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BGH Beschluss vom 24.11.2008 – II ZB 4/08

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

24. November 2008

in dem Rechtsstreit

II ZB 4/08

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZPO §§ 46 Abs. 2, 567, 574 Abs. 1; KapMuG § 15 Abs. 1

a) Im Kapitalanleger-Musterverfahren ist eine sofortige Beschwerde (§ 46 Abs. 2 ZPO) gegen die ein Ablehnungsgesuch zurückweisende Entscheidung des Ober- landesgerichts nicht statthaft (vgl. § 567 Abs. 1 ZPO).

b) Im Kapitalanleger-Musterverfahren ist eine Rechtsbeschwerde gegen die ein Ab- lehnungsgesuch zurückweisende Zwischenentscheidung des Oberlandesgerichts nicht aufgrund ausdrücklicher Bestimmung im Gesetz (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) statthaft. § 15 Abs. 1 Satz 1 KapMuG eröffnet die Rechtsbeschwerde von Gesetzes den wegen Musterentscheid" selbst.

ausdrücklich

"gegen

nur

BGH, Beschluss vom 24. November 2008 - II ZB 4/08 - OLG München

LG München I

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. November durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,

Kraemer, Caliebe und Dr. Drescher

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Beklagten zu 2 gegen den Beschluss

des Senats für Kapitalanleger-Musterverfahren des Oberlandes-

gerichts München vom 12. Februar 2008 wird auf deren Kosten

als unzulässig verworfen.

Streitwert: 100.000,00 €

Gründe:

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I. Die Kläger nehmen im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der

F. GmbH & Co. KG die Beklagten we-

gen angeblich unzutreffender Angaben in einem Emissionsprospekt in An-

spruch. Aufgrund des Vorlagebeschlusses des Landgerichts gemäß § 4 Kap-

MuG vom 15. November 2007 ist die Sache bei dem Senat des Oberlandesge-

richts für Kapitalanleger-Musterverfahren anhängig (Az.: KAP 1/07).

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Der Vorsitzende dieses Senats ist zugleich Vorsitzender des 5. Zivilse-

nats des Oberlandesgerichts. In dieser Eigenschaft gab er in dem - denselben

Tatsachenkomplex betreffenden, jedoch zwischen anderen Parteien anhängi-

gen - Berufungsverfahren 5 U 3007/07 in der mündlichen Verhandlung vom

18. Dezember 2007 Äußerungen ab, aus denen die Beklagten des vorliegenden

Kapitalanleger-Musterverfahrens eine Voreingenommenheit gegen sich ablei-

ten. Sie haben deshalb - die Beklagte zu 2 auch wegen der Behandlung eines

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Terminsverlegungsantrags - mit Schriftsätzen vom 21. Dezember 2007 den

Vorsitzenden wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.

Durch Beschluss vom 12. Februar 2008 hat das Oberlandesgericht die

Ablehnungsgesuche zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde nicht zuge-

lassen. Dagegen hat die Beklagte zu 2 unter Hinweis auf § 15 KapMuG Rechts-

beschwerde eingelegt.

II. Die Rechtsbeschwerde der Beklagten zu 2 ist als unzulässig zu ver-

werfen, da sie nicht statthaft ist (§§ 577 Abs. 1, 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

1. Eine Rechtsbeschwerde gegen die das Ablehnungsgesuch der Be-

klagten zurückweisende Entscheidung des Oberlandesgerichts im Kapitalanle-

ger-Musterverfahren ist nicht durch Gesetz zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1

Nr. 1 ZPO).

a) § 46 Abs. 2 ZPO sieht als Rechtsmittel gegen einen Beschluss, durch

den ein Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt wird, nur die sofortige Be-

schwerde vor. Auch diese ist jedoch gemäß § 567 Abs. 1 ZPO gegen Be-

schlüsse des Oberlandesgerichts - unter Einschluss solcher gemäß § 46 ZPO -

nicht statthaft (Sen.Beschl. v. 8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW-RR 2005,

294). Die Verweisung des § 9 Abs. 1 Satz 1 KapMuG auf die im ersten Rechts-

zug für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften der Zivil-

prozessordnung stellt den Beschluss des Oberlandesgerichts nicht einer im ers-

ten Rechtszug ergangenen Entscheidung eines Landgerichts im Sinne des

§ 567 Abs. 1 ZPO gleich.

7

b) § 15 Abs. 1 Satz 1 KapMuG eröffnet die Rechtsbeschwerde ausdrück-

lich nur "gegen den Musterentscheid" selbst. Nur insoweit wird auch kraft ge-

setzlicher Anordnung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 KapMuG die Zulässigkeitsvor-

aussetzung des § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ("grundsätzliche Bedeutung") unwider-

leglich vermutet, um eine umfassende Rechtskontrolle des Musterentscheids zu

ermöglichen. Der Bestimmung des § 15 Abs. 1 KapMuG lässt sich entgegen

der Auffassung der Beklagten zu 2 nicht entnehmen, sie eröffne das gegenüber

§ 46 Abs. 2 ZPO vorrangige Rechtsbeschwerdeverfahren auch ohne Zulassung

durch das Oberlandesgericht.

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Eine historische Auslegung des § 15 KapMuG ergibt keine Anhaltspunkte

für die Auffassung der Beklagten zu 2, sämtliche Zwischenentscheidungen des

Oberlandesgerichts im Kapitalanleger-Musterverfahren seien von Gesetzes

wegen der Rechtsbeschwerde zugänglich. Ausweislich der Begründung des

Gesetzentwurfs der Bundesregierung zur Einführung von Kapitalanleger-

Musterverfahren (BT-Drucks. 15/5091 S. 29) dient die Regelung des § 15

Abs. 1 Satz 2 KapMuG, die durch den Rechtsausschuss des Bundestages im

Gesetzgebungsverfahren nicht verändert wurde (BT-Drucks. 15/5695 S. 11),

dem Zweck, den Beteiligten des Kapitalanleger-Musterverfahrens auch "ein-

fachrechtliche" Verfahrensrügen zu eröffnen (Reuschle, Das Kapitalanleger-

Musterverfahrensgesetz - KapMuG 2005 S. 42 f.; Assmann, Das Kapitalanle-

ger-Musterverfahrensgesetz in Festschrift für Vollkommer, 2006 S. 119, 142 ff.).

Damit wird das Maß der Überprüfung des Musterentscheids als Endentschei-

dung umschrieben, nicht aber weitergehend die Überprüfung einer dieser vor-

gelagerten Zwischenentscheidung ohne Rücksicht auf § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

ZPO eröffnet.

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c) Soweit demgegenüber in der Literatur (vgl. Rimmelspacher in: Kölner

Kommentar zum KapMuG § 15 Rdn. 250 f. m.w.Nachw.) die Ansicht vertreten

wird, Zwischenentscheidungen über ein Ablehnungsgesuch seien ohne eine

Zulassungsentscheidung des Oberlandesgerichts mit der Rechtsbeschwerde

anfechtbar, wegen der unwiderleglichen Vermutung des § 15 Abs. 1 Satz 2

KapMuG sei eine Prüfung der Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO durch

den iudex a quo bloße Förmelei, vermag der Senat dem nicht zu folgen.

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Zwar soll § 15 Abs. 1 Satz 2 KapMuG Defizite kompensieren, die sich

aus der Verschiebung des

Instanzenzugs durch das Kapitalanleger-

Musterverfahrensgesetz ergeben (Rimmelspacher aaO Rdn. 94 und 251). Dar-

aus folgt aber nicht, dass die Rechtsbeschwerde ohne weiteres gegen jede

Zwischenentscheidung zuzulassen ist. Der Beschluss, der das Gesuch um Ab-

lehnung eines Richters am Oberlandesgericht wegen der Besorgnis der Befan-

genheit für unbegründet erklärt, ist auch dann, wenn das Oberlandesgericht im

Berufungsrechtszug (d.h. im zivilprozessualen "Regelfall") mit einem Rechts-

streit befasst wird, generell nur aufgrund einer Zulassung im Wege der Rechts-

beschwerde überprüfbar. Auch in dieser Regelkonstellation steht der Partei nur

eine Instanz zur Entscheidung über ihr Ablehnungsgesuch zur Verfügung. An-

lass dafür, die Verfahrensbeteiligten in Verfahren nach dem Kapitalanleger-

Musterverfahrensgesetz gegenüber den Parteien anderer bei den Oberlandes-

gerichten anhängiger Verfahren durch Einräumung weitergehender Rechtsbe-

helfe besser zu stellen, besteht nicht. Dass § 567 Abs. 1 ZPO die sofortige Be-

schwerde nach § 46 Abs. 2 ZPO gegen Entscheidungen des Oberlandesge-

richts ausschließt und deren Überprüfung nur nach Maßgabe des § 574 Abs. 1

Satz 1 Nr. 2 ZPO ermöglicht (Sen.Beschl. v. 8. November 2004 aaO), beruht

auf der verbindlichen Entscheidung des Gesetzgebers, den schon nach frühe-

rem Recht geltenden Ausschluss der Beschwerde gegen Entscheidungen der

Oberlandesgerichte (vgl. § 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO a.F.) aufrechtzuerhalten und

stattdessen nunmehr den Zugang zum Bundesgerichtshof in dem auf eine

Rechtsprüfung beschränkten Rechtsbeschwerdeverfahren nur aufgrund einer

am Maßstab der Grundsätzlichkeit im weiteren Sinne (§ 574 Abs. 2 ZPO) orien-

tierten Zulassungsentscheidung des Oberlandesgerichts zu eröffnen.

2. Die Rechtsbeschwerde ist auch nicht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

ZPO statthaft, da das Oberlandesgericht sie ausdrücklich nicht zugelassen hat.

Soweit die Beklagte zu 2 diese Entscheidung unter Hinweis auf das

Rechtsstaatsprinzip und das Willkürverbot für verfassungswidrig erachtet, be-

ruht dies auf ihrer - wie oben ausgeführt - verfehlten Interpretation des § 15

Abs. 1 Satz 2 KapMuG als verbindlicher Vorgabe der Voraussetzungen des

§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO auch für Zwischenentscheidungen.

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Abgesehen davon ist ein Rechtsmittel ("Nichtzulassungsbeschwerde")

gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberlandesgericht

im Gesetz nicht vorgesehen und von Verfassungs wegen auch nicht geboten

(Sen.Beschl. v. 8. November 2004 aaO S. 294 f.; BGHZ 150, 133).

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3. Schließlich verkennt die Beklagte zu 2 bei ihrer an Art. 103 GG an-

knüpfenden Argumentation, dass die von ihr - durchaus nachvollziehbar - als

ungewöhnlich bezeichneten Äußerungen des VRiOLG K. für das Kapitalanle-

ger-Musterverfahren ebenso wenig wie für die noch bei verschiedenen Kam-

mern des Landgerichts anhängigen Verfahren bindend sein konnten, zumal die

Beweisaufnahme in erster Instanz noch nicht abgeschlossen war und sich die

Besetzung des Senats des Oberlandesgerichts

für Kapitalanleger-

Musterverfahren inzwischen geändert hat.

Goette Kurzwelly Kraemer

Caliebe Drescher

Vorinstanzen:

LG München I, Entscheidung vom 15.11.2007 - 22 OH 21245/07 -

OLG München, Entscheidung vom 12.02.2008 - KAP 1/07 -