpflichtet gewesen, die Beratung der Beklagten beim Ab-

schluss des Kaufvertrages einer näheren Prüfung zu unterziehen.

38

(3) Die Klägerin beauftragte den Beklagten zu 1 jedoch, wie sich aus

dessen Schreiben vom 23. Dezember 1999 ergibt, zu untersuchen, ob ihr aus

dem Kaufvertrag Ansprüche gegen die Verkäuferin zustehen. Darin liegt ein

neuer Auftrag über denselben Gegenstand. Die Optionsklausel hatte sich zum

Nachteil der Klägerin ausgewirkt, der Beklagte sollte sie zu den sich daraus er-

gebenden Konsequenzen beraten.

39

(a) Nach dem Klägervorbringen war die im Tatbestand aufgeführte Klau-

sel das Ergebnis der Beratung der Beklagten. Der Auftrag, hieraus sich erge-

bende Ansprüche gegen die Verkäuferin zu prüfen, betraf denselben Gegens-

tand; denn es ging um die Rechtsfolgen daraus, dass das gegen den Mieter

gerichtete Räumungsverlangen gescheitert war, weil dieser die Option ausge-

übt hatte.

40

(b) Auch nach dem Beklagtenvortrag gilt nichts anderes. Der Beklagte zu

1 beriet die Klägerin im Vorfeld des Abschlusses des Kaufvertrages zu einem

Vorläufer der hier in Rede stehenden Vertragsbestimmung, welche die kaufver-

traglichen Ansprüche der Klägerin gegenüber der Verkäuferin regeln sollte.

Auch wenn die endgültige Ausgestaltung der Klausel nicht zur Begutachtung

vorgelegt wurde, diente sie jedoch in gleicher Weise dem Zweck sicherzustel-

len, dass das Hausanwesen frei von Mietern übergeben wurde. Im Rahmen der

dem Schreiben vom 23. Dezember 1999 vorangehenden Untersuchung hatte

der Beklagte zu 1 deshalb Anlass, die Richtigkeit seiner Beratung noch einmal

zu hinterfragen.

41

Die Primärverjährung war auch bei Zugrundelegung des Beklagtenvor-

trags am 23. Dezember 1999 noch nicht abgelaufen. Der Beklagte zu 1 beriet

die Klägerin danach zu einem nicht näher angegebenen Zeitpunkt im Vorfeld

des Abschlusses des Kaufvertrags am 3. April 1997.

42

2. Es kommt allerdings in Betracht, dass sich der Beklagte zu 3 erfolg-

reich auf die Einrede der Verjährung berufen kann. Nach dem Briefkopf des

Schreibens vom 23. Dezember 1999 war er zu diesem Zeitpunkt nicht mehr

Mitglied der Sozietät. In diesem Fall wäre es ihm nicht verwehrt, sich auf die

eingetretene Primärverjährung zu berufen.

43

a) Abweichend von § 425 BGB a.F. wirken verjährungsunterbrechende

oder -einschränkende Erklärungen oder Handlungen eines Mitglieds einer

Rechtsberatersozietät grundsätzlich auch gegenüber der Gesamthand und den

übrigen Angehörigen der Sozietät, es sei denn, dass der Sozius sein Vorgehen

auf seine eigene Verbindlichkeit beschränkt (BGH, Urt. v. 28. September 1995

- IX ZR 227/94, WM 1996, 33, 35; v. 19. Januar 2006 - IX ZR 232/01, aaO

S. 932).

44

bb) Dies gilt aber nicht für die Einrede der Sekundärverjährung (vgl.

BGH, Urt. v. 19. Januar 2006 - IX ZR 232/01, aaO). Denn diese folgt aus dem

neuen Mandat über denselben Gegenstand. Wenn der Beklagte zu 3 aber zu

dem Zeitpunkt, als dieses erteilt wurde, nicht mehr Mitglied der Sozietät war,

hat er sich nicht schadensersatzpflichtig gemacht.

IV.

45

Das Berufungsurteil ist damit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache

ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO), damit Kau-

salität, Schaden und Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den Be-

klagten zu 3 erneut geprüft werden.

47

Für den Fall, dass das Berufungsgericht zu einer Haftung der Beklagten

gelangt, werden folgende Punkte zu beachten sein.

1. Das Berufungsgericht hat der Klägerin Schadensersatz wegen Nicht-

erfüllung zugesprochen. Das war selbst dann fehlerhaft, wenn der Klägerin ein

Ersatzanspruch zusteht. Der Mandant kann nur verlangen, so gestellt zu wer-

den, wie er stünde, wäre er ordnungsgemäß beraten worden. Der Anwalt haftet

daher für Pflichtverletzungen grundsätzlich nur auf Erstattung des negativen

Interesses (BGH, Urt. v. 7. Mai 1991 - IX ZR 188/90, WM 1991, 1303, 1305; v.

16. Februar 1995 - IX ZR 15/94, WM 1995, 941, 942 f.). Der Antrag der Klägerin

deckt hingegen sämtliche Schäden ab, die ihr durch den Abschluss des Kauf-

vertrages entstanden sind; er umfasst sowohl das positive als auch das negati-

ve Interesse.

48

2. Die Beklagten machen geltend, die Klägerin habe den Kaufvertrag

abgeschlossen, ohne sie in die weiteren Vertragsverhandlungen einzubeziehen.

Das könnte unter Umständen ein Mitverschulden der Klägerin begründen (vgl.

Zugehör, aaO Rn. 1235 f.). Die Beklagten werden in diesem Zusammenhang

näher darzulegen und zu beweisen haben, wie sie die Klägerin belehrt hätten,

wenn diese sie in die weiteren Verhandlungen einbezogen hätte. Bei der Wür-

digung dieses Vortrags wird das Berufungsgericht insbesondere das Schreiben

der Beklagten vom 23. Dezember 1999 zu berücksichtigen haben.

Dr. Gero Fischer

Prof. Dr. Gehrlein

Vill

Lohmann

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen: LG Trier, Entscheidung vom 08.04.2003 - 11 O 239/02 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 01.07.2004 - 2 U 565/03 -