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BGH Urteil vom 27.11.2008 – 3 StR 450/08
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
27. November 2008
in dem Sicherungsverfahren
gegen
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. November
2008, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Becker,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Miebach,
Pfister,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Sost-Scheible,
der Richter am Bundesgerichtshof
Hubert
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landge-
richts Mönchengladbach vom 8. Juli 2008 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Beschuldigten entstan-
denen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Be-
schuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus abgelehnt. Hiergegen richtet
sich die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft. Dem vom
Generalbundesanwalt vertretenen Rechtsmittel bleibt der Erfolg versagt.
1. a) Nach den Feststellungen stand der Beschuldigte, der seit 1998 an
einer mit Verfolgungsgedanken und Halluzinationen einhergehenden Psychose
aus dem Formenkreis der Schizophrenie leidet, zur Tatzeit unter dem Einfluss
eines akuten Schubs seiner psychischen Erkrankung. Er hatte zudem erhebli-
che Mengen Alkohol konsumiert; seine Blutalkoholkonzentration betrug ca.
3 Stunden nach Begehung der Taten 2,02 ‰. In diesem Zustand erbat er von
dem ihm unbekannten K. eine Zigarette. Dieser übergab ihm mit dem
Bemerken, er könne sich eine Zigarette drehen, ein Päckchen Tabak im Wert
von 2 Euro. Der Beschuldigte begann sich eine Zigarette zu drehen, wandte
sich jedoch dann ab und entfernte sich. Als K. ihm hinterherrief und
die Rückgabe seines Tabaks forderte, äußerte der Beschuldigte "Ich kann dir
auch die Nase brechen" und "Das ist jetzt mein Tabak". Als zufällig in der Nähe
aufhältliche und vom Tatopfer herbeigerufene Polizeibeamte den Angeklagten
wegen des Vorfalles ansprachen, beleidigte der Beschuldigte die Beamten und
drohte ihnen auf der anschließenden Fahrt zum Polizeirevier an, sie zu töten,
eine Bombe in die Wache zu werfen, sie zu erschießen und mit einem "Truck"
zu überfahren.
b) Das Landgericht hat die Tat zum Nachteil des K. als räu-
berischen Diebstahl (§ 252 StGB) und die Taten zum Nachteil der Polizeibeam-
ten als Beleidigungen (§ 185 StGB) und Bedrohung (§ 241 StGB) gewertet. Es
hat eine vollständige Aufhebung der Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten infol-
ge eines psychosebedingt gestörten Realitätsbezugs zur Tatzeit nicht auszu-
schließen vermocht, jedenfalls aber eine erheblich verminderte Steuerungsfä-
higkeit des Beschuldigten als gesichert angenommen.
Die von der Staatsanwaltschaft beantragte Unterbringung in einem psy-
chiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) hat die Strafkammer abgelehnt. Sach-
verständig beraten hat sie sich die Überzeugung gebildet, dass vom Beschul-
digten zwar auch in Zukunft krankheitsbedingt weitere, im Schweregrad mit den
Anlasstaten vergleichbare Taten zu erwarten sind. Sie ist aber zu der Auffas-
sung gelangt, dass diese Taten nicht als erheblich anzusehen sind und der Be-
schuldigte deshalb für die Allgemeinheit nicht gefährlich im Sinne des § 63
StGB ist.
2. Die Ablehnung der Maßregelanordnung hält rechtlicher Prüfung stand.
Das Landgericht hat die für die Unterbringung in einem psychiatrischen Kran-
kenhaus erforderliche Gefährlichkeitsprognose mit tragfähiger Begründung ver-
neint.
a) Wegen der Schwere des Eingriffs in die persönliche Freiheit und mit
Rücksicht auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) können nur
schwere Störungen des Rechtsfriedens, die zumindest in dem Bereich der mitt-
leren Kriminalität hineinreichen, eine Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus rechtfertigen (st. Rspr.; vgl. BGHSt 27, 246, 248; BGH NStZ
2008, 210, 212). Auch muss aufgrund einer umfassenden Würdigung von Tat
und Täter eine höhere oder doch bestimmte, jedenfalls über die bloße Möglich-
keit hinausreichende Wahrscheinlichkeit zu bejahen sein, dass der Täter infolge
seines Zustands weitere erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird (vgl.
BGH NStZ-RR 2005, 72, 73).
b) Diese Grundsätze hat das Landgericht beachtet.
aa) Es hat insbesondere nicht verkannt, dass sich die Erheblichkeit dro-
hender Taten bereits ohne weiteres aus dem Deliktstypus der Anlasstat erge-
ben kann und die Erheblichkeitsschwelle deshalb bei Verwirklichung von
Verbrechenstatbeständen regelmäßig überschritten ist (vgl. BGH NStZ-RR
2005, 72, 73; BGH NStZ 2008, 563, 564; BGH StraFo 2008, 300).
Das Landgericht ist zurecht davon ausgegangen, dass es sich bei der
Tat zum Nachteil des K. um ein Verbrechen, einen räuberischen
Diebstahl gemäß § 252 StGB, handelt. Den Deliktscharakter dieser Tat hat das
Landgericht ausdrücklich bei Erörterung der Legalprognose berücksichtigt. So-
weit es dieses Tatgeschehen gleichwohl als "harmlos" gewertet und sich des-
halb gehindert gesehen hat, hierauf die Gefährlichkeitsprognose zu stützen, ist
dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass Verbrechen in besonders ge-
lagerten Ausnahmefällen, etwa dann, wenn sie aufgrund ihres äußeren Er-
scheinungsbildes von der Allgemeinheit als eher harmlos oder als nur belästi-
gend wahrgenommen werden und überdies nur zu geringfügigen Beeinträchti-
gungen des Tatopfers geführt haben, trotz ihres Deliktscharakters die in § 63
StGB vorausgesetzte Gefährlichkeitsprognose nicht zu begründen vermögen
(vgl. für den Fall eines räuberischen Diebstahls BGH, Urt. vom 14. Februar
2001 - 3 StR 455/00; für den Fall einer versuchten räuberischen Erpressung
BGH NStZ-RR 2005, 303, 304). Das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls
hat das Landgericht mit tragfähiger Begründung unter Berücksichtigung aller
maßgeblichen Umstände bejaht. Es hat dabei nicht nur auf die denkbar geringe
Tatbeute, die der Beschuldigte erstrebte, abgestellt, sondern insbesondere her-
vorgehoben, dass dieser keine Anstalten machte, seine Drohungen in die Tat
umzusetzen. Diese Wertung begegnet mit Blick auf das der Tat unmittelbar
nachfolgende Verhalten des Beschuldigten gegenüber den Polizeibeamten, das
sich ebenfalls in verbalen Aggressionen erschöpfte, keinen durchgreifenden
rechtlichen Bedenken.
bb) Die Ausführungen des Landgerichts lassen auch nicht besorgen,
dass es bei Prüfung der Legalprognose die gegenüber den Polizeibeamten
ausgesprochenen Todesdrohungen bzw. einen ähnlich gelagerten Vorfall aus
dem Jahr 2002, bei welchem der Beschuldigte ebenfalls in akut psychotischem
Zustand eine ihm unbekannte Person mit dem Tod bedrohte und sich - um sich
schlagend und tretend - dem Zugriff der Polizei widersetzte, außer acht gelas-
sen oder diese Delikte rechtsfehlerhaft als von vorneherein unerheblich im Sin-
ne des § 63 StGB angesehen hat (vgl. BGH NStZ-RR 2005, 303, 304 und 2006,
338; BGH NStZ 2008, 563, 564).
Die Urteilsgründe lassen vielmehr hinreichend erkennen, dass die Straf-
kammer auch diesen Delikten keine für die Begründung einer Gefährlichkeits-
prognose im Sinne des § 63 StGB ausreichende Bedeutung beigemessen hat,
weil die Drohungen - wie bei der Tat zum Nachteil der Polizeibeamten - entwe-
der aus Sicht der Tatopfer keinen realen Hintergrund hatten oder sich die
Übergriffe des Beschuldigten in Verbalaggressionen erschöpften. Anhaltspunkte
dafür, dass die naheliegende Gefahr der Verwirklichung der ausgesprochenen
Drohungen bestand, hat das Landgericht nicht festgestellt. Gegen diese Wer-
tung ist mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach § 62 StGB
aus Rechtsgründen nichts zu erinnern.
cc) Das Landgericht hat schließlich unter erschöpfender Würdigung der
Taten und der Persönlichkeit des Beschuldigten keine konkreten Anhaltspunkte
für eine erhöhte Wahrscheinlichkeit festzustellen vermocht, dass der Beschul-
digte künftig schwerwiegendere Straftaten als bisher begehen wird. Rechtsfeh-
ler lässt diese Wertung nicht erkennen, zumal sich das Landgericht auch einge-
hend und revisionsrechtlich beanstandungsfrei mit weiteren Auffälligkeiten im
Werdegang des Beschuldigten - etwa seinem zweimaligen unvorsichtigen Han-
tieren mit Feuer in einem Wohnhaus zur Bekämpfung von Geruchshalluzinatio-
nen - auseinandergesetzt hat.
Becker Miebach Pfister
Sost-Scheible Hubert