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BGH Beschluss vom 04.03.2008 – 3 StR 30/08
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
4. März 2008
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Bandendiebstahls u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-
führers
und
des Generalbundesanwalts
- zu
2.
auf
dessen
Antrag - am 4. März 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig be-
schlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Osnabrück vom 10. Juli 2007 im Rechtsfol-
genausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufge-
hoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "gemeinschaftlichen" räube-
rischen Diebstahls, schweren Bandendiebstahls in fünf Fällen und "gemein-
schaftlichen" Betruges in Tateinheit mit "gemeinschaftlicher" Urkundenfäl-
schung und "gemeinschaftlichen" Missbrauchs von Ausweispapieren (nach den
Urteilsgründen gemeint: In Tateinheit mit Missbrauch von Ausweispapieren) zur
Einheitsjugendstrafe von einem Jahr verurteilt. Hiergegen wendet sich der An-
geklagte mit der allgemeinen Sachbeschwerde.
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Zum Schuldspruch ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Rechtsfolgenausspruch hält indessen rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Das Landgericht hat die Prüfung der Frage der Unterbringung des Angeklagten
in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) unterlassen, die sich nach den getrof-
fenen Urteilsfeststellungen aufdrängte. Dies führt hier auch zur Aufhebung des
Strafausspruches.
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Der Angeklagte war
in einem anderen Strafverfahren, das am
7. Dezember 2005 mit seiner Verurteilung zu einem Jahr und neun Monaten
Jugendstrafe wegen räuberischer Erpressung, Raubes und gefährlicher Kör-
perverletzung jeweils in zwei Fällen und anderer Straftaten endete, im Novem-
ber 2005 vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft unter der Auflage ver-
schont worden, eine stationäre Drogenlangzeittherapie zu beginnen. Bereits
vier Tage nach Therapiebeginn wurde der Angeklagte entlassen, weil er Alkohol
konsumiert hatte. Ferner hat der Angeklagte die hier abgeurteilten Taten auf-
grund seiner - nicht näher beschriebenen - Betäubungsmittelabhängigkeit be-
gangen und den auf ihn entfallenden Beuteanteil - wenn auch nicht ausschließ-
lich - für den Erwerb von Betäubungsmitteln ausgegeben.
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Diese Sachlage legt nahe, dass die gegenständlichen Taten auf einen
Hang des Angeklagten zurückgehen, berauschende Mittel im Übermaß zu sich
zu nehmen. Daher hätte das Landgericht prüfen und entscheiden müssen, ob
die Voraussetzungen für die Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie-
hungsanstalt gegeben sind. Daran hat sich durch die Neufassung des § 64
StGB, die zum Zeitpunkt des Urteilserlasses zwar noch nicht galt, aber nach § 2
Abs. 6 StGB, § 354 a StPO in jeder Lage des Verfahrens anzuwenden ist (vgl.
BGH NStZ 2008, 28), nichts geändert (vgl. BGH NStZ-RR 2008, 72). Den bis-
her getroffenen Feststellungen ist auch nicht zu entnehmen, dass die Maß-
regelanordnung jedenfalls deswegen ausscheiden müsste, weil es an der hin-
reichend konkreten Aussicht eines Behandlungserfolges (§ 64 Satz 2 StGB nF)
fehlt. Solches folgt nicht schon allein daraus, dass die frühere Drogenlangzeit-
therapie bereits kurz nach ihrem Beginn mit der Entlassung des Angeklagten
wegen eines Disziplinarverstoßes abgebrochen wurde.
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Der aufgezeigte Rechtsfehler lässt hier den Strafausspruch nicht unbe-
rührt. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei Anordnung
der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt in Anwendung von § 5 Abs. 3
JGG davon abgesehen hätte, Jugendstrafe zu verhängen.
Der neue Tatrichter wird daher über den gesamten Rechtsfolgenaus-
spruch nochmals zu befinden haben. Zur Prüfung der Frage der Unterbringung
des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB bedarf es der
Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246 a StPO).
Becker Pfister von Lienen
Hubert Schäfer