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BGH Urteil vom 29.09.2004 – IV ZR 162/02

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

29. September 2004

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und

die Richterin Dr. Kessal-Wulf

am 29. September 2004

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln

vom 30. April 2002 wird auf Kosten der Klägerin zurück-

gewiesen.

Streitwert: 218.706,85 €

Gründe

I. Die Klägerin beschäftigt sich mit der Planung und dem Umbau

von Ofenanlagen nach einem von ihr entwickelten patentierten System.

Sie verlangt von der Beklagten als ihrem Haftpflichtversicherer Dek-

kungsschutz aus einer Global-Industrie-Haftpflichtversicherung (Global-

IHV).

Im September 1996 schloß die Klägerin mit der Kalkwerke

… GmbH & Co. (KWO) einen Vertrag über "Engineering und

Lieferung/Montage von Komponenten" für die Ringschachtöfen Nr. 3 und

4. Die Klägerin hatte der KWO die nach dem Umbau gegebene genaue

Abgastemperatur mitzuteilen, weil diese für die Planung und den Bau der

von einem anderen Unternehmer einzubauenden Abluftanlage wesentlich

war. Während der Umbauarbeiten am Ofen Nr. 4 gab die Klägerin die

maximale Abgastemperatur mit ca. 220°C an. Kurz nac h Inbetriebnahme

des vollständig umgebauten Ofens im März/April 1997 stellte sich her-

aus, daß die Abgastemperatur bei Vollastbetrieb über 300°C betrug. Bei

Weiterbetrieb mit diesen Temperaturen wäre die Filteranlage nach dem

Vortrag der Klägerin zerstört worden mit der Folge der behördlichen Stil-

legung des Ofens, eines mehrmonatigen Produktionsausfalls und still-

standsbedingter Schäden an der feuerfesten Ausmauerung. Um dies zu

vermeiden, wurden nach Absprache zwischen der Klägerin und der KWO

Maßnahmen zur Senkung der Abgastemperatur durchgeführt, nämlich

bei gedrosselter Produktion über ein Jahr lang Umbauarbeiten u.a. an

den von der Klägerin gelieferten Komponenten und der Abluftanlage.

Nach Darstellung der Klägerin ist sie dadurch mit Aufwendungen in Höhe

von 427.753,43 DM belastet worden, die sie nach §§ 62, 63 VVG als

Rettungskosten zur Abwendung der Schäden geltend macht.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht

hat die Berufung zurückgewiesen, weil der nach § 62 Abs. 1 Satz 1 VVG

erforderliche Eintritt des Versicherungsfalls nicht gegeben sei und die

Übertragung der Grundsätze der Vorerstreckungstheorie aus der Sach-

versicherung auf die Haftpflichtversicherung nicht gerechtfertigt sei (r + s

2003, 12 m. Anm. Schimikowski). Die Revision hat es nicht zugelassen,

weil die entscheidungserheblichen Rechtsfragen höchstrichterlich geklärt

seien, und hierzu insbesondere auf BGHZ 43, 88, 92 ff. hingewiesen.

Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Beschwerde.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, weil Zulas-

sungsgründe nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht gegeben sind.

1. Die Beschwerde mißt der vom Berufungsgericht verneinten Fra-

ge grundsätzliche Bedeutung bei, ob in der Haftpflichtversicherung eben-

so wie in der Sachversicherung Rettungskosten auch dann zu ersetzen

sind, wenn der Versicherungsfall noch nicht eingetreten war, aber unmit-

telbar bevorstand. Der Senat hat dies in den Urteilen vom 13. Juli 1994

(IV ZR 250/93 - VersR 1994, 1181 unter 5) und vom 20. Februar 1991

(IV ZR 202/90 - BGHZ 113, 359, 361) offen gelassen. Der Beschwerde

ist einzuräumen, daß diese Frage als umstritten und klärungsbedürftig

angesehen werden kann. Sie wird in der Literatur in den letzten Jahren

vielfach und kontrovers diskutiert (vgl. Schimikowski, r + s 2003, 133;

Gas, VersR 2003, 414, 416 ff.; Knappmann, VersR 2002, 129; BK/

Beckmann, § 62 VVG Rdn. 38 ff.; jeweils m.w.N.).

Die Beschwerde hält es auch für angezeigt, dem höchstrichterlich

noch nicht vollständig geklärten Begriff des Schadenereignisses im Sin-

ne von §§ 1 Nr. 1, 5 Nr. 1 AHB und damit dem Begriff des Versiche-

rungsfalls schärfere Konturen zu geben.

Schließlich meint die Beschwerde, das Berufungsgericht habe of-

fensichtlich rechtsfehlerhaft verkannt, daß der Schaden bereits darin be-

standen habe und damit der Versicherungsfall eingetreten gewesen sei,

daß die KWO eine ungeeignete Filteranlage erhalten habe. Deshalb ha-

be die Klägerin einen unmittelbaren Anspruch auf Versicherungsschutz,

zumindest aber einen Anspruch auf Ersatz echter, nach Eintritt des Ver-

sicherungsfalls aufgewendeter Rettungskosten.

2. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen,

daß kein Versicherungsfall eingetreten ist. Auf grundsätzliche Fragen

kommt es insoweit nicht an. Die angesprochene Grundsatzfrage zum Er-

satz von Rettungskosten ist nicht entscheidungserheblich. Ein Anspruch

auf Ersatz von Rettungskosten setzt voraus, daß die verlangte Summe

zu dem Zweck aufgewandt wurde, das versicherte Risiko nicht eintreten

zu lassen (BGH, Urteil vom 13. Juli 1994 aaO unter 3 und Leitsatz). Hier

aber handelt es sich bei den geltend gemachten Aufwendungen nicht um

(echte oder vorgezogene) Rettungskosten, weil sie nicht dazu dienten,

einen Schaden abzuwenden oder zu mindern, für den Anspruch auf Ver-

sicherungsschutz bestanden hätte.

a) Ob ein Versicherungsfall eingetreten oder abgewendet worden

ist, hängt davon ab, für welches Schadenereignis aus den Tätigkeitsbe-

reichen der Klägerin nach dem Vertrag Versicherungsschutz versprochen

worden ist. Das hat die Klägerin in den Vorinstanzen nicht näher ausge-

führt und in der Beschwerde nur indirekt durch Bezugnahme auf § 1 Nr. 1

AHB angedeutet, wonach Versicherungsschutz für ein Schadenereignis

gewährt wird, das einen Personen- oder Sachschaden zur Folge hatte.

Nähere Darlegungen wären aber geboten gewesen, weil die Klägerin

durch die Global-IHV Versicherungsschutz für die verschiedenen Berei-

che ihrer gewerblichen und freiberuflichen Tätigkeit genommen hat, bei

denen die versicherten Risiken und der Versicherungsfall unterschiedlich

geregelt sind. Als reine Werkunternehmerin betreibt sie mit Hilfe von

Subunternehmern das (teilweise) Herstellen von Kalkschachtöfen mit von

ihr geplanten Komponenten. Das betrifft den Bereich der Betriebshaft-

pflichtversicherung, die gemäß § 1 Nr. 1 AHB nur Personen- und Sach-

schäden deckt. Durch Nr. 5.13 Global-IHV sind Ansprüche wegen Ver-

mögensschäden durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder ge-

lieferte Sachen oder geleistete Arbeiten zudem ausdrücklich vom Versi-

cherungsschutz ausgeschlossen. Als Ingenieurbüro beschäftigt die Klä-

gerin sich mit Planung und Beratung für Kalkschachtöfen (reine Fremd-

planung ohne eigene Bautätigkeit). Hierfür sind die Besonderen Bedin-

gungen und Risikobeschreibungen zur Haftpflichtversicherung für Archi-

tekten und Ingenieure (BBR) und die Besonderen Vereinbarungen zur

Haftpflichtversicherung für Maschinenbauingenieure (BV) maßgebend,

nach denen auch reine Vermögensschäden im Sinne von § 1 Nr. 3 AHB

versichert sind. Die Leistungen der Klägerin bestehen ferner in einer

Kombination von Herstellung und reiner Fremdplanung. Hierfür besteht

nach Nr. 4.13 Global-IHV Versicherungsschutz für die reine Fremdpla-

nungsleistung nach Maßgabe der BBR und der BV, also auch für reine

Vermögensschäden.

Auf die Zuordnung zu diesen verschiedenen Tätigkeitsbereichen

kommt es an. Denn nach dem Vortrag der Klägerin ist durch die getroffe-

nen Maßnahmen verhindert worden, daß Schäden an der Filteranlage

und der feuerfesten Ausmauerung (Sachschäden) und Produktionsaus-

fallschäden (reine Vermögensschäden, sofern nicht Folge eines Sach-

schadens) eingetreten sind; außerdem werden in der Beschwerde (erst-

mals) die Kosten für die Umrüstung der ungeeigneten Filteranlage (eben-

falls reiner Vermögensschaden) als primäre Versicherungsleistung oder

Rettungskosten geltend gemacht.

b) Das Berufungsgericht hat dies nicht geklärt, weil es offen gelas-

sen hat, ob die Temperaturberechnung als Ingenieurleistung an Dritte im

Sinne von Nr. 4.13 Global-IHV anzusehen ist. Wäre das der Fall, hätte

das Berufungsgericht richtigerweise zu dem Ergebnis kommen müssen,

daß nach dieser Klausel i.V. mit Nr. 3.1 Nr. 1 und 2 BBR der Versiche-

rungsfall mit der Bekanntgabe der falschen Abgastemperatur (Verstoß im

Sinne von Nr. 3.1 Nr. 1 BBR, vgl. BGH, Urteil vom 1. Juli 1970

- IV ZR 1043/68 - VersR 1970, 825 unter 1; Voit/Knappmann in Prölss/

Martin, VVG, 27. Aufl., Arch.-Haftpfl. Rdn. 3) eingetreten war und auch

reine Vermögensschäden (Mehrkosten für Umbau der Filteranlage, Pro-

duktionsausfallkosten) gedeckt gewesen wären (Nr. 3.1 Nr. 2 BBR).

Dieser Fehler wirkt sich auf das Ergebnis jedoch nicht aus. Die

Klägerin kann Versicherungsschutz nach Nr. 4.13 Global-IHV nicht be-

anspruchen. Durch die Berechnung und Bekanntgabe der Abgastempe-

ratur hat sie keine Ingenieurleistung an die KWO erbracht, sondern nur

die Beschaffenheit ihrer eigenen Werkleistung berechnet und mitgeteilt.

Dies sollte unstreitig nur dazu dienen, daß die KWO auf dieser Grundla-

ge die Filteranlage selbst mit Hilfe eines anderen Unternehmers planen

und errichten konnte. Das bedeutet, daß Versicherungsschutz für reine,

nicht durch einen Sachschaden verursachte Vermögensschäden (Um-

baukosten, Produktionsausfall) nicht besteht.

c) Demgemäß geht es nur darum, ob ein Schadenereignis im Sin-

ne von § 1 Nr. 1 AHB eingetreten war, das einen Sachschaden zur Folge

hatte, oder ob die durchgeführten Maßnahmen als Aufwendungen zur

Abwendung oder Minderung eines versicherten Sachschadens anzuse-

hen sind. Das ist nicht der Fall.

aa) Entgegen der Ansicht der Beschwerde ist es kein Sachschaden

und auch kein Versicherungsfall, daß die auf die zu niedrig angegebene

Abgastemperatur abgestimmte Filteranlage für den Ofenbetrieb mit der

tatsächlich wesentlich höheren Abgastemperatur nicht geeignet war. Da-

durch war der Ofen zwar insgesamt mangelhaft, weil er nicht wie geplant

betrieben werden konnte. Die Herstellung einer mangelhaften Sache ist

aber keine Sachbeschädigung im Sinne von § 1 Nr. 1 AHB (BGH, Urteil

vom 14. April 1976 - IV ZR 60/75 - VersR 1976, 629 unter III; vgl. ferner

BGH, Urteil vom 27. Juni 1979 - IV ZR 174/77 - VersR 1979, 853 unter II

2 a = BGHZ 75, 50 und BGHZ 146, 144, 147 ff.). Die Kosten für den Um-

bau des Ofens sind ein reiner, nach § 1 Nr. 1 AHB nicht versicherter

Vermögensschaden.

bb) Rettungskosten im Sinne von § 63 VVG, § 5 Nr. 3 AHB sind die

Umbaumaßnahmen zur Senkung der Abgastemperatur schon deshalb

nicht, weil sie nicht zu dem Zweck vorgenommen wurden, einen bereits

in der Entwicklung befindlichen oder unmittelbar bevorstehenden Sach-

schaden abzuwenden oder zu mindern. Als diese Maßnahmen alsbald

nach Bekanntwerden der zu hohen Abgastemperatur eingeleitet wurden,

hatte eine Sachbeschädigung nicht begonnen. Insbesondere waren die

Filterschläuche nicht "durchgebrannt". Nach dem vom Berufungsgericht

in Bezug genommenen, im Urteil aber nur unvollständig wiedergegebe-

nen unstreitigen Vortrag der Klägerin mußten sie erst mehr als ein Jahr

nach Beginn der Umbauarbeiten ersetzt werden, weil sie durch zeitweise

zu hohe Abgastemperaturen vorzeitig gealtert und verschlissen waren.

Zu einem erheblichen Sachschaden wäre es nach Darstellung der Kläge-

rin aber gekommen, wenn der Ofen - wie an sich vorgesehen - in Vollast

mit Abgastemperaturen von über 300°C betrieben word en wäre. Dann

hätte die Gefahr des Durchbrennens des gesamten Filtersystems be-

standen mit der weiteren Folge beträchtlicher Umweltschäden und der

behördlichen Stillegung des Ofens, die zu mehrmonatigen Produktions-

ausfällen und Schäden an der feuerfesten Ausmauerung geführt hätte.

Der Weiterbetrieb des Ofens in Vollast hätte demgemäß bedeutet,

die Filteranlage sinnlos vorsätzlich zu zerstören mit entsprechend nega-

tiven Folgen für den Deckungsanspruch der Klägerin einerseits oder den

Haftpflichtanspruch der KWO andererseits. Das Durchbrennen der Filter-

anlage konnte vielmehr, worüber sich die Klägerin und die KWO einig

waren, schon dadurch vermieden werden, daß die Produktion gedrosselt

wurde. Die bei eingeschränktem Ofenbetrieb durchgeführten Umbau-

maßnahmen dienten ersichtlich dazu, den Ofen für den Vollastbetrieb

funktionsfähig und damit so rentabel zu machen, wie es bei Auftragser-

teilung geplant war. Wie die Klägerin mehrfach vorgetragen hat, sollte

durch dieses technisch mögliche und wirtschaftlich sinnvollste Vorgehen,

das sich über mehr als ein Jahr hinzog, der drohende vollständige Be-

triebsstillstand des Ofens vermieden werden, weil die KWO ihre Liefer-

verträge einhalten mußte und sich einen Produktionsstillstand nicht lei-

sten konnte. Damit ging es um die Abwendung eines reinen Vermögens-

schadens.

cc) Schließlich ist die Klage im Ergebnis auch deshalb nicht be-

gründet, weil die Umbaumaßnahmen zur Senkung der Abgastemperatur

das nach § 4 I Nr. 6 Abs. 3 AHB nicht versicherte vertragliche Erfüllungs-

interesse der KWO betreffen.

Was

im Sinne dieser Ausschlußklausel

(BGH, Urteil vom

21. September 1983 - IVa ZR 154/81 - VersR 1983, 1169 unter I 2) unter

der vertraglichen Erfüllungsleistung und an deren Stelle tretenden Er-

satzleistung zu verstehen ist, ist danach zu beurteilen, ob der Vertrags-

partner des Versicherungsnehmers sein unmittelbares Interesse am ei-

gentlichen Leistungsgegenstand geltend macht (BGHZ 96, 29, 31

m.w.N.). Dieses Interesse wird durch den Inhalt der vertraglich geschul-

deten Leistung bestimmt (BGHZ 23, 349, 351 ff.; BGH, Urteil vom 4. Juli

1996 - VII ZR 24/95 - LM Nr. 96 zu § 633 BGB mit Anm. Littbarksi, auch

zur versicherungsrechtlichen Problematik; Späte, Haftpflichtversiche-

rung, § 4 AHB Rdn. 171-174; Kniffka in Koeble/Kniffka, Kompendium des

Baurechts, 2. Aufl., 6. Teil, Rdn. 19 ff.). Beim Werkvertrag schuldet der

Auftragnehmer im Rahmen der getroffenen Vereinbarung ein funktions-

taugliches und zweckentsprechendes Werk, das insbesondere eine aus-

drücklich vereinbarte Beschaffenheit oder zugesicherte Eigenschaft auf-

weisen muß (vgl. BGH, Urteile vom 9. Juli 2002 - X ZR 242/99 - NJW-RR

2002, 1533 unter I 2 b, vom 17. Juni 1997 - X ZR 95/94 - BauR 1997,

1032 unter I, vom 17. Mai 1994 - X ZR 39/93 - NJW-RR 1994, 1134 un-

ter II 3 und BGHZ 96, 111, 114 f., 117 ff.). Erreicht die Leistung die ver-

einbarte Beschaffenheit oder Eigenschaft nicht, ist sie mangelhaft und

löst Gewährleistungsansprüche aus, die dem nach § 4 I Nr. 6 Abs. 3

AHB nicht versicherten vertraglichen Erfüllungsbereich zuzuordnen sind

(BGH, Urteile vom 7. Dezember 1977 - IV ZR 150/76 - VersR 1978, 219

unter III 1 und 2; BGHZ 46, 238, 241; BGH, Urteil vom 13. Dezember

1962 - II ZR 197/60 - VersR 1963, 180 unter 2).

Der von der Klägerin vertraglich geschuldete Umbau des Ofens 4

hatte nicht nur die Lieferung und Montage der Komponenten zum Inhalt.

Ihre Leistungspflicht umfaßte auch die zutreffende Berechnung und Mit-

teilung der nach dem Umbau entstehenden genauen Abgastemperatur.

Die Abgastemperatur war zwar nicht von vornherein festgelegt. Die nach-

trägliche Mitteilung der falschen Temperatur stellte aber dennoch nicht

die bloße Verletzung einer Nebenpflicht dar, die Schadensersatzansprü-

che aus positiver Vertragsverletzung ausgelöst hätte (vgl. zur Neben-

pflicht in bezug auf Leistungen eines Nachfolgeunternehmers BGH, Urteil

vom 8. Juli 1982 - VII ZR 314/81, NJW 1983, 875 unter II). Die Klägerin

hat vielmehr ihre eigene Leistung mangelhaft erbracht. Denn es war von

Anfang an vereinbart, daß sie der KWO die Abgastemperatur später be-

kannt gibt, weil die genaue Temperatur, wie beide Vertragsparteien wuß-

ten, unabdingbare Voraussetzung dafür war, daß von der KWO eine da-

zu passende, funktionsfähige Abluftanlage geplant und eingebaut wer-

den konnte. Die Bekanntgabe einer falschen, insbesondere zu niedrigen

Abgastemperatur mußte zwangsläufig dazu führen, daß die Abluftanlage

und damit der Ofen insgesamt für den vorausgesetzten Zweck unbrauch-

bar sind. Der Vertrag ist deshalb so auszulegen, daß das Werk der Klä-

gerin im Hinblick auf die Abgastemperatur die Beschaffenheit oder Ei-

genschaft haben sollte, die die Klägerin erst während oder nach Durch-

führung der Arbeiten berechnet und der KWO bekannt gibt. Das ist recht-

lich mit Blick auf die wesentliche Bedeutung der Abgastemperatur nicht

anders zu beurteilen, als wenn von vornherein eine bestimmte Tempera-

tur als Beschaffenheit oder Eigenschaft vereinbart worden wäre. Die

Umbaumaßnahmen zur Senkung der Abgastemperatur sind deshalb

Nachbesserungsarbeiten, die dem Interesse der KWO an einer ord-

nungsgemäßen Erfüllung dienten.

Terno Dr. Schlichting Seiffert

Wendt Dr. Kessal-Wulf