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BGH Urteil vom 14.02.2001 – 3 StR 455/00
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
14. Februar 2001
in dem Sicherungsverfahren
gegen
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Februar
2001, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Kutzer,
Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Rissing-van Saan,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Miebach,
Winkler,
Becker
als beisitzende Richt er,
Staatsanwalt in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das
Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 14. Juni
2000 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an
eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht es abgelehnt, den
Beschuldigten gemäß § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus unter-
zubringen. Die hiergegen gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft hat Er-
folg.
1. Nach den Feststellungen des sachverständig beratenen Landgerichts
war wegen einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis mit formalen
Denkstörungen die Schuldfähigkeit des Beschuldigten, dessen Strafregister-
auszug sieben Eintragungen aufweist, bei allen 15 Anlaßtaten erheblich ver-
mindert, seine Schuldunfähigkeit nicht ausschließbar. In diesem Zustand hat
der Beschuldigte neben anderen Delikten ein nicht zugelassenes und nicht
versichertes Fahrzeug geführt, ohne im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis
zu sein, Unterschlagungen und Diebstähle mit Schadenshöhen von über
600 DM (in einem Fall) und von ca. 800 DM (in drei Fällen) sowie zwei räuberi-
sche Diebstähle begangen. In dem ersten dieser Fälle wurde der Beschuldigte
nach dem Diebstahl geringwertiger Verbrauchsgüter nach Durchqueren der
Kasse von der Marktleiterin angesprochen und, weil er flüchten wollte, ange-
halten. Erst als er diese zur Seite schubste, konnte er sich befreien und mit der
entwendeten Ware flüchten. Kurze Zeit später entwendete er drei Schachteln
Zigaretten, wurde nach Passieren der Kasse aufgefordert, stehenzubleiben,
und schließlich nach Erreichen seines Fahrrads festgehalten. Wieder ver-
suchte er sich zu befreien. Schließlich gelang es zwei Personen, den Beschul-
digten wieder in das Geschäft zurückzubringen, wo er die Zigaretten zurück-
gab.
Das Landgericht hat die von der Staatsanwaltschaft beantragte Unter-
bringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus abgelehnt,
weil es sich bei allen Anlaßtaten um Bagatellfälle aus dem Bereich der unteren
Kriminalität handele, die eine Gefährlichkeitsprognose nicht zuließen. Das
gelte auch für die beiden Fälle des räuberischen Diebstahls, da sich die ange-
wendete Gewalt in Grenzen gehalten und sich nicht gegen Personen gerichtet
habe. Da die Unterbringung des Beschuldigten nach § 1906 BGB angeordnet
und seine Betreuung mit den Aufgabenbereichen Aufenthaltsbestimmung und
Gesundheitsfürsorge beschlossen sei, komme die zusätzliche Unterbringung
des Beschuldigten gemäß § 63 StGB nicht in Betracht.
2. Das Urteil hält sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand.
a) Die Annahme des Landgerichts, daß der Beschuldigte wegen einer
Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis bei allen Anlaßtaten in seiner
Schuldfähigkeit "in jedem Fall" erheblich vermindert und seine Schuldunfähig-
keit nicht ausschließbar sei, ist mit dem Hinweis "auf das überzeugende Gut-
achten der Sachverständigen" nur unzureichend belegt. Es hätte näherer Dar-
legung der Persönlichkeitsstörung nach Art, Entstehung, Ausmaß und Wirkun-
gen im Urteil bedurft, um ihren möglichen Einfluß auf die Schuldfähigkeit des
Beschuldigten beurteilen zu können und dem Revisionsgericht unter diesem
Gesichtspunkt die rechtliche Prüfung zu ermöglichen. Auch fehlen Ausführun-
gen dazu, daß die Taten auf diesen Defekt zurückzuführen sind, das heißt mit
diesem in einem kausalen, symptomatischen Zuammenhang stehen (Se-
natsentscheidungen NStZ 1999, 612, 613; 1999, 128 - jeweils m.w.Nachw.).
Solcher Ausführungen hätte es schon deshalb bedurft, weil der Beschuldigte
vor dem Auftreten der endogenen Psychose im Januar 1997 mehrfach straffäl-
lig geworden ist. Der neue Tatrichter wird sich auch damit auseinandersetzen
müssen, daß der Beschuldigte in dem Zeitraum der Begehung der Anlaßtaten
wegen - eines im schuldfähigen Zustand begangenen - Diebstahls zu einer
Geldstrafe verurteilt worden ist.
b) Die Wertung der Strafkammer, daß es sich bei den bisherigen Delik-
ten nicht um "erhebliche" Straftaten im Sinne des § 63 StGB handelt, ist revisi-
onsrechtlich nicht nachvollziehbar. Die Grenze für die Anwendbarkeit der Maß-
regel der Unterbringung ist dann überschritten, wenn es sich um Taten handelt,
die der mittleren Kriminalität zuzurechen sind (vgl. Tröndle/Fischer, StGB
50. Aufl. § 63 Rdn. 12 m.w.Nachw.). Sie wird nicht erreicht in Bagatellfällen
(vgl. zur Abgrenzung BGHSt 27, 246, 248; BGH NStZ 1992, 178; BGHR StGB
§ 62 Verhältnismäßigkeit 2; § 63 Gefährlichkeit 16, 17, 20, 22). Mit dieser für
die Einstufung der Delikte des Beschuldigten als erheblich erforderlichen Ab-
grenzung hat sich die Strafkammer nicht näher auseinandergesetzt. Aufgrund
der getroffenen Feststellungen ist eine Einordnung in den hier gegebenen
Grenzfällen - insbesondere den beiden räuberischen Diebstählen - nicht mög-
lich. Denn es fehlen Ausführungen dazu, wie die vom Beschuldigten ange-
wandte Gewalt konkret aussah. Die Formulierungen "zur Seite schubsen" und
"sich zu befreien versuchen" sagen nichts über die tatsächlich stattgefundenen
Tätlichkeiten des Beschuldigten (Schläge, kräftiges Rempeln des Beschuldig-
ten; Abwehr- bzw. Festhaltemaßnahmen der Betroffenen unter Aufbietung von
mehr als nur unerheblicher Kraft), deren Auswirkungen auf die Betroffenen
(mehr als nur geringfügige körperliche und/oder psychische Beeinträchtigung)
und ihr für die Allgemeinheit wahrnehmbares Erscheinungsbild (als beunruhi-
gend, bedrohlich oder eher harmlos, nur belästigend wirkend) aus. Unver-
ständlich ist die Feststellung, daß sich die Gewalt des Beschuldigten in beiden
Fällen nicht gegen Personen richtete.
Der neue Tatrichter wird die Sachverhalte deshalb näher aufklären müs-
sen. Auch wenn nach dann neu getroffenen Feststellungen die angewendete
Gewalt nicht besonders ausgeprägt und der Wert der erbeuteten Gegenstände
geringfügig ist, und wenn weiter die vom Tatgericht vorzunehmende Gesamt-
würdigung in den Fällen des räuberischen Diebstahls zu einer Bewertung als
minder schwere Fälle führen würde, stünde dies einer Einstufung als erhebli-
che Straftaten im Sinne des § 63 StGB nicht entgegen, wenn die Gesamtschau
aller wesentlichen Umstände ergibt, daß die Taten den Rechtsfrieden erheblich
stören (vgl. BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 22). Dabei wird der neue Tatrichter
nicht nur auf die von dem Beschuldigten begangenen Vermögensdelikte abzu-
stellen, sondern auch die möglichen schwerwiegenden Auswirkungen zu be-
werten haben, die das Fahren ohne Fahrerlaubnis mit einem nicht zugelasse-
nen und nicht versicherten Fahrzeug durch einen möglicherweise Schuldunfä-
higen nach sich ziehen könnte.
3. Die Strafkammer hat eine Unterbringung des Beschuldigten gemäß
§ 63 StGB auch deshalb abgelehnt, weil bereits eine Unterbringung nach
§ 1906 BGB und eine Betreuung für den Beschuldigten mit den Aufgabenbe-
reichen Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitsfürsorge angeordnet wurde.
Dabei übersieht das Landgericht, daß im Falle der Gefährlichkeit des Täters für
die Allgemeinheit die Notwendigkeit einer Unterbringung nach § 63 StGB nicht
durch minder einschneidende Mittel außerhalb des Bereichs der strafrechtli-
chen Maßregeln aufgehoben wird, weil bei den freiheitsentziehenden Maßre-
geln der Sicherung das Subsidiaritätsprinzip nur für die Frage der Aussetzung
der Vollstreckung, nicht aber für die Frage ihrer Anordnung gilt (vgl. Senatsent-
scheidung BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 28 m.w.Nachw.; vgl. auch BGHSt
34, 313, 316; BGH NStZ 2000, 470, 471; NStZ-RR 1998, 205).
Kutzer Rissing-van Saan Miebach
Winkler Becker