Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 13.11.2008 – V ZR 59/08

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

13. November 2008

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. November 2008 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein,

Dr. Schmidt-Räntsch, Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-

sion in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Kob-

lenz vom 12. März 2008 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin

trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt

29.700 €.

Gründe

1

Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von

grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung

ist auch nicht zur

Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Auf die - nach der Rechtsprechung des Senats

(vgl. Urt. v. 7. Dezember 2001, V ZR 65/01, NJW 2002, 1038; Urt. v. 18. Januar

2008, V ZR 174/06, NJW 2008, 1658) zu verneinende - Frage, ob der Anspruch

auf Verschaffung des Eigentums an der Teilfläche eines Grundstücks erst mit

der Teilungsvermessung entsteht, kommt es nicht an. Das Berufungsgericht hat

den Vertrag ausgelegt und festgestellt, dass der Anspruch jedenfalls erst mit

der Vermessung fällig werden sollte. Das ist nicht zu beanstanden und führt

dazu, dass die Verjährung des Eigentumsverschaffungsanspruchs nicht vor der

Aufstellung des Umlegungsplans vom 18. April 2007 zu laufen begann

Krüger

Klein

Schmidt-Räntsch

Czub

Roth

Vorinstanzen:

LG Bad Kreuznach, Entscheidung vom 11.07.2007 - 3 O 373/05 -

OLG Koblenz, Entscheidung vom 12.03.2008 - 1 U 1049/07 -