BGH Urteil vom 02.12.2008 – XI ZR 525/07
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 2. Dezember 2008 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja _____________________
Für die Frage, ob ein Prozesskostenhilfeantrag "erstmalig" gestellt wor- den ist, ist nur der Zeitraum ab dem 1. Januar 2002 maßgeblich; ein früher gestellter Antrag ist grundsätzlich nicht zu berücksichtigen.
BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008 - XI ZR 525/07 - OLG Karlsruhe LG Mannheim
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 2. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Nobbe sowie den Richter Dr. Müller, die Richterin Mayen und die
Richter Dr. Ellenberger und Dr. Grüneberg
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des
17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom
16. Oktober 2007 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-
dung - auch über die Kosten des Revisionsverfah-
rens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin und die Beklagte, eine Bank, streiten über Ansprüche
im Zusammenhang mit der Verwertung mehrerer als Kreditsicherheit ab-
getretener Lebensversicherungen. Die Beklagte erhebt unter anderem
die Einrede der Verjährung.
Die Beklagte gewährte dem Ehemann der Klägerin am 19. Mai
1980 für geschäftliche Zwecke einen Barkredit über 35.000 DM. Aus
diesem Anlass übernahm die Klägerin am selben Tag eine Bürgschaft für
alle bestehenden und künftigen Ansprüche der Beklagten aus der Ge-
schäftsverbindung mit ihrem Ehemann. Außerdem trat sie als weitere
Sicherheit ihre Rechte aus einer bei der H. Versi-
cherungs-AG bestehenden Lebensversicherung an die Beklagte ab.
In der Folgezeit, letztmals am 3. September 1993, erhöhte die Be-
klagte die Kreditsumme auf 600.000 DM. Am 2. Juli 1991 trat die Klä-
gerin an die Beklagte zur Sicherheit für deren Ansprüche aus der Ge-
schäftsverbindung mit ihrem Ehemann zwei weitere bei der H.
Versicherungs-AG bestehende Lebensversicherungen ab.
Nachdem die Beklagte den Ehemann der Klägerin erfolglos zur
Unterbreitung konkreter Rückzahlungsvorschläge aufgefordert hatte,
kündigte sie mit Schreiben vom 15. Februar 1996 sämtliche Kredite, wo-
bei sie den Schuldsaldo mit 769.043 DM bezifferte. In der Folgezeit kün-
digte sie auch die ihr zur Sicherheit abgetretenen drei Lebensversi-
cherungen der Klägerin und zog die Rückkaufwerte über insgesamt
183.340,76 DM im Dezember 1996 ein.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Auszahlung des Ver-
wertungserlöses über 93.740,54 € nebst Zinsen und die Feststellung ih-
rer weiteren Schadensersatzverpflichtung. Sie meint, die Beklagte sei
zur Verwertung der drei Lebensversicherungen nicht berechtigt gewesen,
weil die Abtretungserklärungen mangels Bestimmtheit unwirksam seien
und die Erstreckung des Sicherungszwecks auf alle bestehenden und
künftigen Ansprüche gegen ihren Ehemann eine überraschende Klausel
i.S. des § 3 AGBG sei. Außerdem sei sie mit den von ihr gestellten Si-
cherheiten in sittenwidriger Weise wirtschaftlich überfordert gewesen.
Die Klägerin hatte für die Rechtsverfolgung ihres Begehrens be-
reits im Jahr 1997 Prozesskostenhilfe begehrt. Mit Beschluss vom
4. Februar 1999 wurde der Antrag abgelehnt, weil die Klägerin nicht aus-
reichend dargetan habe, dass sie aufgrund ihrer persönlichen und wirt-
schaftlichen Verhältnisse außerstande sei, die Prozesskosten aufzubrin-
gen.
Mit einem am 29. Dezember 2004 eingegangenen Antrag hat die
Klägerin im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits erneut die Bewilli-
gung von Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Auszahlung der Verwer-
tungserlöse und Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für weitere
Schäden aus den Verwertungsvorgängen begehrt. Auch dieser Antrag ist
vom Landgericht mangels ausreichender Darlegung der persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse abgelehnt worden. Hiergegen hat die Klä-
gerin Beschwerde eingelegt und eine neue Erklärung über ihre persönli-
chen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt. Daraufhin hat das Be-
rufungsgericht der Klägerin mit Beschluss vom 10. Januar 2006 Prozess-
kostenhilfe bewilligt. Die von der Klägerin eingereichte Klageschrift ist
der Beklagten sodann am 12. Juni 2006 zugestellt worden.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Beru-
fungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren
weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefoch-
tenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-
richt.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im
Wesentlichen ausgeführt:
Es könne dahinstehen, ob der Klägerin gegen die Beklagte wegen
der Verwertung der Lebensversicherungen ein Anspruch zustehe. Ein
etwaiger Anspruch, sei es aus der Sicherungsvereinbarung, sei es aus
ungerechtfertigter Bereicherung, sei jedenfalls verjährt. Auf den geltend
gemachten Anspruch finde mit dem Stichtag des 1. Januar 2002 die
neue dreijährige Regelverjährung des § 195 BGB Anwendung, so dass
mit Ablauf des 31. Dezember 2004 Verjährung eingetreten sei. Der am
29. Dezember 2004 eingereichte Antrag auf Bewilligung von Prozesskos-
tenhilfe habe die Verjährung nicht gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB
hemmen können, weil diese Wirkung nur dem erstmaligen - im Jahr 1997
gestellten - Antrag zukomme. Auf den Antrag vom Dezember 2004 kom-
me es nicht an, weil weder § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB noch die Überlei-
tungsvorschrift des Art. 229 § 6 EGBGB zwischen Prozesskostenhilfean-
trägen aus der Zeit vor und nach Inkrafttreten des Schuldrechtsmoderni-
sierungsgesetzes unterschieden.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Der von der Klägerin geltend gemachte Schadensersatz- und Berei-
cherungsanspruch ist nicht verjährt.
1. Nach der für das Verjährungsrecht geltenden Überleitungsvor-
schrift des Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB finden hier die seit dem
1. Januar 2002 geltenden Verjährungsvorschriften Anwendung. Denn der
von der Klägerin geltend gemachte Schadensersatz- und Bereicherungs-
anspruch war an diesem Tag noch nicht verjährt. Dieser unterlag ur-
sprünglich der regelmäßigen dreißigjährigen Verjährungsfrist nach § 195
BGB a.F. Die Verjährungsfrist begann gemäß § 198 Satz 1 BGB a.F. mit
der Entstehung des Anspruchs, hier also mit der Verwertung der Sicher-
heiten im Dezember 1996. Danach wäre die Verjährung erst im Jahr
2026 eingetreten. Mit dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisie-
rungsgesetzes gilt jedoch seit dem 1. Januar 2002 die dreijährige Regel-
verjährung des § 195 BGB, die gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4
Satz 1 EGBGB ab dem 1. Januar 2002 zu berechnen ist und somit am
31. Dezember 2004 endete.
2. Die Verjährung ist jedoch durch die am 29. Dezember 2004 er-
folgte Einreichung des Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe
gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB rechtzeitig gehemmt worden. Das Land-
gericht hat die Bekanntgabe des Antrags am 3. Januar 2005 und damit
"demnächst" veranlasst, weshalb die Bekanntgabe auf den Zeitpunkt der
Einreichung zurückwirkt, § 204 Abs. 1 Nr. 14 Halbs. 2 BGB. Die Hem-
mung endete zwar gemäß § 204 Abs. 2 BGB sechs Monate nach der
Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgrund des Beschlusses des Beru-
fungsgerichts vom 10. Januar 2006. Durch die Zustellung der Klage-
schrift an die Beklagte am 12. Juni 2006 ist die Verjährung aber gemäß
§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB i.V. mit § 253 Abs. 1 ZPO in unverjährter Zeit
erneut gehemmt worden.
3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat im Rahmen
des § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB der von der Klägerin bereits im Jahr 1997
gestellte Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unberücksichtigt
zu bleiben.
a) Dabei ist allerdings unerheblich, dass dieser Antrag in einem
anderen Verfahren gestellt worden ist. Für die Anwendung des § 204
Abs. 1 Nr. 14 BGB kommt es nach seinem Sinn und Zweck, eine mehrfa-
che Verjährungshemmung durch wiederholte Prozesskostenhilfeanträge
zu vermeiden, allein darauf an, ob sich der Antrag auf Gewährung von
Prozesskostenhilfe - was hier der Fall ist - auf denselben Streitgegen-
stand bezogen hat (vgl. OLG Celle NJW-RR 2007, 224, 225; Lakkis, in
jurisPK-BGB, 4. Aufl. 2008, Stand: 6. Oktober 2008, § 204 Rdn. 87).
b) Bei dem Antrag aus dem Jahr 1997 handelt es sich aber nicht
um einen "erstmaligen" Antrag i.S. des § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB. Hierfür
kann nur ein Antrag maßgeblich sein, der nach Inkrafttreten des neuen
Verjährungsrechts am 1. Januar 2002 gestellt worden ist.
aa) Dies ergibt sich bereits aus Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB,
nach dem sich der Beginn, die Hemmung, die Ablaufhemmung und der
Neubeginn der Verjährung für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2002
nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden
Fassung bestimmen. Nach der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden
Rechtslage konnte ein Prozesskostenhilfeantrag eine Hemmung der Ver-
jährung wegen Verhinderung der Rechtsverfolgung infolge höherer Ge-
walt i.S. des § 203 BGB a.F. zwar herbeiführen. Hierzu mussten aber
innerhalb der Verjährungsfrist ein ordnungsgemäß begründetes und voll-
ständiges Bewilligungsgesuch eingereicht und die nach § 117 ZPO erfor-
derlichen Unterlagen rechtzeitig und vollständig dem Gericht vorgelegt
werden (vgl. BGHZ 70, 235, 237, 239; BGH, Urteile vom 20. Dezember
1988 - IX ZR 88/88, WM 1989, 450, 453 und vom 8. März 1989 - IVa ZR
221/87, NJW 1989, 3149); außerdem war weitere Voraussetzung, dass
der Antragsteller subjektiv der Ansicht sein durfte, er sei bedürftig (vgl.
BGH, Beschluss vom 16. September 1981 - IVb ZB 832/81, VersR 1982,
41 f.; OLG Düsseldorf WM 1998, 1628, 1630). Schließlich musste die
Verjährung innerhalb von sechs Monaten drohen.
Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kam nach
diesen Maßgaben dem Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin aus dem
Jahr 1997 keine Hemmungswirkung zu. Es drohte weder die Verjährung
des geltend gemachten Anspruchs binnen sechs Monaten noch lag ein
ordnungsgemäß begründetes und vollständiges Bewilligungsgesuch vor.
bb) Die Unmaßgeblichkeit des Prozesskostenhilfeantrags aus dem
Jahr 1997 für den Hemmungstatbestand des § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB
folgt insbesondere auch daraus, dass dieser Hemmungsgrund dem alten
Recht zwar nicht unbekannt war, aber einen grundlegend anderen Rege-
lungsinhalt erfahren hat.
Wie oben unter II.3.b)aa) im Einzelnen ausgeführt worden ist,
konnte nach der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Rechtslage ein
Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter bestimmten Voraus-
setzungen eine Hemmung der Verjährung wegen Verhinderung der
Rechtsverfolgung infolge höherer Gewalt i.S. des § 203 BGB a.F. herbei-
führen. Dessen enge Voraussetzungen wirkten zugleich der missbräuch-
lichen wiederholten Einreichung von Prozesskostenhilfeanträgen entge-
gen.
Demgegenüber ist nach neuer Rechtslage - in bewusster Abkehr
von der früheren Rechtsprechung - für den Eintritt der Hemmungswir-
kung nur noch die Bekanntgabe des bloßen Prozesskostenhilfeantrags
erforderlich. Der Antrag muss weder ordnungsgemäß begründet,
vollständig und von den erforderlichen Unterlagen begleitet noch von der
subjektiven Ansicht der Bedürftigkeit getragen sein (vgl. BT-Drucks.
14/6040, S. 116), sondern lediglich bestimmten Mindestanforderungen
- etwa die Individualisierbarkeit der Parteien und die ausreichende Dar-
stellung des Sach- und Streitverhältnisses - genügen (h.M.; vgl. Henrich,
in Bamberger/Roth BGB 2. Aufl. § 204 Rdn. 45; MünchKommBGB/
Rdn. 30; Soergel/Niedenführ, BGB 13. Aufl. § 204 Rdn. 98; Staudinger/
Peters, BGB Bearbeitung 2004 § 204 Rdn. 116; Gottwald, Verjährung im
Zivilrecht 2005 Rdn. 315; Mansel/Budzikiewicz, Das neue Verjährungs-
recht 2002 § 8 Rdn. 82; a.A. Lakkis, in jurisPK-BGB, 4. Aufl. 2008,
Stand: 6. Oktober 2008, § 204 Rdn. 89; Nickel FamRB 2003, 86, 88;
Wax FPR 2002, 471, 478). Um einem Missbrauch des § 204 Abs. 1
Nr. 14 BGB durch die Einreichung wiederholter Prozesskostenhilfeanträ-
ge zu begegnen, hat der Gesetzgeber die Hemmungswirkung auf den
erstmaligen Prozesskostenhilfeantrag beschränkt. Danach löst ein An-
trag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe keine Hemmung der Verjäh-
rung aus, wenn er mangels Erfüllung der genannten Mindestvorausset-
zungen vom Gericht der Gegenseite nicht bekannt gegeben, sondern oh-
ne deren Anhörung abgelehnt oder aus anderen Gründen nicht beschie-
den wird (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2008 - IX ZR 195/06,
WM 2008, 806 Tz. 7 ff.). In einem solchen Fall ist ein weiterer, nunmehr
dem Gegner bekannt gegebener Antrag als "erstmaliger Antrag" i.S. des
§ 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB zu behandeln (Henrich, in Bamberger/Roth
Rdn. 32; PWW/Kesseler, BGB 3. Aufl. § 204 Rdn. 20).
Nach diesen Grundsätzen kann der Antrag der Klägerin aus dem
Jahr 1997 nicht als "erstmaliger Antrag" i.S. des § 204 Abs. 1 Nr. 14
BGB angesehen werden. Wie bereits oben unter II.3.b)aa) ausgeführt
worden ist, kam dem Antrag aus dem Jahr 1997 keine Hemmungswir-
kung nach § 203 BGB a.F. zu. Der Zweck des Erfordernisses des "erst-
maligen" Antrags i.S. des § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB, eine mehrfache Ver-
jährungshemmung durch wiederholte Prozesskostenhilfeanträge zu ver-
hindern, greift damit nicht ein.
4. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung steht der Beru-
fung der Klägerin auf den Hemmungstatbestand des § 204 Abs. 1 Nr. 14
BGB auch nicht der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entge-
gen. Die Klägerin durfte die Verjährungsfrist voll ausnutzen. Die Vor-
schrift des § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB soll gewährleisten, dass die bedürf-
tige Partei zur Rechtsverfolgung ebenso viel Zeit hat wie diejenige, die
das Verfahren selbst finanzieren muss (vgl. BT-Drucks. 14/6040, S. 116).
Eine nichtbedürftige Partei hätte vorliegend eine Hemmung der Verjäh-
rung noch erreichen können, wenn sie bis zum 31. Dezember 2004 bei
dem zuständigen Gericht eine Klageschrift eingereicht hätte und diese
alsbald zugestellt worden wäre (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 167 ZPO).
Für die bedürftige Partei kann im Hinblick auf die Einreichung des Pro-
zesskostenhilfeantrags nach § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB nichts anderes
gelten (vgl. BGHZ 70, 235, 237).
III.
Das angefochtene Urteil war demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1
ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, war sie zur weite-
ren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563
Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Nobbe Müller Mayen
Ellenberger Grüneberg
Vorinstanzen:
LG Mannheim, Entscheidung vom 18.10.2006 - 9 O 550/04 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 16.10.2007 - 17 U 399/06 -