Rechtsprechung / BGH

BGH Beschlüsse vom 01.12.2008 – IV ZR 150/06

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

1. Dezember 2008

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke

am 1. Dezember 2008

beschlossen:

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom

22. Oktober 2008 wird auf Kosten des Klägers verworfen.

Gründe

Die Anhörungsrüge ist nicht in der von § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO

vorgeschriebenen Form begründet und war deshalb als unzulässig zu

1. Nach § 321a Abs. 2 Satz 5 Halbs. 2 i.V. mit Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

ZPO muss in der Rügebegründung dargelegt werden, dass und inwie-

weit das Gericht in der angegriffenen Entscheidung den Anspruch auf

rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Es

handelt sich insoweit um eine besondere Verfahrensrüge, für deren Be-

gründungserfordernisse ergänzend auf die Bestimmung des § 551

Abs. 3 Nr. 2 b ZPO zurückgegriffen werden kann (Zöller/Vollkommer,

ZPO 26. Aufl. § 321a Rdn. 13). Eine ordnungsgemäße Begründung

setzt daher voraus, dass die Tatsachen benannt werden, aus denen

sich die beanstandete Gehörsverletzung ergibt; ferner ist die Darlegung

der Entscheidungserheblichkeit der behaupteten Gehörsverletzung ge-

boten. Da der Rechtsbehelf des § 321a ZPO nach einem abgeschlos-

senem Revisionsverfahren zur Verwirklichung des verfassungsrechtlich

gebotenen Maßes an Rechtsschutz nur dann erforderlich ist, wenn sich

die Rüge gegen eine "neue und eigenständige" Verletzung des Art. 103

Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof selbst richtet, muss sich aus

der Rügebegründung gerade eine solche Verletzung des Verfahrens-

grundrechts ergeben. Andernfalls ist die Anhörungsrüge als Rechtsbe-

helf nicht geboten und infolgedessen unzulässig (BGH, Beschlüsse vom

20. November 2007 - VI ZR 38/07 - NJW 2008, 923 Tz. 5; vom 13. De-

zember 2007 - I ZR 47/06 - NJW 2008, 2126 Tz. 1-3; BVerfG NJW

2008, 2635 f.). Eine Gehörsverletzung durch den Bundesgerichtshof

kann nicht schon deshalb angenommen werden, weil er abweichend

von der Auffassung des Klägers einen Zulassungsgrund nicht für gege-

ben erachtet und von einer näheren Begründung gemäß § 544 Abs. 4

Satz 2 ZPO absieht (BGH, Beschluss vom 20. November 2007 aaO

Tz. 6).

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2. Dem genügt die Rügebegründung nicht. Sie wiederholt ledig-

lich das Vorbringen aus der Beschwerdebegründung, das der Senat zur

Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat mit dem Ergebnis,

dass ein Zulassungsgrund nicht vorliegt. Im Hinblick auf die - zu-

treffenden - Ausführungen in der Beschwerdeerwiderung ist von einer

näheren Begründung abgesehen worden.

Terno Dr. Schlichting Seiffert

Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke

Vorinstanzen:

LG Itzehoe, Entscheidung vom 26.04.2005 - 3 O 358/03 -

OLG Schleswig, Entscheidung vom 01.06.2006 - 16 U 33/05 -