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BGH Beschluss vom 19.08.2009 – 1 StR 314/09
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. August 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Steuerhehlerei u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. August 2009 beschlos-
sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Essen vom 10. März 2009 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Steuerheh-
lerei in zehn Fällen, jeweils in Tateinheit mit Steuerhinterziehung, wobei es in
einem Fall beim Versuch blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren
und neun Monaten verurteilt. Im Übrigen hat es den Angeklagten freigespro-
chen. Gegen seine Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner Revisi-
on, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das
Rechtsmittel hat keinen Erfolg, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
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Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner An-
tragsschrift bemerkt der Senat zur Verurteilung des Angeklagten wegen ge-
werbsmäßiger Steuerhehlerei gemäß § 374 AO:
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Zwar tragen die insoweit rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen den
Schuldspruch. Jedoch hält die Bestimmung des Umfangs der bei der Einfuhr
der verfahrensgegenständlichen Zigaretten in die Europäische Gemeinschaft
verkürzten Einfuhrabgaben rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Senat
schließt allerdings angesichts der Ausführungen der Strafkammer zur Strafzu-
messung aus, dass das Landgericht bei zutreffender Bestimmung der Einfuhr-
abgaben auf geringere Einzelstrafen oder eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe
erkannt hätte.
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a) Das Landgericht hat im Rahmen der Bestimmung der bei der Einfuhr
der Zigaretten, die Gegenstand der von dem Angeklagten begangenen Steuer-
hehlerei waren, in die Europäische Gemeinschaft hinterzogenen Einfuhrum-
satzsteuer fälschlich die Hinterziehung polnischer Einfuhrumsatzsteuer zugrun-
de gelegt. Es hat dabei nicht berücksichtigt, dass die nach den Feststellungen
im Jahr 2007 aus der russischen Exklave Kaliningrad (Königsberg) über Litauen
und Polen nach Deutschland verbrachten Zigaretten der Marke „Jin Ling“ be-
reits in Litauen unter Verkürzung der Einfuhrabgaben in das Zollgebiet der Eu-
ropäischen Gemeinschaft eingeführt worden waren. Denn Litauen gehörte e-
benso wie Polen bereits seit dem 1. Mai 2004 zur Europäischen Union. Somit
war die gemäß § 374 Abs. 2 AO aF maßgebliche Einfuhrumsatzsteuer nicht
nach polnischem, sondern nach litauischem Recht zu bestimmen (vgl. auch
Joecks in Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht 7. Aufl. § 370 Rdn. 27, 28a,
sowie Jäger, Die Auswirkungen der Osterweiterung der Europäischen Union auf
das deutsche Steuerstrafrecht, in: Festschrift für Knut Amelung zum 70. Ge-
burtstag, 2009, S. 447, 454 ff.). Damit betrug die Einfuhrumsatzsteuer gemäß
Art. 2 Abs. 27 i.V.m. Art. 2 Abs. 7 und Art. 3 Abs. 2 des Mehrwertsteuergeset-
zes der Republik Litauen Nr. IX-751 vom 5. März 2002 18 Prozent und somit 4
Prozentpunkte weniger als der vom Landgericht zugrunde gelegte polnische
Steuersatz von 22 Prozent. Erst mit Wirkung vom 1. Januar 2009 wurde der
Einfuhrumsatzsteuersatz auf 19 Prozent erhöht (Änderungsgesetz Nr. XI-114
vom 23. Dezember 2008).
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b) Rechtsfehlerhaft ist auch die Bestimmung der Bemessungsgrundlage
der Einfuhrumsatzsteuer durch die Strafkammer. Zum einen hat sie in die Be-
messungsgrundlage statt der litauischen die polnische Tabaksteuer einberech-
net, die im Tatzeitraum höher war als die der Republik Litauen. Zum anderen
hält die Bestimmung des Zollwerts der Zigaretten rechtlicher Nachprüfung nicht
stand.
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Zwar ist das Landgericht im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass
zur Steuerbemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer neben den auf-
grund der Einfuhr geschuldeten Steuern (mit Ausnahme der zu erhebenden
Mehrwertsteuer) der Betrag gehört, der durch die geltenden Gemeinschaftsvor-
schriften als Zollwert bestimmt ist (vgl. Art. 85, 86 der Richtlinie 2006/112/EG
des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersys-
tem; ABl. EU Nr. L 347 S. 1, ber. ABl. EU 2007 Nr. L 335 S. 60 - Mehrwertsteu-
ersystemrichtlinie - sowie Art. 93 des Mehrwertsteuergesetzes der Republik
Litauen Nr. IX-751 vom 5. März 2002). Das Landgericht hat jedoch den Zollwert
nicht rechtsfehlerfrei nach den Vorschriften des Zollkodexes (ZK) festgestellt.
Hierzu hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:
„Die Ermittlung des Zollwerts nach den Art. 29 ff. ZK ist Rechts- anwendung, die der Tatrichter selbst vorzunehmen hat. Kommt bei geschmuggelter Ware, für die es im Rahmen der Europäi- schen Gemeinschaften keinen legalen Markt gibt, zur Bestim- mung des Zollwerts nur die Schlussmethode nach Art. 31 ZK in Betracht, muss der Tatrichter in den Urteilsgründen grundsätzlich zum Ausdruck bringen, ob und gegebenenfalls auf welcher Grundlage er eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen vor- genommen hat. Die Angaben der Finanzverwaltung darf er nur
übernehmen, wenn er diese eigenverantwortlich nachgeprüft hat und von ihrer Richtigkeit auch unter Zugrundelegung strafrechtli- cher Verfahrensgrundsätze überzeugt ist (st. Rspr., vgl. nur BGH wistra 2004, 348; BGH wistra 2007, 346). Gemessen daran ge- nügt der Verweis der Strafkammer auf eine Dienstvorschrift des Finanzministeriums (UA S. 89) den Anforderungen nicht. Dies gilt umso mehr, als die Strafkammer den Zollwert bei der Berech- nung der polnischen Einfuhrumsatzsteuer anders veranschlagt als bei der Berechnung der hinterzogenen Zölle (UA S. 82), was mit einem einheitlichen Außenzoll für das gesamte Gemein- schaftsgebiet nicht zu vereinbaren ist.“
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Rechtsfehlerhaft ist insbesondere die Würdigung der Strafkammer, ein als
Zeuge gehörter erfahrener Zollbeamter habe „glaubhaft, weil in sich schlüssig
und plausibel, bekundet, der sog. Zollwert sei vorgegeben und folge aus einer
Dienstvorschrift des Ministeriums“ (UA S. 89). Hieraus ergibt sich, dass dem
Landgericht nicht bewusst war, dass es im Wege der Rechtsanwendung den
Zollwert nach den Vorschriften der Art. 29 ff. ZK selbst ermitteln und, wenn er-
forderlich, eigenverantwortlich schätzen muss. Die bloße Wiedergabe von Aus-
sagen, die Finanzbeamte zur Behandlung steuerlicher Fragen gemacht haben,
macht die eigene Rechtsanwendung des Tatgerichts nicht entbehrlich (vgl.
BGH wistra 2001, 308, 309; 2003, 266, 269; zur Stellung des Finanzbeamten
im Steuerstrafverfahren vgl. auch Harms in Gedächtnisschrift für Ellen Schlüch-
ter, 2002, S. 451 ff.).
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Den Urteilsgründen kann hier zwar noch entnommen werden, dass eine
Zollwertbestimmung nach Art. 29 ZK und Art. 30 ZK nicht in Betracht kam. Ins-
besondere war der Transaktionswert der Zigaretten, d.h. der Schwarzmarktim-
portpreis, nicht bekannt, was einer Anwendung des Art. 29 ZK entgegenstand.
Dies erlaubte jedoch nicht die ungeprüfte Übernahme von „als vorgegeben“ be-
zeichneten Werten der Zollverwaltung. Vielmehr hatte das Tatgericht den Zoll-
wert gemäß Art. 31 Abs. 1 ZK nach der Schlussmethode auf der Grundlage von
in der Europäischen Gemeinschaft verfügbaren Daten zu bestimmen (vgl. dazu
Jäger aaO S. 453). Insoweit können Preislisten und Preisangebote für Lieferun-
gen in das Zollgebiet der Gemeinschaft geeignete Bewertungsgrundlagen sein,
um den Zollwert nach Maßgabe des Art. 31 ZK zu ermitteln (vgl. Reiche in Wit-
te, Zollkodex 5. Aufl. Art. 31 Rdn. 4). Sind für die eingeführten Zigaretten solche
Bewertungsgrundlagen nicht vorhanden, kann die vorzunehmende Schätzung
am üblichen Importpreis für Markenzigaretten des unteren Preissegments an-
setzen (zum Kleinverkaufspreis bei der Tabaksteuerberechnung vgl. Senat,
Beschl. vom 20. November 2008 - 1 StR 546/08 - Rdn. 11). Anknüpfungspunkte
für die Schätzung können bei Fehlen besserer Erkenntnisse auch die vom Bun-
desministerium der Finanzen festgesetzten „Anhaltswerte“ sein (vgl. BGH wistra
2004, 348; siehe auch Krüger in Dorsch, Zollrecht, Stand 118. Lfg. Januar
2009, Art. 31 ZK Rdn. 6). Auch solche Wertansätze der Finanzverwaltung, bei
denen abgestuft nach der Menge der eingeführten Zigaretten feste Zollwerte
zugrunde gelegt werden, dürfen, wenn - wie hier - der tatsächlich für die Ziga-
retten gezahlte Preis nicht nachgewiesen werden kann, aber nur dann in das
Strafverfahren übernommen werden, wenn das Tatgericht von ihrer Richtigkeit
auch bei Zugrundelegung der strafrechtlichen Verfahrensgrundsätze unter Be-
rücksichtigung der Umstände des Einzelfalls überzeugt ist (st. Rspr., vgl. nur
BGH wistra 2001, 308, 309 m.w.N.).
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c) Der Senat kann trotz der aufgezeigten Rechtsfehler - in Übereinstim-
mung mit der Wertung des Generalbundesanwalts - im Hinblick auf die zutref-
fende Feststellung des Umfangs der Hinterziehung deutscher Tabaksteuer, der
in allen Fällen die weitaus größte Schadensposition bildet, des vom Landgericht
vorgenommenen „Sicherheitsabschlags“ und der von der Strafkammer zugrun-
de gelegten Maßstäbe bei der Strafzumessung (UA S. 92) ausschließen, dass
das Landgericht bei fehlerfreier Bestimmung der Einfuhrabgaben für das als
tateinheitlich begangen ausgeurteilte Delikt der gewerbsmäßigen Steuerhinter-
ziehung auf niedrigere Einzelstrafen oder eine geringere Gesamtstrafe erkannt
hätte.
RiBGH Hebenstreit und RiBGH Dr. Graf befinden sich in Urlaub und sind deshalb an der Unterschrift verhindert.
Nack Wahl Nack
Jäger