Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 26.11.2008 – XII ZR 85/08

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

26. November 2008

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2008 durch

die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und den Richter Sprick, die Richterin

Weber-Monecke sowie die Richter Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Klinkhammer

beschlossen:

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hin-

reichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Prozesskostenhilfe ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeu-

tung der Sache zu gewähren. Zwar hat das Berufungsgericht die

Revision zugelassen, weil „die Auslegung des unbestimmten

Rechtsbegriffs der sozial-familiären Gemeinschaft grundsätzliche

Bedeutung hat und der BGH bisher nicht über die Frage entschie-

den hat, wie dieser Rechtsbegriff in den Fällen auszulegen ist, in

denen der rechtliche Vater mit der Mutter des Kindes nicht verhei-

ratet ist“.

Die Zulassungsfrage stellt sich aber nicht. Die Voraussetzungen

einer sozial-familiären Beziehung zwischen dem Kind und dem

rechtlichen Vater sind höchstrichterlich geklärt (Senatsurteil vom

6. Dezember 2006 - XII ZR 164/04 - FamRZ 2007, 538 ff.) und

unabhängig davon, ob der rechtliche Vater mit der Kindesmutter

verheiratet ist oder nicht (zur zweiten Alternative vgl. Senatsurteil

vom 30. Juli 2008 - XII ZR 150/06 - FamRZ 2008, 1821, das hin-

sichtlich dieser Voraussetzungen auf die erstgenannte Entschei-

dung verweist). Eine zwischen ihnen bestehende Ehe ist lediglich

für die gesetzliche Vermutung in § 1600 Abs. 3 Satz 2 BGB von

Bedeutung, dass der Vater die tatsächliche Verantwortung für das

Kind übernommen hat. Besteht eine solche Ehe nicht, reicht es für

diese Vermutung aus, dass der Vater mit dem Kind längere Zeit in

häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat. In allen Fällen

setzt eine sozial-familiäre Beziehung aber voraus, dass der Vater

die übernommene Verantwortung auch dauerhaft trägt oder im

Zeitpunkt seines Todes getragen hat (vgl. zu alledem Senatsurteil

vom 6. Dezember 2006 - XII ZR 164/04 - FamRZ 2007, 538 ff.).

Hahne

Sprick

Weber-Monecke

Wagenitz

Klinkhammer

Vorinstanzen:

AG Dresden, Entscheidung vom 18.06.2007 - 305 F 2181/06 -

OLG Dresden, Entscheidung vom 15.05.2008 - 21 UF 475/07 -