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BGH Beschluss vom 26.11.2008 – 5 StR 506/08
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 26. November 2008 in der Strafsache gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2008
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts Potsdam vom 29. April 2008 gemäß § 349 Abs. 4
StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere
Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung und
wegen Vergewaltigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei
Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.
Auf die erhobenen Verfahrensrügen kommt es nicht mehr an.
1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und
Wertungen getroffen:
a) Der Angeklagte lernte im August 2006 während einer Feier eines
Freundes die damals 20 Jahre alte Nebenklägerin kennen. Sie ist leicht intel-
ligenzgemindert und hat nur ein geringes Selbstwertgefühl. Ihre Kritikfähig-
keit ist gemindert und ihre Fähigkeit, die Gedanken und die Gefühlswelt der
sie umgebenden Menschen zu begreifen, herabgesetzt. Die junge Frau lieh
dem Angeklagten mehrfach Geld. Dieser hielt während mehrerer Treffen mit
ihr die gegebenen Versprechen, das Geld zurückzuzahlen, nicht ein. Der An-
geklagte veranlasste die Nebenklägerin entgegen deren geäußertem Unwil-
len bei einem seiner Besuche zur Vornahme des Oralverkehrs. Davon er-
zählte sie der Zeugin R. und auch davon, dass sie sich in den Ange-
klagten „verguckt“ habe und nicht wisse, wie sie sich ihm gegenüber verhal-
ten solle (UA S. 14). Während eines weiteren Besuches führte der Angeklag-
te bei der Nebenklägerin gegen deren Willen den Analverkehr aus.
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b) Der Angeklagte gab auch am Tattag, dem 10. Dezember 2006, ge-
genüber der Nebenklägerin vor, seine sich inzwischen auf 150 Euro belau-
fenden Schulden zurückzahlen zu wollen. Er wartete indes nicht die verein-
barte Besuchszeit ab, sondern überraschte die wegen Alkoholkonsums in der
Nacht zuvor noch verschlafene Nebenklägerin bereits um 10.00 Uhr. „Der
Angeklagte folgte der Nebenklägerin in ihr Schlafzimmer, setzte sich neben
sie aufs Bett und betastete ihre Brüste und ihre Scheide unter der Schlafbe-
kleidung, obwohl sie ihm sagte, er solle damit aufhören, da sie das nicht wol-
le. Sie versuchte vergeblich, ihn mit beiden Händen von sich fernzuhalten
und aufzustehen. Darauf drückte er sie kraftvoll aufs Bett nieder, entkleidete
sie und betastete sie am ganzen Körper“ (UA S. 6).
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Nach einer gemeinsamen Rauchpause auf der Wohnzimmercouch
stand der Angeklagte auf, ließ seine Hose herunter und legte seinen Penis in
die Hand der Nebenklägerin, deren eigene Hand er mit seiner Hand führte.
Die Nebenklägerin verweigerte den vom Angeklagten verlangten Handver-
kehr und den nachfolgend geforderten Oralverkehr. Er strich mit seinem Pe-
nis an ihrem Gesicht entlang, „drückte sie unversehens kraftvoll zurück,
nahm ihre Beine nach oben und führte eine leere Whiskyflasche … in ihre
Scheide ein, wo er sie hin und her bewegte“ (UA S. 7). Er drückte ihre Beine
auseinander und vollzog an ihr den Geschlechtsverkehr.
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c) Das Landgericht stützt seine Feststellungen auf die als glaubhaft
erachteten Aussagen der Nebenklägerin und hält die Einlassung des Ange-
klagten – freiwilliger vaginaler Geschlechtsverkehr – für widerlegt.
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2. Die Beweiswürdigung des Landgerichts hinsichtlich der beiden als
Vergewaltigung ausgeurteilten Taten hält der sachlichrechtlichen Überprü-
fung nicht stand.
a) Die Begründung der Reihenfolge dieser beiden Taten beruht auf
widersprüchlichen Erwägungen (vgl. BGH NJW 2007, 384, 387; insoweit
nicht in BGHSt 51, 144 abgedruckt).
Das Landgericht folgt insoweit der Tatschilderung, wie sie die Neben-
klägerin in der Hauptverhandlung bekundet hat (Penetration Flasche, vagina-
ler Geschlechtsverkehr). Während ihrer polizeilichen Zeugenvernehmung
hatte die Nebenklägerin die Vorgänge in umgekehrter Reihenfolge (vaginaler
Geschlechtsverkehr; Penetration Flasche) berichtet. Das Landgericht hat
„aber ein derart geringfügiges Abweichen von ihrer ursprünglichen Schilde-
rung für unerheblich“ gehalten „und nicht für eine Beeinträchtigung der
Glaubwürdigkeit der Zeugin“ (UA S. 10). Nach Auffassung des referierten
Glaubhaftigkeitsgutachtens seien leichte Inkonsistenzen in der Handlungsab-
folge mit gedächtnispsychologischen Phänomenen zu erklären. Danach hat
das Landgericht in der Sache die von der Nebenklägerin während der polizei-
lichen Vernehmung geschilderte Reihenfolge der Taten als die glaubhaftere
Version angesehen, seinem Urteil aber – dem widersprechend – den in der
Hauptverhandlung bekundeten Tatablauf zugrunde gelegt. Die Reihenfolge
der Vornahme der Tathandlungen war indes wesentlich. Dies gilt insbeson-
dere, weil auch die Plausibilität der geschilderten Gewalteinwirkungen im
Zusammenhang mit dem sexuellen Geschehen hätte bewertet werden müs-
sen. Dem Landgericht war es deshalb untersagt, hierzu aufgetretene Wider-
sprüche dem nicht maßgeblichen Randgeschehen zuzuordnen (vgl. BGHR
StPO § 261 Beweiswürdigung, widersprüchliche 1).
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b) Auch der Schuldspruch wegen sexueller Nötigung hat keinen Be-
stand. Die Aufhebung der Feststellungen ist auch insoweit wegen der erfor-
derlichen neuen Aufklärung und Bewertung der hauptsächlichen Tatvorwürfe
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geboten. Die Bewertung der Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin
ist insofern untrennbar und deshalb insgesamt neu vorzunehmen.
3. Für die neu durchzuführende Hauptverhandlung bemerkt der Senat:
a) Der neue Tatrichter wird die Glaubhaftigkeit der Aussage der Ne-
benklägerin auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung der maßgeblichen
Indizien (vgl. BGHSt 44, 153, 158 f.; BGHR StGB § 177 Abs. 1 Beweiswürdi-
gung 3) zu bestimmen haben. Dabei wird auch auf den Umstand abzustellen
sein, dass die Nebenklägerin den ersten Oralverkehr mit dem Angeklagten
gegenüber der Zeugin R. zunächst ersichtlich als freiwillig vollzogen
bewertet hat; die Tathandlungen des Angeklagten hatte sie gegenüber Of-
fenbarungszeugen nicht als unter Einsatz von Gewalt erzwungen, sondern
als gegen ihren Willen vorgenommen geschildert.
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b) Das bisher erstattete Glaubhaftigkeitsgutachten, das der Strafkam-
mer lediglich „nachvollziehbar erscheint“ (UA S. 12), ist nach dessen Darstel-
lung durch das Landgericht nicht geeignet, die Aussage der Nebenklägerin
wesentlich zu stützen (vgl. BGHSt 45, 164, 178 f.). Die allgemein gehaltenen,
die Einschätzung des Vaters der Nebenklägerin nicht aufgreifenden Darle-
gungen und die Wertung, es sei „wahrscheinlich, dass die Angaben der Ne-
benklägerin über die in Frage stehenden Handlungen grundsätzlich auf ei-
nem realen Erlebnishintergrund beruhen“ (UA S. 12), leisten keinen Beitrag
zur Klärung der hier maßgeblichen, eher schwierig zu beurteilenden Frage,
ob der vom Angeklagten eingeräumte vaginale Geschlechtsverkehr unter
Gewaltanwendung durchgeführt und von ihm die Flasche gewaltsam in die
Vagina der Nebenklägerin eingeführt worden ist.
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c) Der neue Tatrichter wird bei seiner Subsumtion darauf Bedacht zu
nehmen haben, dass Gewalt gegen eine Person im Sinne der §§ 177, 178
StGB eine nicht ganz unerhebliche, gegen den Körper des Opfers gerichtete
Einwirkung voraussetzt, die von diesem nicht nur als seelischer, sondern
auch als körperlicher Zwang empfunden wird und die einen psychisch deter-
minierten Prozess in Gang setzt; ein besonderer Kraftaufwand ist nicht erfor-
derlich (BGHR StGB § 177 Abs. 1 Gewalt 4 m.w.N.).
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Nach den bisherigen Feststellungen hat der Angeklagte bei den be-
weiswürdigend zu seinen Lasten mit verwerteten nicht angeklagten Sexual-
handlungen keine Gewalt angewandt. Es ist offen geblieben, ob und welche
Gewalt nötig war, um den von der Nebenklägerin im Rahmen der Beweis-
würdigung mitgeteilten „nach ihren Kräften geleisteten Widerstand“ zu über-
winden (UA S. 6).
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d) Der bisher festgestellte sehr geringe Widerstand der Nebenklägerin
und deren eher allgemein bekundeter Abwehrwille („in Ruhe lassen“ UA S. 7)
werden eine genauere Feststellung des inneren Tatbestandes erfordern (vgl.
BGHR StGB § 177 Abs. 1 Gewalt 8 m.w.N.; Fischer, StGB 55. Aufl. § 177
Rdn. 51, 52, 54).
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e) Sollte festgestellt werden, dass die Einführung der Flasche unter
fortwirkender, zur Durchführung des vaginalen Geschlechtsverkehrs ange-
wandter Gewalt ausgeführt worden ist, wäre die Annahme von Tateinheit
naheliegend (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 356; Fischer aaO Vor § 52 Rdn. 28).
Bei nicht erwiesener Gewalt wäre zu prüfen, ob in dem Einführen der Fla-
sche wegen des hohen Verletzungsrisikos eines dagegen gerichteten Wider-
standes zugleich die Drohung zu sehen ist, das Opfer zu verletzen, falls es
die Penetration nicht erduldet. Das Einführen der Flasche in die Vagina der
Nebenklägerin könnte unter diesem Gesichtspunkt als Nötigung gemäß
§ 240 Abs. 1 StGB, bzw. – abhängig von dem Maß der konkludent angedroh-
ten körperlichen Beeinträchtigung (vgl. BGHR StGB § 177 Abs. 1 Drohung 8
und 13) – als Vergewaltigung nach § 177 Abs. 1 Nr. 2 Abs. 2 Nr. 1 StGB
strafbar sein. Eine Anwendung des § 240 Abs. 4 Nr. 1 StGB schiede jeden-
falls aus, weil das Gesetz insoweit das Erdulden einer sexuellen Handlung
nicht erfasst (Fischer aaO § 240 Rdn. 59 m.w.N.).
Brause Raum Schaal
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