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BGH Urteil vom 14.02.2001 – 3 StR 455/00

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

3 StR 455/00

URTEIL

vom

14. Februar 2001

in dem Sicherungsverfahren

gegen

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Februar

2001, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Kutzer,

Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Rissing-van Saan,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Miebach,

Winkler,

Becker

als beisitzende Richt er,

Staatsanwalt in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das

Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 14. Juni

2000 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an

eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht es abgelehnt, den

Beschuldigten gemäß § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus unter-

zubringen. Die hiergegen gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft hat Er-

folg.

1. Nach den Feststellungen des sachverständig beratenen Landgerichts

war wegen einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis mit formalen

Denkstörungen die Schuldfähigkeit des Beschuldigten, dessen Strafregister-

auszug sieben Eintragungen aufweist, bei allen 15 Anlaßtaten erheblich ver-

mindert, seine Schuldunfähigkeit nicht ausschließbar. In diesem Zustand hat

der Beschuldigte neben anderen Delikten ein nicht zugelassenes und nicht

versichertes Fahrzeug geführt, ohne im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis

zu sein, Unterschlagungen und Diebstähle mit Schadenshöhen von über

600 DM (in einem Fall) und von ca. 800 DM (in drei Fällen) sowie zwei räuberi-

sche Diebstähle begangen. In dem ersten dieser Fälle wurde der Beschuldigte

nach dem Diebstahl geringwertiger Verbrauchsgüter nach Durchqueren der

Kasse von der Marktleiterin angesprochen und, weil er flüchten wollte, ange-

halten. Erst als er diese zur Seite schubste, konnte er sich befreien und mit der

entwendeten Ware flüchten. Kurze Zeit später entwendete er drei Schachteln

Zigaretten, wurde nach Passieren der Kasse aufgefordert, stehenzubleiben,

und schließlich nach Erreichen seines Fahrrads festgehalten. Wieder ver-

suchte er sich zu befreien. Schließlich gelang es zwei Personen, den Beschul-

digten wieder in das Geschäft zurückzubringen, wo er die Zigaretten zurück-

gab.

Das Landgericht hat die von der Staatsanwaltschaft beantragte Unter-

bringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus abgelehnt,

weil es sich bei allen Anlaßtaten um Bagatellfälle aus dem Bereich der unteren

Kriminalität handele, die eine Gefährlichkeitsprognose nicht zuließen. Das

gelte auch für die beiden Fälle des räuberischen Diebstahls, da sich die ange-

wendete Gewalt in Grenzen gehalten und sich nicht gegen Personen gerichtet

habe. Da die Unterbringung des Beschuldigten nach § 1906 BGB angeordnet

und seine Betreuung mit den Aufgabenbereichen Aufenthaltsbestimmung und

Gesundheitsfürsorge beschlossen sei, komme die zusätzliche Unterbringung

des Beschuldigten gemäß § 63 StGB nicht in Betracht.

2. Das Urteil hält sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand.

a) Die Annahme des Landgerichts, daß der Beschuldigte wegen einer

Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis bei allen Anlaßtaten in seiner

Schuldfähigkeit "in jedem Fall" erheblich vermindert und seine Schuldunfähig-

keit nicht ausschließbar sei, ist mit dem Hinweis "auf das überzeugende Gut-

achten der Sachverständigen" nur unzureichend belegt. Es hätte näherer Dar-

legung der Persönlichkeitsstörung nach Art, Entstehung, Ausmaß und Wirkun-

gen im Urteil bedurft, um ihren möglichen Einfluß auf die Schuldfähigkeit des

Beschuldigten beurteilen zu können und dem Revisionsgericht unter diesem

Gesichtspunkt die rechtliche Prüfung zu ermöglichen. Auch fehlen Ausführun-

gen dazu, daß die Taten auf diesen Defekt zurückzuführen sind, das heißt mit

diesem in einem kausalen, symptomatischen Zuammenhang stehen (Se-

natsentscheidungen NStZ 1999, 612, 613; 1999, 128 - jeweils m.w.Nachw.).

Solcher Ausführungen hätte es schon deshalb bedurft, weil der Beschuldigte

vor dem Auftreten der endogenen Psychose im Januar 1997 mehrfach straffäl-

lig geworden ist. Der neue Tatrichter wird sich auch damit auseinandersetzen

müssen, daß der Beschuldigte in dem Zeitraum der Begehung der Anlaßtaten

wegen - eines im schuldfähigen Zustand begangenen - Diebstahls zu einer

Geldstrafe verurteilt worden ist.

b) Die Wertung der Strafkammer, daß es sich bei den bisherigen Delik-

ten nicht um "erhebliche" Straftaten im Sinne des § 63 StGB handelt, ist revisi-

onsrechtlich nicht nachvollziehbar. Die Grenze für die Anwendbarkeit der Maß-

regel der Unterbringung ist dann überschritten, wenn es sich um Taten handelt,

die der mittleren Kriminalität zuzurechen sind (vgl. Tröndle/Fischer, StGB

50. Aufl. § 63 Rdn. 12 m.w.Nachw.). Sie wird nicht erreicht in Bagatellfällen

(vgl. zur Abgrenzung BGHSt 27, 246, 248; BGH NStZ 1992, 178; BGHR StGB

§ 62 Verhältnismäßigkeit 2; § 63 Gefährlichkeit 16, 17, 20, 22). Mit dieser für

die Einstufung der Delikte des Beschuldigten als erheblich erforderlichen Ab-

grenzung hat sich die Strafkammer nicht näher auseinandergesetzt. Aufgrund

der getroffenen Feststellungen ist eine Einordnung in den hier gegebenen

Grenzfällen - insbesondere den beiden räuberischen Diebstählen - nicht mög-

lich. Denn es fehlen Ausführungen dazu, wie die vom Beschuldigten ange-

wandte Gewalt konkret aussah. Die Formulierungen "zur Seite schubsen" und

"sich zu befreien versuchen" sagen nichts über die tatsächlich stattgefundenen

Tätlichkeiten des Beschuldigten (Schläge, kräftiges Rempeln des Beschuldig-

ten; Abwehr- bzw. Festhaltemaßnahmen der Betroffenen unter Aufbietung von

mehr als nur unerheblicher Kraft), deren Auswirkungen auf die Betroffenen

(mehr als nur geringfügige körperliche und/oder psychische Beeinträchtigung)

und ihr für die Allgemeinheit wahrnehmbares Erscheinungsbild (als beunruhi-

gend, bedrohlich oder eher harmlos, nur belästigend wirkend) aus. Unver-

ständlich ist die Feststellung, daß sich die Gewalt des Beschuldigten in beiden

Fällen nicht gegen Personen richtete.

Der neue Tatrichter wird die Sachverhalte deshalb näher aufklären müs-

sen. Auch wenn nach dann neu getroffenen Feststellungen die angewendete

Gewalt nicht besonders ausgeprägt und der Wert der erbeuteten Gegenstände

geringfügig ist, und wenn weiter die vom Tatgericht vorzunehmende Gesamt-

würdigung in den Fällen des räuberischen Diebstahls zu einer Bewertung als

minder schwere Fälle führen würde, stünde dies einer Einstufung als erhebli-

che Straftaten im Sinne des § 63 StGB nicht entgegen, wenn die Gesamtschau

aller wesentlichen Umstände ergibt, daß die Taten den Rechtsfrieden erheblich

stören (vgl. BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 22). Dabei wird der neue Tatrichter

nicht nur auf die von dem Beschuldigten begangenen Vermögensdelikte abzu-

stellen, sondern auch die möglichen schwerwiegenden Auswirkungen zu be-

werten haben, die das Fahren ohne Fahrerlaubnis mit einem nicht zugelasse-

nen und nicht versicherten Fahrzeug durch einen möglicherweise Schuldunfä-

higen nach sich ziehen könnte.

3. Die Strafkammer hat eine Unterbringung des Beschuldigten gemäß

§ 63 StGB auch deshalb abgelehnt, weil bereits eine Unterbringung nach

§ 1906 BGB und eine Betreuung für den Beschuldigten mit den Aufgabenbe-

reichen Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitsfürsorge angeordnet wurde.

Dabei übersieht das Landgericht, daß im Falle der Gefährlichkeit des Täters für

die Allgemeinheit die Notwendigkeit einer Unterbringung nach § 63 StGB nicht

durch minder einschneidende Mittel außerhalb des Bereichs der strafrechtli-

chen Maßregeln aufgehoben wird, weil bei den freiheitsentziehenden Maßre-

geln der Sicherung das Subsidiaritätsprinzip nur für die Frage der Aussetzung

der Vollstreckung, nicht aber für die Frage ihrer Anordnung gilt (vgl. Senatsent-

scheidung BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 28 m.w.Nachw.; vgl. auch BGHSt

34, 313, 316; BGH NStZ 2000, 470, 471; NStZ-RR 1998, 205).

Kutzer Rissing-van Saan Miebach

Winkler Becker