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BGH Urteil vom 26.01.2005 – VIII ZR 275/03

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 26. Januar 2005 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

nein

BGHR:

ja

a) Der Vorbehalt in den Einkaufsbedingungen einer GmbH, daß der Lieferant ohne vorherige schriftliche Zustimmung der GmbH nicht berechtigt ist, seine Kaufpreis- forderungen gegen die GmbH abzutreten, steht einem Abtretungsausschluß nach § 354a HGB gleich.

b) Als Leistung im Sinne des § 354a Satz 2 HGB ist auch die Aufrechnung des Schuldners mit einer Forderung gegen den Zedenten anzusehen. Der Schuldner kann dabei die Aufrechnung nicht nur dem bisherigen Gläubiger gegenüber erklä- ren, sondern auch dem neuen Gläubiger gegenüber.

c) § 406 BGB findet im Fall des § 354a HGB keine Anwendung. Der Schuldner kann daher selbst dann mit einer Forderung gegen den bisherigen Gläubiger aufrech- nen, wenn er diese in Kenntnis der Abtretung erwirbt oder wenn sie nach Kenntnis des Schuldners und später als die abgetretene Forderung fällig wird.

BGH, Urteil vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 275/03 - OLG Hamburg LG Hamburg

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 22. November 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die

Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Wolst sowie die Richterin Hermanns

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats

des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 13. August

2003 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte

zur Zahlung von mehr als 411.806,65 € nebst Zinsen verur teilt

worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,

an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Beklagte stellt Dachsysteme für Automobile her. Dazu bezog sie von

der L. GmbH (im folgenden L. GmbH) Bauteile. In

den zugrunde liegenden Einkaufsbedingungen der Beklagten heißt es unter

Nr. 3.4:

"Der Lieferant ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung, die nicht unbillig verweigert werden darf, nicht berechtigt, seine Forderun- gen gegen die C. [= Beklagte] abzutreten oder durch Dritte ein-

ziehen zu lassen. … Tritt der Lieferant seine Forderung gegen C. entgegen Satz 1 ohne deren Zustimmung an einen Dritten ab, so ist die Abtretung gleichwohl wirksam. Der Besteller kann je- doch nach seiner Wahl mit befreiender Wirkung an den Lieferan- ten oder den Dritten leisten."

Am 1. August 2000 schloß die L. GmbH mit der Klägerin einen

Factoring-Vertrag, aufgrund dessen sie dieser unter anderem ihre Kaufpreisfor-

derungen gegen die Beklagte verkaufte und abtrat. Darüber unterrichtete die

Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 9. November 2000. Zugleich wies sie

darauf hin, daß Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich an sie

zu leisten seien. Am 13. November 2000 beantragte die L. GmbH die Eröff-

nung des Insolvenzverfahrens.

Unter dem 15. Dezember 2000 teilte die Beklagte der Klägerin auf das

Schreiben vom 9. November 2000 und ein weiteres Schreiben vom

5. Dezember 2000 mit, durch die Lieferunfähigkeit der L. GmbH seien ihr

erhebliche Aufwendungen entstanden; vor der Insolvenz der L. GmbH habe

sie mit dieser eine Vereinbarung abgeschlossen, wonach sie Forderungen von

Vorlieferanten direkt bezahlen könne, um die Belieferung der L. GmbH auf-

recht zu erhalten. Die betreffende Vereinbarung trägt das Datum vom

8. November 2000 und lautet auszugsweise wie folgt:

"2. C. [= Beklagte] wird … zur Sicherung der Belieferung Forde- rungen dieser Unterlieferanten unmittelbar durch Zahlung an Stelle von L. an die Unterlieferanten erfüllen. Diese Vereinbarung begründet ein Recht von C. aber keine Ver- pflichtung zur Leistung derartiger Zahlungen. …

4. Die Zahlungen an die Unterlieferanten werden an Erfüllungs statt auf die Verbindlichkeiten von C. gegenüber L. geleistet und dementsprechend mit den Verbindlichkeiten der C. gegenüber L. verrechnet. …"

Nach weiterem Schriftwechsel erklärte die Beklagte mit Schreiben vom

3. Januar 2001, daß sie mit dem ihr entstandenen Schaden "gegenrechne" und

deswegen keine Zahlungen an die Klägerin leisten werde. Am 1. Februar 2001

wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der L. GmbH eröffnet.

In dem vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin unter Berufung auf die

an sie abgetretenen Kaufpreisforderungen der L. GmbH von der Beklagten

Zahlung von 531.226,64 € nebst Zinsen an sich oder den Insolvenzverwalter

über das Vermögen der L. GmbH begehrt. Die Beklagte hat geltend ge-

macht, die Abtretung sei unwirksam. Hilfsweise hat sie sich auf die Aufrechnung

mit Aufwendungsersatzansprüchen wegen Zahlungen berufen, die sie nach

ihrer Behauptung gemäß der Vereinbarung mit der L. GmbH vom

8. November 2000 an deren Lieferanten in Höhe von insgesamt 225.970,53 DM

(= 115.536,90 €) erbracht haben will. Im einzelnen h at sie behauptet, am

9. November 2000 an die R. GmbH 50.744,06 DM, am 10. November

2000 an die Z. gesellschaft mbH & Co. 55.242,13 DM, am

21. November 2000 an die S. GmbH & Co. 115.966,61 DM und

am 1. Februar 2001 an die D. 4.017,73 DM gezahlt zu haben. Die Klägerin

hat die von der Beklagten behaupteten Zahlungen bestritten. Weiter hat sie gel-

tend gemacht, daß die Vereinbarung vom 8. November 2000 nicht an diesem

Tag geschlossen worden und zudem unwirksam sei.

Das Landgericht hat der Klage unter Abweisung im übrigen in Höhe von

527.343,55 € nebst Zinsen stattgegeben. Das Oberlandesge richt hat die Beru-

fung der Beklagten zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit

der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision insoweit, als ihre Aufrech-

nung mit Aufwendungsersatzansprüchen wegen Zahlungen an die Lieferanten

der L. GmbH in Höhe von insgesamt 115.536,90 €

als unwirksam angese-

hen und sie demgemäß zur Zahlung von mehr als 411.806,65 € nebst Zinsen

verurteilt worden ist.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hat, soweit in der Revisionsinstanz noch von Inter-

esse, ausgeführt:

Die Klägerin habe gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht einen

Kaufpreisanspruch in der vom Landgericht zuerkannten Höhe. Die Aufrechnung

der Beklagten mit Aufwendungsersatzansprüchen gemäß der Vereinbarung mit

der L. GmbH vom 8. November 2000 wegen Zahlungen an Lieferanten der

L. GmbH sei zwar nicht nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig, weil die

Insolvenzmasse dadurch nicht berührt werde. Ihr stehe jedoch § 406 BGB ent-

gegen. Dabei könne offen bleiben, ob die Vereinbarung vom 8. November 2000

an diesem Tag geschlossen worden und wirksam zustande gekommen sei.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe die Beklagte bereits am

10. November 2000 Kenntnis von der Abtretung der Forderungen der L.

GmbH an die Klägerin gehabt. Die Beklagte habe ihre Aufwendungsersatzan-

sprüche gemäß der Vereinbarung vom 8. November 2000 erst mit der Erfüllung

der betreffenden Lieferantenforderungen gegen die L. GmbH erwerben

können. Die Zahlungen der Beklagten seien, wie im normalen Überweisungs-

verkehr üblich, frühestens jeweils zwei Tage nach ihrer Anweisung bei den Lie-

feranten eingegangen. Dies bedeute, daß der Aufwendungsersatzanspruch

wegen Befriedigung der Forderung der R. GmbH frühestens am

11. November 2000 entstanden sein könne. In diesem Zeitpunkt habe die Be-

klagte jedoch bereits Kenntnis von der Abtretung gehabt. Gleiches gelte für die

späteren Zahlungen der Beklagten. Auch die zweite Alternative des § 406 BGB

sei erfüllt. Gemäß den vorstehenden Überlegungen seien die Aufwendungser-

satzansprüche der Beklagten erst nach Erlangung der Kenntnis von der Abtre-

tung und später als die an die Klägerin abgetretenen Forderungen fällig gewor-

den. § 406 BGB komme im vorliegenden Fall zur Anwendung und werde nicht

durch § 354a HGB verdrängt.

II.

Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht

stand. Auf der Grundlage des in der Revisionsinstanz zugrunde zu legenden

Sachverhalts hat das Berufungsgericht die von der Klägerin aus abgetretenem

Recht der L. GmbH gegen die Beklagte geltend gemachten Kaufpreisforde-

rungen aus Warenlieferungen (§§ 433 Abs. 2, 398 BGB) zu Unrecht bejaht, so-

weit die Beklagte mit Aufwendungsersatzansprüchen wegen Zahlungen an Lie-

feranten der L. GmbH in Höhe von insgesamt 115.536,90 € aufgerechnet

hat.

1. Die Aufrechnung der Beklagten ist insoweit zulässig. Das Berufungs-

gericht ist nicht der Frage nachgegangen, ob die Aufrechnungserklärung der

Beklagten gegenüber der Klägerin bereits in dem Schreiben vom 3. Januar

2001 an die Klägerin zu sehen ist, in dem sie mit dem ihr unter anderem durch

die Zahlungen an die Lieferanten der L. GmbH entstandenen Schaden "ge-

gengerechnet" hat, oder erst in der Klageerwiderung, in der sie sich in dem vor-

liegenden Rechtsstreit erstmals auf die Aufrechnung berufen hat. Diese Frage

bedarf auch hier keiner Entscheidung. Selbst wenn die Aufrechnungserklärung

erst in der Klageerwiderung zu sehen und demgemäß erst nach der Eröffnung

des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der L. GmbH erfolgt sein soll-

te, wäre die Aufrechnung zulässig. Zwar würde es sich dann bei den von der

Beklagten aufgerechneten Aufwendungsersatzansprüchen gegen die L.

GmbH um Insolvenzforderungen handeln, die grundsätzlich den Regelungen

der §§ 94 bis 96 InsO unterliegen. Daraus ergeben sich hier jedoch keine Be-

denken gegen die Zulässigkeit der Aufrechnung der Beklagten.

Nach § 94 InsO wird die schon bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens

bestehende Aufrechnungsbefugnis eines Insolvenzgläubigers durch das Insol-

venzverfahren nicht berührt. So ist es hier. Sowohl die von der Klägerin aus

abgetretenem Recht geltend gemachten Kaufpreisansprüche der L. GmbH

gegen die Beklagte als auch gegebenenfalls die von der Beklagten zur Auf-

rechnung gestellten Aufwendungsersatzansprüche gegen die L. GmbH sind

vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 1. Februar 2001 fällig geworden,

so daß sie sich vor diesem Zeitpunkt aufrechenbar gegenüber gestanden ha-

ben.

Die Aufrechnung ist auch nicht nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig.

Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung sind die Vereinbarung zwischen

der Beklagten und der L. GmbH vom 8. November 2000 und die im An-

schluß daran erfolgten Zahlungen der Beklagten an die Lieferanten der L.

GmbH der Beklagten gegenüber nicht anfechtbar, weil diese seinerzeit keine

Insolvenzgläubigerin, sondern Schuldnerin der L. GmbH war. Gemäß

§§ 130 Abs. 1, 131 Abs. 1 InsO können nur Rechtshandlungen angefochten

werden, durch die ein Insolvenzgläubiger etwas erlangt hat. Darüber hinaus

könnte sich die Klägerin gegebenenfalls nicht auf eine Anfechtbarkeit nach § 96

Abs. 1 Nr. 3 InsO berufen. In der Insolvenz kann die Anfechtung nach § 129

Abs. 1 InsO lediglich der Insolvenzverwalter geltend machen. Dafür ist hier we-

der etwas dargetan noch sonst ersichtlich, zumal davon nicht die Insolvenz-

masse, sondern allenfalls die Klägerin einen Vorteil hätte.

2. Nach den bisher getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts

und dem maßgeblichen Vortrag der Beklagten ist davon auszugehen, daß die

Aufrechnung der Beklagten durchgreift und die in der Revisionsinstanz noch

geltend gemachten Kaufpreisforderungen insoweit erloschen sind (§§ 387, 389

BGB).

a) Nach Nr. 4 der Vereinbarung zwischen der Beklagten und der L.

GmbH vom 8. November 2000 werden die Zahlungen der Beklagten an die Lie-

feranten der L. GmbH an Erfüllungs statt auf ihre Verbindlichkeiten gegen-

über der L. GmbH geleistet und damit verrechnet. Das Berufungsgericht hat

diese Abrede nicht ausgelegt. Die den Ausführungen der Beklagten zugrunde-

liegende Auslegung, daß ihr in Höhe der Zahlungen jeweils Aufwendungser-

satzansprüche gegen die L. GmbH zustehen, mit denen sie gegen deren

Kaufpreisforderungen aufrechnen kann, erscheint jedenfalls nicht ausgeschlos-

sen; daher ist hiervon in der Revisionsinstanz auszugehen. Weiter hat das Be-

rufungsgericht ausdrücklich offen gelassen, ob die Vereinbarung (wirksam) zu-

stande gekommen ist. Deswegen ist auch dies in der Revisionsinstanz zugun-

sten der Beklagten anzunehmen. Mangels gegenteiliger Feststellungen des

Berufungsgerichts ist schließlich die Behauptung der Beklagten als richtig zu

unterstellen, sie habe an die Lieferanten der L. GmbH Zahlungen in Höhe

von insgesamt 115.536,90 € geleistet. Danach stehen der Beklagten gemäß der

Vereinbarung vom 8. November 2000 gegen die L. GmbH Aufwendungser-

satzansprüche in Höhe von 115.536,90 € zu, mit denen sie gegen deren Kauf-

preisforderungen aufrechnen kann.

b) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht angenommen, der Klägerin ge-

genüber sei die Aufrechnung der Beklagten mit ihren Aufwendungsersatzan-

sprüchen nach § 406 BGB ausgeschlossen. Insoweit bedarf keiner Entschei-

dung, ob das Berufungsgericht zutreffend die Voraussetzungen bejaht hat, un-

ter denen es dem Schuldner nach § 406 BGB ausnahmsweise verwehrt ist, ei-

ne ihm gegen den bisherigen Gläubiger zustehende Forderung einem neuen

Gläubiger gegenüber aufzurechnen. Zu Recht macht die Revision geltend, daß

§ 406 BGB entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts im vorliegenden Fall

gemäß § 354a HGB keine Anwendung findet.

aa) Nach § 354a HGB ist die Abtretung einer durch ein beiderseitiges

Handelsgeschäft begründeten Geldforderung trotz eines vertraglichen Abtre-

tungsverbotes wirksam (Satz 1). Der Schuldner kann jedoch mit befreiender

Wirkung an den bisherigen Gläubiger leisten (Satz 2). Die Voraussetzungen

des § 354a Satz 1 HGB sind hier gegeben.

Die an die Klägerin abgetretenen Kaufpreisforderungen der L. GmbH

gegen die Beklagte beruhen auf beiderseitigen Handelsgeschäften. Ihre Abtre-

tung ist zwar nach Nr. 3.4 der den Kaufverträgen mit der L. GmbH zugrun-

de liegenden Einkaufsbedingungen der Beklagten nicht ausgeschlossen, son-

dern lediglich an die vorherige schriftliche Zustimmung der Beklagten geknüpft.

Ein solcher Zustimmungsvorbehalt ist jedoch - wie auch andere Abtretungsbe-

schränkungen - im Hinblick auf den Zweck des nachträglich in das Gesetz ein-

gefügten § 354a HGB, die Abtretbarkeit der betreffenden Forderungen zur Kre-

ditsicherheit zu erleichtern (vgl. BT-Drucks. 12/7912 Begründung zu Artikel 2

Nummer 11, S. 24 f.: "der Kreditfinanzierung wieder zugänglich" machen), nach

allgemeiner Ansicht einem Abtretungsausschluß gleichzustellen (z.B. OLG

Köln, WM 1998, 859, 860; OLG Celle, NJW-RR 1999, 618, 619; Baumbach/

Hopt, HGB, 31. Aufl., § 354a Rdnr. 1; Roth in: Koller/Roth/Morck, HGB, 4. Aufl.,

§ 354a Rdnr. 2; MünchKommHGB/Karsten Schmidt, § 354a Rdnr. 11; Wagner

in: Ebenroth/Boujong/Joost, HGB, § 354a Rdnr. 6; ders. WM 1996, Sonderbei-

lage 1 S. 6). Dementsprechend bestimmt Nr. 3.4 der Einkaufsbedingungen der

Beklagten in Anlehnung an § 354a HGB weiter, daß eine Abtretung ohne Zu-

stimmung der Beklagten gleichwohl wirksam ist, die Beklagte jedoch mit befrei-

ender Wirkung auch an den Lieferanten leisten kann.

bb) Durch die dem Schuldner in § 354a Satz 2 HGB eingeräumte Befug-

nis, ungeachtet der Wirksamkeit der Forderungsabtretung an den bisherigen

Gläubiger leisten zu dürfen, soll "das Interesse des Forderungsschuldners, sich

nicht auf wechselnde Gläubiger einzustellen sowie Verrechnungen und Zah-

lungsvereinbarungen mit dem alten Gläubiger vornehmen zu können, … unein-

geschränkt gewahrt" werden (BT-Drucks. aaO, S. 25 unter 5 b). Dem Schuldner

soll mithin die Rechtsposition erhalten bleiben, die er dem Zedenten gegenüber

innehatte (Senatsurteil vom 15. Oktober 2003 - VIII ZR 358/02, WM 2003, 2338

unter II 1 a aa). Aus diesem Regelungszweck ergibt sich im vorliegenden Zu-

sammenhang folgendes:

Zunächst ist als Leistung im Sinne des § 354a Satz 2 HGB neben ande-

ren Erfüllungssurrogaten insbesondere auch die - hier gegebene - Aufrechnung

des Schuldners mit einer Forderung gegen den Zedenten anzusehen (so bei-

läufig bereits Senatsurteil aaO; ferner die ganz herrschende Meinung im Schrift-

tum, z.B. Canaris in: Staub, HGB, 4. Aufl., § 354a, Rdnr. 12; Baumbach/Hopt,

aaO, Rdnr. 2; Roth in: Koller/Roth/Morck, aaO, Rdnr. 3; MünchKommHGB/

Karsten Schmidt, aaO, Rdnr. 20; Wagner in: Ebenroth/Boujong/Joost, aaO,

Rdnr. 17; ders., aaO, S. 13; a.A. Berger, Rechtsgeschäftliche Verfügungsbe-

schränkungen, S. 283 f.).

Weiter kann der Schuldner die Aufrechnung nicht nur dem bisherigen

Gläubiger gegenüber erklären (so aber MünchKommHGB/Karsten Schmidt,

aaO), sondern - wie hier - auch dem neuen Gläubiger gegenüber (Wagner,

aaO, S. 13). Unter dem Gesichtspunkt des bezweckten Schuldnerschutzes

kann dies keinen Unterschied machen.

Schließlich kommt es nach dem Schutzzweck der Regelung und darüber

hinaus nach ihrem Wortlaut, der keine Einschränkung enthält, anders als in

§§ 406 und 407 BGB nicht darauf an, ob und wann der Schuldner Kenntnis von

der Abtretung erlangt hat. Dem Schuldner, der sich im Geschäftsverkehr nicht

durch ein Abtretungsverbot schützen kann, soll gemäß § 354a Satz 2 HGB eine

über § 406 und § 407 BGB hinausgehende Erfüllungs- beziehungsweise Auf-

rechnungsmöglichkeit erhalten bleiben. Er kann daher selbst dann mit einer

Forderung gegen den bisherigen Gläubiger aufrechnen, wenn er diese in

Kenntnis der Abtretung erwirbt oder wenn sie nach Kenntnis des Schuldners

und später als die abgetretene Forderung fällig wird, was das Berufungsgericht

hier beides angenommen hat (allgemeine Meinung, z.B. Canaris in: Staub,

aaO, Rdnr. 13; Baumbach/Hopt, aaO; MünchKommBGB/Roth, 4. Aufl., § 399

Rdnr. 42; Saar, ZIP 1999, 988, 993; MünchKommHGB/Karsten Schmidt, aaO;

von Olshausen, ZIP 1995, 1950, 1953 f.; Wagner in: Ebenroth/Boujong/Joost,

aaO, Rdnr. 17; ders., aaO, S. 13 f.; a.A. Berger aaO).

III.

Nach alledem kann das Berufungsurteil in dem angefochtenen Umfang

keinen Bestand haben. Der Rechtsstreit ist insoweit nicht zur Endentscheidung

reif, da es gemäß den obigen Ausführungen (unter II 2 a) noch tatsächlicher

Feststellungen bedarf. Daher ist das Berufungsurteil in dem angefochtenen Um-

fang aufzuheben, und die Sache ist insoweit zur neuen Verhandlung und Ent-

scheidung an das Berufungsgericht zurück zu verweisen.

Dr. Deppert

Dr. Beyer

Wiechers

Dr. Wolst

Hermanns