BGH Beschluss vom 13.11.2008 – V ZR 59/08
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. November 2008
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. November 2008 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein,
Dr. Schmidt-Räntsch, Dr. Czub und Dr. Roth
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Kob-
lenz vom 12. März 2008 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin
trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt
29.700 €.
Gründe
Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von
grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung
ist auch nicht zur
Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Auf die - nach der Rechtsprechung des Senats
(vgl. Urt. v. 7. Dezember 2001, V ZR 65/01, NJW 2002, 1038; Urt. v. 18. Januar
2008, V ZR 174/06, NJW 2008, 1658) zu verneinende - Frage, ob der Anspruch
auf Verschaffung des Eigentums an der Teilfläche eines Grundstücks erst mit
der Teilungsvermessung entsteht, kommt es nicht an. Das Berufungsgericht hat
den Vertrag ausgelegt und festgestellt, dass der Anspruch jedenfalls erst mit
der Vermessung fällig werden sollte. Das ist nicht zu beanstanden und führt
dazu, dass die Verjährung des Eigentumsverschaffungsanspruchs nicht vor der
Aufstellung des Umlegungsplans vom 18. April 2007 zu laufen begann
Krüger
Klein
Schmidt-Räntsch
Czub
Roth
Vorinstanzen:
LG Bad Kreuznach, Entscheidung vom 11.07.2007 - 3 O 373/05 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 12.03.2008 - 1 U 1049/07 -