BGH Urteil vom 19.11.2008 – IV ZR 277/05
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 19. November 2008 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
AHaftpflichtVB (AHB) § 4 I Nr. 6 Abs. 3
In der Architektenhaftpflichtversicherung kommt es für die Frage, ob es sich bei den Kosten für die Beseitigung von Planungsmängeln um eine an die Stelle der Erfül- lungsleistung tretende Ersatzleistung handelt, nicht darauf an, ob nach den fehlerhaf- ten Plänen bereits gebaut worden ist und wie der Anspruch des Auftraggebers gegen den Architekten werkvertragsrechtlich einzuordnen ist.
BGH, Urteil vom 19. November 2008 - IV ZR 277/05 - KG Berlin LG Berlin
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf
und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung vom 19. Novem-
ber 2008
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zi-
vilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 21. Oktober
2005 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen
im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklag-
te verurteilt worden ist, an die Klägerin 10.359,58 € nebst
5% Zinsen seit dem 28. Dezember 2002 wegen Schäden
durch fehlerhafte Planung (Schadenpositionen 5-7) zu
zahlen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zu-
rückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin hatte die inzwischen in Liquidation befindliche B.
GmbH bei dem Bau-
vorhaben zur Errichtung des zweiten Dienstsitzes des Bundesministeri-
ums der Verteidigung im Bendlerblock in Berlin als Generalplaner beauf-
tragt. Sie schloss als Versicherungsnehmerin mit einem Konsortium von
Versicherern, zu denen als führender Versicherer die mit 25% beteiligte,
unterdessen in die Beklagte umgewandelte A. Versicherungs-Ak-
tiengesellschaft gehörte, eine kombinierte Bauleistungs- und Haftpflicht-
versicherung ab. Der Generalplaner ist mitversichert. Durch rechtskräftig
gewordenes Schlussurteil des Landgerichts Berlin vom 2. März 2005
wurde der Generalplaner verurteilt, an die Klägerin wegen mangelhafter
Leistungen Schadensersatz in Höhe von 1.036.817,47 € und wegen Bau-
zeitverzögerung Schadensersatz in Höhe von 108.259,76 € zu zahlen.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten als Haftpflichtversicherer
entsprechend ihrer Beteiligung von 25% wegen sieben vom Generalpla-
ner verursachter Verstöße gegen Berufspflichten Deckungsschutz aus
der Haftpflichtversicherung in erster Linie durch Zahlung, hilfsweise Be-
freiung des Generalplaners von dessen Verbindlichkeiten gegenüber der
Klägerin und weiter hilfsweise die Feststellung der Pflicht der Beklagten,
dem Generalplaner Versicherungsschutz zu gewähren.
Das Landgericht hat der Klage auf Feststellung des dem General-
planer zu gewährenden Versicherungsschutzes teilweise stattgegeben.
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Während
des Berufungsverfahrens ist das Urteil im Haftpflichtprozess rechtskräftig
geworden. Das Kammergericht (r+s 2006, 280) hat die Beklagte verur-
teilt, an die Klägerin 43.337,29 € nebst Zinsen zu zahlen. Im Übrigen hat
es die Klage abgewiesen und die weitergehenden Berufungen der Par-
teien zurückgewiesen. Mit ihrer Revision macht die Beklagte geltend,
dass sie hinsichtlich der Schadenposition 3 (Bauzeitverzögerung) und
der Schadenpositionen 5 bis 7 (Umplanungskosten) nicht zur Deckung
verpflichtet sei und insgesamt gegen sie kein Anspruch auf Zahlung be-
stehe, sondern allenfalls auf Freistellung oder Feststellung.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten führt zur Aufhebung des angefochte-
nen Urteils und zur Zurückverweisung, soweit sie zur Zahlung von Um-
planungskosten in Höhe von 10.359,58 € nebst Zinsen verurteilt worden
ist. Im Übrigen ist die Revision zurückzuweisen.
1. Das Berufungsgericht hat die Beklagte hinsichtlich der Scha-
denpositionen 1 bis 4 zu Recht zur Zahlung von 32.977,71 € verurteilt.
a) Die Deckungspflicht für die Schadenpositionen 1, 2 und 4 ist
nicht im Streit.
b) aa) Das Berufungsgericht ist mit dem Landgericht der Ansicht,
für den durch verzögerte Übergabe der Abbruchplanung als Teil der Aus-
führungsplanung verursachten Verzugsschaden (Schadenposition 3) be-
stehe nach Teil B Ziff. 4.1 des Versicherungsvertrages Deckungsschutz.
Die Klausel lautet:
"4 Ausschlüsse
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden
4.1 bei der Überschreitung der Bauzeit sowie von Fristen und Terminen
aus Stornierungskosten, Vertragsstrafen, soweit sie über den nachgewiesenen Schaden aus Terminüberschreitungen
hinausgehen, Geldbeschaffungskosten, Zinsen, Steuern sowie Kosten zur Verhinderung von Terminüberschreitun- gen (Zuschlag für Überstunden)."
Das Berufungsgericht meint, nach dem eindeutigen Wortlaut der
Klausel sei der Ausschluss in der Weise geregelt, dass Versicherungs-
schutz nur für die dort abschließend aufgeführten Kosten nicht gewährt
werde. Wenn es dort heiße, Schäden aus Vertragsstrafen seien ausge-
schlossen, soweit sie über den nachgewiesenen Schaden aus Termin-
überschreitung hinausgingen, könne dies der Leser nicht als Ausschluss
konkreter Verzugsschäden verstehen, wie sie im Haftpflichtprozess fest-
gestellt worden seien. Ein Widerspruch zu der Erfüllungsausschlussklau-
sel in § 4 I Nr. 6 Abs. 3 AHB bestehe nach Teil A Ziff. 1.3 des Versiche-
rungsvertrages nicht, in der ausdrücklich bestimmt sei, dass die ge-
schriebenen Bedingungen den gedruckten Bedingungen der AHB vorgin-
gen.
bb) Dem stimmt der Senat zu. Aus der Klausel in Teil B Ziff. 4.1
geht unmissverständlich hervor, dass ein nachgewiesener Schaden aus
Terminüberschreitung vom Versicherungsschutz umfasst ist. Angesichts
dessen ist der pauschale Vortrag der Beklagten, bei Vertragsschluss ha-
be Einigkeit zwischen den Parteien darüber geherrscht, dass Verzöge-
rungsschäden nicht vom Deckungsschutz des Versicherungsvertrages
umfasst sein sollten, nicht nachvollziehbar, unsubstantiiert und damit
unerheblich. Der Zeuge M. brauchte dazu nicht vernommen zu wer-
den. Es ist nicht dargetan, dass die zwei Prokuristen, die den Vertrag für
die Rechtsvorgängerin der Beklagten unterzeichnet haben, die Klausel
selbst - was nicht einmal behauptet wird - anders verstanden haben.
c) Das Berufungsgericht hat die Beklagte auch im Ergebnis zutref-
fend zur Zahlung verurteilt. Einer Pfändung und Überweisung des De-
ckungsanspruchs des Generalplaners durch die Klägerin als Versiche-
rungsnehmerin bedurfte es hierfür nicht. Wie sich aus den Akten ergibt,
ist die Klägerin nach § 76 VVG a.F. berechtigt, Zahlung an sich zu ver-
langen, weil sie im Besitz des Versicherungsscheins ist und der Gene-
ralplaner in § 7 des Werkvertrages seine Zustimmung zu der Versiche-
rung erteilt hat (§ 76 Abs. 2 und 3 VVG a.F.) und auch § 7 Nr. 1 Satz 2
AHB die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag aus-
schließlich dem Versicherungsnehmer zuweist (vgl. dazu BK/Hübsch,
§ 76 VVG Rdn. 5, 8 f., 13; Römer in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl.
§§ 75, 76 Rdn. 4; Littbarski, AHB § 7 Rdn. 15; Nießen, Die Rechtswir-
kungen der Versicherung für fremde Rechnung unter besonderer Be-
rücksichtigung des Innenverhältnisses zwischen Versichertem und Versi-
cherungsnehmer S. 64 f., 76 ff.). Im Übrigen hat die Klägerin im Revisi-
onsverfahren einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom
13. November 2006 vorgelegt, von dem anzunehmen ist, dass er der Be-
klagten zugestellt worden ist.
2. a) Das Berufungsgericht ist der Ansicht, dass die durch die feh-
lerhafte Planung verursachten Umplanungskosten (Schadenpositionen 5
bis 7) vom Versicherungsschutz umfasst seien.
Aufgrund der Feststellungen im Haftpflichturteil sei für den De-
ckungsprozess davon auszugehen, dass der Generalplaner nach § 635
BGB a.F. wegen eines Planungsfehlers Schadensersatz wegen Nichter-
füllung schulde. Im Urteil des Landgerichts heiße es insoweit, bei den
geltend gemachten Umplanungs- und Ausschreibungskosten handele es
sich nicht um eine Ersatzvornahme, d.h. eine Änderung der eigenen Pla-
nung vor Ausführung, sondern um Schadensbeseitigungsmaßnahmen,
da zur Beseitigung des durch den Planungsfehler verursachten Scha-
dens neue und andere Planungen als ursprünglich vom Generalplaner
geschuldet zusätzlich vorgenommen werden müssten.
Bei diesem vom Generalplaner der Klägerin geschuldeten Scha-
densersatz handele es sich nicht um eine an die Stelle der Erfüllungs-
leistung tretende Ersatzleistung i.S. von § 4 I Nr. 6 Abs. 3 AHB. Bei
Mängeln des Architektenwerks habe der Auftraggeber zwar grundsätzlich
ein Nachbesserungsrecht, jedoch nur solange, bis sich ein Mangel der
Planung oder einer sonstigen für den Leistungserfolg bedeutsamen Leis-
tung im Bauwerk verwirklicht habe. Werde der Planungsfehler vor der
Realisierung der Planung bemerkt, so betreffe die Forderung des Auf-
traggebers auf Umplanung bzw. Neuplanung deshalb den Anspruch auf
Erfüllung des Vertrages. Dagegen seien Schäden, sofern ein Nachbesse-
rungsrecht nicht mehr bestehe, grundsätzlich versichert. Der insoweit
vom Architekten wegen sogenannter Mangelfolgeschäden geschuldete
Schadensersatz wegen Nichterfüllung gemäß § 635 BGB a.F. trete nicht
an die Stelle der ordnungsgemäßen Erfüllungsleistung, weil der Architekt
nicht die mangelfreie Erstellung des Bauwerks, sondern das andersartige
Architektenwerk schulde. Für den Rechtsstreit zwischen den Parteien
bedeute dies, dass der Versicherungsschutz nicht ausgeschlossen sei,
wenn sich ein Mangel der Planungs- oder sonstigen Leistungen des Ge-
neralplaners bereits im auf der Grundlage seiner Leistungen erstellten
Bauwerk verwirklicht habe, bevor durch die Klägerin Maßnahmen zu
dessen Beseitigung veranlasst worden seien. Fielen im Rahmen der Be-
seitigung der im Bauwerk verkörperten Schäden Kosten für die Architek-
tenplanung und Bauüberwachung an, so seien diese Teil des Bauwerks-
schadens, der aber als Mangelfolgeschaden in der Architektenhaft-
pflichtversicherung gedeckt sei. Damit bestehe auch Versicherungs-
schutz für die mit den Schadenfällen 5 bis 7 geltend gemachten Kosten
für Umplanungen, erneute Ausschreibung, Planung und Abstimmung mit
dem Landesdenkmal und Prüfstatik. Da im Haftpflichturteil ausdrücklich
zwischen einer Änderung der fehlerhaften Planung des Generalplaners
vor deren Ausführung und vor Verwirklichung des Planungsfehlers im
Bauwerk (Ersatzvornahme) und der Beseitigung des durch den Pla-
nungsfehler verursachten Schadens durch neue und andere Planungen
unterschieden werde, sei wegen der Bindungswirkung dieser Feststel-
lungen vom Vorliegen eines versicherten Haftpflichtanspruchs auszuge-
hen. Im Haftpflichturteil heiße es ausdrücklich, hinsichtlich der Falsch-
planung der Lichtdecken handele es sich nicht um Kosten der Ersatzvor-
nahme. Bindungswirkung bestehe zwar nur bei Voraussetzungsidentität.
Dies sei jedoch bei den Feststellungen im Haftpflichturteil zur Frage, ob
die von der Klägerin ergriffenen Maßnahmen solche zur Beseitigung ei-
nes Mangels vor Ausführung oder solche zur Beseitigung eines bereits
im Bauwerk verwirklichten Schadens seien, der Fall.
b) Diese Ausführungen sind in mehrfacher Hinsicht zu beanstan-
den. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft die werkvertragliche Qua-
lifizierung des Ersatzanspruchs auf die versicherungsrechtliche Qualifi-
kation als Erfüllung/Erfüllungssurrogat übertragen und den Umfang der
Bindungswirkung verkannt.
Das Berufungsgericht hat zwar erkannt, dass es bei der "an die
Stelle der Erfüllungsleistung tretenden Ersatzleistung" um einen eigen-
ständigen versicherungsrechtlichen Begriff geht. Es hat diese Erkenntnis
aber nicht umgesetzt, weil es für seine Beurteilung dennoch darauf ab-
gestellt hat, wie das Landgericht im Haftpflichtprozess den Anspruch
werkvertragsrechtlich eingeordnet hat. Die werkvertragsrechtliche Ein-
ordnung des Haftpflichtanspruchs ist für die versicherungsrechtliche Be-
urteilung unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussklausel aber unerheb-
lich (BGHZ 96, 29, 31 und BGHZ 80, 284, 287 ff.; Schmalzl/Krause-
Allenstein, Berufshaftpflichtversicherung des Architekten und Bauunter-
nehmers Rdn. 515, 518, 522). Deshalb besteht auch keine Vorausset-
zungsidentität. Eine Bindungswirkung des Haftpflichturteils kann es in-
soweit nicht geben.
Was unter Erfüllung/Erfüllungssurrogat im Sinne der Ausschluss-
klausel zu verstehen ist, ist in der Rechtsprechung des Senats hinrei-
chend geklärt (vgl. Beschluss vom 29. September 2004 - IV ZR 162/02 -
VersR 2005, 110 unter c cc m. zahlr. w.N.).
c) Versicherungsrechtlich kommt es deshalb nicht darauf an, ob
die fehlerhaften Architektenpläne bereits in die Tat umgesetzt worden
waren oder nicht. Die durch die Fehlplanung erforderlich gewordenen
Umbaumaßnahmen, also die Kosten für die Beseitigung der Schäden am
Bauwerk selbst, hat die Beklagte ersetzt. Es geht, wie das Landgericht
richtig gesehen hat, nach eigener Darstellung der Klägerin (jedenfalls
nach bisherigem Parteivortrag im Wesentlichen) nur um Kosten für Um-
planungen. Es ist auch unerheblich, dass es sich um neue und andere
Planungen handelt. Es liegt auf der Hand, dass die Planungen, für deren
Kosten die Klägerin Deckungsschutz verlangt, anders aussehen mussten
als die fehlerhafte Planung. Bei der Neu- und Umplanung ging es den-
noch allein darum, das Ziel der ursprünglichen Planungsleistungen zu er-
reichen, nämlich in allen drei von der Fehlplanung betroffenen Bereichen
ein funktionsfähiges Gebäude (vgl. Krause-Allenstein, r+s 2006, 372 f.).
Damit macht die Klägerin ihr unmittelbares Interesse am eigentlichen,
vertraglich geschuldeten Leistungsgegenstand geltend. Dass es sich um
ein Erfüllungssurrogat handelt, wird für den Fall anschaulich, dass der
Generalplaner die Umplanung selbst vorgenommen hätte. Dass er für
diese ihm entstandenen Kosten keinen Deckungsschutz hätte verlangen
können, ist selbstverständlich. Es ist auch unerheblich, dass die Kosten
für die Umplanung höher waren als die Kosten einer fehlerfreien ur-
sprünglichen Planung (Versicherungsrechts-Handbuch/v. Rintelen, § 26
Rdn. 37; BGHZ 96 aaO).
d) Die Zurückverweisung gibt den Parteien Gelegenheit, ergän-
zend dazu vorzutragen, ob und in welchem Umfang in den geltend ge-
machten Kosten solche enthalten sind, die ausschließlich für die Beseiti-
gung von Mängeln aufgewendet worden sind (vgl. Krause-Allenstein aaO
S. 373).
Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 25.11.2003 - 7 O 601/02 -
KG Berlin, Entscheidung vom 21.10.2005 - 6 U 330/03 -