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BGH Beschluss vom 25.11.2008 – 3 StR 404/08
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. November 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-
führers und des Generalbundesanwalts - zu 1. und 3. auf dessen Antrag - am
25. November 2008 gemäß § 346 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
beschlossen:
1. Der Beschluss des Landgerichts Mönchengladbach vom
28. April 2008, mit dem die Revision des Angeklagten gegen
das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 13. Feb-
ruar 2008 als unzulässig verworfen worden ist, wird aufgeho-
ben.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Ur-
teil im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststel-
lungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu-
bungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Einfuhr von Betäu-
bungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen unter Einbeziehung des Ur-
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teils des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 19. September 2006 zu einer
Einheitsjugendstrafe von vier Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der An-
geklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat
in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es
unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Beschluss des Landgerichts vom 28. April 2008, mit dem es die
Revision des Angeklagten gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig - weil nicht
innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO begründet - verworfen hatte, war aus
den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts aufzuheben.
2. Die im Revisionsantrag enthaltene Rüge der Verletzung formellen
Rechts ist - da nicht ausgeführt - gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig.
3. Die Überprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hat zum
Schuldspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag-
ten ergeben, führt jedoch zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs.
Nach den Feststellungen beging der Angeklagte die Taten auch aufgrund
seiner Betäubungsmittelabhängigkeit und um seinen eigenen Drogenkonsum
finanzieren zu können. Nach seiner Haftentlassung im Januar 2008 nahm er
Kontakt zur Drogenberatung auf. Unter diesen Umständen musste das Landge-
richt die Voraussetzungen der Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie-
hungsanstalt prüfen (st. Rspr.; vgl. u. a. BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 4 und 5;
BGH NStZ 2005, 210). Die stattdessen erteilte Zustimmung zu einer etwaigen
Therapie nach § 35 BtMG machte dies nicht entbehrlich, da § 64 StGB den
vollstreckungsrechtlichen Sonderregelungen des Betäubungsmittelgesetzes
vorgeht (BGH NStZ-RR 2003, 12; StraFo 2004, 359); hieran hat sich durch die
Neufassung des § 64 StGB durch das Gesetz vom 16. Juli 2007 im Grundsatz
nichts geändert (BGH StV 2008, 405, 406; Beschl. vom 27. Juni 2008
- 3 StR 212/08 - Rdn. 9). Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hin-
dert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (BGHSt 37, 5). Er hat
die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht auch nicht von sei-
nem Rechtsmittelangriff ausgenommen.
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Da nicht auszuschließen ist, dass der neue Tatrichter für den Fall der
Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt ge-
mäß § 5 Abs. 3 JGG, der dem Gedanken der Einspurigkeit freiheitsentziehen-
der Maßnahmen im Jugendstrafrecht Rechnung trägt (BGHSt 39, 92, 95 f.), von
der zusätzlichen Verhängung einer Jugendstrafe absieht (vgl. BGHR JGG § 5
Abs. 3 Absehen 2; Beschl. vom 4. März 2008 - 3 StR 30/08; Eisenberg, Ju-
gendgerichtsgesetz 13. Aufl. § 5 Rdn. 28) oder eine niedrigere Strafe verhängt,
war auch die einheitliche Jugendstrafe aufzuheben.
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Ergänzend wird für die erneute Rechtsfolgenfestsetzung darauf hinge-
wiesen, dass in eine neue Entscheidung nicht nur das Urteil des Amtsgerichts
Mönchengladbach vom 19. September 2006 (Az.: 127 Ls 762 Js 788/05), son-
dern auch das Urteil des Amtsgerichts Mönchengladbach-Rheydt vom 22. März
2006 (Az.: 14 Ds 601 Js 1828/05) einzubeziehen und dies in der Urteilsformel
entsprechend zu kennzeichnen ist (s. Eisenberg aaO § 31 Rdn. 38, § 54
Rdn. 20 m. w. N.). Dies gilt unabhängig von der Frage, ob neben der etwaigen
Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt von der Verhän-
gung einer Jugendstrafe abgesehen wird oder nicht.
Becker Miebach Sost-Scheible
Hubert Schäfer