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BGH Beschluss vom 20.11.2008 – 1 StR 546/08

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 546/08

BESCHLUSS

vom

20. November 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Beihilfe zur Steuerhehlerei

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. November 2008 be-

schlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Berlin vom 3. März 2008 wird als unbegründet verworfen, da die

Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat

(§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Steuerhehlerei

zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr mit Strafaussetzung zur Bewährung

verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf Verfahrensrü-

gen und die näher ausgeführte Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel

hat keinen Erfolg.

I.

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Nach den Feststellungen unterstützte der Angeklagte den Mitangeklag-

ten I. , der im Sommer 2007 für unbekannt gebliebene Hinterleute als

Absatzhelfer beim Absatz unversteuerter Zigaretten tätig war. Die Zigaretten

waren zuvor im Juli bzw. August 2007 unter Tarnware versteckt aus Litauen

nach Deutschland verbracht und dort in einer Lagerhalle zwischengelagert wor-

den, ohne dass beim Verbringen nach Deutschland an den Zigaretten deutsche

Steuerbanderolen angebracht gewesen waren oder für die Zigaretten eine

Steuererklärung abgegeben worden wurde. Nachdem ein Teil der Zigaretten

beim Weitertransport von der Mobilen Kontrollgruppe des Hauptzollamtes Mag-

deburg beschlagnahmt worden war, veranlasste der Angeklagte die Umlage-

rung der noch in der Lagerhalle befindlichen Zigaretten der Marke „Carlton“ in

eine andere Lagerhalle und ließ die Fenster der Halle mit Kartonpappe zukle-

ben, um eine Entdeckung zu verhindern und den Mitangeklagten I.

bei seinen Absatzbemühungen zu unterstützen. Das Landgericht hat den Ange-

klagten deshalb wegen Beihilfe zur Steuerhehlerei in Form der Absatzhilfe

(§ 374 Abs. 1 4. Variante AO, § 27 StGB) verurteilt.

II.

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Die Revision des Angeklagten hat aus den Gründen der Antragsschrift

des Generalbundesanwalts keinen Erfolg. Ergänzend bemerkt der Senat zum

Strafausspruch:

1. Es begegnet keinen Bedenken, dass das Landgericht bei der Strafzu-

messung maßgeblich auf den Umfang der in Deutschland verkürzten Ta-

baksteuer abgestellt hat. Vielmehr handelte es sich dabei um einen bestim-

menden Strafzumessungsgrund (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StGB), da Vortat der

Steuerhehlerei, zu welcher der Angeklagte Hilfe leistete, die Hinterziehung

deutscher Tabaksteuer (§ 370 AO) beim Verbringen der Zigaretten nach

Deutschland war (vgl. dazu Jäger NStZ 2008, 21, 23 m.w.N.).

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2. Die vom Landgericht vorgenommene Berechnung der bei der Vortat

hinterzogenen Tabaksteuer enthält keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An-

geklagten. Allerdings hätte es der umfangreichen Alternativberechnungen der

Strafkammer zur Schätzung des Kleinverkaufspreises der aus Litauen nach

Deutschland verbrachten Zigaretten nicht bedurft.

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a) In Umsetzung der Richtlinie (EWG) Nr. 95/59 des Rates über die an-

deren Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als Umsatzsteuer (Tabaksteuerstruk-

turrichtlinie) und der Richtlinie (EWG) Nr. 92/79 des Rates über die Annäherung

der Verbrauchsteuern auf Zigaretten (Tabaksteuersatzrichtlinie) hat die Bundes-

republik Deutschland in § 4 TabStG einen nach der jeweiligen Erzeugungsein-

heit berechneten spezifischen Verbrauchsteuersatz und einen proportionalen

Steuersatz festgelegt (vgl. dazu BGH wistra 2004, 348). Diese betrugen in der

für die Tatzeit geltenden Fassung des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TabStG vom

9. Dezember 2006 für Zigaretten 8,27 Cent je Stück und 24,66 Prozent des

Kleinverkaufspreises, mindestens aber 17,11 Cent je Stück abzüglich der Um-

satzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarette höchstens

jedoch 14,07 Cent (BGBl. I 2006, 2830).

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Hiervon ausgehend hat das Landgericht, im Ansatz zutreffend, den

Kleinverkaufspreis der Marke „Carlton“ durch Schätzung bestimmt. Im Steuer-

strafverfahren kommt eine Schätzung dann in Betracht, wenn zwar feststeht,

dass ein Besteuerungstatbestand erfüllt ist, das Ausmaß der verwirklichten Be-

steuerungsgrundlagen aber ungewiss ist (vgl. BGH wistra 2007, 470; NStZ

2007, 589). Einer Schätzung bedurfte es hier, weil ein Marktpreis für in

Deutschland ordnungsgemäß versteuerte Zigaretten der Marke „Carlton“ - und

allein den Mitangeklagten I. betreffend der Marken „Jin Ling“ und

„Sovereign“ - vom Landgericht nicht festgestellt werden konnte. Auf den beim

abgabenfreien Verkauf verbrauchsteuerpflichtiger Waren

jeweils erzielten

„Schwarzmarktpreis“ hat die Strafkammer zu Recht nicht abgestellt. Anderen-

falls würde der illegale Verbringer steuerlich besser gestellt und gerade deshalb

gegenüber dem legalen Händler begünstigt, weil er sich regelwidrig verhält (vgl.

BGH wistra 2004, 348).

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b) Um den für den Angeklagten günstigsten Steuerbetrag zugrunde le-

gen zu können, hat die Strafkammer für die Monate Juli und August 2007 eine

Alternativberechnung vorgenommen und als Schätzungsgrundlage für beide

Monate jeweils den Durchschnittswert aller legal in Deutschland im Handel be-

findlichen Zigaretten ermittelt und hieraus den Kleinverkaufspreis bestimmt.

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Für eine weitere Vergleichsrechnung hat die Strafkammer der Beilage

zur Deutschen Tabakzeitung den niedrigsten Kleinverkaufspreis für Markenzi-

garetten in Deutschland im Jahr 2007 entnommen. Diese Berechnung hat die

Strafkammer aber wieder verworfen, weil sich bei dem dann zugrundezulegen-

den niedrigeren Kleinverkaufspreis eine höhere Tabaksteuerschuld ergeben

hätte als bei einer Schätzung auf der Grundlage von Durchschnittsverkaufsprei-

sen. Der Grund für dieses auf den ersten Blick paradox wirkende Ergebnis ist,

dass bei dem im Tatzeitraum geltenden Tabaksteuertarif die Mindesttabaksteu-

er dann höher ausfällt, wenn ein niedrigerer Kleinverkaufspreis angesetzt wird,

weil sich die Mindesttabaksteuer aus einem Festbetrag unter Abzug der im

Kleinverkaufspreis enthaltenen Umsatzsteuer errechnet. Je niedriger der Klein-

verkaufspreis ist, desto geringer ist auch der Abzugsposten. Hierbei hat der

Gesetzgeber berücksichtigt, dass beim Verkauf der Zigaretten in der Bundesre-

publik Deutschland Bemessungsgrundlage für die zu erhebende Umsatzsteuer

(§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG) nicht nur der Nettoverkaufspreis der Zigaretten, son-

dern auch die auf den Zigaretten lastende Tabaksteuer ist. Ein Verkauf im In-

land hat hier aber nicht stattgefunden.

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Im Ergebnis ihrer Alternativberechnungen hat die Strafkammer zuguns-

ten des Angeklagten den aus dem Durchschnittswert aller legal in Deutschland

im Handel befindlichen Zigaretten im Monat Juli 2007 errechneten Kleinver-

kaufspreis der Berechnung der verkürzten Tabaksteuer zugrunde gelegt, da

sich bei diesem Ansatz die niedrigste Tabaksteuerschuld ergab.

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c) Einer derartigen überaus komplizierten und zudem fehlerträchtigen Al-

ternativberechnung zur Bestimmung des für den Angeklagten günstigsten

Kleinverkaufspreises hätte es indes nicht bedurft. Existiert für ausländische

Markenzigaretten in Deutschland kein legaler Kleinverkaufspreis auf der Grund-

lage versteuerter Zigaretten, ist zwar nicht der Schwarzmarktpreis anzusetzen;

denn dies würde den illegalen Verbringer zu Unrecht begünstigen (vgl. BGH

wistra 2004, 348). Das Tatgericht darf dann jedoch der Schätzung den durch-

schnittlichen Kleinverkaufspreis von Markenzigaretten des unteren Preisseg-

ments zugrunde legen. Es ist nicht gehalten, der Steuerberechnung die jeweils

günstigsten denkbaren Parameter zugrunde zu legen, wenn keine Anhaltspunk-

te dafür bestehen, dass diese den wahren Gegebenheiten entsprechen. Im vor-

liegenden Fall hätte daher das Landgericht selbst dann den Kleinverkaufspreis

durchschnittlicher Markenzigaretten aus dem unteren Preissegment ansetzen

dürfen, wenn sich hierbei im Hinblick auf die Besonderheiten des Tabaksteuer-

tarifs ein höherer Steuerbetrag ergeben hätte als beim Ansatz eines höheren

Kleinverkaufspreises. Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass sich bei einem

den Angeklagten betreffenden Gesamtverkürzungsumfang von mehr als

800.000 Euro geringfügige Unterschiede beim Kleinverkaufspreis der Zigaretten

auf die Strafhöhe hätten auswirken können.

Nack Wahl Hebenstreit

Jäger Sander