Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 27.11.2008 – 3 StR 450/08

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom

27. November 2008

in dem Sicherungsverfahren

gegen

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. November

2008, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Becker,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Miebach,

Pfister,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Sost-Scheible,

der Richter am Bundesgerichtshof

Hubert

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landge-

richts Mönchengladbach vom 8. Juli 2008 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Beschuldigten entstan-

denen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe

2

Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Be-

schuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus abgelehnt. Hiergegen richtet

sich die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft. Dem vom

Generalbundesanwalt vertretenen Rechtsmittel bleibt der Erfolg versagt.

1. a) Nach den Feststellungen stand der Beschuldigte, der seit 1998 an

einer mit Verfolgungsgedanken und Halluzinationen einhergehenden Psychose

aus dem Formenkreis der Schizophrenie leidet, zur Tatzeit unter dem Einfluss

eines akuten Schubs seiner psychischen Erkrankung. Er hatte zudem erhebli-

che Mengen Alkohol konsumiert; seine Blutalkoholkonzentration betrug ca.

3 Stunden nach Begehung der Taten 2,02 ‰. In diesem Zustand erbat er von

dem ihm unbekannten K. eine Zigarette. Dieser übergab ihm mit dem

Bemerken, er könne sich eine Zigarette drehen, ein Päckchen Tabak im Wert

von 2 Euro. Der Beschuldigte begann sich eine Zigarette zu drehen, wandte

sich jedoch dann ab und entfernte sich. Als K. ihm hinterherrief und

die Rückgabe seines Tabaks forderte, äußerte der Beschuldigte "Ich kann dir

auch die Nase brechen" und "Das ist jetzt mein Tabak". Als zufällig in der Nähe

aufhältliche und vom Tatopfer herbeigerufene Polizeibeamte den Angeklagten

wegen des Vorfalles ansprachen, beleidigte der Beschuldigte die Beamten und

drohte ihnen auf der anschließenden Fahrt zum Polizeirevier an, sie zu töten,

eine Bombe in die Wache zu werfen, sie zu erschießen und mit einem "Truck"

zu überfahren.

3

b) Das Landgericht hat die Tat zum Nachteil des K. als räu-

berischen Diebstahl (§ 252 StGB) und die Taten zum Nachteil der Polizeibeam-

ten als Beleidigungen (§ 185 StGB) und Bedrohung (§ 241 StGB) gewertet. Es

hat eine vollständige Aufhebung der Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten infol-

ge eines psychosebedingt gestörten Realitätsbezugs zur Tatzeit nicht auszu-

schließen vermocht, jedenfalls aber eine erheblich verminderte Steuerungsfä-

higkeit des Beschuldigten als gesichert angenommen.

4

Die von der Staatsanwaltschaft beantragte Unterbringung in einem psy-

chiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) hat die Strafkammer abgelehnt. Sach-

verständig beraten hat sie sich die Überzeugung gebildet, dass vom Beschul-

digten zwar auch in Zukunft krankheitsbedingt weitere, im Schweregrad mit den

Anlasstaten vergleichbare Taten zu erwarten sind. Sie ist aber zu der Auffas-

sung gelangt, dass diese Taten nicht als erheblich anzusehen sind und der Be-

schuldigte deshalb für die Allgemeinheit nicht gefährlich im Sinne des § 63

StGB ist.

2. Die Ablehnung der Maßregelanordnung hält rechtlicher Prüfung stand.

Das Landgericht hat die für die Unterbringung in einem psychiatrischen Kran-

kenhaus erforderliche Gefährlichkeitsprognose mit tragfähiger Begründung ver-

neint.

a) Wegen der Schwere des Eingriffs in die persönliche Freiheit und mit

Rücksicht auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) können nur

6

schwere Störungen des Rechtsfriedens, die zumindest in dem Bereich der mitt-

leren Kriminalität hineinreichen, eine Unterbringung in einem psychiatrischen

Krankenhaus rechtfertigen (st. Rspr.; vgl. BGHSt 27, 246, 248; BGH NStZ

2008, 210, 212). Auch muss aufgrund einer umfassenden Würdigung von Tat

und Täter eine höhere oder doch bestimmte, jedenfalls über die bloße Möglich-

keit hinausreichende Wahrscheinlichkeit zu bejahen sein, dass der Täter infolge

seines Zustands weitere erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird (vgl.

BGH NStZ-RR 2005, 72, 73).

8

b) Diese Grundsätze hat das Landgericht beachtet.

aa) Es hat insbesondere nicht verkannt, dass sich die Erheblichkeit dro-

hender Taten bereits ohne weiteres aus dem Deliktstypus der Anlasstat erge-

ben kann und die Erheblichkeitsschwelle deshalb bei Verwirklichung von

Verbrechenstatbeständen regelmäßig überschritten ist (vgl. BGH NStZ-RR

2005, 72, 73; BGH NStZ 2008, 563, 564; BGH StraFo 2008, 300).

9

Das Landgericht ist zurecht davon ausgegangen, dass es sich bei der

Tat zum Nachteil des K. um ein Verbrechen, einen räuberischen

Diebstahl gemäß § 252 StGB, handelt. Den Deliktscharakter dieser Tat hat das

Landgericht ausdrücklich bei Erörterung der Legalprognose berücksichtigt. So-

weit es dieses Tatgeschehen gleichwohl als "harmlos" gewertet und sich des-

halb gehindert gesehen hat, hierauf die Gefährlichkeitsprognose zu stützen, ist

dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

10

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass Verbrechen in besonders ge-

lagerten Ausnahmefällen, etwa dann, wenn sie aufgrund ihres äußeren Er-

scheinungsbildes von der Allgemeinheit als eher harmlos oder als nur belästi-

gend wahrgenommen werden und überdies nur zu geringfügigen Beeinträchti-

gungen des Tatopfers geführt haben, trotz ihres Deliktscharakters die in § 63

StGB vorausgesetzte Gefährlichkeitsprognose nicht zu begründen vermögen

(vgl. für den Fall eines räuberischen Diebstahls BGH, Urt. vom 14. Februar

2001 - 3 StR 455/00; für den Fall einer versuchten räuberischen Erpressung

BGH NStZ-RR 2005, 303, 304). Das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls

hat das Landgericht mit tragfähiger Begründung unter Berücksichtigung aller

maßgeblichen Umstände bejaht. Es hat dabei nicht nur auf die denkbar geringe

Tatbeute, die der Beschuldigte erstrebte, abgestellt, sondern insbesondere her-

vorgehoben, dass dieser keine Anstalten machte, seine Drohungen in die Tat

umzusetzen. Diese Wertung begegnet mit Blick auf das der Tat unmittelbar

nachfolgende Verhalten des Beschuldigten gegenüber den Polizeibeamten, das

sich ebenfalls in verbalen Aggressionen erschöpfte, keinen durchgreifenden

rechtlichen Bedenken.

11

bb) Die Ausführungen des Landgerichts lassen auch nicht besorgen,

dass es bei Prüfung der Legalprognose die gegenüber den Polizeibeamten

ausgesprochenen Todesdrohungen bzw. einen ähnlich gelagerten Vorfall aus

dem Jahr 2002, bei welchem der Beschuldigte ebenfalls in akut psychotischem

Zustand eine ihm unbekannte Person mit dem Tod bedrohte und sich - um sich

schlagend und tretend - dem Zugriff der Polizei widersetzte, außer acht gelas-

sen oder diese Delikte rechtsfehlerhaft als von vorneherein unerheblich im Sin-

ne des § 63 StGB angesehen hat (vgl. BGH NStZ-RR 2005, 303, 304 und 2006,

338; BGH NStZ 2008, 563, 564).

12

Die Urteilsgründe lassen vielmehr hinreichend erkennen, dass die Straf-

kammer auch diesen Delikten keine für die Begründung einer Gefährlichkeits-

prognose im Sinne des § 63 StGB ausreichende Bedeutung beigemessen hat,

weil die Drohungen - wie bei der Tat zum Nachteil der Polizeibeamten - entwe-

der aus Sicht der Tatopfer keinen realen Hintergrund hatten oder sich die

Übergriffe des Beschuldigten in Verbalaggressionen erschöpften. Anhaltspunkte

dafür, dass die naheliegende Gefahr der Verwirklichung der ausgesprochenen

Drohungen bestand, hat das Landgericht nicht festgestellt. Gegen diese Wer-

tung ist mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach § 62 StGB

aus Rechtsgründen nichts zu erinnern.

13

cc) Das Landgericht hat schließlich unter erschöpfender Würdigung der

Taten und der Persönlichkeit des Beschuldigten keine konkreten Anhaltspunkte

für eine erhöhte Wahrscheinlichkeit festzustellen vermocht, dass der Beschul-

digte künftig schwerwiegendere Straftaten als bisher begehen wird. Rechtsfeh-

ler lässt diese Wertung nicht erkennen, zumal sich das Landgericht auch einge-

hend und revisionsrechtlich beanstandungsfrei mit weiteren Auffälligkeiten im

Werdegang des Beschuldigten - etwa seinem zweimaligen unvorsichtigen Han-

tieren mit Feuer in einem Wohnhaus zur Bekämpfung von Geruchshalluzinatio-

nen - auseinandergesetzt hat.

Becker Miebach Pfister

Sost-Scheible Hubert