BGH Urteil vom 24.01.2008 – IX ZR 195/06
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 24. Januar 2008 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
a) Die Einreichung eines Prozesskostenhilfeantrags bewirkt keine Verjährungshem-
mung, wenn das Gericht die Bekanntgabe an den Gegner nicht veranlasst.
b) Beantragt der Antragsteller, unabhängig von den Erfolgsaussichten des Prozess-
kostenhilfegesuchs dessen Bekanntgabe an die Gegenseite zu veranlassen, muss
das Gericht diesem Ersuchen entsprechen.
BGH, Urt. v. 24. Januar 2008 - IX ZR 195/06 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die
Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Detlev Fischer
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesge-
richts Hamburg, 6. Zivilsenat, vom 5. Oktober 2006 wird auf Kos-
ten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Mit Beschluss vom 19. September 2001 wurde über das Vermögen der
B. GmbH & Co KG (fortan: Schuldnerin) das Insolvenzver-
fahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit Schriftsatz
vom 23. Juni 2003, der zwei Tage später bei Gericht einging, stellte der Kläger
einen Antrag auf Prozesskostenhilfe unter Beifügung des Entwurfs einer Klage
über den Betrag von 55.087,46 € nebst Zinsen, den er - gestützt auf die Vor-
schriften der Insolvenzanfechtung - von der Beklagten begehrte. Der Prozess-
kostenhilfeantrag wurde, ohne der Beklagten bekannt gegeben zu werden, mit
der Begründung zurückgewiesen, es sei den am Gegenstand des Rechtsstreits
wirtschaftlich Beteiligten zuzumuten, die Kosten aufzubringen. Die dagegen
gerichtete Beschwerde des Klägers wurde mit Beschluss vom 14. Februar 2005
zurückgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 3. November 2005, bei Gericht eingegangen am
7. November 2005, hat der Kläger Klage erhoben. Das Landgericht hat diese
wegen Verjährung abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hat das
Oberlandesgericht zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner
zugelassenen Revision.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die mit Eröffnung des Insolvenz-
verfahrens am 19. September 2001 beginnende zweijährige Verjährungsfrist
nach § 146 InsO a.F. sei zum Zeitpunkt der Klageeinreichung am 7. November
2005 verstrichen gewesen. Der am 25. Juni 2003 eingegangene Prozesskos-
tenhilfeantrag habe den Lauf der Verjährungsfrist nicht gemäß § 204 Abs. 1
Nr. 14 BGB gehemmt, weil er der Beklagten nicht bekannt gegeben worden sei.
Eine Bekanntgabe sei auch nicht erforderlich gewesen, weil die Prozesskosten-
hilfe schon nach dem eigenen Vorbringen des Klägers zu verweigern gewesen
sei. Es wäre Sache des Klägers gewesen, vorab zu prüfen, ob die Bekanntgabe
des Prozesskostenhilfegesuchs zur Verjährungshemmung nötig sei, und gege-
benenfalls das Gericht um weitere Veranlassung zu bitten.
II.
Dies hält einer rechtlichen Überprüfung stand.
1. Vorab ist klarzustellen, dass sich die Verjährung des Klageanspruchs
nach dem zwischen dem 1. Januar 2002 und dem 15. Dezember 2004 gelten-
den Recht richtet (Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, § 12 Abs. 1 EGBGB). Nach dem
damals geltenden § 146 Abs. 1 InsO verjährte der Anfechtungsanspruch in zwei
Jahren seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
2. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 204 Abs. 1 Nr. 14 Halbs. 1 BGB
wird die Verjährung (nur) gehemmt durch die "Veranlassung der Bekanntgabe
des … Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe". Allein die Antragstel-
lung reicht danach nicht aus, um die Verjährungshemmung zu bewirken.
3. Die Revision verkennt dies nicht; sie meint jedoch, für die Verjäh-
rungshemmung sei in verfassungskonformer Auslegung der Vorschrift auf den
Zeitpunkt des Eingangs des Prozesskostenhilfeantrags beim Gericht abzustel-
len. Dem ist nicht zu folgen. Eine Gesetzesauslegung gegen den eindeutigen,
mit dem Willen des Gesetzgebers übereinstimmenden Gesetzeswortlaut ist den
Gerichten im Hinblick auf Art. 20 Abs. 3 GG verwehrt (BGHZ 135, 86, 91 f).
a) Die von der Revision befürwortete verfassungskonforme Auslegung
stünde nicht nur mit dem unmissverständlichen Wortlaut des § 204 Abs. 1
Nr. 14 Halbs. 1 BGB, sondern auch mit dessen ebenso eindeutigen Halbs. 2 im
Widerspruch. Dort ist bestimmt, dass ausnahmsweise die Hemmung der Ver-
jährung bereits mit der Einreichung des Antrags eintreten soll, wenn die Be-
kanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst wird. Diese
Vorschrift setzt somit ebenfalls voraus, dass eine Bekanntgabe veranlasst wird,
und bestimmt lediglich eine Rückwirkung der Hemmungswirkung auf die Einrei-
chung des Antrags, wenn die Bekanntgabe "demnächst" veranlasst wird.
b) Auch mit dem Willen des Gesetzgebers ist die Ansicht der Revision
nicht zu vereinbaren. Die Gesetzesbegründung zu § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB
lautet wie folgt (BT-Drucks. 14/6040 S. 116 f):
"Die Hemmung beginnt grundsätzlich mit der Bekanntgabe des Antrags, wodurch sichergestellt ist, dass der Schuldner Kenntnis von der Hemmung erlangt. … Anträge, die vom Gericht dem Schuldner nicht bekannt gegeben werden, bewirken keine Hem- mung. Dies ist sachgerecht, denn dann handelt es sich entweder um von vornherein aussichtslose Gesuche oder um solche, bei denen zugleich der Antrag auf Erlass eines Arrestes, einer einst- weiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung gestellt wird und die Hemmung bereits durch die Nummer 9 sichergestellt ist."
Danach soll die bloße Antragstellung gerade nicht genügen, die Verjäh-
rungshemmung in Gang zu setzen. Rechtsverfolgungsmaßnahmen, die dem
Schuldner nicht bekannt werden, sollen grundsätzlich keine verjährungshem-
mende Wirkung entfalten. Der Eintritt der Hemmungswirkung wurde im Laufe
des Gesetzgebungsverfahrens lediglich von der Bekanntgabe auf deren Veran-
lassung vorverlegt (BT-Drucks. 14/7052 S. 181). Dies hatte seinen Grund darin,
dass eine Bekanntgabe durch förmliche Zustellung von § 15a EGZPO nicht
vorgeschrieben ist und man befürchtete, dass das Bestreiten des Schuldners,
den die Bekanntgabe enthaltenden einfachen Brief erhalten zu haben, in der
Praxis kaum zu widerlegen wäre, womit die Hemmungsregelung untauglich
würde.
c) In der Literatur wird die Vorschrift ebenfalls ganz überwiegend in dem
vorstehend beschriebenen Sinne verstanden (Staudinger/Peters, BGB Bearbei-
tung 2004 § 204 Rn. 117; Peters JR 2004, 137; MünchKomm-BGB/Grothe,
Mansel/Budzikiewicz in AnwKom-BGB, § 204 Rn. 107; Erman/J. Schmidt-
Rn. 32; Kesseler in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB 2. Aufl. § 204 Rn. 20;
Jauernig, BGB 12. Aufl. § 204 Rn. 16; a.A. nur Smid/Böttger DZWIR 2005, 485,
488 ff).
4. Es besteht kein Grund, die Vorschrift des § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB et-
wa für verfassungswidrig zu halten und deswegen die Sache dem Bundesver-
fassungsgericht vorzulegen.
a) Zu Unrecht sieht die Revision einen Wertungswiderspruch zwischen
den Vorschriften des § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB und der Nr. 14 sowie eine damit
zusammenhängende, gegen das Rechts- und das Sozialstaatsprinzip (Art. 20
GG) verstoßende Diskriminierung der bedürftigen Partei. Die Revision bezieht
sich auf die Rechtsprechung, wonach auch eine unsubstantiierte oder un-
schlüssige Klage die Verjährung hemmt (BGHZ 160, 259, 263; ebenso bereits
für die Verjährungsunterbrechung nach früherem Recht BGHZ 78, 1, 5; BGH,
Urt. v. 4. Juli 1983 - II ZR 235/82, NJW 1983, 2813; v. 26. Juni 1996 - XII ZR
38/95, NJW-RR 1996, 1409). Damit sei nicht zu vereinbaren, dass ein Prozess-
kostenhilfegesuch, welches das Gericht a limine zurückweisen wolle (und des-
halb dem Gegner nicht bekannt gegeben werde), die Verjährung nicht hemme.
Dabei lässt die Revision außer Acht, dass nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB
nur eine "erhobene" Klage die Verjährung hemmt. Erforderlich ist also die Zu-
stellung an den Gegner. Das gilt auch für eine Klage, die nach dem eigenen
Vorbringen des Klägers keinen Erfolg haben kann. Zwischen § 204 Abs. 1 Nr. 1
BGB und der Nr. 14 wird nicht danach differenziert, ob der Antragsteller bedürf-
tig ist. Vielmehr wird an die Zustellung bzw. die Veranlassung der Bekanntgabe
angeknüpft. Insofern werden eine bedürftige und eine nicht bedürftige Partei
nicht unterschiedlich behandelt.
b) Ferner weist die Revision darauf hin, die nicht bedürftige Partei könne
- falls die entsprechenden Voraussetzungen geschaffen seien, insbesondere
die volle Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen eingezahlt sei - davon aus-
gehen, dass die Klage zugestellt werde oder dass, wenn dies, aus welchen
Gründen auch immer, nicht geschehe, sie verständigt werde. Demgegenüber
werde die bedürftige Partei nicht benachrichtigt, wenn die Bekanntgabe des
Prozesskostenhilfegesuchs nicht veranlasst werde. Sie laufe somit in eine "Ver-
jährungsfalle" (ähnlich Smid/Böttger aaO S. 489). Dies sei eine untragbare Un-
gleichbehandlung.
Auch dies trifft nicht zu. Ob das angegangene Gericht die Bekanntgabe
des Prozesskostenhilfeantrags an die Gegenseite unterlassen kann, wenn es
meint, diesen Antrag a limine abweisen zu können, ist umstritten (bejahend
MünchKomm-ZPO/Wax, 3. Aufl. § 118 Rn. 17.; Musielak/Fischer, ZPO 5. Aufl.
Budzikiewicz aaO Fn. 220; Peters JR 2004, 137, 138; Smid/Böttger aaO
S. 488). Der Senat braucht diese Frage nicht zu entscheiden. Selbst wenn man
sie bejaht, ist die Beantragung der Prozesskostenhilfe aus verjährungsrechtli-
cher Sicht nicht unsicherer als etwa die Klageerhebung. Der Antragsteller kann
das Gericht - entweder sogleich oder bei einer rechtzeitig vor Eintritt der Verjäh-
rung gehaltenen Nachfrage - darauf hinweisen, dass die Verjährung gehemmt
werden solle, und deshalb darum bitten, unabhängig von den Erfolgsaussichten
des Prozesskostenhilfegesuchs dessen Bekanntmachung an die Gegenseite zu
veranlassen. Ein derartiges Vorgehen, zu dem bereits die Lektüre des Geset-
zes Anlass gibt, ist ihm zuzumuten (vgl. Jauernig, aaO), zumal ihm durch die
Bekanntgabe des Antrags selbst bei dessen späterer Ablehnung keine prozes-
sualen Nachteile erwachsen. Das Gericht darf sich diesem Ersuchen nicht ver-
schließen (vgl. Peters JR 2004, 137, 138), weil die Vorschrift sicherstellen soll,
dass der bedürftigen Partei für die Durchsetzung ihrer Ansprüche dieselbe Zeit
zur Verfügung steht wie jedem, der das Verfahren selbst finanzieren kann (vgl.
BT-Drucks. 14/6040 S. 116).
5. Im Streitfall hatte auch bereits der Kläger Anlass und die Möglichkeit,
auf die Bekanntgabe seines Prozesskostenhilfegesuchs an die Beklagte hinzu-
wirken. Er musste - selbst Rechtsanwalt - die Gesetzeslage kennen, somit zur
Kenntnis nehmen, dass nach dem 1. Januar 2002 - anders als nach dem Recht
vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform - die Einreichung des Prozesskosten-
hilfeantrags allein nicht mehr die Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung
bewirkt, sondern dass die "Veranlassung der Bekanntgabe" an den Gegner hin-
zukommen muss. Dem Kläger musste ferner bewusst sein, dass jedenfalls
nach der damals ganz herrschenden Meinung eine Beteiligung des Gegners
unterbleiben konnte, wenn das Gericht der Meinung war, das Prozesskostenhil-
fegesuch könne schon nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers keinen
Erfolg haben. Es war dem Kläger, der den Ablauf der Verjährungsfrist im Auge
behalten musste, zuzumuten, vor Fristende bei dem angegangenen Gericht
wenigstens nachzufragen, ob es die Bekanntgabe des Antrags an die Beklagte
veranlasst habe, und verneinendenfalls um Nachholung zu bitten.
Dr. Gero Fischer
Dr. Ganter
Dr. Kayser
Dr. Gehrlein
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 24.03.2006 - 320 O 16/03 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 05.10.2006 - 6 U 91/06 -