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BGH Urteil vom 03.12.2008 – IV ZR 105/06

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 3. Dezember 2008 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Seiffert,

Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke auf die mündliche Ver-

handlung vom 3. Dezember 2008

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des

Landgerichts Karlsruhe vom 10. März 2006 wird auf Kos-

ten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

I. Die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder

(VBL) hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten

Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versi-

cherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebe-

nenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22. No-

vember 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003) hat die Beklagte ihr Zu-

satzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezember 2001 (Umstel-

lungsstichtag) umgestellt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertrags-

parteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom

1. März 2002 (ATV) vereinbart. Damit wurde das frühere - auf dem Ver-

sorgungstarifvertrag vom 4. November 1966 (Versorgungs-TV) beruhen-

de - endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und

durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem er-

setzt.

2

Die neue Satzung der Beklagten (VBLS) enthält Übergangsrege-

lungen zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenan-

wartschaften. Diese werden wertmäßig festgestellt und als so genannte

Startgutschriften auf die neuen Versorgungskonten der Versicherten

übertragen. Dabei werden Versicherte, deren Versorgungsfall noch nicht

eingetreten ist, in rentennahe und rentenferne Versicherte unterschie-

den. Rentennah ist, wer am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr vollendet

hatte und im Tarifgebiet West beschäftigt war bzw. dem Umlagesatz des

Abrechnungsverbandes West unterfiel oder Pflichtversicherungszeiten in

der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 vorweisen konnte. Die

Anwartschaften der rentennahen Versicherten werden weitgehend nach

dem alten Satzungsrecht ermittelt und übertragen (§§ 78 Abs. 1 und 2,

79 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 VBLS), wohingegen sich die Anwartschaften der

rentenfernen Versicherten nach § 18 Abs. 2 BetrAVG berechnen (§§ 78

Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS).

3

Seit der Satzungsänderung vom 26. Juni 2003 (BAnz. Nr. 132 vom

19. Juli 2003), die auf dem Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum ATV/ATV-K

vom 12. März 2003 beruht, sieht die VBLS auch für schwerbehinderte

Versicherte, die am 31. Dezember 2001 das 52. Lebensjahr vollendet

hatten, unter den Voraussetzungen des § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS eine

Startgutschriftberechnung nach den für rentennahe Versicherte gelten-

den Grundsätzen vor. § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS lautet:

Die Sätze 1 bis 3 gelten für Beschäftigte, die am 31. De- zember 2001 das 52. Lebensjahr vollendet haben und eine Rente für schwerbehinderte Menschen beanspru- chen könnten, wenn sie zu diesem Zeitpunkt bereits das 60. Lebensjahr vollendet hätten, entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des 63. Lebensjahres das entsprechende, für sie individuell frühestmögliche Ein-

trittsalter in die abschlagsfreie Rente für schwerbehinder- te Menschen maßgeblich ist.

4

Ein Anspruch auf eine gesetzliche Altersrente für schwerbehinder-

te Menschen setzte nach § 236a Abs. 4 Nr. 3 SGB VI in der am Umstel-

lungsstichtag geltenden Fassung insbesondere die Erfüllung einer War-

tezeit voraus, die in den Fällen der von § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS betrof-

fenen Versicherten 35 Jahre (420 Monate) betrug. Durch das Altersver-

mögensergänzungsgesetz vom 21. März 2001 (BGBl. I 403) wurde mit

Wirkung vom 1. Januar 2002 die Höchstdauer der Anrechnungszeiten für

schulische Ausbildung (§ 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI) von drei Jahren auf

acht Jahre erhöht.

5

II. Der am 28. August 1948 geborene und bei der Beklagten ren-

tenberechtigte Kläger

ist spätestens seit dem 16. November 2000

schwerbehindert. Er begehrt von der Beklagten die Erteilung einer Start-

gutschrift gemäß § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS nach den Grundsätzen für

rentennahe Versicherte anstatt der erteilten Startgutschrift, die nach den

Grundsätzen für rentenferne Versicherte berechnet wurde.

6

Bis zum Ablauf des Umstellungsstichtags legte der Kläger in der

gesetzlichen Rentenversicherung 322 Monate an Beitragszeiten (§§ 54

Abs. 1 Nr. 1, 55 SGB VI) und weitere 33 Monate an Anrechnungszeiten

wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bzw.

Nr. 3 SGB VI) zurück. Zudem verwendete er nach Vollendung seines

17. Lebensjahres mindestens 77 Monate für schulische Ausbildung i.S.

des § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI, von denen in der Rentenauskunft der Bun-

desversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) zum 31. Dezember 2001

wegen Überschreitung der Höchstanrechnungsdauer von drei Jahren nur

35 Monate als Anrechungszeiten berücksichtigt wurden. Von der Mög-

lichkeit, für nicht angerechnete Ausbildungszeiten freiwillige Nachzah-

lungen zu erbringen (§ 207 SGB VI), hat der Kläger keinen Gebrauch

gemacht.

7

Der Kläger ist der Auffassung, die erforderliche Wartezeit durch

die Erweiterung der Anrechnungszeiten zum 1. Januar 2002 und die

Möglichkeit der Nachzahlung erfüllt zu haben. Bei anderer, engerer Aus-

legung des § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS wäre dieser unwirksam, soweit die

Erfüllung der Voraussetzungen eines Anspruchs auf gesetzliche Alters-

rente für schwerbehinderte Menschen bereits zum Umstellungsstichtag

verlangt werde.

9

Die Beklagte ist der Ansicht, die Voraussetzungen des § 79 Abs. 2

Satz 4 VBLS seien nicht erfüllt, da am 31. Dezember 2001 nach der zu

diesem Zeitpunkt gültigen Rechtslage die Voraussetzungen eines ge-

setzlichen Rentenanspruchs nicht vorgelegen hätten.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht

hat dagegen antragsgemäß festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet

sei, bei der Berechnung der Startgutschrift des Klägers § 79 Abs. 2

Satz 4 VBLS n.F. anzuwenden. Die Beklagte begehrt Wiederherstellung

des amtsgerichtlichen Urteils.

10

Die Revision hat keinen Erfolg.

Entscheidungsgründe

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I. Das Berufungsgericht hat im Streitfall die Wartezeit des § 236a

Abs. 4 Nr. 3 SGB VI von 420 Monaten als erfüllt und damit § 79 Abs. 2

Satz 4 VBLS als maßgeblich angesehen, weil die gesetzliche Altersrente

des Klägers jedenfalls nach dem 1. Januar 2002 beginnen würde und

daher auf die zu diesem Zeitpunkt erweiterte Höchstdauer der Anre-

chungszeiten von acht Jahren (96 Monate) abzustellen sei (§ 58 Abs. 1

Nr. 4 SGB VI in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung). Somit

seien zu den Beitragszeiten und Anrechnungszeiten wegen Krankheit

und Arbeitslosigkeit die Monate, die in der Rentenauskunft der BfA min-

destens für schulische Ausbildung ausgewiesen seien, hinzuzurechen,

weshalb der Kläger am 31. Dezember 2001 eine Wartezeit von mindes-

tens 420 Monaten zurückgelegt gehabt habe.

12

II. Dies hält einer rechtlichen Nachprüfung nur im Ergebnis stand.

Bei zutreffender Auslegung des § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS sind dessen

Voraussetzungen erfüllt, wenn der Versicherte zum Umstellungsstichtag

das 52. Lebensjahr vollendet hatte und spätestens zu diesem Zeitpunkt

die Voraussetzungen eines Anspruchs auf eine gesetzliche Rente für

schwerbehinderte Menschen einseitig hätte schaffen können - unterstellt,

er hätte das Renteneintrittsalter bereits erreicht gehabt. Wie der Senat

im Urteil vom heutigen Tag im Verfahren IV ZR 104/06 (zur Veröffentli-

chung vorgesehen) erkannt hat, setzt diese, am Maßstab des durch-

schnittlichen Versicherten entwickelte Auslegung insbesondere das War-

tezeiterfordernis aus dem gesetzlichen Rentenversicherungsrecht in ein

sachgerechtes Verhältnis zu dem in § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS vorausge-

setzten Mindestlebensalter von 52 Jahren. Zudem wahrt sie die Verein-

barkeit der Bestimmung mit höherrangigem Recht, insbesondere dem

Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Im Einzelnen wird auf

die Ausführungen im genannten Senatsurteil verwiesen.

13

Der Kläger hatte die Möglichkeit, durch eine entsprechende Nach-

zahlung nach § 207 SGB VI seine Anrechnungszeiten für schulische

Ausbildung so zu erhöhen, dass er bereits am 31. Dezember 2001 die

Wartezeit des § 236a Abs. 4 Nr. 3 SGB VI erfüllt gehabt hätte. Er hätte

daher - das Erreichen des Renteneintrittsalters unterstellt - am Umstel-

lungsstichtag die Voraussetzungen für eine gesetzliche Altersrente für

schwerbehinderte Menschen schaffen und somit i.S. von § 79 Abs. 2

Satz 4 VBLS beanspruchen können, weshalb seine Startgutschrift gemäß

dieser Bestimmung nach den für rentennahe Versicherte geltenden

Grundsätzen (§§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 VBLS) zu er-

folgen hat.

Seiffert Dr. Schlichting Wendt

Felsch Dr. Franke

Vorinstanzen:

AG Karlsruhe, Entscheidung vom 18.05.2005 - 2 C 118/05 -

LG Karlsruhe, Entscheidung vom 10.03.2006 - 6 S 23/05 -