Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 02.12.2008 – XI ZR 525/07

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 2. Dezember 2008 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGHR: ja _____________________

Für die Frage, ob ein Prozesskostenhilfeantrag "erstmalig" gestellt wor- den ist, ist nur der Zeitraum ab dem 1. Januar 2002 maßgeblich; ein früher gestellter Antrag ist grundsätzlich nicht zu berücksichtigen.

BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008 - XI ZR 525/07 - OLG Karlsruhe LG Mannheim

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 2. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter

Dr. h.c. Nobbe sowie den Richter Dr. Müller, die Richterin Mayen und die

Richter Dr. Ellenberger und Dr. Grüneberg

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des

17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom

16. Oktober 2007 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-

dung - auch über die Kosten des Revisionsverfah-

rens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Die Klägerin und die Beklagte, eine Bank, streiten über Ansprüche

im Zusammenhang mit der Verwertung mehrerer als Kreditsicherheit ab-

getretener Lebensversicherungen. Die Beklagte erhebt unter anderem

die Einrede der Verjährung.

Die Beklagte gewährte dem Ehemann der Klägerin am 19. Mai

1980 für geschäftliche Zwecke einen Barkredit über 35.000 DM. Aus

diesem Anlass übernahm die Klägerin am selben Tag eine Bürgschaft für

alle bestehenden und künftigen Ansprüche der Beklagten aus der Ge-

schäftsverbindung mit ihrem Ehemann. Außerdem trat sie als weitere

Sicherheit ihre Rechte aus einer bei der H. Versi-

cherungs-AG bestehenden Lebensversicherung an die Beklagte ab.

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In der Folgezeit, letztmals am 3. September 1993, erhöhte die Be-

klagte die Kreditsumme auf 600.000 DM. Am 2. Juli 1991 trat die Klä-

gerin an die Beklagte zur Sicherheit für deren Ansprüche aus der Ge-

schäftsverbindung mit ihrem Ehemann zwei weitere bei der H.

Versicherungs-AG bestehende Lebensversicherungen ab.

4

Nachdem die Beklagte den Ehemann der Klägerin erfolglos zur

Unterbreitung konkreter Rückzahlungsvorschläge aufgefordert hatte,

kündigte sie mit Schreiben vom 15. Februar 1996 sämtliche Kredite, wo-

bei sie den Schuldsaldo mit 769.043 DM bezifferte. In der Folgezeit kün-

digte sie auch die ihr zur Sicherheit abgetretenen drei Lebensversi-

cherungen der Klägerin und zog die Rückkaufwerte über insgesamt

183.340,76 DM im Dezember 1996 ein.

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Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Auszahlung des Ver-

wertungserlöses über 93.740,54 € nebst Zinsen und die Feststellung ih-

rer weiteren Schadensersatzverpflichtung. Sie meint, die Beklagte sei

zur Verwertung der drei Lebensversicherungen nicht berechtigt gewesen,

weil die Abtretungserklärungen mangels Bestimmtheit unwirksam seien

und die Erstreckung des Sicherungszwecks auf alle bestehenden und

künftigen Ansprüche gegen ihren Ehemann eine überraschende Klausel

i.S. des § 3 AGBG sei. Außerdem sei sie mit den von ihr gestellten Si-

cherheiten in sittenwidriger Weise wirtschaftlich überfordert gewesen.

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Die Klägerin hatte für die Rechtsverfolgung ihres Begehrens be-

reits im Jahr 1997 Prozesskostenhilfe begehrt. Mit Beschluss vom

4. Februar 1999 wurde der Antrag abgelehnt, weil die Klägerin nicht aus-

reichend dargetan habe, dass sie aufgrund ihrer persönlichen und wirt-

schaftlichen Verhältnisse außerstande sei, die Prozesskosten aufzubrin-

gen.

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Mit einem am 29. Dezember 2004 eingegangenen Antrag hat die

Klägerin im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits erneut die Bewilli-

gung von Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Auszahlung der Verwer-

tungserlöse und Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für weitere

Schäden aus den Verwertungsvorgängen begehrt. Auch dieser Antrag ist

vom Landgericht mangels ausreichender Darlegung der persönlichen und

wirtschaftlichen Verhältnisse abgelehnt worden. Hiergegen hat die Klä-

gerin Beschwerde eingelegt und eine neue Erklärung über ihre persönli-

chen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt. Daraufhin hat das Be-

rufungsgericht der Klägerin mit Beschluss vom 10. Januar 2006 Prozess-

kostenhilfe bewilligt. Die von der Klägerin eingereichte Klageschrift ist

der Beklagten sodann am 12. Juni 2006 zugestellt worden.

8

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Beru-

fungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren

weiter.

Entscheidungsgründe

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Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefoch-

tenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-

richt.

11

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im

Wesentlichen ausgeführt:

Es könne dahinstehen, ob der Klägerin gegen die Beklagte wegen

der Verwertung der Lebensversicherungen ein Anspruch zustehe. Ein

etwaiger Anspruch, sei es aus der Sicherungsvereinbarung, sei es aus

ungerechtfertigter Bereicherung, sei jedenfalls verjährt. Auf den geltend

gemachten Anspruch finde mit dem Stichtag des 1. Januar 2002 die

neue dreijährige Regelverjährung des § 195 BGB Anwendung, so dass

mit Ablauf des 31. Dezember 2004 Verjährung eingetreten sei. Der am

29. Dezember 2004 eingereichte Antrag auf Bewilligung von Prozesskos-

tenhilfe habe die Verjährung nicht gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB

hemmen können, weil diese Wirkung nur dem erstmaligen - im Jahr 1997

gestellten - Antrag zukomme. Auf den Antrag vom Dezember 2004 kom-

me es nicht an, weil weder § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB noch die Überlei-

tungsvorschrift des Art. 229 § 6 EGBGB zwischen Prozesskostenhilfean-

trägen aus der Zeit vor und nach Inkrafttreten des Schuldrechtsmoderni-

sierungsgesetzes unterschieden.

II.

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Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Der von der Klägerin geltend gemachte Schadensersatz- und Berei-

cherungsanspruch ist nicht verjährt.

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1. Nach der für das Verjährungsrecht geltenden Überleitungsvor-

schrift des Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB finden hier die seit dem

1. Januar 2002 geltenden Verjährungsvorschriften Anwendung. Denn der

von der Klägerin geltend gemachte Schadensersatz- und Bereicherungs-

anspruch war an diesem Tag noch nicht verjährt. Dieser unterlag ur-

sprünglich der regelmäßigen dreißigjährigen Verjährungsfrist nach § 195

BGB a.F. Die Verjährungsfrist begann gemäß § 198 Satz 1 BGB a.F. mit

der Entstehung des Anspruchs, hier also mit der Verwertung der Sicher-

heiten im Dezember 1996. Danach wäre die Verjährung erst im Jahr

2026 eingetreten. Mit dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisie-

rungsgesetzes gilt jedoch seit dem 1. Januar 2002 die dreijährige Regel-

verjährung des § 195 BGB, die gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4

Satz 1 EGBGB ab dem 1. Januar 2002 zu berechnen ist und somit am

31. Dezember 2004 endete.

14

2. Die Verjährung ist jedoch durch die am 29. Dezember 2004 er-

folgte Einreichung des Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe

gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB rechtzeitig gehemmt worden. Das Land-

gericht hat die Bekanntgabe des Antrags am 3. Januar 2005 und damit

"demnächst" veranlasst, weshalb die Bekanntgabe auf den Zeitpunkt der

Einreichung zurückwirkt, § 204 Abs. 1 Nr. 14 Halbs. 2 BGB. Die Hem-

mung endete zwar gemäß § 204 Abs. 2 BGB sechs Monate nach der

Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgrund des Beschlusses des Beru-

fungsgerichts vom 10. Januar 2006. Durch die Zustellung der Klage-

schrift an die Beklagte am 12. Juni 2006 ist die Verjährung aber gemäß

§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB i.V. mit § 253 Abs. 1 ZPO in unverjährter Zeit

erneut gehemmt worden.

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3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat im Rahmen

des § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB der von der Klägerin bereits im Jahr 1997

gestellte Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unberücksichtigt

zu bleiben.

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a) Dabei ist allerdings unerheblich, dass dieser Antrag in einem

anderen Verfahren gestellt worden ist. Für die Anwendung des § 204

Abs. 1 Nr. 14 BGB kommt es nach seinem Sinn und Zweck, eine mehrfa-

che Verjährungshemmung durch wiederholte Prozesskostenhilfeanträge

zu vermeiden, allein darauf an, ob sich der Antrag auf Gewährung von

Prozesskostenhilfe - was hier der Fall ist - auf denselben Streitgegen-

stand bezogen hat (vgl. OLG Celle NJW-RR 2007, 224, 225; Lakkis, in

jurisPK-BGB, 4. Aufl. 2008, Stand: 6. Oktober 2008, § 204 Rdn. 87).

17

b) Bei dem Antrag aus dem Jahr 1997 handelt es sich aber nicht

um einen "erstmaligen" Antrag i.S. des § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB. Hierfür

kann nur ein Antrag maßgeblich sein, der nach Inkrafttreten des neuen

Verjährungsrechts am 1. Januar 2002 gestellt worden ist.

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aa) Dies ergibt sich bereits aus Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB,

nach dem sich der Beginn, die Hemmung, die Ablaufhemmung und der

Neubeginn der Verjährung für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2002

nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden

Fassung bestimmen. Nach der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden

Rechtslage konnte ein Prozesskostenhilfeantrag eine Hemmung der Ver-

jährung wegen Verhinderung der Rechtsverfolgung infolge höherer Ge-

walt i.S. des § 203 BGB a.F. zwar herbeiführen. Hierzu mussten aber

innerhalb der Verjährungsfrist ein ordnungsgemäß begründetes und voll-

ständiges Bewilligungsgesuch eingereicht und die nach § 117 ZPO erfor-

derlichen Unterlagen rechtzeitig und vollständig dem Gericht vorgelegt

werden (vgl. BGHZ 70, 235, 237, 239; BGH, Urteile vom 20. Dezember

1988 - IX ZR 88/88, WM 1989, 450, 453 und vom 8. März 1989 - IVa ZR

221/87, NJW 1989, 3149); außerdem war weitere Voraussetzung, dass

der Antragsteller subjektiv der Ansicht sein durfte, er sei bedürftig (vgl.

BGH, Beschluss vom 16. September 1981 - IVb ZB 832/81, VersR 1982,

41 f.; OLG Düsseldorf WM 1998, 1628, 1630). Schließlich musste die

Verjährung innerhalb von sechs Monaten drohen.

19

Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kam nach

diesen Maßgaben dem Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin aus dem

Jahr 1997 keine Hemmungswirkung zu. Es drohte weder die Verjährung

des geltend gemachten Anspruchs binnen sechs Monaten noch lag ein

ordnungsgemäß begründetes und vollständiges Bewilligungsgesuch vor.

20

bb) Die Unmaßgeblichkeit des Prozesskostenhilfeantrags aus dem

Jahr 1997 für den Hemmungstatbestand des § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB

folgt insbesondere auch daraus, dass dieser Hemmungsgrund dem alten

Recht zwar nicht unbekannt war, aber einen grundlegend anderen Rege-

lungsinhalt erfahren hat.

21

Wie oben unter II.3.b)aa) im Einzelnen ausgeführt worden ist,

konnte nach der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Rechtslage ein

Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter bestimmten Voraus-

setzungen eine Hemmung der Verjährung wegen Verhinderung der

Rechtsverfolgung infolge höherer Gewalt i.S. des § 203 BGB a.F. herbei-

führen. Dessen enge Voraussetzungen wirkten zugleich der missbräuch-

lichen wiederholten Einreichung von Prozesskostenhilfeanträgen entge-

gen.

22

Demgegenüber ist nach neuer Rechtslage - in bewusster Abkehr

von der früheren Rechtsprechung - für den Eintritt der Hemmungswir-

kung nur noch die Bekanntgabe des bloßen Prozesskostenhilfeantrags

erforderlich. Der Antrag muss weder ordnungsgemäß begründet,

vollständig und von den erforderlichen Unterlagen begleitet noch von der

subjektiven Ansicht der Bedürftigkeit getragen sein (vgl. BT-Drucks.

14/6040, S. 116), sondern lediglich bestimmten Mindestanforderungen

- etwa die Individualisierbarkeit der Parteien und die ausreichende Dar-

stellung des Sach- und Streitverhältnisses - genügen (h.M.; vgl. Henrich,

in Bamberger/Roth BGB 2. Aufl. § 204 Rdn. 45; MünchKommBGB/

Grothe, 5. Aufl. § 204 Rdn. 65; Palandt/Heinrichs, BGB 68. Aufl. § 204

Rdn. 30; Soergel/Niedenführ, BGB 13. Aufl. § 204 Rdn. 98; Staudinger/

Peters, BGB Bearbeitung 2004 § 204 Rdn. 116; Gottwald, Verjährung im

Zivilrecht 2005 Rdn. 315; Mansel/Budzikiewicz, Das neue Verjährungs-

recht 2002 § 8 Rdn. 82; a.A. Lakkis, in jurisPK-BGB, 4. Aufl. 2008,

Stand: 6. Oktober 2008, § 204 Rdn. 89; Nickel FamRB 2003, 86, 88;

Wax FPR 2002, 471, 478). Um einem Missbrauch des § 204 Abs. 1

Nr. 14 BGB durch die Einreichung wiederholter Prozesskostenhilfeanträ-

ge zu begegnen, hat der Gesetzgeber die Hemmungswirkung auf den

erstmaligen Prozesskostenhilfeantrag beschränkt. Danach löst ein An-

trag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe keine Hemmung der Verjäh-

rung aus, wenn er mangels Erfüllung der genannten Mindestvorausset-

zungen vom Gericht der Gegenseite nicht bekannt gegeben, sondern oh-

ne deren Anhörung abgelehnt oder aus anderen Gründen nicht beschie-

den wird (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2008 - IX ZR 195/06,

WM 2008, 806 Tz. 7 ff.). In einem solchen Fall ist ein weiterer, nunmehr

dem Gegner bekannt gegebener Antrag als "erstmaliger Antrag" i.S. des

§ 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB zu behandeln (Henrich, in Bamberger/Roth

BGB 2. Aufl. § 204 Rdn. 46; Palandt/Heinrichs, BGB 68. Aufl. § 204

Rdn. 32; PWW/Kesseler, BGB 3. Aufl. § 204 Rdn. 20).

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Nach diesen Grundsätzen kann der Antrag der Klägerin aus dem

Jahr 1997 nicht als "erstmaliger Antrag" i.S. des § 204 Abs. 1 Nr. 14

BGB angesehen werden. Wie bereits oben unter II.3.b)aa) ausgeführt

worden ist, kam dem Antrag aus dem Jahr 1997 keine Hemmungswir-

kung nach § 203 BGB a.F. zu. Der Zweck des Erfordernisses des "erst-

maligen" Antrags i.S. des § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB, eine mehrfache Ver-

jährungshemmung durch wiederholte Prozesskostenhilfeanträge zu ver-

hindern, greift damit nicht ein.

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4. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung steht der Beru-

fung der Klägerin auf den Hemmungstatbestand des § 204 Abs. 1 Nr. 14

BGB auch nicht der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entge-

gen. Die Klägerin durfte die Verjährungsfrist voll ausnutzen. Die Vor-

schrift des § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB soll gewährleisten, dass die bedürf-

tige Partei zur Rechtsverfolgung ebenso viel Zeit hat wie diejenige, die

das Verfahren selbst finanzieren muss (vgl. BT-Drucks. 14/6040, S. 116).

Eine nichtbedürftige Partei hätte vorliegend eine Hemmung der Verjäh-

rung noch erreichen können, wenn sie bis zum 31. Dezember 2004 bei

dem zuständigen Gericht eine Klageschrift eingereicht hätte und diese

alsbald zugestellt worden wäre (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 167 ZPO).

Für die bedürftige Partei kann im Hinblick auf die Einreichung des Pro-

zesskostenhilfeantrags nach § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB nichts anderes

gelten (vgl. BGHZ 70, 235, 237).

III.

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Das angefochtene Urteil war demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1

ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, war sie zur weite-

ren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563

Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Nobbe Müller Mayen

Ellenberger Grüneberg

Vorinstanzen:

LG Mannheim, Entscheidung vom 18.10.2006 - 9 O 550/04 -

OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 16.10.2007 - 17 U 399/06 -