BGH Urteil vom 03.12.2008 – IV ZR 105/06
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 3. Dezember 2008 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Seiffert,
Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke auf die mündliche Ver-
handlung vom 3. Dezember 2008
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des
Landgerichts Karlsruhe vom 10. März 2006 wird auf Kos-
ten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
I. Die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder
(VBL) hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten
Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versi-
cherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebe-
nenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22. No-
vember 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003) hat die Beklagte ihr Zu-
satzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezember 2001 (Umstel-
lungsstichtag) umgestellt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertrags-
parteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom
1. März 2002 (ATV) vereinbart. Damit wurde das frühere - auf dem Ver-
sorgungstarifvertrag vom 4. November 1966 (Versorgungs-TV) beruhen-
de - endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und
durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem er-
setzt.
Die neue Satzung der Beklagten (VBLS) enthält Übergangsrege-
lungen zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenan-
wartschaften. Diese werden wertmäßig festgestellt und als so genannte
Startgutschriften auf die neuen Versorgungskonten der Versicherten
übertragen. Dabei werden Versicherte, deren Versorgungsfall noch nicht
eingetreten ist, in rentennahe und rentenferne Versicherte unterschie-
den. Rentennah ist, wer am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr vollendet
hatte und im Tarifgebiet West beschäftigt war bzw. dem Umlagesatz des
Abrechnungsverbandes West unterfiel oder Pflichtversicherungszeiten in
der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 vorweisen konnte. Die
Anwartschaften der rentennahen Versicherten werden weitgehend nach
dem alten Satzungsrecht ermittelt und übertragen (§§ 78 Abs. 1 und 2,
79 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 VBLS), wohingegen sich die Anwartschaften der
rentenfernen Versicherten nach § 18 Abs. 2 BetrAVG berechnen (§§ 78
Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS).
Seit der Satzungsänderung vom 26. Juni 2003 (BAnz. Nr. 132 vom
19. Juli 2003), die auf dem Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum ATV/ATV-K
vom 12. März 2003 beruht, sieht die VBLS auch für schwerbehinderte
Versicherte, die am 31. Dezember 2001 das 52. Lebensjahr vollendet
hatten, unter den Voraussetzungen des § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS eine
Startgutschriftberechnung nach den für rentennahe Versicherte gelten-
den Grundsätzen vor. § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS lautet:
Die Sätze 1 bis 3 gelten für Beschäftigte, die am 31. De- zember 2001 das 52. Lebensjahr vollendet haben und eine Rente für schwerbehinderte Menschen beanspru- chen könnten, wenn sie zu diesem Zeitpunkt bereits das 60. Lebensjahr vollendet hätten, entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des 63. Lebensjahres das entsprechende, für sie individuell frühestmögliche Ein-
trittsalter in die abschlagsfreie Rente für schwerbehinder- te Menschen maßgeblich ist.
Ein Anspruch auf eine gesetzliche Altersrente für schwerbehinder-
te Menschen setzte nach § 236a Abs. 4 Nr. 3 SGB VI in der am Umstel-
lungsstichtag geltenden Fassung insbesondere die Erfüllung einer War-
tezeit voraus, die in den Fällen der von § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS betrof-
fenen Versicherten 35 Jahre (420 Monate) betrug. Durch das Altersver-
mögensergänzungsgesetz vom 21. März 2001 (BGBl. I 403) wurde mit
Wirkung vom 1. Januar 2002 die Höchstdauer der Anrechnungszeiten für
schulische Ausbildung (§ 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI) von drei Jahren auf
acht Jahre erhöht.
II. Der am 28. August 1948 geborene und bei der Beklagten ren-
tenberechtigte Kläger
ist spätestens seit dem 16. November 2000
schwerbehindert. Er begehrt von der Beklagten die Erteilung einer Start-
gutschrift gemäß § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS nach den Grundsätzen für
rentennahe Versicherte anstatt der erteilten Startgutschrift, die nach den
Grundsätzen für rentenferne Versicherte berechnet wurde.
Bis zum Ablauf des Umstellungsstichtags legte der Kläger in der
gesetzlichen Rentenversicherung 322 Monate an Beitragszeiten (§§ 54
Abs. 1 Nr. 1, 55 SGB VI) und weitere 33 Monate an Anrechnungszeiten
wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bzw.
Nr. 3 SGB VI) zurück. Zudem verwendete er nach Vollendung seines
17. Lebensjahres mindestens 77 Monate für schulische Ausbildung i.S.
des § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI, von denen in der Rentenauskunft der Bun-
desversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) zum 31. Dezember 2001
wegen Überschreitung der Höchstanrechnungsdauer von drei Jahren nur
35 Monate als Anrechungszeiten berücksichtigt wurden. Von der Mög-
lichkeit, für nicht angerechnete Ausbildungszeiten freiwillige Nachzah-
lungen zu erbringen (§ 207 SGB VI), hat der Kläger keinen Gebrauch
gemacht.
Der Kläger ist der Auffassung, die erforderliche Wartezeit durch
die Erweiterung der Anrechnungszeiten zum 1. Januar 2002 und die
Möglichkeit der Nachzahlung erfüllt zu haben. Bei anderer, engerer Aus-
legung des § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS wäre dieser unwirksam, soweit die
Erfüllung der Voraussetzungen eines Anspruchs auf gesetzliche Alters-
rente für schwerbehinderte Menschen bereits zum Umstellungsstichtag
verlangt werde.
Die Beklagte ist der Ansicht, die Voraussetzungen des § 79 Abs. 2
Satz 4 VBLS seien nicht erfüllt, da am 31. Dezember 2001 nach der zu
diesem Zeitpunkt gültigen Rechtslage die Voraussetzungen eines ge-
setzlichen Rentenanspruchs nicht vorgelegen hätten.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht
hat dagegen antragsgemäß festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet
sei, bei der Berechnung der Startgutschrift des Klägers § 79 Abs. 2
Satz 4 VBLS n.F. anzuwenden. Die Beklagte begehrt Wiederherstellung
des amtsgerichtlichen Urteils.
Die Revision hat keinen Erfolg.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat im Streitfall die Wartezeit des § 236a
Abs. 4 Nr. 3 SGB VI von 420 Monaten als erfüllt und damit § 79 Abs. 2
Satz 4 VBLS als maßgeblich angesehen, weil die gesetzliche Altersrente
des Klägers jedenfalls nach dem 1. Januar 2002 beginnen würde und
daher auf die zu diesem Zeitpunkt erweiterte Höchstdauer der Anre-
chungszeiten von acht Jahren (96 Monate) abzustellen sei (§ 58 Abs. 1
Nr. 4 SGB VI in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung). Somit
seien zu den Beitragszeiten und Anrechnungszeiten wegen Krankheit
und Arbeitslosigkeit die Monate, die in der Rentenauskunft der BfA min-
destens für schulische Ausbildung ausgewiesen seien, hinzuzurechen,
weshalb der Kläger am 31. Dezember 2001 eine Wartezeit von mindes-
tens 420 Monaten zurückgelegt gehabt habe.
II. Dies hält einer rechtlichen Nachprüfung nur im Ergebnis stand.
Bei zutreffender Auslegung des § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS sind dessen
Voraussetzungen erfüllt, wenn der Versicherte zum Umstellungsstichtag
das 52. Lebensjahr vollendet hatte und spätestens zu diesem Zeitpunkt
die Voraussetzungen eines Anspruchs auf eine gesetzliche Rente für
schwerbehinderte Menschen einseitig hätte schaffen können - unterstellt,
er hätte das Renteneintrittsalter bereits erreicht gehabt. Wie der Senat
im Urteil vom heutigen Tag im Verfahren IV ZR 104/06 (zur Veröffentli-
chung vorgesehen) erkannt hat, setzt diese, am Maßstab des durch-
schnittlichen Versicherten entwickelte Auslegung insbesondere das War-
tezeiterfordernis aus dem gesetzlichen Rentenversicherungsrecht in ein
sachgerechtes Verhältnis zu dem in § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS vorausge-
setzten Mindestlebensalter von 52 Jahren. Zudem wahrt sie die Verein-
barkeit der Bestimmung mit höherrangigem Recht, insbesondere dem
Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Im Einzelnen wird auf
die Ausführungen im genannten Senatsurteil verwiesen.
Der Kläger hatte die Möglichkeit, durch eine entsprechende Nach-
zahlung nach § 207 SGB VI seine Anrechnungszeiten für schulische
Ausbildung so zu erhöhen, dass er bereits am 31. Dezember 2001 die
Wartezeit des § 236a Abs. 4 Nr. 3 SGB VI erfüllt gehabt hätte. Er hätte
daher - das Erreichen des Renteneintrittsalters unterstellt - am Umstel-
lungsstichtag die Voraussetzungen für eine gesetzliche Altersrente für
schwerbehinderte Menschen schaffen und somit i.S. von § 79 Abs. 2
Satz 4 VBLS beanspruchen können, weshalb seine Startgutschrift gemäß
dieser Bestimmung nach den für rentennahe Versicherte geltenden
Grundsätzen (§§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 VBLS) zu er-
folgen hat.
Seiffert Dr. Schlichting Wendt
Felsch Dr. Franke
Vorinstanzen:
AG Karlsruhe, Entscheidung vom 18.05.2005 - 2 C 118/05 -
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 10.03.2006 - 6 S 23/05 -