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BGH Urteil vom 13.11.2008 – VII ZR 188/07

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 13. November 2008 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

ja

ja

HGB § 354 a a.F.

Ist eine trotz Abtretungsverbot erfolgte Abtretung nach § 354 a Satz 1 HGB wirksam,

kann der Schuldner in Kenntnis der Abtretung mit dem Zedenten keinen Vergleich

schließen, nach dem die Forderung ganz oder teilweise nicht mehr geltend gemacht

werden kann.

BGH, Urteil vom 13. November 2008 - VII ZR 188/07 - OLG Jena LG Erfurt

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 13. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den

Richter Dr. Kuffer, die Richterin Safari Chabestari, die Richter Halfmeier und

Leupertz

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des

Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 10. Oktober 2007 auf-

gehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Die Klägerin verlangt von der Beklagten Restwerklohn aus abgetretenem

Recht.

Mit schriftlichem Bauvertrag vom 25. Juni 2004 beauftragte die Beklagte

die H. GmbH (im Folgenden: Zedentin) mit Abbrucharbeiten. In § 11 dieses Ver-

trages heißt es:

"Eine Abtretung der dem AN aus diesem Auftrag gegen den AG erwach- senden Forderung an Dritte ist ohne Zustimmung des AG ausgeschlos- sen."

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Am 13. September 2004 trat die Zedentin ihre Forderungen gegen die

Beklagte aus dem Bauvertrag in Höhe von 30.000 € erfüllungshalber an die Klä-

gerin ab, die der Zedentin Baumaschinen zur Durchführung ihrer Arbeiten ver-

mietet hatte. Diese Forderungsabtretung teilte die Zedentin der Beklagten mit

Schreiben vom 15. September 2004 mit. Im Telefax vom 9. November 2004

erklärte die Beklagte gegenüber der Zedentin:

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"…zunächst haben wir Ihre Forderungsabtretung an die Firma E. vom 13.09.2004 zur Kenntnis genommen. Soweit geprüfte Rechnungsbeträge an Sie auszuzahlen sind, so werden wir unter Berücksichtigung der zu- vor genannten Forderungsabtretung fällige und von Ihnen bestätigte Rechnungen der Firma E. direkt an diese zum Ausgleich bringen. Diese Erklärung erfolgt aber ungeachtet vorrangiger Rechte Dritter."

Mit Schreiben vom 18. November 2004 teilte die Zedentin der Beklagten

mit, dass Rechnungen der Klägerin in Höhe von 13.304 € freigegeben und zu

bezahlen seien.

Am 12. Januar 2005 kündigte die Beklagte den Bauvertrag mit der Ze-

dentin. In der Folge entstand zwischen der Beklagten und der Zedentin Streit

über den nach der Kündigung noch an die Zedentin zu zahlenden Restwerk-

lohn. Am 18./20. Januar 2005 einigten sie sich, dass die Beklagte an die Kläge-

rin die von der Zedentin bestätigten Rechnungen in Höhe von 13.304 € zahlt

und an die Zedentin 30.995,84 € sowie weitere 400 €. Diese Zahlungen leistete

die Beklagte. Am 30. August 2005 wurde das Insolvenzverfahren über das

Vermögen der Zedentin eröffnet. Der Insolvenzverwalter gab der Klägerin die

Werklohnforderung zum eigenen Einzug frei.

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Die Klägerin klagt weitere 8.519,41 € nebst Zinsen aus abgetretenem

Recht ein. Sie behauptet, die Beklagte habe bereits vor der Abtretungsverein-

barung zwischen der Klägerin und der Zedentin die Zustimmung zur Abtretung

einer erstrangigen Forderung aus dem Bauvertrag in Höhe von 30.000 € erteilt.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist

ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision

verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurück-

verweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht, dessen Urteil in OLGR Jena 2008, 18 veröffent-

licht ist, ist der Auffassung, dass die zwischen der Zedentin und der Klägerin

erfolgte Abtretung eines Teils der Werklohnforderung trotz des bestehenden

Abtretungsverbotes nach § 354 a Satz 1 HGB wirksam sei. Es lässt offen, ob

die Zedentin über die Vergleichsbeträge hinaus Forderungen gegen die Beklag-

te hätte geltend machen können. Denn die Beklagte habe mit der Zedentin ei-

nen Vergleich über die Restwerklohnforderung schließen können. Durch den

Vergleich sei die Gesamtforderung auf die Vergleichssumme reduziert worden.

Die Beklagte habe die Vergleichsbeträge mit Wirkung für und gegen die Kläge-

rin schuldbefreiend an die Zedentin gezahlt.

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Auf die von der Klägerin behaupteten Absprachen mit der Beklagten, nur

noch an die Klägerin zu zahlen, komme es nicht an. Diese seien unwirksam;

denn nach § 354 a Satz 2 HGB könne der Schuldner grundsätzlich mit befrei-

ender Wirkung an den bisherigen Gläubiger leisten. Hiervon abweichende Ver-

einbarungen verstießen gegen § 354 a Satz 3 HGB, der sich auch auf Satz 2

beziehe.

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Eine unzulässige Rechtsausübung, bei deren Vorliegen die Tilgungswir-

kung nach § 354 a Satz 2 HGB nicht eingetreten wäre, sei nicht gegeben. Die

Beklagte habe ein berechtigtes Interesse gehabt, an die Zedentin zu leisten und

sich durch Zahlung des restlichen Vergleichsbetrages von ihren Verbindlichkei-

ten zu befreien, nachdem die Zedentin ihr gegenüber eine über den Betrag von

13.304 € hinausgehende Forderung der Klägerin nicht bestätigt habe.

II.

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Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht

geht offenbar davon aus, dass der Zedentin vor dem Vergleich Forderungen

zugestanden haben könnten, die den nach dem Vergleich insgesamt zu zah-

lenden Betrag jedenfalls in Höhe der Klageforderung übersteigen. Zu Unrecht

prüft es diese Forderungen nicht, weil es rechtsfehlerhaft den Vergleich zwi-

schen der Beklagten und der Zedentin für wirksam hält.

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1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass das in § 11 des

Bauvertrages enthaltene Verbot der Abtretung ohne Zustimmung der Beklagten

einem Abtretungsausschluss nach § 354 a HGB (in der bis zum 18. August

2008 geltenden Fassung) gleichsteht (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2005

- VIII ZR 275/03, ZIP 2005, 445) und die Abtretung eines Teils der Werklohnfor-

derung an die Klägerin nach § 354 a Satz 1 HGB gleichwohl wirksam ist.

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2. Nicht gefolgt werden kann jedoch der Ansicht des Berufungsgerichts,

dass die Beklagte mit der Zedentin trotz wirksamer Abtretung einen der Kläge-

rin gegenüber wirksamen Vergleich schließen konnte, in dem diese möglicher-

weise wegen eines Teils ihrer werkvertraglichen Vergütungsforderung nachge-

geben hat.

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a) Mit der Abtretung der Teilwerklohnforderung ist die Klägerin Forde-

rungsinhaberin geworden. Die Zedentin hat ihre Rechte an der abgetretenen

Forderung, insbesondere ihre Einzugsermächtigung, verloren. § 354 a Satz 2

HGB gibt

ihr

lediglich eine Empfangszuständigkeit

(MünchKommHGB/

K. Schmidt, § 354 a Rdn. 19). Diese ergibt sich daraus, dass die Beklagte nach

§ 354 a Satz 2 HGB unabhängig von der Kenntnis der Abtretung sowohl an die

Klägerin als Zessionarin als auch an die H. GmbH als Zedentin mit befreiender

Wirkung leisten kann (vgl. BT-Drucks. 12/7912, S. 25 unter 5 b).

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b) Die Beklagte konnte nach der Forderungsabtretung mit der Zedentin

keinen wirksamen Vergleich schließen.

aa) Grundsätzlich endet nach § 407 Abs. 1 BGB mit der Kenntnis des

Schuldners von der Abtretung die Möglichkeit des Zedenten, wirksam in Anse-

hung der Forderung Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Ob § 354 a Satz 2 HGB

den Schuldner davon abweichend berechtigt, nach Abtretung mit dem Zedenten

einen Vergleich über die Forderung zu schließen, ist in der Literatur umstritten

und bislang höchstrichterlich nicht geklärt.

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Einerseits wird dies bejaht. Dem Schuldner solle ein über § 407 Abs. 1

BGB hinausgehender Schutz gewährt werden. Die Rechtsposition des Schuld-

ners gegenüber dem Zedenten solle durch die entgegen dem Abtretungsverbot

nach § 354 a Satz 1 HGB wirksame Abtretung erhalten bleiben, so dass er

auch bei Kenntnis der Abtretung andere forderungsbezogene Rechtsgeschäfte

mit dem Zedenten wirksam vornehmen könne. Die Gleichstellung der sonstigen

Rechtsgeschäfte sei im Rahmen des § 354 a Satz 2 HGB im Wege ergänzen-

der Rechtsfortbildung vorzunehmen

(Canaris, HGB Großkommentar,

4. Auflage, § 354 a Rdn. 12; ders. Handelsrecht, § 26 Rdn. 27; Bauer, § 354 a

HGB - eine geglückte gesetzgeberische Lösung eines rechtspolitischen Prob-

lems?, Diss. 2001, S. 132, 129 ff.; Saar, ZIP 1999, 988, 992; Wagner, WM

Sonderbeilage 1/1996, S. 15; ders. WM 1994, 2093, 2100).

19

Andererseits wird vertreten, dass ein Vergleich zwischen Schuldner und

Zedent nicht gemäß § 354 a Satz 2 HGB wirksam sein könne. Dies wird damit

begründet, dass der Zedent lediglich eine Empfangszuständigkeit habe, die

weder dem Schuldner noch dem Zedenten die Befugnis gebe, Letzteren noch

als Forderungsinhaber zu behandeln. Sowohl der Wortlaut als auch die Syste-

matik sprächen dafür, forderungsbezogene Rechtsgeschäfte als nicht von

§ 354 a Satz 2 HGB erfasst anzusehen (MünchKommHGB/K. Schmidt, § 354 a

Rdn. 22; Ensthaler/B. Schmidt, GK-HGB, § 354 a Rdn. 11; Pfeiffer/Lange,

Handbuch der Handelsgeschäfte, § 6 Rdn. 96; Staudinger/Busche, BGB, Bear-

beitung 2005, § 399 Rdn. 71; Baukelmann, Festschrift für Hans Erich Brandner

zum 70. Geburtstag, S. 185, 195 f.; Bruns, WM 2000, 505, 509; Derleder, BB

1999, 1561, 1562).

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bb) Diese letztgenannte Auffassung trifft zu. Dafür spricht bereits der

Wortlaut des § 354 a Satz 2 HGB, in dem der Begriff "leisten" verwendet wird.

Gemeint sind damit die Erfüllungshandlungen im Sinne der §§ 362, 364 BGB,

denen die Aufrechnung gleichsteht (BGH, Urteil vom 15. Oktober 2003 - VIII ZR

358/02, NJW-RR 2004, 50, 52; Urteil vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 275/03, ZIP

2005, 445). Anders als in § 407 Abs. 1 BGB, wo der Gesetzgeber die forde-

rungsbezogenen Rechtsgeschäfte der Leistung gleichgestellt hat (so auch in

§ 893 BGB und in § 2367 BGB), findet sich in § 354 a Satz 2 HGB hierfür kein

Hinweis.

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Aus der Entstehungsgeschichte der Norm lässt sich ein anderes Ver-

ständnis des Begriffs "leisten" nicht herleiten. Ziel der Regelung soll es sein,

"das Interesse des Forderungsschuldners, sich nicht auf wechselnde Gläubiger

einzustellen sowie Verrechnungen und Zahlungsvereinbarungen mit dem alten

Gläubiger vornehmen zu können" zu wahren (BT-Drucks. 12/7912, S. 25 unter

5 b). Als "Zahlungsvereinbarung" im Sinne der Gesetzesbegründung lässt sich

nicht der Abschluss des Vergleichs über die Forderung verstehen; denn da-

durch würde dem Zedenten eine Verfügung über die bereits wirksam abgetre-

tene Forderung gestattet werden (K. Schmidt, Festschrift

für Herbert

Schimansky, 1999, S. 503, 511). Ein über eine bloße Empfangszuständigkeit

hinausgehendes Recht des Zedenten, insbesondere eine Verfügungszustän-

digkeit zum Abschluss eines Vergleichs, vermag § 354 a Satz 2 HGB jedoch

nicht zu begründen. Nur dem Schuldner soll die Rechtsposition erhalten blei-

ben, die dieser dem Zedenten gegenüber innehatte (vgl. BGH, Urteil vom

26. Januar 2005 - VIII ZR 275/03, ZIP 2005, 445). Der Zedent dagegen soll

nach wirksamer Abtretung nicht über fremde Rechtspositionen (des Zessionars)

in einer diese verkürzenden Weise verfügen können (so zu Recht Derleder, BB

1999, 1561, 1562). Der Schuldnerschutz des § 354 a Satz 2 HGB bleibt hinrei-

chend gewahrt, wenn die Vorschrift eng ausgelegt wird.

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Ein Vergleich des Schuldners mit dem Zedenten, nach dem die Forde-

rung ganz oder teilweise nicht mehr geltend gemacht werden kann, ist deshalb

nur unter den Voraussetzungen des § 407 Abs. 1 BGB wirksam. Da § 354 a

HGB nach der Gesetzesbegründung die Interessen des Schuldners wie auch

die schutzwürdigen Belange Dritter gleichrangig stellt (BT-Drucks. 12/7912,

S. 25), muss eine Mitteilung über die erfolgte Abtretung an den Schuldner auch

im Rahmen des § 354 a HGB für eine entsprechende Rechtssicherheit und

Rechtsklarheit sorgen. Ab diesem Zeitpunkt kann der Schuldner nur noch mit

dem Zessionar wirksam einen solchen Vergleich schließen. Die Gegenansicht

hätte eine nicht unerhebliche Entwertung der Forderungsabtretung als Kredit-

mittel zur Folge, die im Widerspruch zur gesetzgeberischen Intention stünde

(BT-Drucks. 12/7912, S. 25 unter 5 a; vgl. Baukelmann, Festschrift für Brand-

ner, aaO, S. 196).

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3. Demnach hat das Urteil keinen Bestand. Es ist aufzuheben, und die

Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht

zurückzuverweisen.

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Vorsorglich weist der Senat zu der Frage, ob die Beklagte mit schuldbe-

freiender Wirkung an die Zedentin zahlen konnte, auf Folgendes hin. Die Kläge-

rin hat behauptet, die Beklagte habe der Abtretung in einem vorher geführten

Gespräch mit der Zedentin und der Klägerin zugestimmt. Ist das der Fall, ist

§ 354 a HGB nicht anwendbar. Es kommt dann darauf an, wie die Abrech-

nungsmodalitäten geregelt wurden. Diese Frage hat das Berufungsgericht letzt-

lich offengelassen.

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Auf die Frage, ob § 354 a Satz 3 HGB dazu führt, dass eine Vereinba-

rung unwirksam ist, mit der der Schuldner auf das Recht verzichtet, an den Ze-

denten zu zahlen, kommt es nur an, wenn die Klägerin sich allein auf das Fax

vom 9. November 2004 stützen kann. Denn in diesem Fax hat die Beklagte der

Abtretung nicht zugestimmt, sondern lediglich erklärt, sie werde an die Klägerin

zahlen.

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Der Senat hat Bedenken gegen die vom Berufungsgericht vertretene

Auffassung, eine nach der Abtretung getroffene Vereinbarung zwischen dem

Schuldner und dem Zessionar sei nach § 354 a Satz 3 HGB unwirksam. Diese

Meinung wird zwar unter Hinweis auf den Wortlaut und die systematische Stel-

lung des § 354 a Satz 3 HGB auch in der Literatur vertreten (Baumbach/Hopt,

HGB, 33. Auflage, § 354 a Rdn. 3; Ruß in HK-HGB, 7. Auflage, § 354 a Rdn. 5;

Nörr/Scheyhing/Pöggeler, Sukzessionen, 2. Auflage, § 3 VII 5; Wagner, WM

Sonderbeilage 1/1996, S. 3 f.). Diese Auffassung berücksichtigt jedoch nach

Ansicht des Senats nicht ausreichend, dass § 354 a Satz 2 HGB dem Schutz

des Schuldners dient und nicht angenommen werden kann, dass der Gesetz-

geber diesem die Möglichkeit nehmen wollte, nach einer ihm bekannt geworde-

nen Abtretung auf den eingeräumten Schutz zu verzichten. Es spricht daher viel

dafür, das Gesetz einschränkend dahin auszulegen, dass nach der Abtretung

erfolgte Vereinbarungen des Schuldners mit dem Zessionar, die Zahlungen

würden an diesen erfolgen, nicht von der Verbotsnorm erfasst sind (Münch-

KommHGB/K. Schmidt, § 354 a Rdn. 30; Ensthaler/B. Schmidt, GK-HGB,

7. Auflage, § 354 a Rdn. 15; Pfeiffer/Lange, Handbuch der Handelsgeschäfte,

§ 6 Rdn. 102; Bauer, § 354 a, aaO, S. 137; Henseler, BB 1995, 5, 8 f.; Saar,

ZIP 1999, 988, 993). Schützenswerte Interessen des Zedenten stehen dem

nicht entgegen. Dieser hat keinen Anspruch darauf, dass die Zahlung an ihn

erfolgen kann. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Vereinbarung, der Schuldner

werde an den Zessionar zahlen, gegen ein öffentliches Interesse verstößt.

Kniffka Kuffer Safari Chabestari

Halfmeier Leupertz

Vorinstanzen:

LG Erfurt, Entscheidung vom 29.01.2007 - 3 O 1420/06 -

OLG Jena, Entscheidung vom 10.10.2007 - 7 U 137/07 -